Abtei lung IV
D-7485/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pirre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Oktober 2008 / N ________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7485/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 5. oder 6. Juli 2005 und gelangte über die A._______, wo er
sich während sieben Monaten aufgehalten habe, und ihm unbekannte
Länder am 7. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2006
fand in B._______ die summarische Erstbefragung statt und mit
Verfügung vom 15. März 2006 wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kan-
tonale Behörde hörte ihn am 21. April 2006 zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde
und stamme aus D.________ in der Provinz E._______, wo er seit
seiner Geburt bis am 4. oder 5. Juli 2005 gelebt habe. Er sei politisch
nie aktiv gewesen und habe mit den Behörden nie Probleme gehabt.
Am Tag vor einer Protestkundgebung gegen die Ermordung von
F._______ am 5. Juni 2005 habe ihm sein Schwager kurdische
Flaggen überreicht und mit ihm vereinbart, sich am folgenden Tag vor
dem Postgebäude zu treffen. Mit einem Freund sei er zum
vereinbarten Zeitpunkt zum Postgebäude gegangen und habe dort auf
seinen Schwager gewartet. Die Demonstration sei schon im Gang
gewesen. Da sein Schwager auch nach einigem Warten nicht
eingetroffen sei, habe er begonnen, die Fahnen zu verteilen, bis ihn
plötzlich ein Polizist am Arm gepackt habe. Sein Freund sei
weggegangen. Anschliessend habe man ihn in ein Auto gebracht und
auf den Posten gefahren, wo ihm eine arabisch sprechende Person
Fragen gestellt habe. Man habe von ihm erfahren wollen, woher die
Flaggen seien. Er sei während zwei bis drei Stunden geschlagen und
verhört worden. Dann habe er zugegeben, dass er die Flaggen vom
Schwager erhalten habe. Man habe ihn noch weitere 25 Tage
festgehalten und unter der Auflage, den Schwager den Behörden
auszuliefern, freigelassen. Nach der Freilassung sei er ohne Schuhe
und mit zerrissenen Kleidern in einem Taxi nach Hause gefahren, wo
er dem Vater alles erzählt habe. Dieser habe ihm geraten, sich zu
verstecken, und habe am folgenden Tag telefoniert, worauf er von
Leuten abgeholt und zum Schwager, der sich in einem Dorf nahe
D._______ versteckt aufgehalten habe, gebracht worden sei. Von dort
aus hätten sie zusammen mit der Schwester des Beschwerdeführers
die Ausreise angetreten. Der Beschwerdeführer sei auch gesucht
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worden.
Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in G._______ um
Abklärungen vor Ort. Gemäss diesen Abklärungen besitzt der
Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit, wird von den
syrischen Behörden nicht gesucht, ist im Besitz eines syrischen
Reisepasses und hat Syrien am 11. Dezember 2005 über den
Flughafen G._______ in Richtung H._______ verlassen. Zum Resultat
dieser Ermittlungen wurde ihm am 22. September 2008 das rechtliche
Gehör gewährt. Am 26. September 2008 nahm er dazu schriftlich
Stellung, indem er ausführte, er besitze die syrische Staatsange-
hörigkeit, habe indessen seinen Reisepass noch nie in den Händen
gehabt, weil er ihm später vom Schlepper wieder abgenommen
worden sei. Es treffe zu, dass er am 11. Dezember 2005 sein
Heimatland über den Flughafen G._______ in Richtung H._______
verlassen habe. Indessen sei er gemäss telefonischer Auskunft seiner
Mutter an seinem Wohnort Mitte Juli 2008 von den Sicherheitskräften
Syriens gesucht worden. Zudem seien die Militärbehörden drei Mal
gekommen, weil er das Aufgebot zum Militärdienst nicht beachtet
habe. Anschliessend hätten verschiedene Mitarbeiter des syrischen
Geheimdienstes nach ihm gefragt. Der Angabe der Mutter, er halte
sich im Libanon auf, sei entgegnet worden, man wisse schon, dass er
sich in der Schweiz befinde. Die Mutter habe Schmiergeld bezahlt. Er
sei überzeugt davon, wegen seiner politischen Aktivitäten im
Heimatland, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und wegen
der nicht bewilligten Ausreise aus dem Heimatland gesucht zu werden.
Zudem befürchte er infolge der Abklärungen vor Ort ein erhöhtes
Verfolgungsrisiko. Der Beschwerdeführer gab eine syrische Identitäts-
karte zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 – eröffnet am
23. Oktober 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und wies das Asylgesuch ab. Es ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete
seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermögen. Insbesondere habe er sich in Ungereimtheiten
verstrickt und seine Fluchtgründe substanzlos, erfahrungswidrig und
realitätsfremd dargestellt. Das von ihm geltend gemachte Verhalten
anlässlich der Verteilung der Flaggen könne zudem nicht nachvoll-
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zogen werden. Ferner entspreche das behauptete Vorgehen der
Polizei nicht den damaligen Verhältnissen in D._______. Es sei nicht
erstaunlich, dass gemäss den Abklärungen vor Ort bei den syrischen
Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege. Da er
ausserdem in seiner Stellungnahme vom 26. September 2008
eingeräumt habe, sein Heimatland – entgegen seinen bisherigen
Äusserungen – legal und zu einem späteren Zeitpunkt als bisher
angegeben verlassen zu haben, sei von einer legalen Ausreise aus
Syrien auszugehen. Seine in den Befragungen zu Protokoll gegebe-
nen, diesbezüglichen Angaben hätten sich als tatsachenwidrig
erwiesen. Die erst in der Stellungnahme vom 26. September 2008
vorgebrachte und durch nichts belegte Behauptung, er werde in
seinem Heimatland wegen Missachtung eines militärischen Aufgebots
gesucht, entbehre jeder Substanz und sei schon deshalb nicht
glaubhaft. Zudem könnte selbst aus einer Bestrafung infolge
Wehrdienstverweigerung keine asylbeachtliche Verfolgung abgeleitet
werden. Die ebenfalls in der Stellungnahme vom 26. September 2008
dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten seien weder belegt noch
konkretisiert worden. Zudem könne gestützt auf die Aussagen in den
Befragungen ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des
Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen
Behörden beziehungsweise des syrischen Nachrichtendienstes
geraten sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als
zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs legte die Vorinstanz dar, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen den Akten zufolge jungen Mann ohne
relevante gesundheitliche Probleme handle, der vor der Ausreise
während einigen Jahren erwerbstätig gewesen sei und im Heimatland
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
Auf die weiteren Einzelheiten in der Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 24. November 2008 an das Bundesver-
waltungsgericht legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2008 ein und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als
Flüchtling, die Gewährung von Asyl und eventuell die Feststellung,
dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
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standes. Da die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers eng mit
derjenigen seines Schwagers (I._______) und dessen Familie
zusammenhänge, werde darum ersucht, die beiden Verfahren
gemeinsam zu instruieren und zu entscheiden. Zur Begründung wurde
vorgebracht, dass in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden seien,
gestützt auf welche die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers anzuzweifeln wäre. Seine Schilderungen seien detailreich und
differenziert ausgefallen. Er stamme aus einer syrisch-kurdischen
Familie aus D._______, deren Angehörige sich politisch für die Rechte
der kurdischen Minderheit engagiert und gegenüber den syrischen
Behörden exponiert hätten. Darüber hinaus wurde zu den einzelnen
Vorhalten des BFM Stellung bezogen. Hinsichtlich des Resultats der
Ermittlungen vor Ort wurde geltend gemacht, dass sich die Vorinstanz
nicht dazu geäussert habe, welches Verfolgungsrisiko durch diese
Abklärungen entstanden sei. Die Information, wonach der
Beschwerdeführer nicht gesucht werde, müsse vor dem Hintergrund
der Tatsache, dass Syrien für geheimdienstliche Rankünen
weltbekannt sei, bezweifelt werden. Da zudem nicht offen gelegt
worden sei, auf welchem Weg die Schweizer Botschaft zum
Abklärungsresultat gekommen sei, werde um Offenlegung der
entsprechenden Aktenstücke und Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme ersucht. Bezüglich der Angaben des Beschwerde-
führers über seine Ausreise wurde eingeräumt, dass diese
tatsachenwidrig seien. Indessen gebe es dafür einen plausiblen
Grund. Infolge fehlender Rechtskenntnisse habe der Beschwerde-
führer nämlich befürchtet, nach Syrien abgeschoben zu werden. Bis
zur Ausreise habe er sich in G._______ bei Verwandten versteckt, da
es einige Zeit gedauert habe, bis eine sichere Fluchtmöglichkeit habe
organisiert werden können. Dies widerspreche dem Verhalten von
tatsächlich verfolgten Personen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz
– nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer erst am 26. September 2008
geltend gemacht habe, er habe den Militärdienst nicht geleistet und
befürchte aus diesem Grund eine Verfolgung, müsse er im Fall der
Rückkehr nach Syrien mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Ferner
sei er in der Schweiz unter dem Einfluss seines Schwagers
massgeblich politisiert worden. Er habe an zahlreichen Kundgebungen
und Demonstrationen von syrischen Kurdengruppen teilgenommen
und sei infolge seiner exilpolitischen Tätigkeiten den in der Schweiz
arbeitenden Mitarbeitern des syrischen Geheimdienstes aufgefallen.
Wegen seiner früheren Inhaftierung seien diese umso mehr in der
Lage, ihn anhand der in ihrem Besitz befindlichen Vergleichsfotos zu
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identifizieren. Insgesamt vermöge deshalb die Argumentation der
Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft zu erachten seien, nicht zu überzeugen. Darüber hinaus
müsse auch eine allfällige Reflexverfolgung geprüft werden, da der
Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Verwandtschaft zu
seinem Schwager und dessen nächsten Familienangehörigen
Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden zu erwarten
habe. Damit stehe fest, dass er den syrischen Staatsschutzbehörden
als Aktivist bekannt und entsprechend registriert sei. Infolge der zu
befürchtenden Verfolgung müsse er schon bei der Einreise nach
Syrien mit einer Inhaftierung und Überprüfung seiner Person rechnen.
Damit bestehe zweifellos ein erhöhtes Folterrisiko, weshalb der Vollzug
der Wegweisung nicht als zulässig zu erachten sei.
Der Beschwerde lagen neben Kopien der angefochtenen Verfügung,
der Fürsorgebestätigung und der Vollmacht auch Kopien mit Fotos
einer Kundgebung und die Kopie eines Antrags bei den Behörden der
Stadt J._______ zur Durchführung einer Kundgebung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung das Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne
den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung
der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen. Das Akteneinsichtsgesuch und das Gesuch um
Stellungnahme wurden abgewiesen.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung machte es im Wesentlichen geltend, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen
Sicherheitsbehörden gestanden habe und die nunmehr geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht über das hinausgingen,
was im Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungs-
formen exilpolitischer Protest stattfinde. Die Wahrscheinlichkeit, dass
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die syrischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren
hätten, sei als äusserst gering einzuschätzen. Die nunmehr ebenfalls
geltend gemachte Reflexverfolgung sei einerseits nicht belegt;
andererseits sei das Asylgesuch des Schwagers ebenfalls abgewiesen
worden.
F.
In seiner Replik vom 24. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte
erneut um Gutheissung der Beschwerde. Es treffe nicht zu, dass er
sich in seinem Heimatland nicht politisch exponiert habe. Seit seiner
Einreise im März 2006 habe er an allen öffentlichen Kundgebungen
und Protesten, welche die syrische exilpolitische Bewegung in der
Schweiz veranstaltet habe, teilgenommen, auch wenn eine lückenlose
Belegung erst ab September 2008 möglich sei. Er befürchte
insbesondere infolge der mehrmaligen Auftritte als Demonstrant vor
dem syrischen Konsulat in J._______ asylrelevante Behelligungen im
Fall seiner Rückkehr nach Syrien. Seine Angehörigen hätten ihm
berichtet, dass Vertreter aller drei syrischen Geheimdienste mehrmals
an seinem Wohnort erschienen seien und die Eltern über seinen
Verbleib gefragt hätten. Dabei seien die Eltern beschimpft worden und
hätten kleine Geldbeträge bezahlen müssen. Zudem lebe er mit
seinem Schwager in der gleichen Wohnung, was die Gefahr einer
Reflexverfolgung verstärke.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 wurde dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit gewährt, im Hinblick auf die zwischenzeitlich
erfolgte Heirat und die deshalb zu erwartende Aufenthaltsbewilligung
mitzuteilen, ob er weiterhin an einer Prüfung seines Asylgesuchs
festhalte oder ob er darauf verzichten wolle.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
er an seiner Beschwerde auch nach seiner Heirat festhalte. Zudem
reichte er das syrische Dienstbüchlein und zusätzliche Fotos, seine
exilpolitische Tätigkeit betreffend, zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer zur
Übersetzung eines Dokumentes aufgefordert.
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J.
Mit Schreiben vom 31. August 2010 wurde die Übersetzung
nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden die Schweizer Asyl-
behörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische
Minderheit sei in Syrien derart zahlreichen und umfassenden Re-
pressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied
des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flücht-
lingsrechtlichen Sinne zu befürchten (zum Begriff der Kollektivver-
folgung, vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 77 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-
AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 92;
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 208 f., 211).
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei politisch nicht aktiv
gewesen. Trotzdem habe er von seinem Schwager Flaggen bekom-
men, welche er in dessen Auftrag an seinem Arbeitsplatz aufbewahrt
habe. Am Tag der Demonstration hätte er diese um 13 Uhr bei der
Poststelle in D._______ dem Schwager übergeben sollen. Da dieser
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nicht erschienen sei, sei er auf die Idee gekommen, diese Flaggen zu
verteilen, obwohl ihm sein Schwager keinen entsprechenden Auftrag
erteilt habe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind aus den
folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu erachten:
4.2.1 D._______ liegt im Nordosten Syriens, wo eine grosse Anzahl
Kurden lebt. Dieser Teil Syriens ist stark vernachlässigt, weshalb viele
Kurden aus wirtschaftlichen Gründen in andere Städte wegziehen. Die
kurdische Sprache wird an den Schulen nicht unterrichtet und die
kurdische Flagge ist verboten. Auch wenn kurdische Feiern wie bei-
spielsweise das Newroz-Fest und kurdische Parteien geduldet werden,
findet eine Überwachung statt. Demonstrationen und öffentliche
Versammlungen oder Proteste und Flugblattverteilen sind weitgehend
verboten. Die staatliche Repression ist allerorts spürbar und reicht weit
ins Leben der Bürger. Schikanen sind stark verbreitet. Zugespitzt hat
sich die Lage nach den Unruhen in D._______ vom März 2004, in
deren Folge es zu zahlreichen Festnahmen und Anklagen kam.
Indessen wurden später auch mehrere Amnestien ausgesprochen.
4.2.2 Vor dem Hintergrund dieser Situation ist es nicht
nachvollziehbar, dass der – gemäss eigenen Aussagen politisch
inaktive – Beschwerdeführer als Einwohner von D._______ anlässlich
einer Demonstration gegen die Ermordung von F._______ von sich
aus Flaggen verteilt haben will, deren Aussehen und Botschaft ihm
angeblich unbekannt gewesen sein sollen. Vor dem Hintergrund der
auch in D._______ herrschenden Situation ständiger staatlicher
Repressionen und der allseits bekannten Reaktion der
Sicherheitskräfte auf Demonstrationen ist davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer bewusst gewesen wäre, welche Folgen das
Verteilen von Flaggen anlässlich einer Demonstration gehabt hätte.
Auch er dürfte – wie andere Einwohner von D._______ – aus den
Erfahrungen anderer gelernt haben, um mit der staatlichen
Unterdrückung umzugehen zu können, und eine entsprechende
Vorsicht walten zu lassen, damit er nicht selber ins Visier der
Behörden geraten würde. Sowohl seine Angabe, er habe nicht
gewusst, welches Motiv die Flaggen enthalten hätten und wofür diese
bestimmt gewesen seien, als auch die Verteilung dieser ihm
unbekannten Flaggen von sich aus an einem Tag, an welchem infolge
der Demonstration mit einer erhöhten Präsenz der Sicherheitskräfte zu
rechnen war, wäre als äusserst naiv und unvorsichtig zu bezeichnen.
Im Hinblick auf die herrschenden Verhältnisse in D._______ kann ihm
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dies deshalb nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise konnte er
kein überzeugendes Motiv angeben, warum er sich mit dem Verteilen
der Flaggen der Gefahr einer Verfolgung durch die Sicherheitsbe-
hörden ausgesetzt haben will, womit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Angaben noch verstärkt werden.
4.2.3 Darüber hinaus sind seine Vorbringen – wie die Vorinstanz zu
Recht feststellte – detailarm und substanzlos ausgefallen. So konnte
der Beschwerdeführer weder die Flaggen beschreiben noch war es
ihm möglich darzulegen, wofür diese bestimmt gewesen wären oder
was damit hätte bezweckt werden sollen. Unbekannt war ihm auch,
wer die Flaggen angefertigt haben soll. Er meinte dazu, er glaube, sein
Schwager, der Schneider sei, habe alles genäht und vorbereitet.
Ebenso wenig waren ihm die näheren Hintergründe der Demonstration
bekannt. Er wusste einzig, dass sie von Kurden organisiert war und
sich gegen die Ermordung von F._______ richtete.
4.2.4 Auch unter Berücksichtigung der rudimentären Kenntnisse des
Beschwerdeführers über die Art und die Bestimmung der Flaggen
sowie über den Hintergrund der Demonstration, anlässlich derer er die
Flaggen verteilt haben will, kann seine geltend gemachte Teilnahme
an der Demonstration nicht geglaubt werden. Jede Person in einer
vergleichbaren Situation hätte sich – insbesondere auch vor dem
Hintergrund der in Syrien beziehungsweise in D._______
herrschenden Situation – vor der Verteilung der Flaggen erkundigt,
was und wozu etwas verteilt werden soll, um das Risiko einer
allfälligen Gefährdung abschätzen zu können. Das diesbezüglich
fehlende Hintergrundwissen des Beschwerdeführers ist mit der
Realität nicht zu vereinbaren.
4.2.5 Die Unvereinbarkeit mit der Realität ist umso grösser, als in der
Beschwerde geltend gemacht wird, mehrere Angehörige der mit ihm
verschwägerten Familie hätten sich für die Rechte der Kurden
engagiert und exponiert und ihm allfällige Folgen bekannt gewesen
sein dürften. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine
entsprechenden Aussagen protokollieren liess und es sich somit um
verspätete, wenig überzeugende Vorbringen handelt, ist das äusserst
dürftige Wissen des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass er mit
politisch aktiven und oppositionell tätigen Personen in familiärem
Kontakt gestanden haben will, realitätsfremd, weil er unter diesen
Umständen zumindest von wesentlichen politischen Aktivitäten
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rudimentäre Kenntnis erlangt haben müsste und darüber Auskunft
hätte geben können. Dies ist jedoch nicht der Fall.
4.2.6 Die Einwände in der Beschwerde vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Insbesondere kann der Aussage, der
Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, dass es sich um kurdische
Flaggen gehandelt habe, nicht zugestimmt werden, zumal dies in den
Protokollen keine Erwähnung findet. Vielmehr ist aus seinen
rudimentären Aussagen der Schluss zu ziehen, dass er über den
Symbolgehalt der von ihm verteilten Flaggen offensichtlich nicht im
Bild gewesen ist. Auch der Einwand, er sei sich über die unmittelbaren
Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst gewesen, weil er
politisch nicht aktiv gewesen sei, kann aufgrund der geltend
gemachten Teilnahme an der Demonstration nicht gehört werden.
Infolge der staatlichen Überwachung der kurdischen Bevölkerung und
der politisch engagierten Personen ist davon auszugehen, dass die
Bewohner von D._______ über allfällige Gefahren im Zusammenhang
mit Demonstrationen sensibilisiert sind und wissen, was die Verteilung
von Flaggen anlässlich einer Demonstration gegen die Ermordung des
F._______ zur Folge haben könnte.
4.2.7 Somit sind die unter Ziff.4.2 ff. festgehaltenen Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt aufgrund mangelnder Substanz und
Realität nicht als glaubhaft zu erachten.
4.3 Damit können auch die im Anschluss an die Verteilung der
Flaggen geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers, die
Inhaftierung und die Misshandlungen nicht geglaubt werden. Zudem
sprechen weitere Unglaubhaftigkeitselemente gegen deren Glaub-
haftigkeit:
4.3.1 Insbesondere stellte der Beschwerdeführer weitere zentrale
Vorbringen in ungereimter und widersprüchlicher Weise dar. Anlässlich
der Erstbefragung machte er geltend, auf dem Posten habe man ihn in
einen Raum gebracht, ihm die Augenbinde abgenommen und ihn dort
während 2 bis 2 1/2 Stunden warten lassen (Akte A1/10 S. 5).
Demgegenüber brachte er später vor, auf dem Posten sei er in ein
Zimmer gebracht worden, wo er während einer halben Stunde mit
unverbundenen Augen geblieben sei (Akte A7/30 S. 10). Die im
Rahmen der Konfrontation mit den widersprüchlichen Aussagen
abgegebene Erklärung, er habe die Zeit nur ungefähr geschätzt,
vermag nicht zu überzeugen, da zwischen einer halben und zwei oder
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zweieinhalb Stunden ein verhältnismässig grosser und auch
gefühlsmässig festzustellender Unterschied besteht. Ebenso wenig
überzeugt der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerde-
führer stark eingeschüchtert, geschlagen und beschimpft worden sei,
was die Unstimmigkeit zu erklären vermöge.
4.3.2 Unterschiedlich stellte der Beschwerdeführer auch dar, was auf
dem Posten geschehen sein soll. Während er zuerst vorbrachte, er sei
vermutlich in einen anderen Raum gebracht worden (Akte A1/10 S. 5),
war er sich dessen anlässlich der Anhörung sicher (Akte A7/30 S. 10),
was indessen nicht zu überzeugen vermag. Wer in einen andern Raum
gebracht wird, kann dies auch mit verbundenen Augen feststellen,
weshalb er darüber keine Vermutungen anstellen muss. Zudem ist es
widersprüchlich, wenn dies einmal als Vermutung und das nächste Mal
mit Gewissheit vorgebracht wird.
4.3.3 Während der Erstbefragung sagte er ferner aus, in diesem
andern Raum habe ihm eine Person in arabischer Sprache Fragen
gestellt. Er habe aussagen sollen, von wem er die Flaggen erhalten
habe, was er zunächst nicht preisgegeben habe. Erst nachdem man
ihn hart geschlagen habe, habe er diese Auskunft erteilt. Anschlies-
send sei er in das gleiche Zimmer zurückgebracht worden und dort
während 25 Tagen geblieben (Akte A1/10 S. 5). Demgegenüber legte
er anlässlich der kantonalen Anhörung dar, er sei, nachdem er
mitgeteilt habe, von wem er die Flaggen erhalten habe, in das Zimmer
zurückgebracht und während drei bis vier Tagen immer wieder zum
Verhör geholt worden (Akte A7/30 S. 10). Abgesehen davon, dass
diese beiden Versionen einen unterschiedlichen Sachverhalt
wiedergeben, ist aus der zuerst erwähnten Aussage auch zu
schliessen, dass er sich offenbar doch von Anfang an über den
Raumwechsel bewusst war, was mit der zunächst diesbezüglich
vorgebrachten „Vermutung“ nicht in Einklang zu bringen ist.
4.3.4 Nicht übereinstimmend brachte er auch vor, worüber er
anlässlich des Verhörs oder der Verhöre gefragt worden sein soll.
Während er gemäss der einen Version angab, man habe ihn gefragt,
von wem er die Flaggen erhalten habe (Akte A1/10 S. 5), und sonst
keine weiteren Angaben zu Protokoll gab, will er gemäss einer
weiteren Variante auch über kurdische Parteien und allfällige eigene
politische Tätigkeiten gefragt worden sein (Akte A7/30 S. 10). Letzteres
indessen erwähnte er in seiner dritten Version nicht mehr; dort legte er
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vielmehr dar, er sei gefragt worden, wer die „Sache“ (Anmerkung:
gemeint ist wohl die Demonstration) organisiert habe; ausserdem habe
er über die kurdischen Parteien Auskunft geben müssen (Akte A7/30
S. 17). Während er die Frage nach den Organisatoren in den
vorangehenden Varianten unerwähnt liess, brachte er zuletzt nicht
mehr vor, er sei nach dem eigenen politischen Engagement gefragt
worden. Insbesondere die letzten zwei – in der Anhörung vorge-
brachten – Versionen sind somit nicht übereinstimmend. Dies fällt
umso mehr ins Gewicht, als er ausdrücklich gefragt wurde, ob man ihn
während allen Verhören immer nur das, was er zuletzt angab, gefragt
habe, was er bejahte (Akte A7/30 S. 17).
4.3.5 Des Weiteren sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als substanzlos zu
qualifizieren seien, vollumfänglich zu bestätigen. Um Wiederholungen
zu vermeiden, wird deshalb auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen. In Ergänzung
dazu sind die Angaben des Beschwerdeführers teilweise derart
oberflächlich und gehaltlos ausgefallen, dass seine Geschichte in
manchen Teilen nicht mehr nachvollzogen werden kann. So war er
beispielsweise nicht in der Lage anzugeben, ob sein Schwager die
Strassensperre der Polizei gesehen habe oder nicht, obwohl dies der
Grund gewesen sein soll, warum er nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
an den vereinbarten Ort gekommen sein will (Akte A7/30 S. 21). Der
Beschwerdeführer konnte auch keine Angaben darüber machen, wie
der Schwager allenfalls von der Strassensperre erfahren haben
könnte, obwohl er mit ihm – hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so
ereignet – mit einiger Gewissheit darüber gesprochen haben müsste.
Seine diesbezügliche Unkenntnis ist deshalb nicht nachvollziehbar.
Genauso substanzlos sind die Ausführungen des Beschwerdeführers,
was er nach der Freilassung getan habe, ausgefallen. Weder war ihm
bekannt, woher sein Vater gewusst haben soll, wo sich der Schwager
befinde, noch konnte er angeben, woher der Vater die Telefonnummer
des Freundes des Schwagers, bei welchem sich dieser versteckt
haben soll, erfahren habe. Er konnte auch nicht sagen, wie lange sich
der Schwager und seine Schwester schon dort aufhielten.
Ebensowenig war er in der Lage, die Telefonnummer dieses Freundes
anzugeben, obwohl er sich bei ihm versteckt haben will. Auch konnte
er nicht sagen, wann die Polizei letztmals bei seinem Elternhaus
vorbeigekommen sein will, obwohl er in telefonischem Kontakt mit
seinem Eltern stand und ihm diese mitteilten, dass die Behörden
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mehrmals – ein bis zwei Mal pro Monat – dort nach ihm gefragt hätten
(vgl. Akte A7/30 S. 21 ff.).
4.3.6 In der Beschwerde wird zudem die Meinung vertreten, dass die
Bestätigung des Spitals in D._______, wo der Vater des Beschwerde-
führers die anlässlich einer Hausdurchsuchung am Tag der
Kundgebung erlittenen Verletzungen habe behandeln lassen, für die
Glaubhaftigkeit spräche. Indessen wurde bisher keine entsprechende
Bestätigung zu den Akten gereicht, obwohl dies im Beschwerde-
verfahren in Aussicht gestellt wurde. Sollte es sich um diejenige
Bestätigung des Spitals handeln, welche im Verfahren I._______zu
den Akten gereicht wurde, so kann festgestellt werden, dass aus
deren Inhalt – nämlich die betroffene Person habe sich zwecks
Operation im Spital aufgehalten – nichts zugunsten des
Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
4.4 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers infolge
zahlreicher widersprüchlicher, substanzloser und nicht nachvollzieh-
barer Aussagen nicht als glaubhaft zu erachten. Wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte, ist es unter diesen Umständen nicht erstaunlich,
dass die Abklärungen vor Ort eine behördliche Suche nach der Person
des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen vermochten. Der Einwand
in der Beschwerde, aufgrund der erfolgten Abklärungen durch die
Schweizer Botschaft könne nun das Risiko einer Verfolgung nicht mehr
ausgeschlossen werden, kann nicht gehört werden, zumal Abklärun-
gen dieser Art diskret vorgenommen werden und vorliegend keine
Anhaltspunkte vorliegen, welche auf eine entsprechende Gefährdung
schliessen liessen. Ebensowenig ist der in der Beschwerde vertrete-
nen Meinung, das Ergebnis der Abklärungen, nämlich der
Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland nicht gesucht, müsse
bezweifelt werden, zuzustimmen. Im vorliegenden Fall stellt das
Resultat der Botschaftsabklärungen eine zusätzliche Bestätigung der
Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers dar, führt
aber nicht als Hauptargument zur Abweisung der Beschwerde. Auch
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen
Ausführungen anlässlich der Befragungen – Syrien mit einem eigenen
Reisepass legal verlassen hat, spricht nicht für eine Verfolgung seiner
Person. Als verfolgte Person hätte er nicht mit einem auf seinen
Namen lautenden Reisepass über eine streng kontrollierte Grenze
ausreisen können. Ob er – wie in der Stellungnahme zum
Botschaftsergebnis vom 26. September 2008 geltend gemacht –
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diesen Reisepass gar nicht in den Händen gehalten hat, spielt keine
Rolle. Von Bedeutung ist vielmehr, dass er sein Heimatland mit einem
auf den eigenen Namen lautenden Reisepass legal verlassen hat. Da
die Grenzübergänge in Syrien stark kontrolliert werden und
insbesondere sämtliche Personen, welche Syrien legal verlassen
wollen, einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden, wählen
Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht werden, nicht
diesen Weg, um ihr Heimatland zu verlassen. Sie würden das Risiko,
am Grenzübergang beziehungsweise am Flughafen bei der Ausreise
erkannt zu werden und damit in die Hände der Behörden zu fallen,
nicht eingehen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen
Weg wählte, spricht gegen die geltend gemachte Verfolgung. Zudem
wurde er anlässlich der Ausreise bei den Immigrationsbehörden
registriert, womit belegt ist, dass er sein Heimatland nicht als gesuchte
Person verlassen hat. Andernfalls wäre ihm die legale Ausreise nicht
bewilligt worden. Unter diesem Blickwinkel ist auch die – erst in der
Stellungnahme vom 26. September 2008 nachgeschobene und somit
schon aus diesem Grund zu bezweifelnde – Suche aus militärrecht-
lichen Gründen nicht überzeugend, da der Beschwerdeführer, hätte er
ein militärisches Aufgebot erhalten, den Grenzübergang aus Syrien
am Flughafen in G._______ nicht legal hätte passieren können. An
dieser Einschätzung vermag das im Beschwerdeverfahren nachge-
reichte Dienstbüchlein nichts zu ändern, zumal er die Heimat legal
verlassen konnte. Zudem ist festzustellen, dass Dienstbüchlein in der
Regel nicht ausgestellt werden, wenn der Militärdienst noch nicht
geleistet ist, womit die Abgabe dieses Dokumentes ebenfalls gegen
die behauptete militärische Suche spricht. Bezeichnenderweise reichte
der Beschwerdeführer kein militärisches Aufgebot im Original, das
seine Vorbringen gestützt hätte, zu den Akten. Die Behauptung, er
habe im Fall einer Rückkehr nach Syrien mit einer empfindlichen
Strafe zu rechnen, weil er sich der Militärdienstpflicht durch Flucht ins
Ausland entzogen habe, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
4.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungs-
massnahmen geworden ist beziehungsweise dass er mit solchen zu
rechnen hatte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereich-
ten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu
ändern. Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers besteht somit keine begründete Furcht, er werde
im Heimatland infolge dort erfolgter politischer beziehungsweise
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regimekritischer Aktivitäten sowie infolge des nicht geleisteten
Militärdienstes gesucht.
4.6 Den Akten sind zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Reflexverfolgung
infolge von politischen Tätigkeiten seiner Angehörigen werden könnte.
Dies wird zwar in der Beschwerdeschrift behauptet, blieb indessen
unbelegt. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Inhaftierung
des Vaters seines Schwagers (I._______) aus politischen Gründen
findet in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze und ist –
insbesondere auch im Hinblick auf die übrigen Ungereimtheiten – als
nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Der
Beschwerdeführer machte – entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift – auch nicht geltend, sein Onkel sei ein
prominenter Oppositioneller gewesen. Darüber hinaus kann auch aus
den Vorbringen des Schwagers (I._______) keine Furcht vor einer
Reflexverfolgung abgeleitet werden, da sich dessen Vorbringen als
unglaubhaft beziehungsweise nicht relevant erwiesen haben.
4.7 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer folglich nicht geglaubt
werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen
Verfolgungsmassnahmen geworden ist oder mit solchen zu rechnen
hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten
Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu
ändern. Aus der vom Schwager eingereichten Spitalbestätigung,
dessen Vater betreffend, kann nichts zugunsten der Vorbringen des
Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Beweismittel ist deshalb
untauglich. Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers besteht somit keine begründete Furcht, er oder
seine Familie werde im Heimatland infolge dort erfolgter politischer
beziehungsweise regimekritischer Aktivitäten gesucht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren mit Verweis auf exil-
politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Fotos und
Kopien weiterer Fotografien sowie der Kopie eines Gesuchs um
Durchführung einer Kundgebung, welche auch vom Beschwerdeführer
unterschrieben ist, der Kopie einer Postquittung und Kopien
verschiedener undatierter Schreiben subjektive Nachfluchtgründe
geltend. Dazu führt er aus, er habe in der Schweiz an Demonstratio-
Seite 17
D-7485/2008
nen teilgenommen, welche von der syrischen exilpolitischen
Bewegung in der Schweiz veranstaltet worden seien.
5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren
Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die
syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch
seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer
zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden ausgesetzt zu
sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.3.1 Eine Vielzahl syrischer militärischer und ziviler Geheimdienste
verfügt über umfassende Sondervollmachten und untersteht weder
gesetzlichen noch administrativen Kontrollen, weshalb der syrische
Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist. Dort besteht eine seiner
Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren
Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorga-
nisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die
Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", mit der eine
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
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diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische
Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn
sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des
syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisa-
tionen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer
Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
5.3.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Überwachung der
syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken: So ist zunächst in
keiner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich
der Demonstrationen besonders profiliert beziehungsweise exponiert
hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen
dürften die syrischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundge-
bungen syrischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf
eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. An
dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Gesuch um
Durchführung einer Kundgebung, das vom Beschwerdeführer mitunter-
zeichnet ist, nichts zu ändern. Einerseits ist nicht davon auszugehen,
dass die syrischen Behörden von diesem – von den schweizerischen
Behörden ausgestellten – internen Dokument Kenntnis erlangt haben
und andererseits hat er sich mit diesem Schreiben nicht exponiert, da
es nur für die schweizerischen Behörden relevant ist und nicht an die
Öffentlichkeit gelangt. Auch wenn der syrische Geheimdienst im
Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer
sammelt, wird eine exilpolitische Tätigkeit erst wahrgenommen, wenn
sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen
die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen
Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit
einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte
Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Dies ist jedoch beim
Beschwerdeführer nicht der Fall. Er machte zwar in seiner Replik vom
24. Februar 2009 geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz
anfangs März 2006 an allen öffentlichen Kundgebungen und
Protesten, welche die syrische exilpolitische Bewegung in der Schweiz
veranstaltet habe, teilgenommen, auch wenn er dies erst ab
September 2008 lückenlos belegen könne. Insbesondere aufgrund
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seiner mehrmaligen Auftritte als Demonstrant vor dem syrischen
Konsulat in J._______ befürchte er im Fall einer Rückkehr in den
Heimatstaat asylrelevante Behelligungen. Indessen ist allein aus der
Teilnahme von Demonstrationen nicht auf eine exponierte exilpoli-
tische Tätigkeit zu schliessen, auch wenn die Kundgebungen vor dem
syrischen Konsulat in J._______ stattgefunden haben. Weitergehende
Aktivitäten behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er ist auf den
eingereichten Fotografien stets mit zahlreichen anderen Demonstran-
ten zu sehen und oftmals nicht einmal erkennbar. Eine lückenlose
Belegung der Teilnahme an sämtlichen Kundgebungen, welche die
syrische exilpolitische Bewegung organisiert hat, liegt zudem
entgegen den Äusserungen im Beschwerdeverfahren nicht vor.
Vielmehr beschränken sich die Beweismittel auf eine Kundgebung vom
3. Juni 2009 und vom 15. September 2008 in K._______. Die weiteren
eingereichten Fotos wurden keiner konkreten Kundgebung zugeordnet,
weshalb nicht festgestellt werden kann, von welcher Demonstration sie
stammen. Von einer exponierten politischen Tätigkeit im Exil, welche
für Syrien eine ernsthafte Gefahr darstellt, kann unter diesen
Umständen nicht die Rede sein.
5.3.3 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimat-
lichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers an
Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in
der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er aufgrund seiner unterschwelligen politischen
Tätigkeiten in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb
eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer
Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist.
5.3.4 Anlässlich einer Rückkehr in die Heimat dürfte der Beschwerde-
führer den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der
Einreise unterworfen sein. Indessen hat er nicht mit gezielter
Verfolgung zu rechnen. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung wegen
seines politischen Engagements in der Schweiz erscheint damit als
unbegründet.
Seite 20
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5.3.5 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht-
gründe nicht erfüllt.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen
die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht
näher einzugehen ist. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2009 in der Schweiz
geheiratet und dadurch am 23. September 2009 eine Aufenthalts-
bewilligung erhalten hat, wurde sein Aufenthalt in der Schweiz
geregelt. Die vom BFM verfügte Wegweisung ist somit aufzuheben
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a und c S. 177 und 178; EMARK 2000
Nr. 30).
7.1 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzuges.
8.
Die mit Eingabe vom 6. September 2006 angehobene Beschwerde ist
bezüglich der Ziff. 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung gegenstands-
los geworden. Bezüglich der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Seite 21
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE. SR
173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwer-
de nicht aussichtslos erschien und der Beschwerdeführer gemäss den
Akten bedürftig ist, werden in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten erhoben
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, ist
eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 und
Art. 5 zweiter Satz VGKE). Im konkreten Fall ist aufgrund der
Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei
vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre, zumal sich keine
Wegweisungshindernisse, welche sich gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges gerichtet
hätten, erkennbar waren. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
fällt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gegenstandslos, soweit sie die Anordnung der
Wegweisung und deren Vollzug betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
2.
Die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 16. Oktober 2008 werden
aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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