B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7485/2014
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 sein
Heimatland verliess und am 24. Dezember 2012 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Februar 2013 im EVZ
B._______ zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, aus
D._______ zu stammen, sein Heimatland aufgrund der schwierigen Le-
bensbedingungen verlassen zu haben und in der Schweiz bleiben zu wol-
len, bis sich die Lage beruhigt habe, und anschliessend mit finanzieller Un-
terstützung zurückkehren zu wollen,
dass er keine Identitätspapiere oder sonstigen Beweismittel zu den Akten
reichte,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom (…) der Staatsanwalt-
schaft des Kantons C._______ zu einer Geldstrafe sowie zu einer Busse
wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz verurteilt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2013
zu einer Anhörung zwecks Abklärung der Identität einlud, der Beschwerde-
führer jedoch nicht erschien,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November
2013 das rechtliche Gehör hinsichtlich seines Nichterscheinens gewährte
und dieser in seiner Stellungnahme vom 14. November 2013 um Verzei-
hung bat,
dass das BFM ihn mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 erneut zu einer An-
hörung zwecks Abklärung der Identität vorlud, dieses Schreiben vom Be-
schwerdeführer jedoch nicht abgeholt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. November
2014 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seinem er-
neuten Nichterscheinen ausführte, ihm sei der Termin komplett entgangen
und er wäre froh, wenn künftige Vorladungen direkt an seinen Betreuer ge-
schickt würden, da er Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2014 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in
grober Weise verletzt und damit sein Desinteresse an der Fortsetzung des
Asylverfahrens bekundet, weshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hin-
weise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe,
dass der Beschwerdeführer zweimal zu einer Anhörung zwecks Abklärung
seiner Identität vorgeladen worden sei, er bei beiden Befragungen nicht
erschienen sei und keine triftigen Gründe für sein Nichterscheinen habe
nennen können,
dass die Begründung in der Stellungnahme vom 7. November 2014
(sprachliche Schwierigkeiten) schon deswegen nicht zu überzeugen ver-
möge, da er das Schreiben bei der Post überhaupt nicht abgeholt habe und
daher auch nicht behaupten könne, dass er den Inhalt des Schreibens nicht
verstanden habe,
dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Weg-
weisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer eine sinn-
volle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verun-
mögliche,
dass die Untersuchungspflicht hinsichtlich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vernünftige Grenze an
der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde, welchem eine Sub-
stantiierungslast zukomme, und es nicht Sache der Asylbehörde sei, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen,
dass davon auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug möglich sei,
zumal dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die benötigten Reisepapiere zu beschaf-
fen,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 23. Dezember
2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei in englischer Sprache beantragte, die
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Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet
worden seien – sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass der Beschwerdeführer in deutscher Sprache zur Begründung seiner
Beschwerde im Wesentlichen ausführte, die Frau, welche im Büro arbeite
und sein Englisch vielleicht nicht verstanden habe, seinen Namen nicht in
ihrer Liste gehabt habe, weshalb er seinen Brief nicht erhalten habe,
dass er auch den negativen Entscheid nicht erhalten habe,
dass er keine Identitätskarte von D._______ habe und auf seiner Flucht die
Dokumente ins Wasser gefallen seien,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Anträge der Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des
Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV), indes auf die Ansetzung einer
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Frist zur Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen
verzichtet werden kann, da über die in Englisch verfassten Beschwerdean-
träge ohne Weiteres befunden werden kann,
dass die an die letzte bekannte Anschrift des Beschwerdeführers adres-
sierte, am 20. November 2012 versandte vorinstanzliche Verfügung mit
dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Ad-
resse nicht ermittelt werden" an den Absender zurückging,
dass gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG die Verfügung des BFM – ausgehend
vom Zustellversuch am 21. November 2014 (vgl. postalische Sendungs-
verfolgung unter der Nr. 98.40.143539.00562026) – per 28. November
2014 als rechtsgültig zugestellt gilt, weshalb die am 23. Dezember 2014
der Post übergebene Beschwerde als fristgerecht eingereicht zu erachten
ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb
auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel –
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend – zudem
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 E. 5, zur Publikation vorgese-
hen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden die aktive Mitarbeit an der
Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Er-
scheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen
gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinwei-
sen),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Ver-
hinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei wel-
cher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt
oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftiger-
weise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a),
dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zweimal zur
Anhörung vom 29. Oktober 2013 beziehungsweise vom 20. Oktober 2014
vorgeladen wurde,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im EVZ B._______ in Bezug
auf seine Pflichten orientiert wurde,
dass er auch mit der Vorladung vom 17. Oktober 2013 beziehungsweise
vom 6. Oktober 2014 auf die möglichen Konsequenzen, die ein Nichtbefol-
gen der Einladung zur Anhörung haben könnte, hingewiesen wurde (vgl.
Akten),
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dass seine Erklärungsversuche in der Beschwerde nicht zu überzeugen
vermögen, zumal er nicht konkret anführt, wie er sich üblicherweise mit
Mitarbeitenden von schweizerischen Behörden verständigt, und auch nicht
belegt, sein Name sei nicht auf einer Liste aufgeführt gewesen,
dass er gar nicht imstande gewesen wäre, Beschwerde einreichen zu kön-
nen, wenn er die ablehnende Verfügung des BFM nicht erhalten hätte,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des
BFM zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/17 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers infolge der Nicht-
einreichung eines Identitätspapieres und der Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht nicht feststeht,
dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7
AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat-
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oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3355/2014 vom 15. August 2014 E. 8.2),
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung seiner Identität und Herkunft zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug
der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Vollzugshinder-
nisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für eine Rückkehr allenfalls be-
nötigten Reisepapiere zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bezie-
hungsweise Art. 110a AsylG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: