Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7490/2010/dcl
Urteil vom 1. Februar 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Markus König,
Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien M._______ M._______, geboren am [...],
Tunesien,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2010 / N [...]
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in N._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben erstmals im Oktober 2009, um via die Türkei nach Griechenland
zu gelangen. Weil er in Griechenland keine Arbeit gefunden habe, sei er
nach einer Woche wieder nach Tunesien zurückgekehrt. Im Februar 2010
sei er schliesslich mit dem Schiff nach Italien gereist. Von dort reiste er
am 13. Juni 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Hier wurde
er am 22. Juni 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Bei seiner Befragung führte der Beschwerdeführer aus, er habe Tunesien
verlassen, weil sein Heimatland arm sei und er eine Arbeit gesucht habe.
Er habe in Tunesien keine Probleme mit den staatlichen Behörden
gehabt.
C.
Eine Überprüfung der Datenbank „Eurodac“ ergab, dass der
Beschwerdeführer gemäss entsprechendem Eintrag am 29. Oktober
2009 in Griechenland im Rahmen des gemeinsamen Europäischen
Asylsystems daktyloskopisch registriert worden war.
D.
Am 22. Juni 2010 erteilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem
Beschwerdeführer in Bezug auf den Eintrag in der Datenbank „Eurodac“
die Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme. Dabei führte der
Beschwer-deführer unter anderem erneut aus, er sei im Oktober 2009 in
Griechen-land gewesen, habe aber eingesehen, dass er hier keine
Perspektiven habe, weshalb er nach acht Tagen in sein Heimatland
zurückgekehrt sei. Von Februar bis Juni 2010 habe er sich schliesslich in
Italien aufgehalten.
E.
Am 24. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen.
F.
Am 27. April 2010 richtete das BFM an die zuständige griechische
Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge
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(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68];
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde
Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig
erachtet. Die zuständige griechische Behörde äusserte sich dazu nicht.
G.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.
Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den
Vollzug an und wies den Genannten an, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass
eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung
habe.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte
er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei
anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin
auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug
der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 setzte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 wurden die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2010 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 wurde dem Beschwer-
deführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die
Gelegenheit zur Replik erteilt.
M.
Mit Eingabe vom 25. November 2010 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden
Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im
Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
nachge-kommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör ergeben.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG
konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als
Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch
die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf
erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung
eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie
auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die
Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen
Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse,
können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten
Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ergeben.
3.2. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY,
Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
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Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien
regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert.
Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid
zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa
AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler
Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119;
SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.).
3.3. Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM
diesen Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird.
3.3.1. Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem Bundesamt
wiederholt - anlässlich der summarischen Erstbefragung wie auch im
Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 22. Juni 2010 - geltend,
er sei, nachdem er im Oktober 2009 nach Griechenland gelangt sei, nach
einer Woche wieder nach Tunesien zurückgekehrt, bevor er schliesslich
im Februar 2010 nach Italien gereist sei. In diesem Zusammenhang ist
auf die Regeln hinzuweisen, die für die Beantwortung der Frage gelten,
welcher Mitgliedstaat des gemeinsamen Europäischen Asylsystems für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylgesuchs
zuständig ist (vgl. Art. 5-14 VO Dublin). Nachdem aufgrund des
entsprechenden Eintrags in der Datenbank „Eurodac“ feststeht, dass der
Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 in Griechenland erstmals im
Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch
registriert wurde, liegt zwar ein Indiz dafür vor, dass dieser Mitgliedstaat
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte (Art. 10
Abs. 1 VO Dublin). Indessen erlischt die Pflicht des für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats, die betreffende
asylsuchende Person aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VO Dublin)
gemäss Art. 16 Abs. 3 VO Dublin, wenn der Drittstaatsangehörige das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen
hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom
zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Nachdem keinerlei Hinweise für das Bestehen eines durch Griechenland
als zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der Bestimmung ausgestellten
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Aufenthaltstitels vorhanden sind, wäre die Zuständigkeit Griechenlands
somit erloschen, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm
geltend gemacht, vorübergehend nach Tunesien zurückgekehrt sein und
sollte sein entsprechender Aufenthalt ausserhalb der Mitgliedstaaten des
Dublin-Systems mehr als drei Monate gedauert haben. Weiter ist
festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Reise nach Griechenland und die vorübergehende Rückkehr nach
Tunesien grundsätzlich nicht als unglaubhaft erscheinen.
3.3.2. Somit ergibt sich, dass der Frage, ob der Beschwerdeführer nach
seiner erstmaligen Einreise in den Dublin-Raum diesen für mindestens
drei Monate wieder verlassen hat, entscheidende Bedeutung dafür
zukommt, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs
zuständig ist beziehungsweise ob tatsächlich, wie vom BFM
angenommen, diese Zuständigkeit Griechenland zukommt. Aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers, er habe Griechenland nach acht
Tagen - nach seiner daktyloskopischen Erfassung vom 29. Oktober 2009
- wieder in Richtung Tunesien verlassen und sei dann im Februar 2010
nach Italien und mithin wieder in den Dublin-Raum eingereist, ist
ausserdem als möglich zu erachten, dass auch die Voraussetzung der
Frist von drei Monaten im Sinne von Art. 16 Abs. 3 VO Dublin erfüllt sein
könnte. Diesfalls würde sich die Frage stellen, ob ein anderer
Mitgliedstaat des Dubliner Regimes, möglicherweise Italien, für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre.
3.3.3. Gegenüber dem soeben Gesagten ist zunächst festzustellen, dass
das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der
Beschwerdeführer sei zuerst nach Griechenland gereist, wo er
daktyloskopisch erfasst worden sei, und danach nach Italien. Am 13. Juni
2010 habe er Italien verlassen, um in die Schweiz einzureisen. Auf dieser
Grundlage gelangte das Bundesamt zur Einschätzung, die Zuständigkeit
für die Durchführung des Asylverfahrens komme Griechenland zu.
Hingegen erwähnte es mit keinem Wort, dass der Beschwerdeführer
gemäss seinen Angaben nach der Ersteinreise in den Dublin-Raum
diesen (möglicherweise für mehr als drei Monate) wieder verlassen
haben will. Ebensowenig ging das BFM folglich auf die damit verbundene
Frage des Erlöschens der Zuständigkeit Griechenlands ein. Dieses
Vorgehen kommt einer Nichtberücksichtigung eines wesentlichen
Vorbringens des Beschwerdeführers und mithin einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleich.
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3.4. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers wäre das BFM
ausserdem gehalten gewesen, die Umstände seiner Ein- und Ausreise
aus dem Dublin-Raum beziehungsweise seiner Wiedereinreise genauer
abzuklären. In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass
es das Bundesamt unterlassen hat, den Beschwerdeführer über den
genauen Zeitpunkt seiner Einreise nach Italien zu befragen. Sowohl
anlässlich der summarischen Erstbefragung als auch des mündlichen
rechtlichen Gehörs vom 22. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer in
zeitlicher Hinsicht lediglich aus, er sei im Februar 2010 aus Tunesien
nach Italien gereist. Angesichts der Bedeutung des genauen Datums der
Einreise nach Italien für die Frage eines allfälligen Erlöschens der
Zuständigkeit Griechenlands (beziehungsweise allenfalls der Entstehung
der Zuständigkeit Italiens) für die Durchführung des Asylverfahrens ist
nicht nachvollziehbar, weshalb es das BFM bei beiden Gelegenheiten
unterliess, den Beschwerdeführer zur genaueren Datierung seiner
Reisewege aufzufordern. Zum anderen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer zwar mangels eines entsprechenden Eintrags in der
Datenbank „Eurodac“ in Italien nicht im Rahmen des gemeinsamen
Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert wurde. Gemäss
seinen eigenen Aussagen wurde er indessen kontrolliert, wobei ihm die
Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Gleichwohl hat das BFM an
die italienischen Behörden keine Anfrage gerichtet, ob und wann der
Beschwerdeführer in Italien unter Feststellung seiner Fingerabdrücke
kontrolliert wurde. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine solche
Anfrage zu Resultaten führen könnte, welche die zeitlichen Umstände
des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Italien und damit im Dublin-
Raum erhellen würden, und es ist angesichts der Vorbringen des
Genannten ebenfalls nicht verständlich, weshalb das Bundesamt dies
unterlassen hat. Folglich erweist sich, dass die Vorinstanz auch den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt hat.
3.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen,
dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist und sich zudem auf einen
unvollständig festgestellten Sachverhalt abstützt. Die Beschwerde ist
folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
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4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Indessen hat der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung
bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten
aktenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
8. Oktober 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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