B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7490/2014
law/auj
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
alle Kosovo,
alle vertreten durch Kathrin Dick, Rechtsanwältin,
Leemann Napierkowski Rechtsanwälte GmbH,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (…).
D-7490/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die beschwerdeführenden Eltern – kosovarische Staatsangehörige
bosniakischer Ethnie und muslimischer Religionszugehörigkeit mit letztem
Wohnsitz in F._______ (G._______) – verliessen ihren Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 6. August 2012 zusammen mit ihren beiden äl-
testen Kindern und reisten am 8. August 2012 illegal in die Schweiz ein,
wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur
Person vom 21. August 2012 (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen erhob das BFM ihre Personalien und befragte die Eltern
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes. Mit Verfügung vom 22. August 2012 wies das Bundesamt
die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
H._______ zu. Am 11. Oktober 2012 hörte das BFM die Eltern getrennt zu
den Asylgründen an.
A.b Der Ehemann machte zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, er sei seit 2002 politisch aktiv gewesen, unter anderem
für diverse Minderheitsorganisationen und seit 2006 als Mitglied der Bos-
nischen Demokratischen Partei (DSP). Als Direktor eines (…), das er ab
2002 bis 2011 habe privatisieren müssen, habe er Drohungen erhalten –
einerseits von einem albanischen Vorsitzenden der Demokratischen Partei
Kosovos (PDK), der ihm vorgeworfen habe, die Albaner zu unterstützen,
und andererseits von früheren Angestellten, welche vom Erwerb von Aktien
des Unternehmens ausgeschlossen worden seien. Im Jahr 2002 habe er
in seiner Funktion als Direktor für das Unternehmen einen Vertrag mit einer
(…) über die Nutzung eines Landstücks für den Bau einer (…) abgeschlos-
sen. Sieben Jahre später habe ein Nachbar behauptet, die (…) befinde
sich auf seinem Grundstück, und er habe die Zahlung der Nutzungsgebüh-
ren für die letzten sieben Jahre an ihn gefordert. Als der Präsident der (…),
für welche er von Januar bis September 2011 tätig gewesen sei, umge-
bracht worden sei, habe auch er selber um sein Leben gefürchtet, und sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er habe unter Gelbsucht,
Rheuma, hohem Blutdruck, Herzbeschwerden, Gleichgewichtsstörungen
und Schwindelanfällen gelitten. Ein ehemaliger Geschäftspartner seines
Bruders habe ferner im Jahr 2002 von ihm (dem Beschwerdeführer) die
Rückzahlung von Schulden verlangt, welche der Bruder bei seinem Ge-
schäftspartner gehabt habe.
D-7490/2014
Seite 3
A.c Die Ehefrau machte keine eigenen Asylgründe geltend. Hinsichtlich
der Vorbringen ihres Ehemannes gab sie zu Protokoll, sie hätten wegen
des ständigen Drucks und der Drohungen, welchen er ausgesetzt gewesen
sei, nicht länger in Kosovo leben können; im Fall einer Rückkehr fürchte
sie um sein Leben. Weiter brachte sie vor, sie seien als Angehörige der
bosniakischen Minderheit in Kosovo Diskriminierungen wie grundlosen
Verkehrsbussen oder stundenlangem Warten auf die Ausstellung von Do-
kumenten bei den Behörden ausgesetzt gewesen.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren
zahlreiche Beweismittel und ihre Reisepässe ein.
B.
Am (…) 2014 kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______,
zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 – eröffnet am 23. Dezember 2014
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht [Dispositivziffer 1], lehnte ihre Asylgesuche vom 8. Au-
gust 2012 ab [2], verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz [3], forderte
sie unter Androhung von Haft auf, die Schweiz bis 26. Januar 2015 zu ver-
lassen [4], beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung [5] und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus [6].
Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides führte das Bundes-
amt zunächst aus, die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte seien
nicht asylrelevant, da die kosovarischen Behörden bezüglich strafrechtlich
relevanter Übergriffe gegen Angehörige der bosniakischen Minderheit ge-
nerell schutzwillig und -fähig seien und diese aufgrund ihrer ethnischen
Herkunft in aller Regel keinem Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien. Da der
Beschwerdeführer sich nicht an die Polizei gewandt habe, könne dieser
nicht vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu
sein. Hinsichtlich der Drohungen durch beim Aktienerwerb nicht berück-
sichtigte Mitarbeiter hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe bei der
Firma um Schutz ersucht und Unterstützung erhalten; überdies sei er seit
September 2011 nicht mehr für diese tätig gewesen. Der privatrechtliche
Streit des Beschwerdeführers mit dem Neffen des Nachbarn der Firma die
Landregelung betreffend sei mangels Intensität asylrechtlich nicht relevant,
und jener habe sich zur Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit nicht an
D-7490/2014
Seite 4
die kosovarischen Behörden gewandt. Den Drohungen und Geldforderun-
gen des ehemaligen Geschäftspartners seines Bruders komme aufgrund
mangelnder Intensität ebenfalls kein Verfolgungscharakter zu, und der Be-
schwerdeführer habe im Übrigen einen Teil des Betrages zurückzahlen
können.
D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2014 und bean-
tragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie seien mitsamt
ihren Kindern in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die
Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den Be-
schwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis frühestens
5. Juli 2015 anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie,
es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechts-
beiständin beizugeben.
Als Beschwerdebeilagen wurden zwei am 17. Dezember 2014 ausgestellte
Berichte der Klassenlehrerinnen von C._______ und D._______ (Beilagen
3–4), diverse Bestätigungen über von den Eltern absolvierte Kurse und Be-
schäftigungsprogramme, ein Arbeitszeugnis und Antwortschreiben auf
Stellenbewerbungen sowie eine Aufstellung der Schulferien im Bezirk
I._______ (Beilagen 5–13) eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
im Rechtsbegehren 1 die Aufhebung der ganzen angefochtenen Verfügung
beantragt wurde, die Begründung dieses Begehrens in der Beschwerde-
schrift sich jedoch auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte. Er
hielt fest, dass aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszuge-
hen ist, dass sich diese lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und
5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung
richtet und die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2014 – soweit
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche
und die Anordnung der Wegweisung betreffend – in Rechtskraft erwachsen
ist. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie un-
ter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen
D-7490/2014
Seite 5
Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut. Unter der Voraussetzung des
fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung hiess er das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls
gut und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss ihre Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden frist-
gerecht eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Behörde vom 19. Ja-
nuar 2015 nach.
G.
G.a Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.b Diese reichte am 2. Februar 2015 ihre Stellungnahme zur Beschwerde
ein.
G.c Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden am 3. Februar
2015 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen.
G.d Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 nahmen diese zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (bzw. das vor-
malige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entschei-
det.
D-7490/2014
Seite 6
1.2 Das während des Verfahrens geborene dritte Kind der Beschwerdefüh-
renden, E._______, wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das Ausländerge-
setz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2014
ist hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung
der Asylgesuche und der Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft er-
wachsen, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten ge-
blieben ist (vgl. Sachverhalt Bst. E). Beantragt wird die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden mit der Begründung, der
Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Eventualiter wird beantragt, es
sei die Ausreisefrist auf frühestens den 5. Juli 2015 anzusetzen, um den
beiden schulpflichtigen Kindern C._______ und D._______ zu ermögli-
chen, das Schuljahr 2014/2015 bis zu dessen Abschluss am 3. Juli 2015
zu besuchen.
3.2 Die Beschwerde richtet sich – im Zuständigkeitsbereich des Bundes-
verwaltungsgerichts – somit gegen den Vollzug der Wegweisung (Disposi-
tivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). Sie enthält alsdann in
Bezug auf die vom BFM sinngemäss festgestellte Zulässigkeit sowie auf
die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der
Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemes-
D-7490/2014
Seite 7
sen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfü-
gung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG),
wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird.
Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus
den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, noch hat es nach allen
möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien
nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund be-
stimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend An-
lass besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Es bestehen
vorliegend jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten
würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als
zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. In der Beschwerde wird –
im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs – lediglich vorgebracht, die Kinder
hätten nach einer Rückkehr in ihr Heimatland "aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu einer ethnischen Minderheit zwar nicht mit Folter, jedoch sicherlich zu-
mindest mit Diskriminierung" zu rechnen. Weiter wird geltend gemacht, der
Wegweisungsvollzug sei für die beiden ältesten Mädchen "insbesondere
aufgrund der Rechtsverzögerung durch das BFM im Sinne der nationalen
Gesetzgebung nicht zumutbar und im Sinne der internationalen Gesetzge-
bung nicht zulässig" (vgl. Beschwerde S. 8).
Die hier behauptete Verletzung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 der Kon-
vention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) wird praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit
von Art. 83 Abs. 4 AuG (humanitäre Vollzugshindernisse) und nicht von Art.
83 Abs. 3 AuG (völkerrechtliche Vollzugshindernisse) geprüft. Hinsichtlich
der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 2 AuG wird in der Beschwerde (S. 4)
ferner beanstandet, das BFM habe in keiner Weise begründet, inwiefern
die technische Möglichkeit und praktische Durchführbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung gegeben sei. In der Beschwerde wird allerdings nicht dar-
gelegt, inwiefern der Vollzug unmöglich im Sinne der genannten Bestim-
mung sein soll. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil-
det demnach allein die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, oder ob – entsprechend dem
Rechtsbegehren – infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und
4 AuG).
D-7490/2014
Seite 8
3.3 Die in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung auf den 26. Ja-
nuar 2015 angesetzte Ausreisefrist ist mit der Beschwerdeerhebung im
Vollzugspunkt eo ipso dahingefallen (vgl. Art. 42 AsylG). Soweit die Aufhe-
bung der Dispositivziffer 4 beantragt wurde, ist daher auf die Beschwerde
mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
4.
4.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
4.2 In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die
Beschwerdeführenden gehören eigenen Angaben zufolge der Minderheit
der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Bosnia-
ken an. Der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen der bosniakischen
Ethnie in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakovë oder Pejë wurde von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) seit 2002 in konstanter Pra-
xis als zumutbar erachtet, sofern diese Personen in diesen Gebieten ihren
letzten Wohnsitz hatten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 22 E. 4.c.bb). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet seit 2011 den Vollzug der Wegweisung
von serbischsprachigen Muslimen in das gesamte übrige Staatsgebiet Ko-
sovos – mit Ausnahme der Region Mitrovica – als zumutbar, sofern in einer
Einzelfallprüfung bestimmte begünstigende Umstände wie berufliche Aus-
bildung, soziales Beziehungsnetz, vorhandene Hilfsstrukturen bejaht und
ungünstige Umstände (wie etwa ein allfälliges Risiko von Repressalien in
Fällen von Kollaboration mit den Serben) verneint werden können (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.6). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers le-
ben in seinem Herkunftsdorf fast ausschliesslich Bosniaken (vgl.
act. A18/24 F196 S. 21), und weder er noch seine Ehefrau vermochten
substanziiert schwerwiegende Diskriminierungen aufgrund ihrer bosniaki-
schen Herkunft aufzuzeigen. Aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem
Heimatstaat ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung der Be-
schwerdeführenden auszugehen.
4.3
D-7490/2014
Seite 9
4.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe Art. 3 KRK verletzt,
indem es zweieinhalb Jahre damit zugewartet habe, den Asylentscheid zu
erlassen. In dieser Zeit hätten sich die Beschwerdeführenden in der
Schweiz eingelebt und eine neue Existenz aufgebaut. Eine nunmehr so
plötzliche Ausweisung aus der Schweiz sei nicht zumutbar und insbeson-
dere in Bezug auf die beiden seit zweieinhalb Jahren eingeschulten Mäd-
chen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Ferner wird geltend gemacht,
das BFM habe es versäumt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hinsichtlich der Kinder C._______ und D._______ zu prüfen. Diese hätten
sich in den beinahe zweieinhalb Jahren seit der Einreichung des Asylge-
suchs am 8. August 2012 in der Schweiz vollumfänglich integriert. Aus den
eingereichten Schreiben der beiden Klassenlehrerinnen der Mädchen sei
klar ersichtlich, dass C._______ und D._______ seit ihrer Einschulung in
der Schweiz grosse Fortschritte gemacht hätten. Insbesondere
D._______, die – wohl aufgrund von Diskriminierungen in ihrer Heimat –
verängstigt hier angekommen und zu Beginn schüchtern und introvertiert
gewesen sei, habe sich unter den hiesigen Schulbedingungen endlich al-
tersgerecht entfalten können. Die Klassenlehrerinnen seien als Zeuginnen
zu befragen. Ein abrupter Abbruch des mehrjährigen Schulbesuches in der
Schweiz, ein Herausreissen aus dem gewohnten Umfeld und stets wach-
senden Freundeskreis sowie eine erzwungene Eingliederung in einem
Herkunftsland, in dem die Mädchen als besonders verletzliche Personen
aufgrund ihr Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit mit Diskriminie-
rung zu rechnen hätten, sei nicht im Sinne des Kindeswohls und aus sozi-
alen und humanitären Gründen unzumutbar. Der Vollzug der Wegweisung
sei für C._______ und D._______ insbesondere aufgrund der Rechtsver-
zögerung durch das BFM nicht zumutbar und nicht zulässig.
4.3.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 aus,
die beiden Mädchen C._______ und D._______ hätten während rund zehn
Jahren in ihrem Heimatland gelebt und es sei davon auszugehen, dass sie
auch dort die Schule besucht und über ein soziales Netz verfügt hätten; sie
sprächen auch die Landessprachen Kosovos. Es sei den Beschwerdefüh-
renden zuzumuten, das aus Familie und Freundeskreis bestehende sozi-
ale Netz in der Heimat zu reaktivieren. Folglich sei nicht ersichtlich, wes-
halb den Beschwerdeführenden und ihren Töchtern eine Reintegration in
ihrem Heimatland weniger zugemutet werden könne als die Integration
nach drei Jahren in der Schweiz. Dass das Leben in der Schweiz vielleicht
angenehmer sei als in Kosovo, sei vorliegend nicht von Belang, da eine
vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG eine konkrete Gefähr-
dungssituation im Heimatland voraussetze.
D-7490/2014
Seite 10
4.3.3 In der Replik vom 18. Februar 2015 wird vorgebracht, Art. 83 Abs. 4
AuG nenne eine konkrete Gefährdungssituation als Beispiel und nicht als
Voraussetzung für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Perso-
nen, denen im Heimatland eine konkrete Gefährdung drohe, erfüllten re-
gelmässig bereits die Flüchtlingseigenschaft. Im Rahmen von Art. 83
Abs. 4 AuG müssten insbesondere bei Kindern auch andere, namentlich
soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe berücksichtigt werden. Die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liege nicht darin, dass die bei-
den Mädchen im Heimatland aufgrund ihres Alters kein soziales Netzwerk
mehr hätten – sondern darin, dass das BFM sich mit der Bearbeitung der
Asylgesuche "über zwei Jahre Zeit gelassen und dadurch die Integration
der beiden Mädchen in der Schweiz gefördert" habe, "nur um die beiden
jetzt unverhofft und ursprünglich innert einer zweiwöchigen Frist aus ihrem
Alltag, ihrem Freundeskreis, ihren Klassen und schlicht ihrem nunmehr ge-
wohnten und vertrauten Umfeld zu reissen" (vgl. Replik S. 2).
4.3.4 Wie bereits erwähnt, wird die behauptete Verletzung des Kindes-
wohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) praxisgemäss im Rahmen der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung geprüft (vgl. E. 3.2). Festzuhalten
ist sodann, dass die Ausführungen in der Replik zu den Voraussetzungen
von Art. 83 Abs. 4 AuG unzutreffend sind. Diesbezüglich ist auf das Grund-
satzurteil zu verweisen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht kürz-
lich seine Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 4 AuG systematisch dargestellt
und präzisiert sowie sein Vorgehen bei der Koordination der Rechtspre-
chung im Anwendungsbereich dieser Bestimmung erläutert hat (vgl. BVGE
2014/26 E. 7 und 8).
4.3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl
können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkei-
ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf-
ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie
der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
D-7490/2014
Seite 11
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind
als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist
aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persön-
liche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Das Kindeswohl ist
mithin nicht erst gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage ge-
rät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
4.3.6 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt.
Das jüngste, in der Schweiz geborene Kind E._______, ist weniger als ein
Jahr alt und als Kleinkind noch stark an seine Eltern als wichtigste Bezugs-
personen gebunden. Die beiden älteren Mädchen C._______ und
D._______ waren bei der Einreise in die Schweiz im August 2012 (…) be-
ziehungsweise (…) Jahre alt. Im Urteilszeitpunkt halten sie sich insgesamt
seit drei Jahren in der Schweiz auf, mithin einem Bruchteil ihres bisherigen
Lebens. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es
sich bei drei Jahren nicht um eine sehr lange Aufenthaltsdauer, aus welcher
quasi automatisch auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
schliessen wäre. Zwar haben die beiden Mädchen in dieser Zeit in der
Schweiz die Schule besucht, Deutsch gelernt und sich in ihre Klasse ein-
gefügt, und C._______ befindet sich mit (…) Jahren an der Schwelle zur
Pubertät. Doch haben beide Mädchen insgesamt noch zu wenige prä-
gende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz verbracht und sind noch nicht
derart stark integriert, dass durch die Rückkehr nach Kosovo eine tiefgrei-
fende Entwurzelung zu befürchten wäre, welcher unter dem Aspekt der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung
beigemessen werden könnte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die
Klärung der Aufenthaltssituation sowie das verwandtschaftliche Bezie-
hungsnetz der Familie in Kosovo (vgl. die nachfolgende E. 4.5.2) und nicht
zuletzt auch die Unterstützung durch ihre Eltern sich positiv auf die Ent-
wicklung der Mädchen und ihre Wiedereingliederung in ihrem Heimatland
auswirken und sie schnell wieder Anschluss an Gleichaltrige finden wer-
D-7490/2014
Seite 12
den, zumal davon auszugehen ist, dass sie an ihren Herkunftsort zurück-
kehren werden, an dem sie (…) beziehungsweise (…) Jahre ihres Lebens
verbracht haben und wo sie vor der Ausreise zur Schule gegangen sind.
4.3.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist eine Gefährdung des Kindeswohls
bei einer Rückkehr der Familie nach Kosovo nicht ersichtlich.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren gel-
tend, er sei wegen des auf ihm lastenden Druckes krank geworden und
habe unter Gelbsucht, Rheuma, hohem Blutdruck, Herzbeschwerden,
Gleichgewichtsstörungen und Schwindelanfällen gelitten (vgl. act. A18/24
S. 5; act. A7/13 S. 9). Anlässlich der BzP gab er an, er sei in der Schweiz
beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen; seine gesundheit-
lichen Beschwerden sprächen gegen eine Rückkehr in sein Heimatland
(vgl. act. A7/13 S. 10). An der Anhörung sagte er, in Kosovo habe er sich
bis 2011 behandeln lassen, dann habe er kein Geld für Medikamente mehr
gehabt. In der Schweiz nehme er regelmässig Medikamente ein, und jetzt
gehe es ihm besser. Er werde nun zunächst diese Therapie beenden und
dann wieder zum Arzt zur Kontrolle gehen (vgl. act. A18/24 F29 f. S. 5 und
F153 S. 17).
4.4.2 Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete
Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine
und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, nicht verfügbar sein
(vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE
2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit
vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht ent-
sprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
4.4.3 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes im EVZ
Kreuzlingen am 10. August 2012 Medikamente zur Behandlung von Blut-
hochdruck bezogen (vgl. act. A6/1). In den vorinstanzlichen Akten befinden
sich keine weiteren medizinischen Unterlagen. Für Asylsuchende, welche
sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behand-
lung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststel-
lung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass ärztliche Zeug-
nisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE
D-7490/2014
Seite 13
2009/50 E. 10.2.2). Bis heute ging auch beim Gericht kein ärztlicher Bericht
ein, und auf Beschwerdeebene werden keine medizinischen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse geltend gemacht. In Ausübung der freien Be-
weiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an aktu-
ellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, insbesondere Blutdruck- und
Herzproblemen leiden würde, welche nur in der Schweiz behandelbar wä-
ren und ein Vollzugshindernis darstellen könnten (zum öffentlichen Ge-
sundheitswesen in Kosovo und zum Zugang von Angehörigen der Minder-
heiten der Gorani und Bosniaken zur Gesundheitsversorgung vgl. BVGE
2011/50 E. 8.8.2).
4.5
4.5.1 In der Beschwerde (S. 7) wird geltend gemacht, bei den Beschwer-
deführenden handle es sich um besonders verletzliche Personen, und bei
solchen seien bei der Prüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG auch soziale, wirt-
schaftliche und humanitäre Gründe zu berücksichtigen. Hierzu ist festzu-
halten, dass soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe, welche gegen
eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG sprechen könnten, bei allen – nicht nur bei besonders verletzlichen –
Personen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5-7.7 und 8).
Die für die Annahme einer konkreten Gefährdung erforderliche individuelle
Betroffenheit kann sich unter anderem auch aus der Zugehörigkeit zu ei-
nem Personenkreis mit einem besonderen Schutzbedürfnis (sogenannte
"vulnerable group") ergeben. Besonders verletzliche Personen können
über das übliche Mass hinaus von bestimmten Verhältnissen betroffen und
gerade deshalb konkret gefährdet sein, sofern keine begünstigenden indi-
viduellen Umstände vorliegen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.3, m.w.H.). Sol-
che begünstigende Umstände liegen im Falle der fünfköpfigen Familie vor,
so dass – wie nachfolgend aufgezeigt – eine konkrete Gefährdung auszu-
schliessen ist.
4.5.2 Die beschwerdeführenden Eltern sind in der Stadt G._______ bezie-
hungsweise im Dorf F._______ (Bezirk G._______) aufgewachsen und
verfügen beide über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Die Beschwer-
deführerin hat eine Berufsmittelschule für (…) abgeschlossen und während
sechs Monaten in einem Spital gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat an
einer Universität in der J._______ Marketing studiert und abgeschlossen.
Er verfügt gemäss eigenen Angaben über langjährige qualifizierte Berufs-
erfahrung, insbesondere als Direktor einer (…) und Berater einer (…) und
D-7490/2014
Seite 14
spricht neben Serbokroatisch auch Russisch, Albanisch und Deutsch. Da-
mit verfügt er über optimale Voraussetzungen, um für sich und seine Fami-
lie wiederum eine Existenz aufzubauen. Wie das BFM in der angefochte-
nen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr wiederum im Elternhaus des
Beschwerdeführers in F._______ werden wohnen können, wie sie dies be-
reits vor ihrer Ausreise während längerer Zeit getan haben. Mit den Eltern
und Geschwistern des Beschwerdeführers sowie zahlreiche Onkeln und
Tanten der Beschwerdeführerin haben die Beschwerdeführenden in ihrem
Herkunftsbezirk ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Da die be-
schwerdeführenden Eltern eigenen Angaben zufolge ihr ganzes Leben bis
zur Ausreise im Jahr 2012 im Bezirk G._______ verbracht haben, ist davon
auszugehen, dass sie dort auch über ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz verfügen. Sodann leben die Eltern und zwei Brüder der Beschwerde-
führerin seit vielen Jahren in K._______. Letztere dürften der Familie ihrer
Schwester im Bedarfsfall ebenfalls behilflich sein.
4.6
4.6.1 In der Beschwerde (S. 6) wird unter Beilage diverser Bestätigungen
über Kursbesuche, die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen sowie
Stellenbewerbungen geltend gemacht, die beschwerdeführenden Eltern
hätten beide innert kurzer Zeit Deutsch gelernt, sich in ihrer Wohnge-
meinde integriert und versucht, finanziell unabhängig zu werden. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Voll-
zug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der
ausländischen Person in der Schweiz ausschlaggebend sind, sondern die
Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat, wie sie sich für die ausländische
Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Die Situation in der
Schweiz ist im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG – unter dem Aspekt des
Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK – einzig zu berücksichtigen, wenn
Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der
Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug
der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE
2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Der Grad der Integration beziehungsweise der
Integrationswillen der beschwerdeführenden Eltern ist für die Frage der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorliegend nicht rechtserheblich.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Kosovo aufgrund der all-
D-7490/2014
Seite 15
gemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten wür-
den (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4). Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zumutbar erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf
Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG kommt daher nicht in Betracht. Es besteht
auch kein Grund, die Sache zur neuen Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise Be-
fragungen der Klassenlehrerinnen von C._______ und D._______ (vgl. Be-
schwerde S. 5) sowie der Personen, welche die Bestätigungsschreiben
hinsichtlich der Eltern verfasst haben (Beilagen 5–13, vgl. Beschwerde
S. 6), anzuordnen oder durchzuführen. Dass die Mädchen in der Schule
inzwischen gut integriert sind, ist ebenso wenig strittig, wie die Integrati-
onsbemühungen der Eltern. Die entsprechenden Anträge beziehungs-
weise Beweisofferten sind daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensaus-
gang erweist sich der Eventualantrag, es sei eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis frühestens 5. Juli 2015 anzusetzen, als gegenstandslos. Das
SEM wird gestützt auf Art. 45 Abs. 2 AsylG eine neue Ausreisefrist anzu-
setzen haben.
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Instruktionsrichter hat deren Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 14. Januar 2015 unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Da diese aufgrund der Ak-
tenlage nach wie vor als bedürftig gelten, sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
6.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin unter der Voraussetzung des fristgerechten Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gut. Nachdem die Rechtsvertretung
D-7490/2014
Seite 16
keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr Honorar auf Grund der Akten fest-
zulegen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Hono-
rar ist demnach unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. i.V.m. Art. 12 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'500.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7490/2014
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1'500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: