Abtei lung IV
D-7491/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7491/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
äthiopischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat am 13. Februar
2004 und gelangte am 16. Februar 2004 illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
ein erstes Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 13. September
2006 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Oktober 2006
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008
ab. Das gegen die Verfügung vom 13. September 2006 gerichtete
Wiedererwägungsgesuch vom 15. Dezember 2008 wies das BFM mit
Verfügung vom 29. Dezember 2008 rechtskräftig ab.
A.b Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei aktives Mitglied der „Coalition for Unity and Democracy
Party support Comitee Switzerland (CUDP/KINIJIT)“. Die äthiopischen
Behörden würden Veranstaltungen dieser Organisation im Ausland
überwachen. Der Beschwerdeführer habe an Parteiversammlungen
und einzelnen Protestaktionen in D._______ und E._______
teilgenommen. Fotos der Protestaktion vom (...) in E._______ seien
auch im Internet veröffentlicht worden, wobei der Beschwerdeführer
gut erkennbar sei. Er habe sich darüber hinaus im Internet
regimekritisch geäussert und habe eine Petitionsliste an die (...)
mitunterzeichnet. Ausserdem beabsichtige er, der Partei „Genbot
Sebat“ beizutreten. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien habe er mit
grösster Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Übergriffen zu rechnen,
weshalb ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei.
Zur Untermauerung der Vorbringen legte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten:
- Eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
1. September 2006 an die Caritas betreffend die Authentizität eines
auf amharisch verfassten Dokuments,
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- einen Bericht aus dem Internet vom 18. Februar 2009 von Lotte
Leicht mit dem Titel „ EU should not tolerate Ethiopia's repression,
- einen im Internet veröffentlichten, mit „(...)“ unterzeichneten
Kurzbericht vom (...),
- ein Bestätigungsschreiben des (...) der KINIJIT vom (...),
- eine im Internet publizierte Liste der Petition „(...)“ vom (...), auf der
sich unter anderen „(...)“ mit einem Kurzbericht eintrug,
- ein Schreiben aus dem Internet vom (...) des Committee to Protect
Journalists an den Ministerpräsidenten Meles Zenawi mit dem Titel
„Anti-terrorism legislation further restricts Ethiopian press“,
- ein Foto einer Demonstration, ohne Datums- und Ortsangabe, auf
dem der Beschwerdeführer zu sehen ist,
- einen im Internet publizierten Bericht von Andrew Heavens
betreffend die Zensur regimekritischer Webseiten durch die
äthiopische Regierung und
- einen ebenfalls im Internet veröffentlichten, mit einem Foto des
Beschwerdeführers sowie der Unterschrift „(...)“ versehenen Bericht
betreffend einen gegen den Präsidenten Sudans erlassenen
Haftbefehl.
A.c Am 16. Oktober 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen an.
A.d Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 reichte der Beschwerde-
führer dem BFM eine Kopie des anlässlich der Anhörung vorgeführten
Videobandes nach.
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 – eröffnet am 4. November
2009 – wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.--. Als Begründung wurde insbesondere festgehalten, die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel – wie auch zahlreiche
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weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren –
zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exil -
politischen Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals ge-
stellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teil-
nehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem
Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden all diesen – oft, und wie auch im vorliegenden
Fall, nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zu-
ordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert
wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland
lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person
überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen
Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vor-
wiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und
speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylver-
fahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Ver-
öffentlichung entsprechenden Bild- und Textmaterials usw.) nach-
gingen.
Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend
bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Be-
schwerdeführer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und ex-
poniert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „harten
Kerns“ aktiver oppositioneller Äthiopier im Ausland, für die sich die
äthiopischen Behörden interessierten.
B.b Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
hielten, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, und
sein Asylgesuch abzuweisen sei.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet.
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C.
Mit Beschwerde vom 30. November 2009 (Poststempel vom
1. Dezember 2009) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Be-
schwerdeführer beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen, ihm Asyl zu gewähren und die erhobene Gebühr von
Fr. 600.-- aufzuheben. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden drei im Internet veröffent-
lichte, teils mit „(...)“ unterzeichnete fremdsprachige Artikel, zwei
ebenfalls im Internet publizierte englischsprachige, mit „(...)“
unterzeichnete Artikel sowie den bereits beim BFM eingereichten
Internetbericht von Andrew Heavens ins Recht gelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009 räumte der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit ein, die fremdsprachigen Beweismittel
innert Frist in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Gleichzeitig
wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer die
Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel nach. Im Weiteren
legte er einen im Internet publizierten englischsprachigen, mit „(...)“
unterzeichneten Artikel und ein im Internet veröffentlichtes Foto, auf
dem er anlässlich einer Protestaktion vom (...) in E._______
abgebildet sein soll, zu den Akten.
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F.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. Dezember 2009 fristgerecht ein-
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
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AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund seines im zweiten Asylverfahren geltend
gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu befürchten hat und
demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe erfüllt.
5.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Demzufolge ist der Antrag
des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, abzuweisen.
In casu machte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylver fahren
auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe geltend, das
Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch rechtskräftig fest, diese seien
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nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen (vgl. Urteil D-5285/2006 vom 21. November 2008, E. 6.4).
Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer im ersten Asyl -
verfahren keine Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Partei geltend
machte, sondern eine solche erst durch das im vorliegenden Verfahren
beim BFM eingereichte Schreiben vom 18. März 2009 nachwies.
Daraus ist zu schliessen, dass er erst nach rechtskräftigem Abschluss
des ersten Asylverfahrens aktives Mitglied bei der CUDP/KINIJIT
wurde, was sein geltend gemachtes politisches Engagement ins-
gesamt als zweifelhaft erscheinen lässt.
5.1.2 Die Beschwerdeinstanz hat das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe in Verfahren äthiopischer Staatsangehöriger wegen
fehlender Exponiertheit bereits mehrfach verneint (vgl. Urteile
D- 2600/2007 vom 8. Februar 2010, D-2568/2007 vom 28. Januar
2010, D-2769/2007 vom 1. Mai 2009, D-4277/2006 vom 26. Februar
2009, D- 3511/2008 vom 24. Oktober 2008, D-5305/2008 vom
17. Oktober 2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D- 2332/2008
vom 9. September 2008 und D-4943/2006 vom 8. Juli 2008).
5.1.2.1 Was die im Internet publizierten, angeblich vom Beschwerde-
führer verfassten regimekritischen Artikel betrifft, ist zu bemerken,
dass er eigenen Angaben zufolge keinen Beruf erlernt hat (vgl. Be-
fragungsprotokoll vom 20. Februar 2004; A1, S. 2), weshalb es für ihn
schwierig sein dürfte, derart komplexe Artikel zu verfassen, die ihn in
den Augen der äthiopischen Behörden als gefährlichen und somit zu
verfolgenden Regimegegner erscheinen liessen. Im Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bis
zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
einreichte, obwohl er bereits im ersten Asylverfahren von den Be-
hörden wiederholt dazu aufgefordert wurde. Mangels Identitäts-
nachweises steht somit nicht fest, dass der Beschwerdeführer Urheber
der im vorliegenden Verfahren eingereichten, angeblich von ihm ver-
fassten und unterzeichneten Internetartikel ist. Dies umso weniger, als
es aufgrund des in den Unterschriften „(...)“, „(...)“ und „(...)“ jeweils
abgekürzten Vornamens ohnehin schwierig sein dürfte, eindeutig auf
den Beschwerdeführer zu schliessen. Demzufolge ist auch nicht davon
auszugehen, dass er wegen des in der im Internet veröffentlichten
Petitionsliste gemachten Eintrags „(...)“ allfällige
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.
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5.1.2.2 Betreffend den mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten, auf
der Internetseite der äthiopischen Gemeinschaft im Kanton F._______
(...) veröffentlichten und mit einem Foto des Beschwerdeführers sowie
der Unterschrift „(...)“ versehenen Bericht zum gegenüber dem
sudanesischen Präsidenten Al Bashir erlassenen Haftbefehl ist
Folgendes anzumerken: Der Internetausdruck des entsprechenden
Berichts datiert zwar bereits vom (...), nach einer Recherche mittels
Eingabe des Namens (...) in der Google-Suchmaschine steht jedoch
fest, dass das Dokument zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor über
(...) abrufbar ist. Wie bereits ausgeführt wurde, kann allein aufgrund
der Unterschrift mangels Identitätsnachweises nicht eindeutig auf den
Beschwerdeführer als Verfasser des Berichts geschlossen werden. Es
stellt sich indessen die Frage, ob er wegen der Kombination des
Namens mit dem Foto, auf welchem er relativ gut erkennbar ist,
begründete Furcht vor Behelligungen seitens der äthiopischen
Behörden hat.
Im besagten Bericht kritisiert der Beschwerdeführer zum einen die aus
seiner Sicht miteinander vergleichbaren – im Darfur beziehungsweise
in Äthiopien seitens der Regierung an der Bevölkerung begangenen –
Verbrechen und äussert andererseits seinen Unmut über die ab-
lehnende Haltung der äthiopischen Regierung zum gegenüber Al
Bashir erlassenen Haftbefehl. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf
dem Foto erkannt werden sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er
aufgrund des Berichtsinhalts in der Heimat asylrelevante Nachteile
befürchten muss, zumal seine Ausführungen nicht auf einen gewalt-
samen Umsturz des äthiopischen Regimes hinwirken.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten, von Dritt -
personen verfassten Dokumente (Schreiben der SFH vom
1. September 2006, Internetbericht vom 18. Februar 2009 von Lotte
Leicht, Schreiben aus dem Internet vom 23. Juli 2009 zur Pressefrei-
heit und Internetbericht von Andrew Heavens) ist festzuhalten, dass er
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da sie all-
gemeiner Natur sind und sich nicht konkret auf seine Person beziehen.
Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
wegen der im Rahmen von Demonstrationen gemachten Fotos asyl-
relevante Nachteile seitens der äthiopischen Behörden befürchten
muss. Auf dem beim BFM eingereichten Foto ist er zwar zusammen
mit anderen Demonstrierenden erkennbar abgebildet, doch kann
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daraus nicht eindeutig auf seine Identität geschlossen werden, da
insbesondere sein Name nirgends ersichtlich ist. Gleiches gilt für das
auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte, im Internet veröffentlichte
Foto, auf dem der Beschwerdeführer bei einer Protestaktion in
E._______ vom (...) zu sehen sein soll. Diesbezüglich fällt auf, dass
alle abgebildeten Demonstrationsteilnehmenden nicht klar erkennbar
sind, weshalb kein Rückschluss auf ihre Identität möglich ist.
Im Weiteren ist auf das anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2009
vorgeführte und anschliessend mit Schreiben vom 21. Oktober 2009
dem BFM nachgereichte Video hinzuweisen. Es handelt sich hierbei
um ein englischsprachiges Video des Solidarity Movement for a New
Ethiopia ( ), welches namentlich den am
13. Dezember 2003 in der Stadt Gambella im Südwesten Äthiopiens
an der Volksgruppe der Anuak begangene Genozid thematisiert, unter
anderem Gedenkbilder von Ermordeten zeigt und Angehörige der
Opfer zu Wort kommen lässt. Da das Video indessen keinen konkreten
Bezug zum Beschwerdeführer aufweist, kann er auch daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
5.1.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen und aufgrund der
Aktenlage ergibt, ist vorliegend ein exponierter exilpolitischer Einsatz
des Beschwerdeführers, der ihn im Sinne der erwähnten Recht-
sprechung (vgl. E. 5.1.2) als ernsthaften und potenziell gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen und ins Zentrum des Interesses des
äthiopischen Nachrichtendienstes rücken würde, zu verneinen. An
dieser Einschätzung vermag auch das in der Beschwerde zitierte – im
Internet publizierte – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D- 5060/2007 vom 30. November 2007 nichts zu ändern, zumal
diesem mangels Grundsatzcharakters keine präjudizielle Wirkung zu-
kommt.
5.2 In der Beschwerde wird schliesslich mit Verweis auf das Verfahren
N _______ implizit geltend gemacht, die angefochtene Verfügung ver-
stosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil die Vorinstanz in
gleichgelagerten Fällen die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe anerkannt habe.
5.2.1 Nach einem Aktenvergleich steht fest, dass der Gesuchsteller im
Verfahren N _______ insgesamt über ein bedeutenderes Profil als der
Beschwerdeführer verfügt, weil er sich in der Öffentlichkeit in
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grösserem Ausmass exponierte. Namentlich wegen der im (...) vom
(...) und in der Ausgabe (...) der (...) über den Gesuchsteller
veröffentlichten Porträts, mit zum Teil regimekritischen Äusserungen,
konnte die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seitens der heimat-
lichen Behörden nicht ausgeschlossen werden. Dies umso weniger als
eine eindeutige Identifikation des Gesuchstellers anders als im vor-
liegenden Verfahren ohne weiteres möglich ist, da beide (...)
vollständige biographische Angaben sowie ein Farbfoto des
Gesuchstellers, auf dem er eindeutig erkennbar ist, enthalten.
5.2.2 Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, liegen
dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren N _______ rechtlich
unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Da eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes unter diesen Umständen nicht in Be-
tracht kommt, vermag der Beschwerdeführer aus der entsprechenden
Rüge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.3 Gleichermassen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletze, wenn es
einerseits eingereichte Beweismittel nicht würdige und andererseits
mit weiteren Mutmassungen Gründe gegen die Flüchtlingseigenschaft
suche, nicht zu hören. In der angefochtenen Verfügung wird ausführ-
lich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling an-
zuerkennen ist. Ausserdem sind die vorinstanzlichen Erwägungen
nachvollziehbar und berücksichtigen die verfahrenswesentlichen
Akten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Infolgedessen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzu-
gehen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
Seite 11
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
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AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D- 4943/2006 vom 8. Juli 2008 und
E- 113/2008 vom 26. Mai 2008). Der zweieinhalb Jahre dauernde
Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit
einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember
2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der
UN-Friedenstruppen aus Äthiopien im August 2008 ist es dort nicht
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zum Ausbruch eines landesweiten Konflikts gekommen. Entsprechend
muss nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden.
7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge Beschwerdeführer
dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zuzumuten, sich erneut in seinem
Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, wie
die Beschwerdeinstanz bereits im Urteil vom 21. November 2008 des
ersten Asylverfahrens festgestellt hat. Darüber hinaus verfügt er in
seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz
(Eltern, Schwestern und Sohn), welches ihm bei der Wiederein-
gliederung behilflich sein kann. Sollten die im ersten Asylverfahren
geltend gemachten Atmungs- und Magenbeschwerden (vgl. An-
hörungsprotokoll vom 23. April 2004; A11, S. 27) zum heutigen Zeit -
punkt fortbestehen, ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer sich
entsprechende Medikamente ebenso in Äthiopien besorgen kann.
Schliesslich sind auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende
Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laissez-passer.
Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
9.1 Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG erhebt das BFM eine Gebühr, wenn
eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Weg-
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weisungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt und es dieses ablehnt
oder darauf nicht eintritt, ausser die asylsuchende Person sei aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
9.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM gestützt auf die er -
wähnte Bestimmung eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben,
weil es das erneut gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
gelehnt hat. Da der Beschwerdeführer zwischen dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten
Asylgesuchs nicht in sein Heimatland zurückkehrte, hat das BFM zu
Recht einen Gebührenvorschuss erhoben. Infolgedessen ist das Be-
schwerdebegehren, die Gebühr von Fr. 600.-- sei aufzuheben, abzu-
weisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Dezember 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 30. Dezember 2009 ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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