B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-749/2017
pjn
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 21. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Befragung vom 8. April 2013
und der Anhörung vom 27. Juni 2014 im Wesentlichen vor, chinesische
Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie habe im Dorf B._______
gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie spreche kein Chinesisch
und habe keine Schulen besucht. Ein Dorfbewohner – C._______ – habe
bei einem Anlass die vielen Selbstverbrennungen von Mönchen und Ju-
gendlichen erwähnt und eine Demonstration für den (…) Oktober 2012 ge-
plant. Sie habe zusammen mit einer anderen Person – ihrem späteren
Fluchtgefährten – bei der Vorbereitung geholfen. Noch vor dem erwähnten
Demonstrationsdatum sei C._______ offenbar festgenommen worden. Aus
Angst vor eigener Verfolgung durch die chinesischen Behörden sei sie zu-
sammen mit dem Fluchtgefährten nach Nepal geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 lehnte das vormalige BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung so-
wie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es dabei aus, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien nicht glaubhaft. Die geltend gemachte tibetische Herkunft müs-
se bezweifelt werden. Die angeblichen Fluchtgründe habe sie realitäts-
fremd und ohne Substanz zu Protokoll gegeben, weshalb auch diese Schil-
derungen der Glaubhaftigkeit entbehrten.
C.
Eine dagegen am 22. Januar 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2015 gut und wies die Sache
wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Einräumung
des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes an die Vor-
instanz zurück.
Zur Begründung führte es aus, aufgrund der Akten sei für das Gericht we-
der nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des
Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar sei, noch
ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem recht-
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lichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und voll-
ständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller
weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei.
D.
Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA erstellte im Auftrag
des SEM am 20. Juni 2016 ein Gutachten, nachdem mit der Beschwerde-
führerin am 17. Mai 2016 ein telefonisches Interview geführt worden war.
Das Gutachten enthält eine linguistische und eine landeskundlich-kulturelle
Analyse. Die sachverständige Person kam zum Schluss, die Sozialisation
der Beschwerdeführerin habe eindeutig in der exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb Chinas und nicht im angegebenen Herkunftsgebiet statt-
gefunden.
E.
Am 7. Juli 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis. Sie hielt dabei an ihren Aussagen, in Tibet
aufgewachsen zu sein und bis zu ihrer Ausreise dort gelebt zu haben, fest.
F.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
G.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Poststempel 3. Februar 2017) bean-
tragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an das SEM. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling we-
gen Unzulässigkeit des Vollzugs zu verfügen. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine entspre-
chende vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Es seien die un-
entgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschussleistungs-
pflicht sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren.
Dem Gericht wurden die aufgelisteten Beilagen übermittelt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Ferner hiess sie das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der
Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Lingua-
Analyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und eindeutig nicht im
Kreis D._______, Präfektur E._______, sozialisiert worden sei. Sie verfüge
über ungenügendes spezifisches Alltagswissen, welches jedoch bei einer
in besagter Region einheimischen Person mit ihrem Profil vorauszusetzen
wäre. Obwohl sie angegeben habe, zeitlebens im Dorf B._______ gewe-
sen zu sein, habe sie kaum realitätsgetreue Auskünfte über ihr alltägliches
Leben vor Ort geben können. Zudem wiesen ihre Angaben zu Belangen
dieses Dorfes Unstimmigkeiten auf. So sei das Dorf zwar tatsächlich
F._______ unterstellt, wobei dies aber nicht eine Gemeinde sei. F._______
sei ferner entgegen ihren Aussagen nicht dem Kreis G._______ unterstellt,
da es einen solchen Kreis gar nicht gebe. Überdies habe sie H._______
als Provinzbezirk bezeichnet. Dieser Begriff sei indes bereits in den 70er-
Jahren abgeschafft worden, was gegen die erst im angegebenen Zeitpunkt
erfolgte Ausreise spreche. Zudem habe sie die chinesische Bezeichnung
von H._______ nicht gekannt, was wiederum gegen den angeblichen dor-
tigen Aufenthalt spreche, zumal die chinesischen Ortsnamen mindestens
in gleichem Ausmass präsent und bekannt seien. Hinzu kämen ungenü-
gende Kenntnisse der
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geografischen Situation und weiterer Belange wie der Landwirtschaft, des
Schulwesens, der Preise von Nahrungsmitteln und der verwendeten Zah-
lungsmittel. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es ihr nicht gelungen,
eine befriedigende Erklärung für die festgehaltenen mangelhaften Kennt-
nisse respektive Falschaussagen zu geben. Auch ihre unüblichen und re-
alitätsfremden Aussagen zu Identitätspapieren erweckten den Eindruck
von Ortsfremdheit.
Im Weiteren sei ihr Sprachgebrauch analysiert worden. Die von der sach-
verständigen Person untersuchten Wörter habe sie nicht in dem in ihrem
Heimatdorf üblichen, sondern fast ausschliesslich im Dialekt der exiltibeti-
schen I._______ beziehungsweise im J._______-Dialekt ausgesprochen.
Zudem habe sie Ausdrücke aus dem exiltibetischen beziehungsweise dem
J._______-Dialekt verwendet. Diese seien in ihrer Heimatregion aber nicht
gebräuchlich. Es sei ihr wiederum nicht gelungen, im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise zu präsen-
tieren. Zusammenfassend seien ihre angebliche Herkunft aus der Region
Tibet verbunden mit entsprechender Staatsangehörigkeit sowie die illegale
Ausreise aus diesem Land unwahrscheinlich.
Abgesehen davon, dass die Herkunft aus der Volkrepublik China ohnehin
nicht glaubhaft sei, hielten auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Ihre Schilderungen zum an-
geblichen Schicksal von C._______ entbehrten jeglicher Substanz. Es
könne auch nicht nachvollzogen werden, dass ausgerechnet sie, welche
zeitlebens im Dorf gewesen sei, zu einer Demonstration aufgerufen und
danach das Land überstürzt verlassen haben wolle.
Im Weiteren könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaub-
hafte Angaben über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht habe,
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewil-
ligung oder eine Duldung in einem Drittstaat gehabt habe oder sogar eine
andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob sie dort asyl-
relevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärungen,
müsse davon ausgegangen werden, dass keine relevanten Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
Wie erwähnt, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Herkunft
aus China sowie die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Auch habe sie keine
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glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert, weshalb bei ihr im Sinne der zitierten Praxis keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtliche Gründe gegen die Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort sprechen würden. Da aber die Möglichkeit bestehe, dass sie
die chinesische Staatsbürgerschaft gleichwohl besitze, sei ein Vollzug in
die Volksrepublik auszuschliessen. Der Vollzug erweise sich vorliegend
mithin als zulässig, zumutbar und grundsätzlich möglich.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, ihre Verwechslungen von
administrativen Einheiten und ihre Nennung der alten Bezeichnung des
Provinzbezirks seien darauf zurückzuführen, dass sie keine Schulen be-
sucht und das Dorf nie verlassen habe. Auch andere mangelnde Kennt-
nisse seien auf diese Umstände zurückzuführen. Ihr geografisches Wissen
sei entgegen der Sichtweise des SEM in ausreichendem Ausmass vorhan-
den, wobei ihre diesbezüglichen Aussagen durch die beigelegte Auskunft
der SFH, wonach geografische Orte unterschiedliche Namen hätten, be-
stätigt würden. Einkäufe habe jeweils ihr Bruder erledigt, weshalb sie in
diesem Zusammenhang keine fundierten Auskünfte habe geben können.
Da sie immer im Dorf geblieben sei, habe sie die Identitätskarte nie auf sich
getragen, sondern zuhause aufbewahrt. Die Art und Weise, wie sie spre-
che, habe sich nie verändert. Alle im Dorf hätten diesen Dialekt gehabt.
Bezüglich Fluchtgründe verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Eingabe
vom 22. Januar 2015. Als chinesische Staatsbürgerin sei sie vor Ort asyl-
relevant gefährdet. Nach dem Gesagten sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz
Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
5.
Einleitend ist festzuhalten, dass der nun angefochtene Entscheid den im
Beschwerdeurteil erwogenen Beanstandungen Rechnung trägt und keine
Gehörsverletzungen beziehungsweise eine Verletzung der Untersu-
chungsmaxime zu erkennen sind. Die beantragte erneute Rückweisung
ans SEM kommt mithin nicht in Betracht.
6.
Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung zuzustim-
men. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungs-
gericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend,
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dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsu-
chende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Ver-
lässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche
Bedeutung zu.
Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass die
Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht verwiesen werden. Dieser
stammt von einer qualifizierten Person und gelangt zu eindeutigen
Schlussfolgerungen (vgl. S. 12). Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen
des rechtlichen Gehörs sowie der Ausführungen auf Beschwerdeebene
nicht gelungen, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. In diesem
Zusammenhang kann vorab auf die weitestgehend zutreffenden und aus-
führlichen Erwägungen des SEM, die sich auch mit ihren Aussagen anläss-
lich des rechtlichen Gehörs befassen, verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.1). Es
mag gemäss eingereichter SFH-Auskunft zwar zutreffen, dass gewisse
geografische Orte unterschiedlich genannt werden, weshalb bei solchen
Belangen ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden kann und
festgehaltene Unstimmigkeiten in dieser Hinsicht nicht überzubewerten
sind. Auch ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gewisse Kennt-
nisse über Belange vor Ort hat, was auch in der Lingua-Analyse sowie im
vormaligen Beschwerdeverfahren festgehalten wurde. Insgesamt reichen
diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse im Gutachten nicht aus, die
angeblich erst 2013 erfolgte Ausreise beziehungsweise einen dortigen Auf-
enthalt im Sinne einer Hauptsozialisation zu belegen. Die Erklärungsver-
suche der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Dorf nie verlassen habe und
sich ihr Bruder um sehr vieles gekümmert habe, wirken sehr stereotyp.
Auch das Ergebnis der Sprachanalyse beruht auf fundierten Erwägungen,
denen sie mit der Behauptung, sie und alle anderen im Dorf hätten immer
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so gesprochen, offensichtlich nichts Überzeugendes entgegenzusetzen
vermag.
Zu den fehlenden Chinesischkenntnissen kann festgehalten werden, dass
zwar in den einschlägigen Quellen verschiedene Aussagen zu den Chine-
sischkenntnissen von Tibtern gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2), vorliegend
aber das Fehlen mit den vielen weiteren bisher genannten Punkten, die zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin sprechen, kumulierend ins Gewicht
fällt.
Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft
durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der
Vorfluchtgründe bekräftigt. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wes-
halb sich die bis dahin offenbar unpolitische Beschwerdeführerin plötzlich
namhaft an einer Protestaktion hätte beteiligen wollen. Zudem hält das
SEM zurecht fest, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Anga-
ben zum angeblichen Schicksal von C._______ zu machen. Mit dem Ver-
weis auf ihre Ausführungen in der vormaligen Beschwerdeschrift be-
schränkt sie sich im Wesentlichen darauf, erneut zu behaupten, was ge-
schehen sei, ohne so den überzeugenden Erwägungen des SEM etwas
Substanzielles entgegensetzen zu können.
7.
Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die behaup-
tete Herkunft aus China glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat daher zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht
Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Herkunft
verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu
verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Be-
tracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6).
9.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdefüh-
rerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
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Seite 11
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wur-
de jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal sie gemäss den zu-
gänglichen Informationen nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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