Abtei lung IV
D-7492/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle
für Asyl Suchende, St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2008 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7492/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 30. Dezember 2006 und gelangte über die Türkei am 31. Ja-
nuar 2007 in die Schweiz, wo er am 12. Februar 2007 um Asyl nach-
suchte. Nach einer Kurzbefragung im Z._______ vom 28. Februar
2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton Y._______ zugewiesen. Am 2. Mai 2007 wurde er von der
zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Im
Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, in X._______
nahe von Dohuk gelebt zu haben. Er sei nie zur Schule gegangen und
habe zusammen mit seinem Vater als Benzinverkäufer auf der Strasse
gearbeitet. Anfangs 2005 habe er sich in ein Mädchen verliebt. Da sein
Vater arm gewesen sei, habe er nicht um ihre Hand anhalten können.
Am 5. Dezember 2006 habe seine Freundin ihm erklärt, dass ein
anderer Mann sie heiraten wolle. Noch am gleichen Tag habe er sich
mit der Freundin zum Onkel in Dohuk begeben, wo sie sich versteckt
hätten. Am 20. Dezember 2006 sei sein Vater von Angehörigen der
Freundin erschossen worden. Er habe seine Freundin zu ihrer Familie
zurückgeschickt und sei selber in die Türkei geflohen. Dort habe er
einen Telefonanruf seines Onkels erhalten. Dieser habe ihn informiert,
dass die Familie der Freundin ihn verfolge. Auch habe er vom Tod
seiner Freundin erfahren. Von Istanbul, wo er sich rund drei Wochen
aufgehalten habe, sei er schliesslich in die Schweiz gelangt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 – eröffnet am
24. Oktober 2008 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylre-
levanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Die Aussagen zu
den geltend gemachten Ereignissen (Flucht mit der Freundin zum On-
kel, Aufenthalt beim Onkel vor dem Hintergrund des kurdischen Kon-
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textes, Tod des Vaters und der Freundin) seien insgesamt flach, unbe-
teiligt und passiv ausgefallen, weshalb bereits starke Zweifel anzubrin-
gen seien. Auch seien die Schilderungen widersprüchlich (Angaben
zum Zeitpunkt des Aufenthalts beim Onkel, Angaben zu den Todesum-
ständen der Freundin). Der Vollzug der Wegweisung in eine der drei
nordirakischen Provinzen (in casu: Dohuk) sei durchführbar und zu-
mutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen.
C.
Mit Eingabe vom 24. November 2008 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuali-
ter sei wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung ins Heimatland die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 17. Dezember 2008, einverlangt. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht die Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Be-
schwerdeführers verneint und in der Folge auf eine Prüfung der Asyl -
relevanz von dessen Vorbringen verzichtet haben dürfte. Die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe dürften kei-
ne stichhaltigen Gründe enthalten, welche die vorinstanzliche Argu-
mentation widerlegen könnten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit
den dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfenen Unglaubhaftig-
keitselementen unterbleibe grundsätzlich, und er lasse es bei der blos-
sen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden.
Insbesondere dürfte sich die Erklärung, wonach er mit den nunmehr in
Kopie eingereichten Beweismitteln (Sterbeurkunde des Vaters sowie
Bericht des Krankenhauses zum Hintergrund von dessen Tod, Polizei-
bericht) seinen Sachvortrag trotz der Widersprüche beweisen könne,
als unbehelflich erweisen und keine Änderung der vorinstanzlichen
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Verfügung bewirken. Dem Beschwerdeführer dürfte seit der Befragung
im Z._______ vom 28. Februar 2007 genügend Zeit zur Verfügung
gestanden haben, diese Beweismittel bereits während des
vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen, gehe doch aus dem
entsprechenden Protokoll klar hervor, wie er noch während der
Anhörung telefonisch in Verbindung mit seinem Onkel getreten sei, bei
dem er vor seiner Ausreise rund einen Monat gewohnt habe (Protokoll
Z._______ Ziff. 14 S. 4 und 5). Zudem sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer derartige Unterlagen zu keinem Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Verfahrens erwähnt habe. Der Beschwerdeführer
habe im Zusammenhang mit den Polizeiermittlungen beim Kanton
ferner zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, ob die Polizei den Mord an
seinem Vater untersucht habe, respektive er sei nicht zur Polizei
gegangen, da diese nichts unternommen hätte; so etwas würde als
Privatproblem betrachtet (kant. Protokoll S. 9 und 10). Vor diesem
Hintergrund sei keine gesonderte Frist für die Einreichung der in
Aussicht gestellten Originale der entsprechenden Dokumente an-
zusetzen. Ebenso erübrige sich eine gesonderte Fristansetzung für die
Beibringung eines in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts der erst-
mals auf Beschwerdestufe erwähnten gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen (täglich drei starke Tabletten gegen Depressionen). In diesem
Zusammenhang sei ferner auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen.
Weder die aktuelle Situation des aus dem Nordirak stammenden Be-
schwerdeführers noch individuelle, in dessen Person liegende, Gründe
dürften gegen einen allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin sprechen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/5).
E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 wurde um Fristerstreckung zur
Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht, da der Beschwerdeführer
habe hospitalisiert werden müssen. Gleichzeitig wurden die Originale
der in Kopie vorhandenen Dokumente nachgereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2008 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. Januar 2009 einen ärztlichen
Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Auf den
mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 erhobenen Kostenvor-
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schuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde wiedererwägungsweise ver-
zichtet.
G.
Am 14. Januar 2009 fand ein ärztlicher Austrittsbericht der Psychiatri-
schen Klinik W._______ vom 30. Dezember 2008 Eingang in die
Akten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2009 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der im
Asylentscheid dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers könne auf eine eingehende Würdigung der einge-
reichten Dokumente verzichtet werden. Zudem sei allgemein bekannt,
dass solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben wer-
den können, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen
sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während dem Asylver-
fahren das Vorhandensein solcher Dokumente nie erwähnt habe, spre-
che möglicherweise, um der Beschwerde mehr Gewicht zu verleihen,
für eine nachträgliche Anfertigung dieser Dokumente im Nordirak.
Durch das Einreichen der Dokumente (Beschaffung respektive Erhalt
via Onkel väterlicherseits) stelle der Beschwerdeführer selber unter
Beweis, dass er im Nordirak in Wirklichkeit über Angehörige verfüge.
Der eingereichte Arztbericht weise auf eine depressive Verstimmung
hin, die sich im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid
stark verschlimmert habe. Nach einer stationären Behandlung habe
der Beschwerdeführer aber nach 14 Tagen das Spital auf eigenen
Wunsch wieder verlassen können und es bestünde keine Suizidalität.
Es sei noch anzufügen, dass der Beschwerdeführer während des ge-
samten erstinstanzlichen Verfahrens nie geäussert habe, medizinische
beziehungsweise psychische Probleme zu haben.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf
die Stellungnahme vom 11. Februar 2009 wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die unter Fundangabe in den Protokollen gemachten und
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
4.2 Zu keiner anderen Beurteilung führen die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe. Der festgestellte Sachverhalt bleibt unverändert
und dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. De-
zember 2008 (vgl. Bst. D hiervor) ausführlich und ebenfalls unter An-
gabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen dargelegt, weshalb
seine Ausführungen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Än-
derung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen. Auch
ist grundsätzlich keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der asyl -
rechtlichen Begehren von damals eingetreten (zu den medizinischen
Problemen vgl. nachstehend E. 6.5). Was dabei die in der Replik vom
11. Februar 2009 vorgebrachten Argumente anbelangt (der Beschwer-
deführer stünde immer noch unter Drohungen der Familie seiner ver-
storbenen Freundin, fehlgeschlagener Schlichtungsversuch des On-
kels in diesem Zusammenhang, Überforderung als Grund für die Nicht-
erwähnung der Dokumente), so sind diese letztlich als nicht belegte
Behauptungen und unbehelfliche Erklärungsversuche zu qualifizieren,
wobei im Zusammenhang mit den nachgereichten Beweismitteln im
Original (vgl. Bst. D und E hiervor) der Vollständigkeit halber zusätzlich
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 22. Januar 2009 (vgl. Bst. H hiervor) zu verweisen
ist. Da nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nach wie vor unterblei-
ben, kann daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollum-
fänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung
verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
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gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtsla-
ge in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya)
lässt den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4; UK
Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. Septem-
ber 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Di -
rektflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach
wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zu-
mutbar ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kin-
dern, sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung be-
jaht werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8
S. 65 ff.).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er -
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenan-grif-
fe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht
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beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklun-
gen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
6.5.2 Der alleinstehende, heute etwas über 20-jährige Beschwerde-
führer lebte seit seiner Geburt bis kurz vor der Ausreise in X._______
in der Provinz Dohuk. Irgendwelche Probleme mit den heimatlichen
Behörden verneinte er ausdrücklich. Gemäss eigenen Angaben
arbeitete er seit seiner Kindheit bis November/Dezember 2006
zusammen mit seinem Vater als Benzinverkäufer auf der Strasse.
Aufgrund der Akten kann im Weiteren auch vom Bestehen eines nicht
bloss auf einen Onkel (vgl. auch Bst. A, D und H hiervor) beschränkten
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ausgegangen werden. So
wohnen gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt seiner Ausreise
weitere sieben Tanten und zwei Onkels im Irak (V._______). Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen
Rückkehr in den Nordirak auf verwandtschaftliche Unterstützung
zählen kann, welche ihm zudem die Reintegration erleichtern dürfte.
Kein Wegweisungshindernis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit stel-
len auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheit li-
chen Beschwerden dar (vgl. auch Bst. H hiervor). Der vom 30. Dezem-
ber 2008 datierende ärztliche Austrittsbericht der Psychiatrischen Kli -
nik W._______ hält fest, dass der Beschwerdeführer nach dem
negativen erstinstanzlichen Asylentscheid aufgrund eines depressiven
Syndroms während 14 Tagen hospitalisiert gewesen sei. Es sei eine
Krisenintervention durchgeführt worden und aufgrund gehäufter
Austrittswünsche des Beschwerdeführers und bei fehlenden
Gefährdungsaspekten sei er in seine Wohnung entlassen worden.
Weder bestehe beim Beschwerdeführer Suizidalität noch
Fremdgefährlichkeit. Ferner sind zwischenzeitlich, mithin beinahe zwei
Jahre später, keine weiteren gesundheitliche Beschwerden des
Beschwerdeführers geltend gemacht oder gar diesbezüglich
dokumentierende Unterlagen eingereicht worden. Gestützt auf diese
Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der
angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort
innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangs-
schwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe
beantragen. Insgesamt stehen einer allfälligen Rückkehr des Be-
schwerdeführers in die Provinz Dohuk keine Gründe wirtschaftlicher,
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sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen, welche ihn in eine exi-
stenzbedrohende Situation geraten lassen würden.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung
vom 2. Dezember 2008 abgewiesen wurde – die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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