B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7493/2016
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).
D-7493/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Okto-
ber 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Sie wurde am 23. November 2012 zu ihrer Person, zum Reiseweg und
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am
1. April 2014 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chine-
sische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus B._______ (Tibet)
stamme. Sie sei anlässlich einer Protestveranstaltung verhaftet worden.
Anschliessend seien wöchentlich Polizisten zu ihr nach Hause gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China explizit aus-
geschlossen wurde.
D.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2873/2015 vom 9. November 2015 gutge-
heissen, und die Sache wurde zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung
und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E.
Am 23. Dezember 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Ana-
lyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Be-
schwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die
Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr ange-
gebenen Region in Tibet, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb Chinas erfolgt sei.
F.
Am 11. April 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu den Ergeb-
nissen der LINGUA-Analyse an.
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G.
Am 9. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Brief und ein Foto
ihrer Mutter ein.
H.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 (Eröffnung am 3. November 2016)
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ex-
plizit ausgeschlossen wurde.
I.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 2. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 hiess das Gericht den
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete Herrn Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand
bei.
K.
In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2016 hielt das SEM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. De-
zember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chi-
nesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und aus B._______, Tibet
(Volksrepublik China) stamme, wo sie bis zur ihrer Flucht gelebt habe. Sie
habe nie die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Am (…) hätten sich
zwei junge Tibeter in B._______ angezündet. Sie sei anwesend gewesen
und habe laut protestiert, weshalb sie verhaftet und für fünf Tage auf dem
Polizeiposten festgehalten worden sei. Dank einer Bekannten ihrer Mutter
sei sie freigekommen. In der Folge sei die Polizei jeweils einmal in der Wo-
che zu ihr nach Hause gekommen und ihr Ehemann, welcher Händler ge-
wesen sei, habe sein Geschäft nicht weiterführen dürfen. Deshalb habe sie
zusammen mit ihrem Ehemann und den zwei Kindern China verlassen. Sie
sei nach Nepal gereist und habe das Land auf dem Luftweg alleine verlas-
sen, während sich ihr Ehemann und die Kinder weiterhin in Nepal aufhalten
würden.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich bereits aus der
BzP und der Anhörung ergeben habe, dass die von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft sei. Die LINGUA-Analyse,
wonach die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in B._______ und sehr
wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern ausserhalb Chinas in einer exiltibe-
tischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei, bestätige diese Annahme.
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu Strassen und Bauten in ihrem
Heimatort sowie zur administrativen Gliederung würden Lücken aufweisen,
welche bei einer dort sozialisierten Person nicht zu erwarten wären. Ferner
seien die Distanzangaben betreffend wichtige Orte fehlerhaft und die An-
gaben zu einem wichtigen Kloster seien lückenhaft. Die Ausführungen zum
Schulwesen seien nur teilweise zutreffend, während diejenigen zum Per-
sonalausweis grösstenteils falsch gewesen seien. Der LINGUA-Experte
sei auch erstaunt darüber gewesen, dass sie kaum Angaben über die be-
rufliche Tätigkeit des Ehemannes habe machen können. Hinsichtlich der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse habe der Experte als Fazit festge-
halten, dass die Beschwerdeführerin zwar über gewisse Kenntnisse ver-
füge. Diese hätten jedoch nicht zwingend in Tibet vor Ort erworben werden
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müssen, sondern seien möglicherweise auch bloss erlernt. Die Angaben
seien grösstenteils lückenhaft und würden nicht dem entsprechen, was von
einer Person mit dem angegebenen biografischen Hintergrund zu erwarten
wäre, weshalb die Sozialisation in B._______ zweifelhaft sei.
Der sprachliche Teil der Analyse halte fest, dass die Phonetik/Phonologie
– mit gewissen Abweichungen – dem Dialekt von B._______ entspreche.
Die Morphologie sei jedoch durch zahlreiche Vereinfachungen geprägt,
was für die exiltibetische Sprache typisch sei. Auch das Vokabular entspre-
che demjenigen einer Exiltibeterin. Gemäss Experte sei nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Nepal
und in der Schweiz ihren heimatlichen Dialekt verloren hätte. Ihre Sprache
weise auf allen drei Ebenen der Analyse, insbesondere bei der Morpholo-
gie, Merkmale auf, welche der exiltibetischen Koine zuzuschreiben seien.
Selbst mit dem Kontakt mit dem Exiltibetischen in Nepal oder in der
Schweiz könnte eine solche Veränderung der Sprache nicht erklärt wer-
den, da dies nur oberflächlich und langsam geschehe. Schliesslich sei es
gemäss LINGUA-Bericht ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin
kaum über Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Der linguistische Teil der Ana-
lyse halte als Fazit fest, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in
B._______ (Tibet), sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb Chinas sozialisiert worden sei.
Der Beschwerdeführerin sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht
gelungen, die Feststellungen der LINGUA-Analyse zu entkräften. So habe
sie im Wesentlichen lediglich eingewendet, dass sie aus B._______
stamme.
Auch der eingereichte Brief und das Foto der Mutter würden nichts an der
Feststellung ändern, dass die Sozialisation nicht in Tibet stattgefunden
habe. Es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich um ihre
Mutter handle und es stelle sich die Frage, wieso die Mutter nicht eine Ko-
pie des Familienbüchleins und andere Fotos, auf welchen die Beschwer-
deführerin zu sehen sei, geschickt habe.
Da eine Sozialisation in Tibet zu verneinen sei, werde den Fluchtgründen
die Grundlage entzogen. Ohnehin seien die diesbezüglichen Vorbringen
unlogisch, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen, so dass sie das Er-
gebnis der LINGUA-Analyse untermauern würden. So sei nicht nachvoll-
ziehbar, wieso die Beschwerdeführerin gerade an diesem Tag das Haus
verlassen habe, um das erste Mal in ihrem Leben zu demonstrieren. Ferner
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seien die Zeitangaben zum geschilderten Vorfall nicht nachvollziehbar und
ungenau. Es sei auch kaum verständlich, wieso sie die Personen, welche
sich selbst verbrannt hätten, anhand von Fotos verwechselt habe. Die
Schilderung des Reisewegs sei ebenfalls ohne Realkennzeichen erfolgt.
Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Grenzüberque-
rung bei C._______ und die Weiterreise in die Schweiz anschaulich und
detailliert zu schildern.
Gemäss aktueller Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie,
welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, da-
von ausgegangen werden, sie würden in einem Drittland über eine Aufent-
haltsbewilligung oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Das Asylge-
such sei daher abzulehnen.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die
Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse seien problematisch. Von einer
Person, welche nie zur Schule gegangen sei und sich meistens im selben
Quartier in B._______ aufgehalten habe, dürfe keine lückenlose Auskunft
über das Schulsystem, die administrative Einteilungen und Distanzen er-
wartet werden. Es sei zu vermuten, dass das SEM der Beschwerdeführerin
nicht glaube, ungebildet zu sein, zumal ihr in Frage 23 der ergänzenden
Anhörung vorgeworfen worden sei, sie sehe nicht aus, als sei sie ihr gan-
zes Leben zuhause gewesen und sie habe sich soeben auf Englisch mit
ihrem Rechtsvertreter verständigt. Inwiefern man aus dem Aussehen da-
rauf schliessen könne, wo sich jemand in seinem Leben aufgehalten habe,
sei fraglich. Das SEM habe gänzlich ausgeblendet, dass sich die Be-
schwerdeführerin damals schon beinahe vier Jahre in der Schweiz aufge-
halten habe. Letztlich habe man der Beschwerdeführerin mit der Frage 23
wohl mitteilen wollen, man gehe davon aus, sie lüge.
Die Beschwerdeführerin habe sehr viele richtige Angaben gemacht. Sie
habe ihren Wohnort beschreiben können und über Tempel, Strassen und
Klöster, das Spital, den Markt, das Kino sowie den Bahnhof Bescheid ge-
wusst. Ihr sei vorgehalten worden, sie könne keine Kreise angeben, welche
zu B._______ gehören würden. Ihre Nachfrage, was damit gemeint sei,
habe man ihr mit den Worten zurückgeschoben, sie müsse am besten wis-
sen, welche Kreise gemeint seien. Das SEM selbst habe offensichtlich
keine Ahnung, von was überhaupt die Rede sei im LINGUA-Bericht. Ihr sei
vorgeworfen worden, sie habe falsche Angaben zur Begehung und der
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Umgebung von Klöstern gemacht, und dabei habe man nicht berücksich-
tigt, dass sie die Klöster selbst kenne und angegeben habe, was man von
dort erblicken könne. Hinsichtlich der Verortung des Bahnhofs habe man
ihr vorgeworfen, sie wisse nicht, ob er im Osten der Stadt liege. Dazu sei
zu sagen, dass auch der Rechtsvertreter nicht angeben könnte, ob sich der
Bahnhof Zürich im Osten, Süden oder Westen der Stadt befinde und es sei
zu bezweifeln, ob die Mitarbeitenden des Bundesverwaltungsgerichts eine
entsprechende Angabe über den Bahnhof St. Gallen machen könnten. Das
Wissen der Beschwerdeführerin entspreche gesamthaft betrachtet somit
durchaus einer Person, welche nie zur Schule gegangen sei und stets im
selben Quartier gelebt habe.
Zum linguistischen Teil der Analyse sei anzumerken, dass der Experte zwar
sehr bestimmt habe sagen können, sie sei nicht in B._______ sozialisiert
worden, nicht aber, wo denn die Sozialisation tatsächlich stattgefunden
habe. Die Beschwerdeführerin sei erstaunt über die Ansicht des Sachver-
ständigen und betone, dass sie tatsächlich in B._______ gelebt habe und
den dortigen Dialekt spreche.
Mithin könne aus der LINGUA-Analyse auch der Schluss gezogen werden,
sie sei in B._______ sozialisiert worden.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungs-
weise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent-
haltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögli-
che eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in
Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
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kann hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine sol-
che LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12
Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist
ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies
ist vorliegend zu bejahen. Die LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer
überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu kei-
nen Beanstandungen Anlass gibt. So wurde insbesondere auch der bio-
grafische Hintergrund der Beschwerdeführerin (Hausfrau mit mangelnder
Schulbildung) in die Beurteilung einbezogen. Zudem bestehen an der fach-
lichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vor-
liegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien er-
höhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen wird.
Der Einwand auf Beschwerdeebene, die LINGUA-Analyse würde auch den
Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin in B._______ sozialisiert
worden sei, überzeugt nicht. So wurde in der Analyse überzeugend ausge-
führt, dass die Beschwerdeführer trotz gewisser Kenntnisse von
B._______ über Wissenslücken verfüge, welche sich kaum erklären lies-
sen und ihre Sprache in den Bereichen der Phonetik/Phonologie, der Mor-
phologie und des Lexikons eine exiltibetische Prägung aufweise, welche
nicht nur oberflächlich sei, sondern auch tief verankerte Bereiche der
Sprechweise betreffe, so dass sich dies nicht mit dem Hinweis auf die Auf-
enthalte in Nepal und der Schweiz erklären lasse.
5.3 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Her-
kunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich
der Vorfluchtgründe bekräftigt. So sind die Schilderungen der Beschwer-
deführerin zu den Selbstverbrennungen sowie der Inhaftierung vage (vgl.
act. A15 F118 bis F152) und hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Selbst-
verbrennung und dem Auftauchen der Polizisten sowohl widersprüchlich
als auch unlogisch. So sagte sie aus, dass sie sich zwei Stunden auf dem
Platz befunden habe, als die Polizisten aufgetaucht seien (vgl. act. A15
F120). Sie sei zum Platz gekommen, als die Personen bereits am Brennen
gewesen seien (vgl. ebd. F124). Anschliessend fügte sie an, sie habe, als
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sie zum Platz gekommen sei, die Personen brennen gesehen und habe die
Polizisten, welche – im Widerspruch zur früheren Aussagen – bereits dort
gewesen seien, aufgefordert, die Flammen zu löschen (vgl. ebd. F125,
F126, F129, 134 und 138). Es habe etwa eine Stunde gedauert, bis die
Flammen gelöscht worden seien, vielleicht auch mehr als eine Stunde oder
etwas mehr als eine halbe Stunde (vgl. ebd. F135 f.). Letztere Aussage
lässt sich weder mit der allgemeinen Logik noch mit dem vom SEM er-
wähnten Bericht, wonach der ganze Vorfall nach 15 Minuten vorbeigewe-
sen sei, vereinbaren (vgl. ebd. F137).
5.4 Schliesslich vermögen auch der eingereichte Brief und das Foto die
Herkunft und Sozialisation in Tibet nicht zu belegen, zumal sich aus diesen
Dokumenten nur sehr beschränkte Aussagen über die Herkunft ableiten
lassen. Sie sind somit nicht geeignet, die soeben angesprochenen Ele-
mente, welche eindeutig gegen die Herkunft aus Tibet sprechen, aufzuwie-
gen.
5.5 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.1 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
7.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdefüh-
rerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 jedoch gutge-
heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Herr Dominik Löhrer als amtlicher Vertreter eingesetzt
wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsver-
treter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar auf-
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grund der Akten zu bestimmen und unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 450.–
(inklusive Auslagen) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Dominik Löhrer wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
in der Höhe von Fr. 450.– (inklusive Auslagen) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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