B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7494/2016
law/fes
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
D-7494/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 22. Juli 2012 und reiste über Indien (vier Monate Aufenthalt), Iran,
Türkei und weitere unbekannte Länder nach Italien. Von dort reiste er am
16. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags bei der Grenzbe-
hörde um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heutige SEM) erhob am 31. Januar 2013 seine Personalien, befragte ihn
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen der
Heimat und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei nepalesischer Staatsange-
höriger und stamme aus der Stadt B._______ (Bezirk C._______, Verwal-
tungszone D._______). Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern zu-
sammengelebt. Er habe die zwölfte Klasse besucht. Das College habe er
nicht abgeschlossen. Er habe vier Jahre lang als Journalist gearbeitet. Als
Nachrichtenreporter habe er über die Partei E._______ regelmässig ge-
schrieben. Diese Leute hätten von ihm verlangt, dass er über sie gute Be-
richte schreibe, was er abgelehnt habe. In F._______ habe es am 19. Mai
2012 einen Streit gegeben. Er sei als offizieller Pressereporter mit dem
Motorrad hingegangen. Weil er nicht gut über diese Leute geschrieben
habe, hätten sie ihn verprügelt und das Motorrad verbrannt. Er sei danach
für zwei Monate in Behandlung im Spital gewesen. Während des Aufent-
halts im Spital habe er einen Bericht über die E._______ geschrieben und
erwähnt, was sie mit ihm gemacht hätten. Daraufhin hätten sie ihm gedroht,
ihn umzubringen, wenn er das Spital verlassen werde. Nach der Entlas-
sung aus dem Spital sei er nach Indien geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 trat das BFM auf sein Asylgesuch vom
16. Januar 2013 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht
ein und verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 29. April 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
C.
Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am 7. August
2014 erneut unter Umgehung der Grenzkontrolle von Frankreich in die
Schweiz ein und begab sich in ärztliche Behandlung. Am 26. August 2014
wurde er von der Kantonspolizei (…) verhaftet. Anlässlich der Überprüfung,
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ob die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft vorliegen, gab der Be-
schwerdeführer am 28. August 2014 zu Protokoll, dass er krank und tags
zuvor am Bauch operiert worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 ordnete das BFM die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien an. Aufgrund einer
laufenden Tuberkulosebehandlung des Beschwerdeführers stimmten die
italienischen Behörden dem Transfer des Beschwerdeführers nach Italien
nicht zu.
E.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter das SEM um Eintritt auf sein Asylgesuch in der
Schweiz, weil die Überstellungsfrist nach Italien am 24. März 2015 abge-
laufen sei.
F.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 hob das SEM die Verfügung vom
24. September 2014 auf und stellte fest, dass es das nationale Asylverfah-
ren in der Schweiz aufnehme und gemäss den gesetzlichen Vorschriften
durchführe.
G.
Am 14. November 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Dabei führte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus,
seit der zwölften Klasse habe er parallel zur Schule mit seinem Cousin als
Nachrichtenreporter für den regionalen Radiosender (…) sowie für die re-
gionale Zeitung (…) gearbeitet. Als Reporter hätten er und sein Cousin un-
ter anderem illegale Machenschaften der Parteien
Young Communist League (YCL) und der E._______ aufgedeckt. Deshalb
seien er und sein Cousin ins Visier der genannten Parteien geraten. Zwei
Anhänger der YCL hätten ihn und sein Cousin aufgrund einer negativen
Berichterstattung in einem Teehaus sogar mit dem Tod bedroht. Er und sein
Cousin hätten auf die Drohung nicht reagiert und weiterhin Recherchen
gegen die YCL getätigt. Sie hätten nochmals einen Bericht über die YCL
betreffend deren illegales Geldsammeln verfasst. Im April oder Mai 2012
seien sie zu einer Demonstration der E._______ gefahren, über die sie
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hätten berichten wollen. Am gleichen Tag sei der Bericht über die YCL er-
schienen. Unter den Demonstranten seien auch wieder diese zwei Anhä-
nger der YCL gewesen. Er und sein Cousin seien attackiert worden, ihre
Motorräder seien umgekippt und sie seien bewusstlos geschlagen worden.
Er habe daraufhin rund einen Monat im Spital in G._______ behandelt wer-
den müssen. Während der Zeit im Spital hätten mutmassliche YCL-Anhä-
nger mehrfach bei seinen Eltern telefonisch nach ihm gefragt. Auch sein
Cousin, der lediglich drei Tage im Spital habe behandelt werden müssen,
sei nach der Entlassung von Unbekannten gesucht und bedroht worden.
Gegen die Attacke an der Demonstration habe er mit seinem Cousin An-
zeige gegen die YCL und die E._______ beim Polizeiposten in B._______
erstattet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Er und sein Cousin
hätten deshalb aus Angst vor weiteren Angriffen beschlossen, aus Nepal
auszureisen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er noch zwei bis
drei Tage bei seinem Onkel in G._______ geblieben. Anschliessend sei er
zusammen mit seinem Cousin legal nach Indien ausgereist. Sein Cousin
lebe in H._______ (Österreich).
H.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 17. November 2016 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch vom 16. Januar 2013 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
I.
Mit per Telefax übermittelter Eingabe vom 19. Dezember 2016 liess der
Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zwecks weiterer Abklärungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder
jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 stellte der zuständige In-
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struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und for-
derte den Beschwerdeführer auf, das Original seiner Telefaxeingabe nach-
zureichen respektive diese mit der Originalunterschrift zu versehen, mit der
Androhung, ansonsten werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
K.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer das
Original seiner Beschwerde, Arztberichte des (…) vom 9. September 2016,
29. Januar 2016, 11. September 2015, 2. Juli 2015, 18. Februar 2015 und
12. Dezember 2014, ein ärztliches Zeugnis vom 9. Dezember 2014 einen
Spitalaufenthalt vom 5. bis 9. Dezember 2014 betreffend, eine Liste seiner
Medikation ab dem 9. Dezember 2014 und eine Kopie seines Presseaus-
weises vom Radiosender (…) ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der
Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt
der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
M.
Am 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestäti-
gung vom 26. Januar 2017 und je ein Bestätigungsschreiben des Radio-
sender (…) vom 29. Dezember 2016 und des (…) vom 10. Januar 2017
inklusive Übersetzung ein.
N.
Mit Verfügung vom 2. März 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete
dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde vom 19. Dezember 2016 einzureichen.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2017 führte das SEM aus, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2017 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien.
Im Einzelnen führt das SEM aus, die Schilderung des Beschwerdeführers
zur vorgebrachten Verfolgungssituation weise mehrere Widersprüche in
zentralen Punkten auf. So mache er an der Erstbefragung noch geltend, er
sei zwei Monate im Spital behandelt worden, bevor er aus Nepal ausgereist
sei. An der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, er sei nur einen Monat
im Spital gewesen, bevor er Nepal verlassen habe. Auf den Widerspruch
angesprochen, habe er zunächst geltend gemacht, er habe auch an der
Erstbefragung gesagt, er sei nur einen Monat im Spital gewesen. Mit der
entsprechenden Aussage im Protokoll konfrontiert, habe er angegeben, er
habe anlässlich der Rückübersetzung nicht richtig zugehört und die einzel-
nen Seiten des Protokolls einfach unterschrieben. Diese Erklärung ver-
möge nicht zu überzeugen. Einerseits sei er eingangs der Erstbefragung
explizit auf seine Mitwirkungspflicht sowie auf ihm obliegende Verantwor-
tung für seine Aussagen aufmerksam gemacht worden. Andererseits habe
er an der Erstbefragung weiter ausgeführt, dass er am 19. Mai 2012 atta-
ckiert worden sei und am 22. Juli 2012 aus Nepal ausgereist sei. Diese
Angaben würden verdeutlichen, dass er an der Erstbefragung bewusst von
einem zwei-monatigen Aufenthalt im Spital gesprochen habe und würden
damit den Widerspruch zu seinen Angaben an der Anhörung unterstrei-
chen.
Anlässlich der Erstbefragung habe er geltend gemacht, er habe aus dem
Spital einen Bericht darüber veröffentlicht, was ihm an der Demonstration
der E._______ widerfahren sei. An der Anhörung habe er den besagten
Bericht aus dem Spital mit keinem Wort mehr erwähnt. Auf Nachfrage hin
habe er explizit ausgeführt, während des Spitalaufenthalts nicht gearbeitet
zu haben. Danach gefragt, weshalb er die Berichterstattung aus dem Spital
mit keinem Wort mehr erwähnt habe, habe er angegeben, er habe mit dem
Bericht die Anzeige bei der Polizei gemeint. Diese Erklärung vermöge nicht
zu überzeugen. So sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb er eine
Anzeige bei der Polizei als „Bericht“ habe bezeichnen sollen. Umso weni-
ger, als er im Protokoll der Erstbefragung auch seine übrigen journalisti-
schen Beiträge als „Berichte“ bezeichnet habe. Andererseits sei er an der
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Anhörung gefragt worden, weshalb er die Anzeige nicht bereits an der Erst-
befragung erwähnt habe. Darauf habe er erwidert, dass er anlässlich der
Erstbefragung nicht nach der Anzeige gefragt worden und überdies die Zeit
knapp gewesen sei. Gestützt auf diese Aussagen sei nicht davon auszu-
gehen, dass der mit dem an der Erstbefragung erwähnten “Bericht“ tat-
sächlich die Anzeige bei der Polizei gemeint haben soll.
Weiter habe er bei der Erstbefragung ausgeführt, die ihn angreifenden De-
monstranten hätten sein Motorrad verbrannt. An der Anhörung habe er die-
sen Umstand mit keinem Wort mehr erwähnt. Auch auf die explizite Nach-
frage hin, habe er erklärt, er wisse nicht, was mit dem Motorrad passiert
sei. Auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er ausgeführt,
die Demonstranten hätten das Motorrad tatsächlich mitgenommen und ver-
brannt beziehungsweise demoliert oder verbrannt. Er habe dies vergessen
zu erwähnen. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Zum einen
sei er explizit danach gefragt worden, was mit dem Motorrad passiert sei,
worauf er angegeben habe, er wisse es nicht. Zum anderen stelle sich tat-
sächlich die Frage, woher er hätte wissen wollen, dass das Motorrad mit-
genommen, demoliert oder verbrannt worden sei. Schliesslich habe er ei-
genen Angaben zufolge an der Demonstration nach kurzer Zeit das Be-
wusstsein verloren und sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Bereits
aufgrund der aufgezeigten Widersprüche bestünden erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Angaben.
Darüber hinaus würden weitere Ungereimtheiten auffallen. So erwähne er
an der Erstbefragung seinen Cousin, der zusammen mit ihm als Reporter
gearbeitet habe und aus denselben Gründen wie er, ja sogar mit ihm zu-
sammen, aus Nepal ausgereist sei, mit keinem Wort. Seine Erklärung, wo-
nach sein Cousin illegal in einem anderen Land lebe und er ihm keine Prob-
leme habe bereiten wollen, sei wenig nachvollziehbar.
Weiter habe er einerseits erklärt, an der Demonstration hätten lediglich An-
hänger der E._______ teilgenommen; darüber hinaus seien Schaulustige
vor Ort gewesen. Später habe er ausgeführt, unter den Demonstrations-
teilnehmern seien auch zahlreiche Anhänger der YCL gewesen. Er habe
sodann einerseits geltend gemacht, er habe in der Masse der Demonst-
ranten die zwei Anhänger der YCL entdeckt, die er und sein Cousin wegen
des veröffentlichten Radio-Berichts im Teehaus bedroht hätten. Als er im
weiteren Verlauf der Anhörung danach gefragt worden sei, welche Perso-
nen er in der Menge der Demonstranten habe identifizieren können, habe
er besagte zwei Personen hingegen nicht mehr erwähnt. Im Übrigen falle
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auf, dass seine Ausführung zum erlebten Angriff an der Demonstration
auch äusserst unkonkret und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen sei. Es er-
staune im Übrigen, dass er und sein Cousin, trotz der relativ geringfügigen
Verletzungen, die er eigenen Angaben zufolge davongetragen habe, be-
reits kurz nach dem Angriff das Bewusstsein verloren hätten. Ungewöhn-
lich sei zudem, dass er wegen eines gebrochenen Beines und einer
Schnittverletzung einen ganzen Monat lang im Spital habe behandelt wer-
den müssen. Er habe auf entsprechende Nachfrage hin wenig überzeu-
gend ausgeführt, dass sein Elternhaus sich weit weg vom Spital befunden
habe und er deshalb im Spital hätte bleiben müssen. Im Übrigen mute es
höchst ungewöhnlich an, dass er und sein Cousin bei der Polizei Anzeige
gegen zwei Parteien und nicht gegen einzelne Mitglieder beziehungsweise
gegen Unbekannt eingereicht hätten. Seine Ausführungen rund um das
Vorgehen der Polizei seien ausserdem vage und unbestimmt geblieben.
Im Ergebnis gehe aus seinen Ausführungen nicht hervor, ob die Polizei
nicht habe tätig werden wollen oder können. Schliesslich habe er auch die
geltend gemachten Drohungen und Einschüchterungen nicht substantiiert
darzulegen vermocht. So habe er einerseits erklärt, dass seine Eltern und
sein Bruder bedroht worden seien. Andererseits habe er ausgeführt, seine
Eltern seien lediglich nach seinem Verbleib gefragt worden. Darüber hin-
aus habe er keine konkrete Angabe zur Häufigkeit der geltend gemachten
Drohungen machen können. Aufgrund der widersprüchlichen, unstimmi-
gen und unsubstantiierten Angaben in zentralen Punkten der geltend ge-
machten Verfolgungssituation könne ihm diese im Ergebnis nicht geglaubt
werden.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM
behaupte in der angefochtenen Verfügung, es habe zahlreiche Widersprü-
che und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers gege-
ben. Zur Begründung ziehe es vorwiegend die summarische Erstbefragung
heran und stelle sie der Anhörung gegenüber. Praxisgemäss komme den
Aussagen anlässlich der Summarbefragung von Asylsuchenden nur ein
beschränkter Beweiswert zu. Im Grundsatz könne sie nur mit Zurückhal-
tung zum Vergleich herangezogen werden, weil sie nicht primär die Abklä-
rung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Zumal mit der Zeit Erinnerungs-
lücken entstünden, müsse auch die Dauer zwischen den beiden Anhörun-
gen berücksichtigt werden. Ungereimtheiten in den Aussagen könnten
durchaus auch auf den Zeitablauf zurückgeführt werden. Gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3 könnten Widersprüche die zwischen Befragungen bei
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der Empfangsstelle und bei der Anhörung entstanden seien, nur dann her-
angezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abwei-
chen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als
zentrale Asylgründen genannt werden, nicht bereits bei der Empfangsstelle
zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Die Erstbefragung habe am
31. Januar 2013 stattgefunden. Fast vier Jahre später, am 14. November
2016 sei der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört
worden. Diesem grossen Zeitunterschied zwischen den beiden Befragun-
gen trage die Vorinstanz keinerlei Rechnung. In der Zwischenzeit sei der
Beschwerdeführer an Tuberkulose erkrankt. Diese Krankheit und die trau-
matischen Erlebnisse in Nepal würden seinem Erinnerungsvermögen stark
zusetzen. Auch die Tragweite dieser Umstände sei von der Vorinstanz un-
berücksichtigt geblieben. In vorliegendem Fall sei die Vorinstanz ihren
Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben würden,
nicht nachgekommen. Dass sie nach Elementen geforscht hätte, die zu-
gunsten des Beschwerdeführers sprächen, sei der angefochtenen Verfü-
gung in keiner Weise zu entnehmen. Die Begründung für die angebliche
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen stütze sich zur Hauptsache auf abwei-
chende Aussagen anlässlich der beiden Befragungen. Diese seien aber,
sofern sie überhaupt bestünden, nicht wesentlicher Natur. Das SEM könne
die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht mit den verwendeten Argu-
menten begründen. Die Vorinstanz wäre mithin gehalten gewesen, weitere
Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder
Abklärungen vor Ort zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung
eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht beste-
hende Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu formulieren. Hier biete sich
etwa eine Nachforschung bei den österreichischen Amtskollegen an. Be-
kanntlich habe der Cousin des Beschwerdeführers ein Asylgesuch in Ös-
terreich gestellt und sei mittlerweile als Flüchtling anerkannt worden. Der
Beschwerdeführer sei in Nepal journalistisch tätig gewesen. Er habe für die
Tageszeitung (…) geschrieben und für die Radiostation Radio (…) Beiträge
ausgestrahlt. Er stamme aus B._______, eine Ortschaft in der Terai-Re-
gion. Weite Teile des Terai, das Grenzregion zu Indien sei, befänden sich
nach wie vor im Ausnahmezustand. Das Vollstrecken der Gesetze sei für
die Regierung nach wie vor eine grosse Herausforderung. Vor allem in den
ländlichen Gegenden könnten die Menschen ihre Rechte nicht einfordern,
und vieles bleibe unbestraft. Eine von der Communist Party of Nepal-Mao-
ist (CPN-M) abgespaltene Jugendgruppe YCL habe die Polizeilücken aus
Eigeninitiative gefüllt (UNHCR-Bericht: UNHCR’s Position on the Internati-
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Seite 11
onal Protection Needs of Asylum-Seekers from Nepal, 26. Juli 2007). Ob-
wohl die YCL sich für den öffentlichen Dienst einsetze (sie seien heute
auch im Parlament vertreten), würden ihre Aktivitäten auch die bekannten
Verhaltensweisen der Maoisten wie Entführungen, Erpressungen und Be-
strafungen beinhalten. Im Gegensatz zur Verbesserung der Menschen-
rechtslage in den meisten Gebieten Nepals habe sich die Situation in der
Terai-Region nach wie vor nicht verbessert. Streiks, Demonstrationen wür-
den des Öfteren in Gewalt enden. Zudem würde das UNHCR von Men-
schenrechtsverletzungen und Vertreibungen seitens bewaffneter und un-
bewaffneter Gruppen berichten. Opfer dieser Verfolgungen würden mehr-
heitlich Angehörige der I._______ sein. Der Beschwerdeführer und seine
Familie würden ebenfalls den I._______ angehören. Er und sein Cousin
seien ebenfalls Opfer eines Angriffs, initiiert durch YCL-Anhänger, die sich
unter die Demonstranten der E._______ gemischt hätten, geworden. Der
Beschwerdeführer sei dermassen verprügelt worden, dass er rund einen
Monat im Spital habe verbringen müssen. Er habe sich bei den Angriffen
unter anderem einen Oberschenkelknochenbruch zugezogen. Sein Cousin
sei früher aus dem Spital entlassen worden und habe sogleich Hilfe bei der
Polizei gesucht. Er habe einen Bericht verfasst über die Geschehnisse und
habe den Beschwerdeführer ebenfalls unterschreiben lassen. Mit diesem
Bericht sei er zur Polizei gegangen. Aufgrund des korrupten Systems sei
die Polizei jedoch nicht näher darauf eingegangen. Dies liege daran, dass
die örtliche Polizei sehr stark mit der YCL vernetzt sei. Entgegen den Aus-
führungen der Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung habe der
Beschwerdeführer keine weiteren Berichte mehr in den Medien veröffent-
licht. Nach der Anzeige seien der Beschwerdeführer und seine Angehöri-
gen noch mehr Bedrohungen ausgesetzt gewesen, weshalb sich die bei-
den Cousins ins Ausland hätten absetzen müssen. Bei einer Rückkehr
nach Nepal sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut ins
Visier der Maoisten geraten werde und somit begründete Furcht habe, er-
neut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Deshalb sei dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
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Seite 12
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2
je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen
also ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.3 Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren die Mög-
lichkeit, seine Asylgründe anlässlich der Erstbefragung summarisch darzu-
legen und diese anlässlich der Anhörung einlässlich zu erläutern und zu
präzisieren. Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
seinen Asylgründen hinreichend gewährt. Der Beschwerdeführer wurde an
der Anhörung vom 14. November 2016 zudem nach seinem Befinden ge-
fragt. Er antwortete, es gehe ihm gut, er habe Halsschmerzen und Heiser-
keit (vgl. Akte K32/29 F4 f.). Hinsichtlich der Tuberkulose geht aus dem
Arztbericht vom 29. Januar 2016 hervor, dass die Behandlung im April
2015 abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer keine Medikamente
mehr benötigt. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Tuberku-
lose eineinhalb Jahre nach dem Abschluss der Behandlung noch Auswir-
kungen auf die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörung gehabt hat. Im Zusammenhang mit seinem Cousin – den er
erst anlässlich der Anhörung erwähnt hatte – wäre es dem Beschwerde-
führer sodann unbenommen und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht auch
geboten gewesen, bei der Vorinstanz allfällige für die Beurteilung seines
Asylgesuches bedeutsame Beweismittel einzureichen, was er indessen
nicht getan hat. Das SEM hatte unter diesen Umständen keine Veranlas-
sung, weitere Abklärungen hinsichtlich des Sachverhalts zu tätigen.
5.4 Hinsichtlich der weiteren verfahrensrechtlichen Einwände in der Be-
schwerde ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
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Seite 13
ausführlich dargelegt hat, warum es die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft erachtet. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aus-
sagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht
mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer konnte die angefochtene Verfügung zudem ohne
weiteres sachgerecht anfechten und allein im Umstand, dass das SEM die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verneint hat, liegt ebenfalls keine Verlet-
zung der Untersuchungspflicht oder der Begründungspflicht. Die Frage der
Glaubhaftigkeit betrifft allein die materielle Würdigung des Sachverhaltes.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatz beziehungsweise des rechtlichen Gehörs nicht festge-
stellt werden kann. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen
sind unbegründet. Der Rückweisungsantrag ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Journalist von Mitglie-
dern der Parteien YCL und E._______ zusammengeschlagen und bedroht
worden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
6.3 Festzuhalten ist vorweg, dass der Radiosender (…) in B._______ an-
sässig ist und die Zeitung (…) tatsächlich existiert. Der Beschwerdeführer
hat zudem – wenn auch nur als Kopie – eine Arbeitsbestätigung und einen
Presseausweis des Radiosenders (…) sowie ein Schreiben des (…) ein-
gereicht. Ferner konnte er auch die Anzahl der Mitarbeiter bezeichnen so-
wie die Namen einzelner Zeitungs- und Radiomitarbeiter nennen (vgl. Akte
K32/29 F41 ff.). Bei den Wahlen im Jahr 2013 kam es tatsächlich auch zu
Übergriffen von YCL-Mitgliedern gegenüber Journalisten (vgl. Reporters
Without Borders, Elections lead to violence aganist journalists, media,
21. November 2013,
against-journalists-media, abgerufen am 15.11.2018). Die Vorbringen des
Beschwerdeführers stehen insoweit mit tatsächlichen Gegebenheiten in
Einklang. Es ist somit durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer als
Reporter für das (…) und die Zeitung (…) gearbeitet und unter anderem
Berichte betreffend die illegale Abholzung und Wilderei im (…) in
C._______ (vgl. Akte K32/29 F61 ff. und F93) verfasst hat.
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6.4 Ungeachtet dessen ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass das SEM
die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Nepal
wegen seiner Berichterstattung als Reporter von den E._______ und der
YCL bedroht worden sei, zu Recht und mit überzeugender Begründung als
unglaubhaft erachtet hat. Dabei hat es bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen das Protokoll der Erstbefragung – auch in Anbetracht
des zwischen der Erstbefragung (13. Januar 2013) und der Anhörung zu
den Asylgründen (14. November 2016) verstrichenen Zeitraums – zu Recht
herangezogen, denn die in der Begründung der angefochtenen Verfügung
erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers betref-
fen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – mehrheit-
lich zentrale Punkte der Asylbegründung. Zwecks Vermeidung von Wieder-
holungen kann im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1). In der Beschwerde werden
auch keine substanziellen Argumente vorgebracht, welche geeignet wä-
ren, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen,
und auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise. Im eingereichten Schreiben des (…) vom 10. Januar
2017 wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2010 um
Schutz ersucht und aus Sicherheitsgründen mehrmals seinen Aufenthalts-
ort gewechselt. Ein solches Szenario stimmt allerdings mit den Angaben
des Beschwerdeführers nicht überein, denn dieser machte im vorliegenden
Verfahren dergleichen gar nicht geltend. Vielmehr erklärte er in der Erstbe-
fragung vom 13. Januar 2013 einerseits, er habe bis zur Ausreise in
B._______ gelebt (vgl. Akte A7/10 Ziff. 2.01). Andererseits antwortete er
auf die Frage, seit wann er mit diesen Leuten (der E._______) Probleme
habe: „Seit einem Jahr“ (vgl. Akte A7/10 Ziff. 7.02) – also etwa seit Anfang
2012. Dass er hingegen bereits im Jahr 2010 um Schutz ersuchen musste,
hat er weder in der Erstbefragung noch in der Anhörung geltend gemacht.
Die Ausführungen in der Bestätigung des Radiosenders (…) vom 29. De-
zember 2016 sind sodann in Anbetracht der massiven Übergriffe und Dro-
hungen, von denen der Beschwerdeführer als Mitarbeiter des Senders be-
troffen gewesen sein soll, sowie des Umstandes, dass der Sender selbst
einen Sachschaden erlitten hatte, da das Motorrad dem Radiosender ge-
hörte (vgl. Akte K32/29 F 185), auffallend oberflächlich. Die eingereichten
Bestätigungsschreiben sind daher als Gefälligkeitsschreiben zu werten,
denen keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Der Beschwerdefüh-
rer hat schliesslich bis heute keine Zeitungsberichte eingereicht, welche
seine Vorbringen untermauern könnten. Dies obwohl er anlässlich der An-
hörung angab, er werde die Zeitung (…) kontaktieren (vgl. Akte K32/29
F78). Auch seinen angeblichen Spitalaufenthalt in G._______ betreffend
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reichte er keine Unterlagen ein, obwohl er erklärte, er werde das Spital
kontaktierten und den Arztbericht verlangen (vgl. Akte K32/29 F159).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ne-
pal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-7494/2016
Seite 17
8.3.2 In Nepal herrscht weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell
zumutbar erachtet wird. Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es handelt sich beim
Beschwerdeführer um einen (…) jährigen Mann, welcher zwölf Jahre die
Schule besucht und Berufserfahrung als Journalist hat. Er verfügt mit sei-
nen Eltern, mit welchen er in regelmässigem Kontakt steht, und weiteren
Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Eltern führen einen
Laden und besitzen ein Haus und Land (vgl. Akte K32/29 F8 bis F40). Vor
diesem Hintergrund sollte es ihm möglich sein, in Nepal wieder Fuss zu
fassen. Gemäss dem Arztbericht vom 29. Januar 2016 des (…) sei im April
2015 die tuberkulostatische Therapie nach sechs Monaten gestoppt wor-
den. Seither sei es weder zu einer erneuten Lymphknotenschwellung noch
zu abdominalen Schmerzen gekommen. Es wurden deshalb auch keine
weiteren Kontrollen geplant. Betreffend die diagnostizierte (…) wurde dem
Beschwerdeführer eine Therapie mit (…) verschrieben und innerhalb der
darauffolgenden zwei Wochen ein (…) empfohlen. Gemäss dem aktuells-
ten Arztbericht vom 9. September 2016 bestand zwar eine (…). Es wurde
jedoch keine Therapie verordnet, sondern ein abwartendes Vorgehen. Be-
treffend der (…) wurde festgestellt, dass diese mit (…) gut behandelt sei.
Nach Einreichung der Beschwerde wurde kein Arztbericht mehr eingereicht
und in der Beschwerde wurde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes
hinsichtlich eines Vollzugshindernisses nichts vorgebracht. Aus diesen
Gründen ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Hei-
matland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 18
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung
vom 16. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden
ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 2. März 2017
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu über-
nehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts wer-
den amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stun-
densatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die not-
wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des
Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 700.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 700.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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