Abtei lung IV
D-7496/2007
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2007
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7496/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit undatierter, der Schweizerischen
Botschaft in Colombo am 3. Juli 2007 zugegangener Eingabe sinnge-
mäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und
Asylgewährung. Der Beschwerdeführer legte seiner englischsprachi-
gen Eingabe diverse Dokumente bei.
B.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 teilte die Schweizerische Botschaft
dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch ent-
gegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft den Beschwer-
deführer auf, seine Vorbringen ("grievances") und allfällige entspre-
chende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte
und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum
10. August 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Ge-
such festhalten wolle.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2007 ergänzte der Beschwerdeführer in Beant-
wortung des Schreibens der Botschaft vom 3. Juli 2007 seine Asylvor-
bringen und legte diesem nebst den bereits am 3. Juli 2007 beige-
brachten Beweismitteln weitere Dokumente bei.
D.
Der Beschwerdeführer machte in seinen beiden Eingaben im Wesentli-
chen geltend, er stamme aus B._______, Jaffna. Im April 1996 sei er
von den srilankischen Sicherheitskräften unter dem Verdacht, einer re-
gierungsfeindlichen Gruppierung zuzugehören, festgenommen, ver-
hört, zeitweise gefoltert und schliesslich Mitte April 1997 wieder freige-
lassen worden. Im April 2000 sei sein Haus in B._______ im Zuge von
Kampfhandlungen zwischen Einheiten der srilankischen Armee und
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von einer Mörsergranate
getroffen und dabei zerstört worden. Er selbst sei durch Granatsplitter
schwer verletzt worden und sei während drei Monaten im Spital von
C._______ in D._______ in ärztlicher Pflege gewesen. Daraufhin sei
seine Familie nach E._______, F._______ weiter gezogen. Eines
Tages habe er sich in F._______ zufällig in der Nähe einer Bombenex-
plosion befunden und sei daraufhin von Sicherheitskräften festgenom-
men und derart geschlagen worden, dass er hierbei verletzt worden
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sei. Im März 2006 habe die Armee verlauten lassen, dass sich
ehemalige Häftlinge periodisch einer Meldepflicht unterziehen
müssten. Dabei sei es auch zu Entführungen ehemaliger Häftlinge
gekommen, die teilweise unter mysteriösen Umständen verschwunden
seien. Eines Tages im Juli 2006 seien um Mitternacht bewaffnete
Unbekannte in sein Haus eingedrungen, um ihn festzunehmen, wobei
ihm rechtzeitig die Flucht geglückt sei. Nach diesem Ereignis hätten
ihm Freunde und Verwandte geraten, die Halbinsel Jaffna zu
verlassen, woraufhin er sich nach G._______ begeben habe. Wann
immer er dort auf Militärpersonen oder Angehörige paramilitärischer
Streitkräfte treffe, würden ihn diese nach dem Grund für seine
Anwesenheit in G._______ fragen. Er fürchte, eines Tages
Schlimmeres gewärtigen zu müssen und halte sich aus diesem
Grunde mehr und mehr verborgen. Aus den dargetanen Gründen
würde er seine Heimat gerne verlassen.
E.
Mit Begleitschreiben vom 20. August 2007 überwies die Schweizeri-
sche Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen (Eingang BFM: 28. August 2007). Sie merkte an, dieser
habe trotz entsprechender Aufforderung der Botschaft vom 3. Juli 2007
seine Ausreisegründe in seiner Eingabe vom 7. Juli 2007 nicht vertieft
dargelegt. Man habe auf die persönliche Anhörung des Beschwerde-
führers letztlich auch deshalb verzichtet, weil seine Vorbringen die Vor-
aussetzungen für die Zuerkennung von Asyl nicht erfüllen würden.
F.
Mit am 25. September 2007 via Schweizer Botschaft in Colombo an
den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 18. September 2007
wies das BFM dessen Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen
stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende aktuelle, asylrechtlich
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers.
G.
Mit an die Schweizer Botschaft gerichteter und von dieser am 24. Ok-
tober 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 3. Oktober 2007 be-
antragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei zu überprüfen. Der Eingabe waren mehrere Dokumente bei-
gefügt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen
auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Über-
setzung in eine Schweizer Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmit-
telanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Ent-
scheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
4.
4.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich
und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
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Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. Novem-
ber 2007 E. 5 S. 7 ff.).
4.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung des Be-
schwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo mög-
lich gewesen wäre. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hinge-
wiesen, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Asylgesuchs genü-
gend geklärt sei, weshalb sich eine Anhörung des Beschwerdeführers
erübrigt habe.
4.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage
abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn diese Auffassung zutref-
fend wäre - dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zuverlässig beurteilt werden -, hätte das BFM dem Beschwerde-
führer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das
rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid ge-
währen müssen (vgl. vorstehend E. Ziff. 4.1), was indessen unterlas-
sen wurde.
4.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend
zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf
Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, wäh-
rend diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen
nachzuholen.
5.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt - respektive ihm das rechtli-
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che Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden,
dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. An-
gesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.
6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorin-
stanzliche Verfügung vom 18. September 2007 aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls er-
gänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entschei-
den.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. September 2007 wird aufgehoben
und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt
ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entschei-
den.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren
Akten Ref.-Nr. N (...) zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der
Erwägungen (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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