Abtei lung IV
D-7497/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Libyen,
vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7497/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender libyscher
Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz
in B._______, am 24. Februar 2010 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte, das vom BFM am 7. Mai 2010 mit der Begründung
abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den-
jenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie der Vollzug angeordnet wurde,
dass diese Verfügung am 10. Juni 2010 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs und das C._______ den Beschwerdeführer mit an das BFM
gerichtetem Schreiben vom 24. Juni 2010 als seit dem 26. Mai 2010
unkontrolliert abgereist meldete,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 im D._______ ein
zweites Asylgesuch einreichte, dort am 12. Oktober 2010 befragt
wurde und zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs im
Wesentlichen die gleichen Gründe wie in seinem ersten Gesuch
anführte und ergänzend angab, er könne nirgendwo hingehen und in
keinem anderen Land ein Asylgesuch stellen, weshalb er dies erneut
in der Schweiz getan habe,
dass er in seiner Heimat noch immer von der Polizei gesucht werde,
weshalb er nicht nach Libyen zurückkehren könne,
dass er sich ferner nach Abschluss des ersten Verfahrens immer in der
Schweiz an verschiedenen Orten aufgehalten habe und nicht in seine
Heimat zurückgekehrt sei,
dass er überdies gegen das herrschende Regime in Libyen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
24. Februar 2010 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 10. Juni 2010
rechtskräftig abgeschlossen und es würden sich aus den Akten keine
Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, sich ununterbro-
chen in der Schweiz aufgehalten und die gleichen Gründe wie in sei -
nem ersten Asylverfahren zu haben,
dass er zudem vorgebracht habe, in Libyen keine Zukunft zu haben,
dass angesichts dieser Vorbringen insgesamt keine Gründe vorlägen,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und
er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei der Ent -
scheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, und in formeller Hinsicht ersuchte, die Vollzugsbehörden
des Kantons E._______ seien anzuweisen, bis zum Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei
ihm die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie eventualiter auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass ihm ferner Einsicht in sämtliche relevanten Akten zu gewähren
sei unter Fristansetzung zur Einreichung einer ergänzenden Be-
schwerdebegründung,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. sowie am 25. Oktober 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,
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dass die Vorinstanz aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in die entscheidwesentlichen Akten des ersten Asylverfahrens zu
gewähren und anschliessend eine Kopie der Verfügung über die Ak-
tenzustellung an das Bundesverwaltungsgericht zu senden, zumal
dem Beschwerdeführer bislang offensichtlich nur die Akten des zwei -
ten Asylverfahrens ediert worden seien,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, bis am
9. November 2010 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzu-
reichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Akten-
lage zu entscheiden sei,
dass festgelegt wurde, über die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie
über einen allfälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses werde nach Ablauf der im Dispositiv genannten Frist befunden,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 27. Oktober
2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 Aktenein-
sicht gewährte und dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags per
Fax eine Kopie der Verfügung über die Aktenzustellung übermittelte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2010 eine
ergänzende Beschwerdebegründung ins Recht legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyl endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer -
de – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
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(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb
mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, die Vollzugsbehör-
den des Kantons E._______ seien anzuweisen, bis zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides bildet,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren
geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid
vom 7. Mai 2010 geprüft und sowohl als unglaubhaft als auch als asyl-
irrelevant qualifiziert wurden,
dass der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf
seine bereits im Rahmen des ersten Asylgesuches angeführten Prob-
leme stützt und anführt, die libysche Polizei suche noch immer nach
seiner Person,
dass er auf Beschwerdeebene anführt, es würden sich Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Libyen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, zumal er bereits vor seiner Ausreise aus Libyen einer er-
heblichen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, in ein Gefängnis deportiert
und dort gefoltert zu werden,
dass es nämlich in Libyen unabhängig von der politischen Gesinnung
des Einzelnen zu Menschenrechtsverletzungen komme und sich seine
geschilderten Ereignisse bezüglich der Ausschreitungen in B._______
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im Jahre (...) (Darlegung der Ereignisse) mit den sich damals
abgespielten Geschehnissen decke,
dass seine Schilderungen über einzelne Abläufe des libyschen Sys-
tems in verblüffender Art und Weise den Feststellungen des Bundes-
verwaltungsgerichts in Bezug auf die Menschenrechtslage in Libyen
ähneln würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
6998/2006 vom 14. Oktober 2008 E. 10.3.1),
dass seine Flucht aus der Heimat und die Asylantragsstellung in ei-
nem westlichen Land bei einer Rückkehr nach Libyen besonders ins
Gewicht fallen würden,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und der ergänzenden
Beschwerdebegründung nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid des BFM in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen,
dass eine polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer infolge von
Auseinandersetzungen nach einem Basketballspiel im (...) im Rahmen
des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft qualifiziert wurde und er
diesbezüglich keine in der Zwischenzeit eingetretenen Ereignisse
anführt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sein
könnten,
dass der Hinweis auf die zutreffenden Schilderungen der Ereignisse in
B._______ im Jahre (...) und der Abläufe des libyschen Systems mit
Verweis auf die Ausführungen im zitierten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts als unbehelflich zu erachten ist, zumal die Glaubhaftig-
keit der diesbezüglichen Aussagen im Entscheid der Vorinstanz vom
7. Mai 2010 nicht bestritten, sondern die entsprechenden Vorbringen
als nicht asylrelevant erachtet wurden,
dass dabei festgehalten wurde, dass die vorgebrachte Inhaftierung im
Zusammenhang mit einem gemeinrechtlichen Delikt gestanden sei
und es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gehandelt habe, und der Beschwerdeführer denn auch
anlässlich der Befragung im D._______ vom 4. März 2010
ausdrücklich anführte, nach seiner Haftentlassung sei die Sache
abgeschlossen gewesen (vgl. act. A1/11, S. 7),
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dass demzufolge das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
bereits vor seiner Ausreise aus Libyen einer erheblichen Gefahr aus-
gesetzt gewesen sei, in ein Gefängnis deportiert und gefoltert zu wer -
den, als nicht stichhaltig zu erachten ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein -
getreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe noch näher einzugehen, da sie an obiger
Erkenntnis nichts zu ändern vermögen,
dass kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag ab-
zuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass ferner der alleinige Umstand, dass die libyschen Behörden im
Rahmen einer Befragung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
allenfalls von seiner Flucht und der damit verbundenen Asylantrags-
stellung in einem westlichen Land Kenntnis erhalten könnten, keine mit
der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohenden ernsthaften Nachteile
nach sich zu ziehen vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Libyen nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass in den Akten nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen und ge-
sunden Mann handelt, der seinen Angaben zufolge über eine elfjährige
Schulbildung sowie Berufserfahrungen als F._______ verfügt (vgl. act.
A1/11, S. 3),
dass er zudem mit seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren
Verwandten (vgl. act. A1/11, S. 4) an verschiedenen Orten seiner Hei-
mat auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, weshalb er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt ist,
dass demnach weder aufgrund der allgemeinen Lage in Libyen noch
aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle Gründe
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gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächli -
cher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und
auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines
Anwalts nicht ausschlaggebend ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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