B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7498/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
und ihr Kind
B._______, geboren am (...),
Äthiopien,
beide vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus
C._______/D._______ stammende und der Ethnie der Oromo angehö-
rende äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______,
verliess ihre Heimat zu Beginn des Jahres (...), und gelangte schliesslich
am 27. Juni 2016 über F._______ illegal in die Schweiz. Am 28. Juni 2016
suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um
Asyl nach. In der Folge wurde sie der Testphase des Verfahrenszentrums
(VZ) H._______ zugewiesen, wo sie am 4. Juli 2016 summarisch zu ihrer
Person befragt wurde. Ebenda fand am 19. Juli 2016 ein beratendes Vor-
gespräch statt.
A.b Am 11. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM im
Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu ihren Asylgründen angehört. Zur
Begründung ihres Gesuchs führte sie dabei aus, ein Cousin habe im Haus
ihrer Eltern gelebt und sei wegen mutmasslicher Unterstützung der
I._______ respektive J._______ verhaftet worden. Dieser Cousin habe
eine Musikkassette besessen, welche sie eines Tages nach dessen Ver-
haftung in einem Schrank gefunden habe. Sie habe sich in der Folge die
Kassette auf der Strasse vor ihrem Haus angehört. Da sich auf der Kas-
sette jedoch Musik eines Mitglieds der I._______ befunden habe, hätte sie
diese nicht hören dürfen, was ihr im damaligen Zeitpunkt nicht bewusst
gewesen sei. Zwei als Polizisten gekleidete Männer seien erschienen und
hätten ihr gesagt, dass sie verbotene Musik höre, und in der Folge die Kas-
sette behändigt, das Gerät zerstört und sie geschlagen. Die Polizisten hät-
ten ihre Hände gefesselt, sie in einen Wald geführt und dort erneut geschla-
gen sowie vergewaltigt, wobei beziehungsweise worauf sie das Bewusst-
sein verloren habe. Sie sei erst am nächsten Morgen wieder in einer Zelle
im Gefängnis von E._______ zu sich gekommen. (...) weitere Frauen hät-
ten während (Nennung Dauer) ihre Zelle geteilt. Die Haftbedingungen
seien schlecht gewesen und sie habe sich sehr schwach gefühlt. Nachdem
sie einen Brief unterschrieben habe, wonach sie auf eine Anzeige ver-
zichte, sei sie wieder freigelassen worden. Ihre Eltern hätten sie am Tag
nach ihrer Festnahme im Gefängnis besuchen wollen, seien aber ihrerseits
inhaftiert und nach Unterschreiben der gleichen Verzichtserklärung wie sie,
ebenfalls nach (Nennung Dauer) aus der Haft entlassen worden. In der
Folge sei aus ihr unbekannten Gründen ein Foto, das sie mit blutigen Klei-
dern gezeigt habe, an verschiedenen Stellen im Dorf aufgehängt worden.
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Infolge ihrer körperlicher Beschwerden habe sie ihrer Mutter am Tag ihrer
Freilassung von der Vergewaltigung erzählt, die es ihrerseits ihrem Vater
mitgeteilt habe. Auch habe sie ihre Peiniger eines Tages auf der Strasse
von weitem gesehen. Weder sie noch ihre Eltern hätten etwas gegen diese
ausrichten respektive eine Anzeige einreichen können. In der Folge sei ihr
Vater zum Schluss gekommen, dass sie das Land verlassen solle. Ferner
habe sie bei ihrer Tante im K._______ ihren Mann kennengelernt, sich spä-
ter in diesen verliebt und am (...) geheiratet. Im (...) habe sie zusammen
mit ihrem Mann L._______ verlassen und sich zunächst nach M._______
begeben, wo sie (Nennung Dauer) inhaftiert worden seien. Schliesslich sei
ihnen die Ausreise gelungen und sie seien über F._______ in die Schweiz
gelangt. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführerin reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens
den schweizerischen Behörden keinerlei Identitätsdokumente oder Be-
weismittel ein.
A.c Die Vorinstanz liess der Beschwerdeführerin am 21. November 2016
den Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 23. No-
vember 2016 reichte sie ihre Stellungnahme zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2016 focht die Be-
schwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich Zif-
fern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventua-
liter seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und sub-
eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) miteinzubeziehen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2016
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt
derselben eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ferner wurde festgehal-
ten, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach
Ablauf der 7-tägigen Frist befunden werde.
E.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
F.
Am (...) 2016 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur
Welt.
G.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Dezember 2016
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
stützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen,
bis zum 12. Januar 2017 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 hielt die Vorinstanz nach
einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung vollumfänglich fest.
I.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine
Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 zuge-
stellt und ihr Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Januar 2017 eine Replik
und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. Januar 2017.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
Verfahrenszentrums in H._______ kommt die Verordnung vom 4. Septem-
ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.5 Das Asylverfahren des Ehemannes (N._______; N_______) wurde mit
separater Verfügung des SEM vom 24. November 2016 entschieden. Die
dagegen erhobene Beschwerde (Geschäfts-Nr. D-7500/2016) wird mit
dem vorliegenden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt.
1.6 Der erst nach dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 24. No-
vember 2016 geborene Sohn B._______ wird in das vorliegende Be-
schwerdeverfahren miteinbezogen.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese
Rügen sind vorweg zu prüfen.
2.1 Sie macht geltend, dass ihre Anhörung weder nach den Vorschriften
des SEM noch den massgeblichen internationalen Richtlinien durchgeführt
worden sei. Es sei keine vertrauensvolle Atmosphäre geschaffen worden
und man habe ihr explizite Fragen zur Vergewaltigung gestellt. Ihre Aussa-
gen anlässlich der Anhörung seien angesichts ihres labilen psychischen
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Zustandes und der Traumatisierung kaum verwertbar. Weiter sei die Qua-
lität der Übersetzung anlässlich der Anhörung aufgrund der zweifelhaften
Qualifikation der nur ausnahmsweise eingesetzten Dolmetscherin als un-
genügend zu erachten.
2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl.
zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).
2.1.2 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der eingesetzten
Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der
Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel auf-
kommen liessen. So äusserte sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der
Anhörung dahingehend, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe. Ausser-
dem wurde sie aufgefordert, sich einfach zu melden, wenn sie etwas nicht
verstehen sollte (vgl. act. A61/29 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht
denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der
ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen
können und es wurden bei der Rückübersetzung lediglich wenige und nur
marginale Korrekturen vorgenommen. Ebenso wurden weder von ihr noch
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von der an der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung Kritik an der Arbeit
der Übersetzerin oder dem Verlauf der Befragung geübt oder gesundheit-
liche Beeinträchtigungen respektive Schwierigkeiten irgendwelcher Art vor-
gebracht. Der diesbezügliche Einwand, gemäss welchem sie sich nicht ge-
wehrt habe, da eine Anhörung bereits für psychisch stabile Menschen eine
Ausnahmesituation darstelle, man keinen Fehler machen, nicht widerspre-
chen und das Ganze schnell hinter sich bringen wolle, verfängt angesichts
des Umstandes, dass ihre Rechtsvertretung bei der Anhörung anwesend
war und entsprechend hätte intervenieren können und denn auch im Ver-
laufe der Anhörung zu einzelnen Punkten Fragen gestellt hat (vgl. act.
A61/29 S. 18), vorliegend nicht. Der Beschwerdeführerin wurde zu Beginn
der Anhörung der genaue Ablauf derselben dargelegt und sie wurde auf-
gefordert, sich bei allfälligem Unwohlsein infolge ihrer Schwangerschaft
ungeniert zu melden. Ausserdem wurde sie nach ihrem gesundheitlichen
Befinden gefragt, worauf sie antwortete, dass es ihr gut gehe und auch mit
der Schwangerschaft alles gut laufe. Sodann verneinte sie auf Nachfrage,
dass sie sich – abgesehen von ihrer Schwangerschaft – sonst noch in ärzt-
licher Behandlung befinde (vgl. act. A61/29 S. 2). Die Vorinstanz musste
sich daher – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht –
hinsichtlich des eingereichten Kurzberichts des N._______nicht veranlasst
sehen, mit Blick auf die Abklärung des medizinischen Sachverhalts einen
ausführlicheren Bericht einzufordern. Nach den Fragen zu ihrer Gesund-
heit wurden der Beschwerdeführerin in der Folge weitergehende Vorfragen
gestellt. Auch wenn diese vorliegend ausführlicher als vielleicht in anderen
Anhörungen ausgefallen sein mögen und deren Aufnahme länger gedauert
hat, weshalb ihr – wie sie moniert – erst nach eineinhalb Stunden die Mög-
lichkeit eingeräumt worden sei, ihre Asylgründe detailliert zu schildern, ist
nicht erkennbar, dass ihr daraus irgendein Nachteil erwachsen wäre oder
dieses Vorgehen als wenig vertrauensbildend erachtet werden müsste. Die
Beschwerdeführerin erhielt wiederholt Gelegenheit, ihre Asylgründe in of-
fener Erzählform darzulegen, welche durch anschliessende wiederholte
Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A61/29 S. 10 ff.). Sodann bestätigte
sie am Schluss der Anhörung die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer pro-
tokollierten Aussagen mit ihrer Unterschrift. Der Verlauf der Anhörung lässt
insgesamt nicht den Schluss zu, diese sei entgegen den internen Vorgaben
des SEM durchgeführt worden und die Aussagen seien in Ermangelung
einer vertrauensvollen Atmosphäre nicht verwertbar.
Ferner sind die in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken an der
Qualifikation der Übersetzerin als nicht stichhaltig zu erachten. Lediglich
der Umstand, dass der Begriff „und dann“ häufig verwendet worden sei,
D-7498/2016
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lässt keinerlei nachvollziehbaren Rückschluss auf die fachlichen Qualitäten
der Dolmetscherin zu. Es ist zudem zu bezweifeln, dass die fragliche Über-
setzerin ohne Überprüfung ihrer Fachkompetenz für die hier zu beurtei-
lende Anhörung eingesetzt worden wäre. Zudem ist es vorliegend für die
Beurteilung der Qualität der Übersetzung unerheblich, ob die Dolmetsche-
rin lediglich ausnahmsweise vom SEM beauftragt wurde.
Insgesamt erweist sich die Kritik an der Durchführung der Anhörung und
an der Qualifikation der Dolmetscherin als unbegründet.
2.1.3 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid in einläss-
licher Weise zu den wesentlichen und zentralen Elementen der vorge-
brachten Asylgründe und würdigte in der Folge die damit in Zusammen-
hang stehenden Vorkommnisse (vgl. act. A68/12 S. 4 ff.). Sie kam nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen
und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführe-
rin, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive
des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
Schliesslich ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen,
weil es ihr möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entschei-
des zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2).
2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als
vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Unwissen der Be-
schwerdeführerin über die I._______ sowie ihre Unfähigkeit, auf entspre-
chende Fragen differenziert zu antworten, erstaune. So wäre doch zumin-
dest nach einer (Nennung Dauer) Haftzeit zu erwarten gewesen, dass sie
sich näher über die I._______ informiert hätte, habe sie doch geltend ge-
macht, wegen des Vorwurfs, Musik dieser Organisation angehört zu haben,
vergewaltigt und inhaftiert worden zu sein. Weiter habe sie ihre Peiniger
nicht beschreiben können und ihre diesbezüglichen Erklärungen seien als
typische Schutzbehauptungen zu werten. Da sie von den beiden Männern
auf der Strasse angesprochen, in der Folge von diesen festgenommen, in
einen Wald gebracht und dort vergewaltigt worden sei, werde nicht nach-
vollziehbar, weshalb sie nicht in der Lage sei, diese beiden Personen näher
zu beschreiben. Vor diesem Hintergrund überzeuge ihre spätere Aussage
nicht, wonach sie die beiden Männer nach ihrer Haftentlassung von weitem
noch einmal gesehen habe. So wolle sie diese anhand der Kleider erkannt
haben, da dies die einzigen dort eingeteilten Polizisten gewesen seien und
es sich bei diesen um Vorgesetzte gehandelt habe. Es erscheine daher
umso unverständlicher, weshalb sie das Aussehen der beiden Männer
nicht näher habe beschreiben können, würden ihre vorstehenden Aussa-
gen doch den Eindruck erwecken, diese Männer seien in ihrem Dorf be-
kannt und aufgrund ihrer Tätigkeit auch regelmässig in C._______ anzu-
treffen.
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Seite 10
Ferner seien der Zeitraum nach ihrer Festnahme sowie die nachfolgenden
sexuellen Übergriffe wenig substanziiert und undifferenziert geschildert
worden. Es mangle den Darlegungen an Begründungstiefe und die Be-
schwerdeführerin habe kein detailliertes Bild ihrer Mitnahme sowie der da-
rauf folgenden Vergewaltigungen zu vermitteln vermocht. Ihre Äusserun-
gen seien stereotyp, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen. Auf
Vorhalt habe sie keine überzeugenden Erklärungen abgeben können. So-
dann stelle die vorgebrachte Angst und der Umstand des zugedeckten Ge-
sichts keine nachvollziehbare Begründung für die lange Dauer ihrer Be-
wusstlosigkeit dar. Auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt der Übergriffe selbst
irgendetwas von den Tätern habe wahrnehmen können, habe sie lediglich
vage und unsubstanziierte Aussagen gemacht. Angesichts der insgesamt
pauschalen und keinerlei Realkennzeichen enthaltenden Aussagen, könn-
ten die geltend gemachten Schilderungen zur Festnahme und den sexuel-
len Übergriffen im Wald nicht geglaubt werden.
Sodann seien die Ausführungen zur Haftzeit in Äthiopien nicht überzeu-
gend ausgefallen. Trotz wiederholter Aufforderung habe sie den Haftalltag
nicht ausführlich und differenziert zu schildern vermocht oder angeben kön-
nen, weshalb ihre Mitgefangenen in Haft gewesen seien. Darüber hinaus
habe sie die Situation, in welcher sie ihre beiden Peiniger nach der Haft-
entlassung wieder gesehen habe, im Verlaufe der Anhörung widersprüch-
lich dargelegt. Schliesslich seien die Gründe, weshalb sie dem SEM keine
Identitätsdokumente eingereicht habe, inkonsistent ausgefallen. Die von
ihrer Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung
gemachten Einwände respektive der Umstand, dass diese die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen anders würdige als das SEM, vermöchten an der
vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Es sei keine einseitige
Prüfung der Glaubhaftigkeit durchgeführt worden, sondern das SEM sei in
einer objektiven Gesamtbeurteilung aller Elemente zur Einschätzung ge-
langt, dass die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft einzustufen seien.
So sei in den Erwägungen des SEM beispielsweise nicht in Abrede gestellt
worden, dass sich in den Ausführungen durchaus auch substanziierte
Schilderungen finden liessen, welche aber als unspezifisch zu bezeichnen
seien und die berichteten Erfahrungen auch unter gänzlich anderen Um-
ständen hätten geschehen können. Die Beschwerdeführerin habe in die-
sem Zusammenhang selber angeführt, in M._______ während (Nennung
Dauer) inhaftiert gewesen zu sein. Auch die erlittene sexuelle Gewalt
werde nicht grundsätzlich bestritten. Allerdings habe sie nicht glaubhaft
machen können, dass sie das Geschehene effektiv in der geschilderten
Form erlebt habe.
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Seite 11
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendete die Beschwerdeführerin demge-
genüber – zusätzlich zu den bereits behandelten formellen Rügen – zu-
sammengefasst ein, viele ihrer Schilderungen seien persönlich und erleb-
nisnah ausgefallen, würden somit Realkennzeichen enthalten. Hinsichtlich
des Widerspruchs zum Zeitpunkt ihrer Bewusstlosigkeit sei zu entgegnen,
dass Personen mit einem Trauma das traumatisierende Erlebnis verdrän-
gen würden. In Ermangelung einer vertrauensvollen Gesprächsat-
mosphäre habe sie aus Angst die sexuellen Übergriffe nicht bei vollem Be-
wusstsein erleben wollen und sich in eine „Bewusstlosigkeit“ geflüchtet. Es
könne nicht beantwortet werden, ob sie tatsächlich die ganze Zeit bewusst-
los gewesen sei oder die Geschehnisse einfach nicht habe wahrhaben wol-
len. Dieses ausserkörperliche Erlebnis sei nicht selten bei Opfern von se-
xueller Gewalt. Somit gehe die vorinstanzliche Einschätzung fehl, wonach
ihre diesbezüglichen Schilderungen pauschal wirken und keinerlei weiter-
gehende Realkennzeichen enthalten würden. Zum Vorhalt, wonach sie
sich über die I._______ hätte informieren sollen, sei zu bemerken, dass sie
nur kurz die Schule besucht habe, Frauen über die politischen Aktivitäten
und damit zusammenhängende Probleme der männlichen Familienmitglie-
der oft im Dunkeln gelassen würden, weshalb ihre fehlenden Kenntnisse
nicht erstaunen würden. Sodann würden traumatisierte Frauen die Ge-
schehnisse zu vergessen versuchen und nicht weitere Nachforschungen
anstellen. Die Anforderungen des SEM an die Glaubhaftmachung seien
daher mit Blick auf ihren psychischen Zustand überhöht und unsachge-
mäss.
Es sei somit überwiegend glaubhaft, dass sie in ihrer Heimat von Behör-
denvertretern vergewaltigt worden sei, was unter Berücksichtigung ihres
sozio-kulturellen Hintergrundes flüchtlingsrelevant sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, es sei ergänzend auf
weitere Unglaubhaftigkeitselemente zu verweisen. So erscheine nicht
nachvollziehbar, dass die äthiopischen Behörden einerseits bemüht gewe-
sen seien, die geltend gemachte Vergewaltigung zu verheimlichen, um an-
dererseits später selbst Fotos des sexuellen Übergriffs in der Öffentlichkeit
zu verteilen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin zum Umstand,
ob sie mit ihren Peinigern gesprochen habe, in Widersprüche verstrickt.
Das SEM sei in einer objektiven Beurteilung aller Elemente sowie unter
Berücksichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds der Beschwerdefüh-
rerin zur Einschätzung gelangt, dass ihre Vorbringen insgesamt als un-
glaubhaft zu qualifizieren seien. Sodann seien die in der Beschwerdeschrift
D-7498/2016
Seite 12
aufgeführten Beispiele nicht geeignet, ihren angeblich schlechten psychi-
schen Zustand während der Anhörung zu belegen. Ein solcher sei seitens
der Befragerin auch nicht erkennbar gewesen, und die Beschwerdeführerin
habe an keiner Stelle des Gesprächs erwähnt, dass sie sich nicht in der
Lage fühle, die gestellten Fragen zu beantworten. Der eingereichte Kurz-
bericht des N._______ habe lediglich eine beschränkte Aussagekraft, da
die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bereits nach einer
allgemeinmedizinischen Sprechstunde gestellt worden und aus dem Be-
richt nicht hervorgehe, aufgrund welcher Symptome diese Diagnose ge-
stellt worden sei.
4.4 In der Replik erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Kritik an der
Durchführung der Anhörung und der fachlichen Qualifikation der eingesetz-
ten Übersetzerin. Überdies führte sie an, dass ihre Peiniger mit der Veröf-
fentlichung der Bilder von ihr eine weitere Demütigung und Bestrafung be-
zweckt hätten, was mit den Bemühungen der Behörden, die Vergewalti-
gung zu verheimlichen, nicht im Widerspruch stehe. Auf den Bildern sei nur
sie und nicht die Täter zu sehen gewesen. Da die Vorinstanz nicht grund-
sätzlich bestreite, dass sie sexuelle Gewalt erlitten habe, mute es seltsam
an, dass die aufgeführten Beispiele für ihre Traumatisierung nicht geeignet
seien, ihren schlechten Zustand während der Anhörung zu belegen.
Schliesslich könnten die Einwände zum eingereichten Kurzbericht des
N._______ nicht gehört werden, da ihr labiler psychischer Zustand bereits
in der Anhörung zu erkennen gewesen sei und es dem SEM obgelegen
hätte, einen ausführlicheren Bericht einzufordern.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgelehnt hat, da vorliegend die Wahrscheinlichkeit, die zu beur-
teilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten
nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Die Beschwerdeführerin
vermag mit ihren Entgegnungen die vom SEM im angefochtenen Ent-
scheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
5.1.1 Zunächst vermag ihre Erklärung zu den fehlenden Kenntnissen über
die I._______ (kurzer Schulbesuch; generelle Unkenntnis der Frauen zu
den politischen Aktivitäten männlicher Familienmitglieder) nicht zu über-
zeugen. Nachdem der Cousin im Haus ihrer Eltern gross geworden sei und
sie den Grund für dessen Verhaftung (mutmassliche Unterstützung der
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Seite 13
I._______) nennen konnte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass im Nachgang zu dessen Inhaftierung die Umstände und Gründe des
behördlichen Vorgehens gegen den Cousin innerhalb der Familie diskutiert
wurden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil das reelle Risiko bestand,
dass eines Tages gegen weitere Familienmitglieder die gleiche Anschuldi-
gung erhoben werden könnte. Es ist daher als nicht glaubhaft zu erachten,
dass die Beschwerdeführerin gar nichts über die I._______ gewusst haben
will. Dies umso mehr, als sie anführt, dass ihre Mutter die in Frage stehende
Musik immer wieder gehört habe und wegen des zu diesem Zeitpunkt be-
reits im Gefängnis befindlichen Cousins wiederholt geweint haben will, was
sie mit ihrer Mutter verbunden habe (vgl. act. A61/29 S. 13 unten). Es ist
diesbezüglich kaum vorstellbar, dass sie mit ihrer Mutter nicht über die Hin-
tergründe dieser für ihre Mutter offenbar bedeutsamen Musik im Zusam-
menhang mit dem inhaftierten Cousin gesprochen hat. Zudem lässt der
Umstand, dass ihre Mutter ihren Angaben zufolge die angeblich verbotene
Musik des Öfteren und jeweils von Dritten unbehelligt zuhause gehört
habe, an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen, wonach sie die fragliche
Kassette zufällig im Haus gesehen habe und in ihrem Fall nach einmaligem
Hören der Musik sogleich zwei Polizisten in der geschilderten Weise auf
sie aufmerksam geworden seien, erhebliche Zweifel aufkommen. Die Be-
denken an einem glaubhaften Sachverhaltsvortrag werden zudem dadurch
verstärkt, dass ihre Ausführungen zu den Örtlichkeiten, wo sie die verbo-
tene Musik gehört haben will, unstimmig und unlogisch ausgefallen sind.
So will sie einerseits die Kassette zuhause und andererseits auf der
Strasse, somit in der Öffentlichkeit angehört haben, zumal sich ihr Haus
auf der Strasse befunden habe (vgl. act. A61/29 S. 11 f. F108 ff.). Ferner
hätten die Polizisten das zum Abspielen verwendete Gerät einerseits weg-
genommen, um dieses andererseits vor Ort zerstört zu haben (vgl. act.
A61/29 S. 13 F113).
5.1.2 Sodann war sie nicht in der Lage, ihre beiden Peiniger zu beschrei-
ben, ausser dass diese Polizeikleidung getragen und ein Gewehr mitge-
führt hätten. Jedoch hätte dies von ihr erwartet werden dürfen, zumal sie
gerade anlässlich der ersten Begegnung von diesen Personen angespro-
chen worden sei und diese die Stereoanlage weggenommen respektive
zerstört hätten, weshalb sie in diesem Moment genügend Zeit gehabt hätte,
die Männer genauer zu beobachten. Demgegenüber will sie ihre Peiniger
nach der geltend gemachten Haftentlassung noch einmal von weitem ge-
sehen und dabei problemlos erkannt haben, da sie die „gleichen Kleider“
angehabt hätten und selber eingestand, dass es sich bei diesen nicht um
die einzigen Polizisten in ihrem Ort gehandelt habe (vgl. act. A61/29 S. 25
D-7498/2016
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F224 und F229). Auch zum Umstand, ob und in welcher Sprache die zwei
Männer mit ihr beziehungsweise untereinander gesprochen hätten, gab sie
unterschiedliche Versionen an (vgl. act. A61/29 S. 13, 15 und 18). Wenig
nachvollziehbar erscheint sodann das Vorbringen, dass die Polizisten der
Beschwerdeführerin schon bei ihrem Haus die Hände mit einem Metall-
stück gefesselt sowie ihren Mund mit einem Kopftuch verbunden hätten
und so durch das ganze Dorf in den Wald gegangen sein sollen (vgl. act.
A61/29 S. 13 F97, F120, F132 und F159), da dies zweifelsohne die wohl
nicht beabsichtigte Aufmerksamkeit der übrigen Dorfbewohner geweckt
hätte.
5.1.3 Ungereimtheiten ergeben sich sodann bezüglich des Vorbringens um
die auf Holz angebrachten Fotos, welche sie mit bloss einem Hemd und
einem blutigen Rock gezeigt hätten. Zwar wendet die Beschwerdeführerin
zum vorinstanzlichen Vorhalt einer unlogischen Vorgehensweise der äthi-
opischen Behörden nicht zu Unrecht ein, dass ihre Peiniger mit der Veröf-
fentlichung der Bilder eine weitere Demütigung und Bestrafung ihrer Per-
son bezweckt haben könnten, was mit den Bemühungen der Behörden, die
Vergewaltigung zu verheimlichen nicht im Widerspruch stehe, zumal auf
den Bildern nur sie und nicht die Täter zu sehen gewesen seien. Jedoch
gab sie bei der Anhörung an, die Männer hätten ihr vor der Vergewaltigung
die Kleider weggenommen sowie zerstört und kaputt gemacht (vgl. act.
A61/29 S. 15), weshalb aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist,
dass ihr Rock auf den Fotos – welche klarerweise erst nach der angeführ-
ten Vergewaltigung hätten gemacht werden können – voller Blut gewesen
sein soll (vgl. act. A61/29 S. 23 unten). Ausserdem ist es als überwiegend
unwahrscheinlich zu erachten, dass ihre Peiniger ihr im Anschluss an die
Vergewaltigung die Kleider wieder angezogen hätten, um danach Fotos
von ihr zu machen. Zudem soll sie laut ihren Ausführungen im Verlaufe des
Übergriffs ohnmächtig geworden und erst am nächsten Tag wieder im Ge-
fängnis zu sich gekommen sein, wobei ihre Kleider schmutzig und dreckig
gewesen seien und sie dort keine Kleider zum Wechseln gehabt habe (vgl.
act. A61/29 S. 10 und 16). Diese Angaben lassen sich wiederum nicht mit
ihren Ausführungen, gemäss welchen ihre Kleider zerstört worden und
blutverschmiert gewesen seien, in Übereinstimmung bringen. Ausserdem
hätte sie angesichts der vorgebrachten längeren Bewusstlosigkeit nicht mit
Sicherheit wissen können, dass es ihre Peiniger gewesen seien, welche
die Fotos von ihr gemacht und/oder diese in der Folge an diversen Orten
platziert hätten (vgl. act. A61/29 S. 15, 19 und 23).
D-7498/2016
Seite 15
5.1.4 Weiter sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend
gemachten (Nennung Dauer) Haft als unsubstanziiert und stereotyp zu
qualifizieren. Die einfach gehaltene Darstellung lässt nicht den Eindruck
entstehen, dass sie einen tatsächlich selber erlebten Sachverhalt schildert.
Ausser dass sie Schmerzen verspürt, viele Gedanken gehabt und schwach
gewesen sei, lassen sich aus ihren Äusserungen keine nennenswerten
Empfindungen oder Details des Haftalltags oder Kenntnisse über ihre Zel-
lengenossinnen herauslesen (vgl. act. A61/29 S. 18 ff.).
5.1.5 Ferner vermochte sie hinsichtlich ihrer letzten Erinnerung vor dem
Verlust des Bewusstseins ebenfalls keine stimmigen Ausführungen zu ma-
chen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhielt
(vgl. act. A61/29 S. 15 f.; A68/12 S. 6). Soweit sie in diesem Zusammen-
hang einwendet, dass Personen mit einem Trauma das traumatisierende
Erlebnis verdrängen würden und ihr im beigelegten Bericht des N._______
eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert werde, ist der Aussage
bezüglich Verdrängung traumatischer Erfahrungen als solcher durchaus
beizupflichten. Das charakteristische Merkmal für Folteropfer mit einer so-
genannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausgeprägte
Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen Erleb-
nissen auszuweichen. So ist es heute durch eine Vielzahl von Studien und
Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind,
über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens her-
gestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Bereichen zu offenbaren.
So gehören zu den häufigsten Traumata entweder eine ernsthafte Bedro-
hung des eigenen Lebens beziehungsweise der körperlichen Integrität
(etwa Folter), ernsthafte Bedrohung oder Schädigung der eigenen Kinder,
des Ehepartners oder naher Verwandter sowie die plötzliche Zerstörung
des eigenen Zuhauses. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwä-
che oder Konzentrationsschwierigkeiten. Jedoch leiden nicht nur Folterop-
fer unter der posttraumatischen Belastungsstörung, sie kann bei allen Men-
schen auftreten, die einem Trauma ausgesetzt waren. Die Annahme einer
solchen posttraumatischen Belastungsstörung rechtfertigt sich aufgrund
der vorgebrachten Erlebnisse jedoch nicht: So schilderte die Beschwerde-
führerin anlässlich der Anhörung die hier interessierenden Vorkommnisse
(behördlicher Übergriff, so insbesondere die Vergewaltigung und an-
schliessende Haft) bereits im Rahmen der einleitenden Fragen von sich
aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare oder merkbare Ge-
mütsbewegungen. Anlässlich der Anhörung stellten offenbar weder die Be-
fragerin noch die anwesende Rechtsvertretung merkliche Verhaltensauffäl-
ligkeiten bei der Schilderung dieser geltend gemachten Ereignisse fest
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oder sahen sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen
im Protokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch re-
gelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da
dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierig-
keiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
während der Befragung zu entnehmen sind, in E. 2.1 – 2.2 oben die Durch-
führung der Anhörung insgesamt als korrekt und in einer vertrauensvollen
Atmosphäre durchgeführt erachtet wurde, und sie am Schluss der Anhö-
rung auf Nachfrage anführte, sie habe alles sagen können, was für ihr Asyl-
gesuch wichtig erscheine, lassen sich die festgestellten unstimmigen und
vagen Schilderungen nicht auf eine posttraumatische Belastungsstörung
zurückführen. Der diesbezüglich eingereichte Kurzbericht des N._______
erweist sich vorliegend angesichts seiner Kürze, der darin fehlenden
Anamnese und im Lichte obiger Erwägungen bezüglich der geltend ge-
machten Vorkommnisse als nicht aussagekräftig und vermag daher nicht
zu einer anderen Einschätzung zu führen. Über eine weitere Behandlung
allfälliger psychischer oder physischer Probleme liegen dem Gericht keine
Informationen vor (vgl. zur Mitwirkungspflicht: Art. 8 AsylG). Sodann ist
festzuhalten, dass sich die widersprüchlichen Ausführungen zum Zeitpunkt
der Bewusstlosigkeit nicht auf das traumatisierende Erlebnis als solches
beziehen. Das Gleiche gilt auch für die unstimmigen Äusserungen hinsicht-
lich des Auslösers der Vorkommnisse, der genaueren Umstände sowie der
anschliessenden Haft. Nachdem sich der Einwand, es habe der Anhörung
an einer vertrauensvollen Gesprächsatmosphäre gemangelt, als unbe-
rechtigt erweist, ist auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe
aus Angst die sexuellen Übergriffe nicht bei vollem Bewusstsein erleben
wollen und sich in eine „Bewusstlosigkeit“ geflüchtet, als nicht stichhaltig
zu bezeichnen.
5.1.6 Ihr allgemein gehaltener Einwand, wonach viele ihrer Schilderungen
persönlich und erlebnisnah ausgefallen seien und demnach Realkennzei-
chen enthalten würden, erweist sich insgesamt als unbehelflich. Wohl
brachte sie im Rahmen ihrer Ausführungen zu den jeweiligen Handlungs-
strängen manche Details vor. Angesichts obiger Erörterungen wirken die
bislang diskutierten Schilderungen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch
aufgrund vieler Unstimmigkeiten, unlogischer Einzelheiten, manchmal ste-
reotyper und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken oder Empfin-
dungen geprägter Ausführungen aufgesetzt und daher überwiegend un-
glaubhaft.
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5.1.7 Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens keinerlei Bemühungen
zeigte, Identitätsdokumente oder sonstige Belege ihrer Identität erhältlich
zu machen und sich dabei überdies in Ungereimtheiten verstrickte. So
führte sie im Rahmen des beratenden Vorgesprächs an, sie könne aus
Angst, ihre Angehörigen dadurch in Gefahr zu bringen, keine Identitätsdo-
kumente beschaffen (vgl. act. A21/6 S. 2; A23), um anlässlich der Anhö-
rung zunächst anzugeben, sie habe ihre Eltern wegen Netzwerkproblemen
telefonisch nicht erreichen können. Falls sie diese aber erreicht hätte, hätte
sie sie gebeten, entsprechende Dokumente zu beschaffen (vgl. act. A61/29
S. 2 und 4). Ein solches Verhalten ist der persönlichen Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin nicht zuträglich.
5.1.8 Angesichts der oben aufgeführten zahlreichen Ungereimtheiten und
Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin, braucht auf
ihre konkreten Ausführungen zum geltend gemachten sexuellen Übergriff
als solchen nicht näher eingegangen zu werden. Nachdem sich der ur-
sprüngliche Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie die
näheren Umstände vor und nach der angeführten Vergewaltigung als un-
glaubhaft erweisen, ist der Schluss zulässig, dass auch der behauptete se-
xuelle Missbrauch der Beschwerdeführerin im geschilderten Kontext nicht
auf tatsächlichen Begebenheiten beruhen kann. Insgesamt vermag die Be-
schwerdeführerin die angeführten Vorkommnisse nicht glaubhaft zu ma-
chen.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder un-
mittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe und deren Ergänzungen näher einzugehen, da sie an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen.
6.
Die Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführerin (Geschäfts-Nr.
D-7500/2016) wurde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. Daher ist der
Subeventualantrag, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG miteinzubeziehen, abzuweisen.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom
24. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin und ihres zwischenzeitlich geborenen Sohnes in Rechtskraft. Da-
her erübrigt sich eine (erneute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit, der Zu-
mutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die finanzielle
Lage der Beschwerdeführenden seither in entscheidrelevanter Weise ver-
ändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
Versand: