Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7499/2009/wif
Urteil vom 21. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…), Syrien,
vertreten durch Krishna Müller, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am
10. Dezember 2007 und gelangte über die Türkei und weitere ihm
unbekannte Länder am 21. Januar 2008 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Februar 2008 wurde er
summarisch befragt und am 18. Dezember 2008 einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei anlässlich des
Aufstandes in Qamishli am 12. März 2004 vom 14. bis 18. März 2004 in Damaskus mit vielen weiteren
Menschen in Haft gewesen. Ab dem Jahre 2005 habe er für eine kulturelle kurdische Bibliothek kurdische
Bücher verteilt und sei deswegen vom 6. September 2007 bis zum 13. Oktober 2007 in Untersuchungshaft
gewesen und dabei verhört, geschlagen und gefoltert worden. Auch habe man ihn aufgefordert, mit den
Behörden zusammenzuarbeiten. Am Ende der Haft habe er mit verbundenen Augen etwas unterschreiben
müssen. Es habe aber kein Gerichtsverfahren und kein Urteil gegen ihn gegeben, weil sie keine Beweise
gehabt hätten. Während seiner Haft seien seine beiden Geschäfte vom Staatsicherheitsdienst geschlossen
worden. Nach seiner Entlassung habe er sich alle fünfzehn Tage beim Staatssicherheitsdienst melden
müssen, habe aber weiterhin Bücher verteilt. Am 5. Dezember 2007 sei ein weiterer Mitarbeiter der
Bibliothek festgenommen worden. Am gleichen Tag seien bei einer Durchsuchung seines Hauses Bücher
beschlagnahmt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und rechtzeitig gewarnt
worden, nicht zurückzukehren. Daraufhin sei er in die Türkei und von dort mit einem LKW in die Schweiz
gereist. Seit seiner Ausreise sei er fünf weitere Male bei sich zu Hause gesucht worden.
B.
Am 5. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in
Damaskus um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob der
Beschwerdeführer über einen syrischen Pass verfüge, ob er das Land
legal verlassen habe (inklusive Angaben zum Abreisetag, Abreiseort und
dem Ziel der Reise) und ob er von den syrischen Behörden gesucht
werde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte die schweizerische
Botschaft in Damaskus mit, die durch einen Vertrauensanwalt
durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer
einen syrischen Pass (Nr. …) besitze, am 4. März 2007 über den
Flughafen Z._______ nach Ägypten ausgereist sei und von den syrischen
Behörden nicht gesucht werde.
C.
Handelnd durch seinen Rechtsvertreter nahm der Beschwerdeführer am
14. September 2009 zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung und
reichte am 20. Oktober 2009 diverse Beweismittel ein.
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Dabei gestand er ein, er habe zu den Modalitäten seiner Ausreise falsche Angaben gemacht. Er sei mit
Hilfe eines Schleppers mit einem gültigen Reisepass, welchen er durch Bestechungsgelder erhalten, aber
auf Anweisung des Schleppers zerstört habe, nach Ägypten ausgereist, wo er bis zum Januar 2008
geblieben sei. Von dort sei er dann über Russland nach Italien geflogen und schliesslich mit dem Auto in
die Schweiz eingereist. Um den einjährigen Aufenthalt in Ägypten zu verschleiern, habe er falsche Daten
bezüglich seiner Verfolgung angegeben. In Wirklichkeit sei er vom 6. Dezember 2006 bis zum 13. Januar
2007 in Haft gewesen. Den Flüchtlingen werde von den Schleppern unter Drohungen eingebläut, den
tatsächlichen Fluchtweg nicht preiszugeben, damit diese weiterhin ungestört blieben. Auch habe er
befürchtet, nach Italien abgeschoben zu werden. Jedoch bestreite er das Ergebnis der
Botschaftsabklärung, wonach er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Aus der
Botschaftsauskunft könne allenfalls abgeleitet werden, dass gegen ihn kein Haftbefehl bestehe. Dessen
Existenz könne aber durch die Botschaft nicht mit Sicherheit erfasst werden. Zudem könnten
geheimdienstliche Informationen mit Sicherheit nicht durch die Botschaft erfasst werden. Es sei
anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien bereits am Flughafen wegen illegaler Einreise und
illegalen Auslandaufenthalts unter dem Verdacht der Asylgesuchsstellung und Exilpolitik festgenommen
würde. Zudem habe er sich in der Schweiz tatsächlich weiterhin an politischen Aktivitäten beteiligt und an
verschiedenen kurdischen Demonstrationen teilgenommen.
Zur Stützung seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, Filmaufnahmen und
Flugblätter von verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am 2. November 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
F.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum
22. Dezember 2009 auf.
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G.
Am 17. Dezember 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht
einbezahlt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 – dem
Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht – hielt das
BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6
sowie Art. 105 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl
nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
Aufgrund der diskreten und sorgfältigen Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in Damaskus stehe fest, dass der
Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen einen syrischen
Reisepass besessen habe und damit am 4. März 2007 legal über den
streng kontrollierten Flughafen Z._______ nach Ägypten ausgereist sei.
Dieses Abklärungsergebnis entziehe der geltend gemachten Verfolgung
vom Oktober und Dezember 2007 die Grundlage. Die nachträgliche
Anpassung des Sachverhalts an die Abklärungsergebnisse in der
Stellungnahme vom 14. September 2009 sei nicht überzeugend. Der
Beschwerdeführer sei wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht und die
Verschwiegenheitspflicht der Behörden hingewiesen worden. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb eine tatsächlich verfolgte Person in zentralen
Punkten ihrer Begründung wissentlich unwahre Angaben liefern sollte,
nachdem sie sich in der Schweiz in Sicherheit wisse. Die
Botschaftsabklärungen hätten zudem ergeben, dass er nicht gesucht
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werde. Bezeichnenderweise seien die Vorbringen auch in sich
widersprüchlich und somit nicht glaubhaft ausgefallen. So habe der
Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, der
Staatssicherheitsdienst habe ihn alle fünfzehn Tage auf den Posten
mitgenommen und vernommen. Demgegenüber habe er bei der
Anhörung geltend gemacht, er habe sich dreimal selbst auf dem Posten
gemeldet und dabei habe niemand mit ihm gesprochen.
Zu den exilpolitischen Aktivtäten des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, die syrischen Behörden
würden zwar die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten. Sie dürften jedoch
angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland
nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische
exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als
gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn
die Betreffenden über längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre
Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifester politischer Aktivitäten darstellten. Der
Beschwerdeführer habe mit seiner Teilnahme an Demonstrationen keine herausragenden Aktivitäten
entfaltet, welche ihn in besonderem Masse exponiert hätten. Vielmehr handle es sich um einen Mitläufer
von niedrigem Profil, welches keine begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung begründe. Zum Zeitpunkt
der Botschaftsabklärungen habe der Beschwerdeführer zudem schon längere Zeit in der Schweiz
demonstriert, ohne dass Hinweise auf ein aktuelles Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden gefunden
worden seien. Die Stellungnahme vom 14. September 2009 vermöge diesem Abklärungsergebnis nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern bezweifle lediglich dessen Zuverlässigkeit und schliesse allein
schon aus dem Aufenthalt in der Schweiz auf eine künftige Verfolgung. Gemäss konstanter Praxis sei
indessen an der Zuverlässigkeit der Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Damaskus nicht zu
zweifeln, zumal im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht würden. Nach dem
Gesagten führten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu keiner konkreten Gefährdung im
Falle einer Rückkehr nach Syrien.
4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, er
habe den Verdacht, der Übersetzer habe ihn teilweise nicht richtig
verstanden und in der Folge ein wenig unpräzis übersetzt. Zudem sei er
insbesondere an der Befragung wiederholt angehalten worden, sich kurz
zu fassen, sodass er nicht auf alle Details habe eingehen können. Im
Anschluss wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine
Ausführungen anlässlich der Stellungnahme vom 14. September 2009.
Weiter führte er aus, das BFM habe fälschlicherweise festgehalten, er
datiere seine Inhaftierung neu auf den 13. Dezember 2006. Er habe den
6. Dezember 2006 angegeben. Dabei handle es sich nicht um eine
nachträgliche Anpassung des Sachverhaltes sondern um eine verspätete
Berichtigung. Die falschen Angaben zu seiner Flucht hätten
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notwendigerweise eine Anpassung der Kalenderdaten seiner Inhaftierung
nach sich gezogen. Es sei falsch gewesen, unwahre Aussagen zu
machen, er habe sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner langjährigen
Erfahrung mit den syrischen Behörden aber noch nicht in Sicherheit
gewusst und habe erst Vertrauen in die hiesigen Institutionen fassen
müssen. Der alleinige Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht habe
dieses nicht zu bestärken vermocht. Weiter habe er entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz in den zentralen Punkten seiner Begründung
der Verfolgung, also der Inhaftierung, immer die Wahrheit gesagt. Die
geänderten Daten seien lediglich Eckpunkte und tangierten deren Kern
nicht. Auch habe er nie gesagt, dass er vom Sicherheitsdienst
mitgenommen worden sei. Dabei könne es sich nur um ein
Missverständnis des Übersetzers handeln. Wenn die Vorinstanz von den
Aussagen über die Modalitäten der Flucht und den angepassten
Kalenderdaten auf die Unglaubhaftigkeit des gesamten Asylantrages
schliesse, vernachlässige sie den Umstand, dass er vom syrischen
Geheimdienst aufgrund seiner Tätigkeit für die kurdische Bibliothek
gesucht werde. Er habe die diesbezüglich erlittenen Folterungen und
Erniedrigungen glaubhaft geschildert. Die Botschaftsabklärung, wonach
er nicht gesucht werde, bestritt der Beschwerdeführer erneut in aller
Form. Es sei evident, dass Syrien gegen ihn vorliegende politische
Haftbefehle nicht als solche preisgebe, sondern bestrebt sei, den
Anschein eines rechtsstaatlich korrekten Staates zu wahren.
Im Weiteren habe er sich schon durch seine Flucht ins Ausland einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt.
Zahlreiche syrische Staatsbürger seien bei der Rückkehr aus dem Exil direkt bei der Einreise am Flughafen
festgenommen worden. Gemäss Amnesty International werde jeder, der im Ausland ein Asylgesuch
gestellt habe, als Gegner der syrischen Regierung angesehen. Besonders gefährdet seien Kurden. Durch
die in der Schweiz aktiven syrischen Geheimdienstorganisationen seien mit Sicherheit Informationen über
sein Engagement in der Schweiz vorhanden, die ebenfalls noch nicht in einen förmlichen Haftbefehl
gemündet hätten. Er habe bereits Dokumentationen zu seiner Teilnahme an Kundgebungen eingereicht.
Inzwischen seien noch mehr Demonstrationsbesuche dazugekommen. ROJ-TV habe ein Video einer
Demonstration produziert. Darin sei er als einer von drei Sprechern der Demonstrantengruppe zu sehen
und werde mehr als eine halbe Minute lang aus nächster Nähe gefilmt. Dies zeige seine führende Position
innerhalb der Gruppe und überdurchschnittliche Exponiertheit. Die Botschaftsabklärung werde in diesem
Zusammenhang erneut bestritten. Eine solche Auskunft könne sich nur auf Vorfluchtaktivitäten beziehen
und schliesse geheimdienstliche Erkenntnisse über Aktivitäten im Exil nicht mit ein.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Fotografien, Filmaufnahmen und
Flugblätter von verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben von
Drittpersonen über seine Aktivitäten in Syrien und einen unter seinem Namen verfassten Internetartikel ein.
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5.
5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird).
5.2. Der Beschwerdeführer hat seiner Glaubwürdigkeit bereits damit
schwerwiegend geschadet, dass er anlässlich der Anhörungen bezüglich
des Ausreisezeitpunktes wie auch deren Modalitäten gelogen und
dementsprechend auch die Daten der fluchtauslösenden Ereignisse
falsch angegeben hat. Erst auf Vorhalt der Ergebnisse der
Botschaftsabklärung passte er – wohlbemerkt erst über ein Jahr nach
Einreise in die Schweiz – seine Vorbringen an. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, dies sei ihm so von den Schleppern aufgetragen
worden und er habe angesichts des mangelnden Vertrauens in die
schweizerischen Behörden keine andere Wahl gehabt, vermag dabei
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nicht zu überzeugen. Wie nachfolgend dargelegt, kann dem
Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung aber auch aus
anderen Gründen nicht geglaubt werden.
5.3. Vorliegend ist zwar zunächst nicht auszuschliessen, dass sich der
Beschwerdeführer für eine kurdische Bibliothek engagiert hat. So nannte
er den Namen der Bibliothek (A1 S. 6), Titel von verschiedenen Büchern,
die er verteilt habe, den Namen von der Person, die ihm die Bücher
jeweils gebracht habe, und die Modalitäten der Verteilung (A9 S. 7 f.
F43 ff.). Die als Ausreisegrund geltend gemachte Haft und die
nachträglichen Kontrollen können dem Beschwerdeführer jedoch, wie
nachfolgend dargelegt, nicht geglaubt werden.
5.4. Zwar kann zunächst eingeräumt werden, dass der Beschwerdeführer
relativ ausführliche Aussagen zur Verhaftung und zur Haft machte.
Dennoch kann ihm diese aufgrund substantiierter Ungereimtheiten
schlussendlich nicht geglaubt werden. Zweifel entstehen aufgrund der
Tatsache, dass er bis zu seiner angeblichen Verhaftung im Dezember
2006 seiner Tätigkeit für die Bibliothek seit dem Jahre 2005 offenbar
unbehelligt hatte nachgehen können. Für die nun plötzlich erfolgte
Verhaftung konnte er – abgesehen von der pauschalen Aussage, er sei
wahrscheinlich bereits beschattet worden und die Behörden hätten
überall Spitzel (A9 S. 5 F36) – keine Gründe nennen. Weiter gab er zu
Protokoll, bei der Verhaftung seien ihm die Handschellen vor dem
Einsteigen ins Auto angelegt worden, während er kurz darauf sagt, dies
sei erst im Auto passiert (A9 S. 8 F55 f.). Sodann gab er bei der
Erstbefragung an, er sei ins (...) Gefängnis gebracht worden (A1 S. 6),
während er bei der Anhörung sagte, er wisse nicht welches Gefängnis,
aber wahrscheinlich das (…) Gefängnis (A 9 S. 8 F 59). Gewichtige
Zweifel entstehen aber insbesondere im Zusammenhang mit den
Verhören während der Haft. So erscheint es unlogisch, dass er, nachdem
er über einen Monat diverse Verhöre unter Folter über sich hatte ergehen
lassen, ohne dass er dabei etwas zugegeben hätte, schlussendlich ohne
Weiteres mit verbundenen Augen ein Schreiben unterzeichnete (A 9 S. 6
F 36), das ja ein Geständnis oder eine Blankobeschuldigung gegen
andere Personen hätte sein können. Weiter entstehen auch im
Zusammenhang mit den Kontrollen nach der Haft erhebliche Zweifel. So
führte das BFM richtig aus, der Beschwerdeführer habe bei der
Erstbefragung gesagt, er sei auf den Posten mitgenommen und
einvernommen worden (A1 S. 6), während er bei der Anhörung
ausgeführt habe, er habe sich auf dem Posten melden müssen und
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niemand habe da mit ihm gesprochen, er habe nur jeweils zwei bis drei
Stunden warten und ein Papier unterzeichnen müssen (A 9 S. 6 F 36).
Der Rechtfertigungsversuch in der Beschwerde, er habe nie gesagt, dass
er vom Sicherheitsdienst mitgenommen worden sei und es handle sich
um ein Missverständnis des Übersetzers, überzeugt nicht. Das Protokoll
wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und es ist davon
auszugehen, dass er einen solchen Fehler schon zu diesem Zeitpunkt
korrigiert hätte. Für die pauschale Aussage, er habe den Verdacht, der
Dolmetscher habe ihn nicht richtig verstanden, gibt es in den Akten keine
Entsprechung, zumal der Beschwerdeführer immer explizit angab, er
verstehe den Dolmetscher gut (A1 S. 2, A9 S. 2, Beschwerde S. 3).
Zudem erklärte er den Widerspruch, wonach er einmal sagte, er sei
einvernommen worden, und einmal, er habe nur etwas unterschreiben
müssen, an dieser Stelle nicht. Im Zusammenhang mit der
Hausdurchsuchung ist auffallend, dass der Beschwerdeführer
ausgerechnet zu dem Zeitpunkt, als die Beamten gekommen seien, nicht
zu Hause gewesen sein will. Nicht nachvollziehbar ist dabei auch, dass
der Beschwerdeführer trotz erlebter Haft und Folter ohne Unterbruch
weiterhin Bücher verteilt und diese sogar bei sich zu Hause aufbewahrt
haben will. Die unmittelbare Flucht nach der Hausdurchsuchung wirkt
zudem übereilt und es ist nicht klar, wie er in so kurzer Zeit einen
Schlepper organisiert haben will, der ihm eine legale Ausreise über den
Flughafen Z._______ garantieren konnte. Schliesslich wirkt die Aussage
am Schluss der Anhörung, wonach auch eine andere Person verhaftet
worden sei, nachgeschoben und damit unglaubhaft, zumal der
Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt ausführlich von dieser
Person sprach, sodass davon ausgegangen werden kann, er hätte dann
schon deren Verhaftung erwähnt, hätte sie tatsächlich stattgefunden.
5.5. Bestätigt werden die Zweifel schliesslich auch durch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer – wie in seiner Stellungnahme bestätigt und
in seiner Beschwerdeschrift aufgeführt – Syrien mit einem eigenen
Reisepass legal verlassen hat. Dieses Verhalten entspricht nicht dem
Verhalten verfolgter Personen, zumal die Grenzübergänge in Syrien –
und insbesondere der Flughafen Z._______ – streng kontrolliert werden
und insbesondere sämtliche Personen, welche Syrien legal verlassen
wollen, einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden. Daher würden
Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht werden, das
Risiko, am Flughafen bei der Ausreise erkannt zu werden und damit in
die Hände der Behörden zu fallen, nicht eingehen. Die Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach er dem Schlepper viel Geld bezahlt habe,
um die Kontrollen problemlos zu passieren, vermag vor diesem
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Hintergrund nicht zu überzeugen. Zudem wurde er anlässlich der
Ausreise bei den Immigrationsbehörden registriert, womit belegt ist, dass
er sein Heimatland nicht als gesuchte Person verlassen hat. Andernfalls
wäre ihm die Ausreise nicht bewilligt worden. Diese Umstände werden
durch die dementsprechenden Auskünfte der schweizerischen Botschaft,
wonach der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden nicht
gesucht würde, untermauert. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers
hat das Bundesverwaltungsgericht in casu keinen Anlass, die Korrektheit
des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen.
5.6. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht.
An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene
eingereichte Bestätigungsschreiben von Drittpersonen nichts zu ändern.
Angesichts der gewichtigen Unglaubhaftigkeitsmerkmale handelt es sich
dabei offenbar um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.
6.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf zahlreiche
exilpolitische Aktivitäten und unter Beilage diverser Flugblätter,
Fotografien und Filmaufnahmen von Demonstrationen und kurdischen
Anlässen in der Schweiz sowie eines unter seinem Namen erschienen
regimekritischen Internetartikels subjektive Nachfluchtgründe geltend.
6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland durch politische Exilaktivitäten eine
Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die
syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
6.2. In Syrien existiert eine Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und
weder gesetzlichen noch administrativen Kontrollen unterstehen, weshalb
sie auch im Ausland aktiv sind. Dort besteht eine ihrer Aufgaben im
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Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen
auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im
Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
"Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser
Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass sich
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über minimalprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts
D-1500/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2 und D-5290/2009 vom
4. November 2010 E. 5.3.1).
6.3. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er bei seinen
exilpolitischen Aktivitäten keine besonders prominente Funktion ausgeübt
hat. Aus den Vorbringen und den diesbezüglichen Beweismitteln geht
lediglich hervor, dass er in der Schweiz gelegentlich an von kurdisch-
syrischen Exilgruppierungen durchgeführten Versammlungen und
Demonstrationen teilgenommen hat. Die entsprechenden Fotografien
vermögen aber keine besondere Exponierung nachzuweisen. Auch die
eingereichten drei Videoaufnahmen von den Demonstrationen vermögen
dies nicht. Bei dem Beitrag, der offenbar im syrischen Fernsehen
ausgestrahlt wurde, sind die Demonstranten nur in der Gruppe zu sehen
und der Beschwerdeführer sticht nicht heraus. Bei den anderen zwei
Aufnahmen handelt es sich offenbar um Amateuraufnahmen von
Privatpersonen, welche nicht im Fernsehen ausgestrahlt wurden. Zudem
ist der Beschwerdeführer darin nicht wie von ihm ausgeführt als Redner
einer Gruppe erkennbar. Vielmehr gibt er neben anderen Personen
einfach einen Kommentar ab. Weiter sind die auch regimekritischen
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journalistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht dergestalt, dass
er aus der Masse herausstechen würde. So konnte der unter seinem
Namen verfasste regimekritische Internetartikel, den er auf
Beschwerdeebene einreichte, unter der angegebenen Adresse nicht
gefunden werden. Zudem würde es sich dabei lediglich um einen
einzigen Artikel handeln, welcher gemäss den Angaben am Schluss des
Artikels am 1. Mai 2010 publiziert worden wäre, ohne dass der
Beschwerdeführer seither erneut publizistisch tätig geworden wäre.
Daher bestehen unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel
keine konkreten Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter
der grossen Zahl von Personen, die in der Schweiz mit gewisser
Regelmässigkeit gegen das syrische Regime protestieren, besonders
hervorgetan hätte.
6.4. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen
Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an
Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der
Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er aufgrund seines unterschwelligen politischen Profils
in der Schweiz nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine
flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit
im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist.
6.5. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch
unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen. Das BFM hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.1. Zwar kennt die allgemeine Menschenrechtssituation Syriens
Willkür, Repression und Abschreckung und wird vom Wirken der mit
umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und
Geheimdienste geprägt. Dabei ist die kurdische Minderheit in Syrien
einem ausgeprägten Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt.
Obwohl es nach der im Jahre 2000 erfolgten Machtübernahme von
Bashar al-Asad zunächst nach einem Repressionsrückgang aussah,
lösten sich die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche
die Grenze erlaubter politischer Aktivitäten aufzeigten, auf. Die
weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit willkürlichen
Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung politischer Parteien und
Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung von
Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen für Unsicherheit.
Daneben wurden im Juni 2004 die kurdischen Parteien von der
Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal
seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und
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mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6083/2006 vom
30. November 2010 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Diese Behandlung
der kurdischen Minderheit in Syrien erreicht jedoch nach konstanter
Rechtsprechung nicht die Intensität, um eine generelle Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 7.3.2
mit weiteren Hinweisen). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem
um einen Kurden syrischer Staatsangehörigkeit, der innerhalb seiner
Volkszugehörigkeit – im Gegensatz zu den staatenlosen Kurden (Ajanib
und Maktumin) – zur am besten gestellten Gruppe gehört.
9.4.2. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss seinen eigenen
Angaben leben mehrere nächste Verwandte in seinem Heimatland (vgl.
A1 S. 4, A9 S. 3 f. F11 ff.), weshalb er bei einer Rückkehr auf ein
tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer
verfügt über eine neunjährige Schulbildung und führte bis zu seiner
Ausreise ein Geschäft, in dem Hühner verkauft wurden (A1 S. 3, A 9 S. 4
F17 ff.). Damit kann angenommen werden, dass er sich bei einer
Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich reintegrieren kann. Aus den
Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter
gesundheitlichen Problemen leiden würde.
9.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird
mit dem am 17. Dezember 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 17. Dezember 2009 bezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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