Abtei lung IV
D-7499/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.___________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7499/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2009 in die Schweiz
einreiste, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 17. September 2010 im EVZ Kreuzlingen die Per-
sonalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 27. September 2010 zu den
Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Anhörungen zur Be-
gründung ihres Asylgesuches darlegte, auf Anfrage ihrer ebenfalls in
B.__________ wohnhaften Freundin C.___________ (Schreibweise
gemäss Protokoll vom 27. September 2010; Anm. des Gerichts) habe
sie zirka am 10. März 2010 deren aus D.__________ stammende
Kollegin E.___________ für zwei Wochen bei sich als Mitbewohnerin
aufgenommen,
dass sie wegen dieser Mitbewohnerin respektive wegen des Verdachts
der Zusammenarbeit mit derselben Ende März 2010 zwei Mal auf dem
Sicherheitsposten in F.__________ (B.__________), befragt worden
sei, wobei die erste Befragung etwa drei, die zweite etwa drei bis vier
Stunden gedauert habe und man sie dabei auch über ihre Freundin
C.___________ sowie ihren Vater ausgefragt habe,
dass die Polizei auch an ihrem Arbeitsplatz angerufen habe und man
ihr deswegen respektive wegen psychischer Probleme, die sie
bekommen habe, gekündigt habe,
dass sie Ende März durch die Polizei respektive den Sicherheitsposten
in F.__________, auf dem sie sich habe melden müssen, erfahren
habe, dass E.___________ und C.___________ ungefähr am 24.
März 2010 verhaftet worden seien, wobei sei vermute, dass die beiden
kurdischen Frauen aus politischen Gründen festgenommen worden
seien,
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dass sie ihren in B.__________ wohnhaften Vater anfangs Mai 2010
über diese Vorkommnisse informiert habe, dieser sie deswegen
geschlagen und ihr erklärt habe, sie könne nun nicht mehr alleine
wohnen und müsse zu ihm zurückkehren,
dass ihr Vater sie zudem zu einer Heirat habe zwingen wollen, sie
jedoch bei ihrem Besuch bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Mutter
im Jahre 2007 einen Landsmann kennengelernt habe, mit dem sie seit
März 2010 verlobt sei,
dass sie aufgrund dieser Ereignisse und weil ihre Mutter in der
Schweiz lebe, am 9. September 2010 in einem Lastwagen illegal aus
der Türkei ausgereist und via Bulgarien, sowie vermutlich Slowenien
und Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2010 – eröffnet am
gleichen Tag 2010 – feststellte, die Beschwerdeführerin würde die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch vom
13. September 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei ihr in
der Schweiz Asyl zu gewähren und die Wegweisung sei aufzuheben,
dass sie im Weiteren beantragen liess, bis zum definitiven Urteil sei
die Wegweisung zu sistieren und die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Zwischenverfügung vom 3. November 2010 auf die An-
träge betreffend Sistierung der Wegweisung und Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung nicht eintrat und die Beschwerdeführerin auf-
forderte, bis zum 18. November 2010 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen,
dass der Kostenvorschuss am 5. November 2010 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach in der Türkei ihre Mitbewohnerin und ihre Freundin verhaftet
worden seien und sie zu diesen beiden Frauen polizeilich befragt und
im Weiteren von ihrem Vater geschlagen worden sei, da sie nach die-
sen Ereignissen weiterhin alleine gewohnt habe und nicht habe hei -
raten wollen, zufolge widersprüchlicher und unsubstanziierter Angaben
zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
summarischen Befragung ihre Mitbewohnerin namentlich mit
E.___________ und ihre langjährige Freundin, die ein Fotostudio in
B.__________ besessen habe, mit G.__________ (Schreibweise
gemäss Protokoll vom 17. September 2010; Anm. des Gerichts)
benennt (vgl. act. A1/13 S. 6 ff.),
dass sie demgegenüber während der einlässlichen Anhörung ihre
enge Freundin und Besitzerin eines Fotostudios durchwegs mit dem
Namen E.___________ sowie ihre Mitbewohnerin stets mit dem
Namen G.___________ bezeichnet (vgl. act. A10/19 S. 3 ff. ),
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dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen massiven Wider-
spruch plausibel zu entkräften, da ihr Einwand, es treffe das zu, was
sie während der Direktbefragung ausgesagt habe und die Namen
hätten nicht gewechselt (vgl. act. A10/19 S. 11), nicht stichhaltig
erscheint,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich hauptsächlich
in der Wiederholung bereits bekannter Sachverhaltsfragmente er-
schöpfen, ebenfalls nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu
führen,
dass die Darstellung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei in
B.__________ durch die Polizei inhaftiert und monatelang in Unter-
suchungshaft gehalten worden, nicht glaubhaft ist, da die
Beschwerdeführerin bis anhin nie erwähnte, inhaftiert gewesen zu
sein,
dass sie vielmehr eine Inhaftierung explizit verneinte und erklärte,
zwei Mal für ein paar Stunden polizeilich befragt worden zu sein und
sie habe nach der Inhaftierung der erwähnten Frauen im März bis Juni
2010 gearbeitet respektive sich bei ihrer Tante sowie bei Freunden
versteckt gehalten (vgl. act. A1/10 S. 2 und S. 7 f.; act. A10/19 S. 3 ff.),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das BFM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt wird, falls die
asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311],
dass die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen
respektive ausländerrechtlichen Behörden fällt, falls die asylsuchende
Person über einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
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dass in der Beschwerde erneut geltend macht wird, die Beschwerde-
führerin beabsichtige einen in der Schweiz wohnhaften türkischen
Landsmann demnächst zu heiraten,
dass sich die Beschwerdeführerin jedoch aktuell nicht auf den Grund-
satz der Familieneinheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG be-
ziehungsweise auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
wonach jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat,
berufen kann,
dass einerseits die Berufung auf Art. 8 EMRK – wie wie auch auf den
Grundsatz der Familieneinheit nach Art. 44 Abs. 1 AsylG – das Be-
stehen einer Familie voraussetzt, wobei es gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tat-
sächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hinder-
nis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs
darstellt, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei
diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bin-
dung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH
GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl.,
München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Euro-
päischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T.
gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be-
schwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die für eine
tatsächliche gelebte gemeinsame und konstante Beziehung zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz wohnhaften Freund
sprechen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben erst seit März
2010 mit ihrem Freund verlobt ist, und aus den Akten geht nicht
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hervor, dass sie diesen ausser im Jahre 2007, als sie ihn anlässlich
eines Besuches bei ihrer Mutter kennengelernt hat (vgl. act. A10/19
S. 2), je in der Schweiz oder anderswo getroffen hat,
dass die Beschwerdeführerin ihre Heiratsabsichten bis heute nicht
verwirklicht hat und sie auch über keine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung verfügt,
dass die Beschwerdeführerin selbst bei erfolgter Heirat oder Annahme
eines Familienlebens im obgenannten Sinne keinen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK
für sich ableiten könnte,
dass die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts voraussetzen würde, dass ein
Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht – nämlich das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbe-
willigung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem
festen Rechtsanspruch beruht – verfügen würde (vgl. dazu BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E.
2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff., mit weiteren Hinweisen),
dass indessen der künftige Bräutigam hier in der Schweiz lediglich
über eine Aufenthaltsbewilligung B und damit praxisgemäss nicht über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und daher die Beschwerde-
führerin keinen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Bewil li-
gung geltend machen könnte,
dass die angeordnete Wegweisung demnach im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihr in der Türkei droht,
dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend – wie bereits oben dar -
gelegt – auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann,
dass schliesslich mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzu-
halten ist, dass ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in der
Schweiz grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn die Brautleute
nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstands-
verordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass demnach auch diesbezüglich dem Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nichts entgegensteht und in diesem Zusammen-
hang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe darauf hindeuten, die gut ausgebildete Beschwerdeführerin,
die in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl.
act. A1 S. 2 ff.), wäre im Falle einer Rückkehr in die Heimat konkret ge-
fährdet,
dass der Vollzug der Wegweisung durch das BFM somit zu Recht als
zumutbar qualifiziert wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 5. November 2010 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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