B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7499/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.___________, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B.__________, geboren am (…),
und deren Kinder
C._________, geboren am (…),
D._________, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache (Eingang 22. Dezember
2010) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in
Colombo ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2010 und 10. Februar 2011 gab die
Schweizerische Vertretung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, unter Ein-
reichung allfälliger Beweismittel seine aktuelle Situation darzulegen. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21. Januar
2011 (Eingang Botschaft am 2. Februar 2011) und 27. Februar 2011 (Ein-
gang Botschaft am 7. März 2011) nach.
C.
Am 1. Juli 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine
erste Befragung des Beschwerdeführers statt. Das Protokoll wurde mit ei-
nem Begleitbericht am 3. Juli 2014 dem BFM übermittelt.
D.
Mit Eingabe vom 2. September 2014 (Eingang Botschaft am 11. Septem-
ber 2014) machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seiner
aktuellen Gefährdungssituation.
E.
Am 18. Mai 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine
Befragung der Beschwerdeführerin statt. Das Protokoll wurde am 21. Mai
2015 mit einem Begleitbericht dem BFM übermittelt.
F.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 (Eingang Botschaft am 13. Juli 2015) machte
der Beschwerdeführer weitere Angaben hinsichtlich seiner aktuellen Ge-
fährdungssituation.
G.
Am 10. August 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung eine zweite
Anhörung des Beschwerdeführers statt. Das Anhörungsprotokoll wurde
dem BFM am 18. August 2015 mit einem weiteren Bericht übermittelt.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen vom 1. Juli
2014 und 10. August 2015 und in seinen Eingaben zur Begründung seines
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Asylgesuches im Wesentlichen geltend, aus einer den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) nahestehenden Familie zu stammen, wobei seine
Geschwister alle Mitglieder der LTTE gewesen seien. Er selbst sei im Jahr
(…) freiwillig den LTTE beigetreten. Im Jahr (…) habe er ein Minen-, Gra-
naten- und Kommandotraining erhalten und in dieser Funktion drei Einhei-
ten zu sieben Mann angeführt. Er habe an mehreren Kämpfen teilgenom-
men und dabei Granaten und andere schwere Waffen benutzt. In den Jah-
ren (…)bis (…) sei er der "Field Medicine Unit" zugeteilt gewesen, welche
für die Bergung verwundeter Kadermitglieder zuständig gewesen sei, und
habe dabei dreizehn Junioren befehligt. Im Jahr (…) sei er in den Geheim-
dienst der LTTE gewechselt, wo er dem hohen Kadermitglied der LTTE
E.________ unterstellt gewesen sei. Die Abteilung, in der er eingeteilt ge-
wesen sei, sei für die Bekämpfung rivalisierender paramilitärischer Grup-
pierungen zuständig gewesen. Auch habe er den Transport von Kadermit-
gliedern organisiert. Von 2007 bis zum Kriegsende im Jahre 2009 habe er
an der Front gekämpft und dabei unter dem Kommando von E._______
sechzig Kader angeführt. Post mortem wäre ihm der Rang eines Oberst-
leutnants verliehen worden. Nach Kriegsende sei er zusammen mit meh-
reren tausend Kämpfern der LTTE in ein Camp nach F.______ gebracht
worden, wo man ihn am (…) nach einer Befragung verhaftet und nach Co-
lombo in Rehabilitationshaft genommen habe. Dank der Mithilfe einer Dritt-
person, welche gute Beziehungen zur sri-lankischen Armee gehabt habe,
sei er nach sechs Monaten aus der Rehabilitationshaft entlassen worden.
Während der Haft habe er seine tatsächliche Rolle bei den LTTE nicht of-
fengelegt. Im Dezember 2009 sei er zusammen mit seiner Ehefrau nach
Jaffna gezogen, wo sie auch heute wohnhaft seien. Offiziell seien sie in-
dessen an ihrem Herkunftsort G._______ registriert, wo sie Ackerland be-
sässen, das sie regelmässig bewirtschafteten. Er habe sich jeden Sonntag
beim Criminal Investigation Department (CID) melden müssen. Im Jahr (…)
sei er unter dem Vorwand, auf seinem Grundstück Waffen versteckt zu ha-
ben, inhaftiert und geschlagen worden. Dank der Intervention eines Militär-
kommandanten aus H.______, der seinerzeit für seine Entlassung aus der
Rehabilitationshaft gesorgt habe, sei er entlassen worden. Im Jahre (…)
sei er erneut von Angehörigen der CID für drei Tage inhaftiert worden. Sei-
ner Ehefrau habe man mit seinem baldigen Tod gedroht. Anlässlich der
Beerdigung seines Vaters Ende Mai 2012 seien seine Brüder aus dem Aus-
land angereist und hätten die vom CID auferlegte Meldepflicht ignoriert,
worauf er festgenommen worden sei. Schliesslich sei er mehrmals in Co-
lombo als Spitzel für das CID tätig gewesen und im Mai 2015 vom CID
beauftragt worden, den Dorfvorsteher zu beschatten. Das CID beabsich-
tige, diesen umzubringen und den Mord als Unfalltod aussehen zu lassen.
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Mehrmals sei er angehalten worden, von seinen Beobachtungen zu berich-
ten, aber er habe stets Ausreden gefunden. Inzwischen habe das CID
Kenntnis davon, dass er ein ehemaliges Kadermitglied der LTTE sei. Er sei
nicht mehr gezwungen, mutmassliche LTTE-Mitglieder zu identifizieren,
und unterliege keinen behördlichen Bewegungseinschränkungen mehr.
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers.
Im Weiteren machte sie geltend, ohne Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
von (…) bis (…) für eine Zeitung der LTTE tätig gewesen zu sein. Gele-
gentlich werde sie von Angehörigen der sri-lankischen Armee angerufen
und darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann umgebracht werden würde,
sollte er nicht mit ihnen kooperieren.
H.
Mit am 20. Oktober 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfü-
gung vom 6. Oktober 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
I.
Mit auf den 12. November 2015 datierter, beim Bundesverwaltungsgericht
am 23. November 2015 eingegangener Eingabe erhoben die Beschwer-
deführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
6. Oktober 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und ent-
scheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
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mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersicht-
lich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Oktober 2015 von der
Schweizerischen Vertretung in Colombo am 20. Oktober 2015 versandt
wurde. Im Weiteren steht fest, dass die auf den 12. November 2015 da-
tierte Beschwerdeeingabe am 23. November 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintraf. Mangels Rückschein steht somit nicht mit Be-
stimmtheit fest, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. Da die
Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob-
liegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, S. 210 f., Rz. 3.150 und
3.153a), ist nach dem Gesagten zugunsten der Beschwerdeführenden
davon auszugehen, dass die am 23. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffene Beschwerde rechtzeitig ist .
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2015/2 E. 7, BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
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Seite 7
5.3 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder
wenn sie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden. Bei der Prüfung, ob der Tatbestand von Art. 53 AsylG er-
füllt ist, muss auf den individuellen Tatbeitrag und die individuelle Verant-
wortung der betroffenen Person abgestellt werden. Der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit ist zu beachten (vgl. BVGE 2011/10 E. 6).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers bejaht und ihm die Asylgewäh-
rung verweigert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu be-
stätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf welche in
der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. In der Beschwerde wird
bloss darauf hingewiesen, dass das Leben des Beschwerdeführers und
dessen Familie weiterhin bedroht sei, womit zwar die rudimentären Anfor-
derungen an eine Beschwerdebegründung erfüllt werden, hingegen den
Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegengehalten wird.
Die mit der Beschwerde in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ist bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2011/10 E. 7) ist asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befinden,
die Einreise nie zu bewilligen, da sie in der Schweiz höchstens vorläufig
aufgenommen würden. Eine vorläufige Aufnahme – auch als Flüchtling –
setzt aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Erteilung einer
Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen würde.
6.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerdeführerin war keinen Verfol-
gungsmassnahmen in erforderlicher Intensität ausgesetzt und es bestehen
keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin begrün-
dete Furcht hat, künftig solchen ausgesetzt zu werden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Beschwerdeführenden
zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche
abgelehnt hat.
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Seite 8
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: