Abtei lung IV
D-7500/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Nigeria
alias B._______, geboren Y._______, Simbabwe,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 24. November 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7500/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______)
stammender nigerianischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der
D._______ mit letztem Wohnsitz in E._______ (F._______), am 5. Mai
2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 10. August 2004 mit der
Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
standhalten,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren
Vollzug angeordnet wurde,
dass auf die dagegen am 10. September 2004 erhobene Beschwerde
mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. Oktober 2004 nicht ein-
getreten wurde,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFF vom 18. Oktober
2004 eine Frist bis zum 5. Januar 2005 zum Verlassen der Schweiz an-
gesetzt und dieser am 1. Februar 2005 vom G._______ als
verschwunden gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2009 ein zweites Asylgesuch
einreichte, am 4. Mai 2009 im H._______ befragt, ihm dort zu einem
aufgrund erkennungsdienstlicher Abklärungen festgestellten Aufenthalt
und einer Asylgesuchseinreichung in I._______ sowie einer allfälligen
Wegweisung in diesen Staat das rechtliche Gehör gewährt und er am
22. Oktober 2009 im J._______ im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG
zu seinem erneuten Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Ge-
suchs im Wesentlichen angab, er habe sich nach seiner Ausreise aus
der Schweiz im Z._______ nach K._______ respektive nach
L._______ begeben, wo er einen Mann kennengelernt habe, der ihm
einen Pass sowie ein Rückflugticket in seine Heimat besorgt und ihm
zusätzlich Geld gegeben habe,
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dass er zwischen dem (...) und (...) Z._______ über M._______ nach
Nigeria zurückgekehrt sei,
dass es zu Beginn des Jahres 2009 in einer Wohnung in N._______
zwischen ihm und einem anderen Mann namens O._______ zu
homosexuellen Handlungen gekommen sei, bei welchen sie von der
von Nachbarn wegen des lauten Musiklärms herbeigerufenen Polizei
in flagranti erwischt worden seien,
dass man sie auf den Polizeiposten gebracht, geschlagen und wäh-
rend mehrerer Tage festgehalten habe, bis ein Freund seines Onkels
die Polizisten bestochen und dadurch ihre Freilassung erwirkt habe,
dass er einen Monat später in einem Park in N._______ von
Passanten beim homosexellen Geschlechtsverkehr mit O._______
erwischt worden sei, worauf diese Steine nach ihnen geworfen hätten,
dass ihm zwar die Flucht gelungen sei, jedoch O._______ bei diesem
Vorfall sein Leben verloren habe,
dass er ferner von der Familie von O._______ für den Tod seines
Freundes verantwortlich gemacht werde und diese ihn deshalb töten
wolle,
dass er einen Aufenthalt und eine Asylgesuchseinreichung unter ande-
rer Identität in I._______ bestritt,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2009 - eröffnet am
25. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
10. August 2004 eingeleitete Asylverfahren sei mit dem Urteil der ARK
vom 14. Oktober 2004 rechtskräftig abgeschlossen und es würden
sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass ein daktyloskopischer Vergleich sowie Abklärungen bei den
Behörden in I._______ ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer
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am (...) Z._______ in I._______ unter einer anderen Identität ein
Asylgesuch gestellt habe, welches am W._______ abgelehnt worden
sei, womit er den schweizerischen Asylbehörden erwiesenermassen
tatsachenwidrige Angaben zu seiner angeblichen Rückkehr nach
Nigeria im Z._______ gemacht habe,
dass er weiter keine Dokumente eingereicht habe, welche seine Rück-
kehr nach Nigeria, den darauffolgenden mehrjährigen Aufenthalt in sei-
nem Heimatland oder die anschliessende Wiedereinreise in die
Schweiz belegen könnten,
dass zudem Personen, die auf illegale Weise per Flugzeug in einen
Drittstaat reisten und sich bei der Grenzkontrolle einer möglichen Fest-
nahme aussetzen würden, aus Gründen ihrer eigenen Sicherheit - und
der Sicherheit der sie begleitenden Personen - erfahrungsgemäss
Kenntnisse über alles, was Behörden möglicherweise fragen könnten,
besitzen würden,
dass es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen sei, ge-
nauere Angaben zu den von ihm benutzten Reisepapieren und der ge-
nauen Reiseroute zu machen,
dass aus diesen Gründen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Nigeria nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens ausgeschlossen
werden müsse, womit auch die neu im zweiten Asylverfahren geltend
gemachten Asylvorbringen - welche schon aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit ähnlicher Vorbringen im Rahmen des ersten Asylgesuchs in
Zweifel gezogen werden müssten - nicht glaubhaft seien,
dass zum gleichen Schluss auch eine Prüfung der Asylvorbringen füh-
re, welche sich hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts im Norden Nige-
rias nach der Flucht des Beschwerdeführers und des Ortes seiner
Rückkehr im Anschluss daran als widersprüchlich erweisen würden,
dass es als realitätsfremd zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer
kurz nach der geltend gemachen Festnahme in einem öffentlichen
Park homosexuellen Geschlechtsverkehr gehabt haben wolle, wobei er
gemäss eigenen Angaben so viel Lärm gemacht habe, dass Passan-
ten auf ihn und seinen Freund aufmerksam geworden seien, zumal
Personen, welche gegen die in einem Lande üblichen Sitten und Ge-
setze verstiessen und sich Verfolgungsmassnahmen aussetzten, erfah-
rungsgemäss weitreichende Vorsichtsmassnahmen treffen würden,
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dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache gehaltener Ein-
gabe vom 2. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der vor-
instanzliche Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, die Un-
zumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass zudem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu unterlassen und
eventuell sei er bei bereits durchgeführter Datenweitergabe darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der R._______ am 3. Dezember 2009 eine Fürsorgebestätigung
für den Beschwerdeführer einreichte,
dass die Akten am 4. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eingingen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylg endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
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(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde vom 2. Dezember 2009 in Englisch und somit
nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher
grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
und eine solche vom BFM denn auch nicht entzogen wurde, weshalb
mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. beispielsweise
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6891/2009 vom 20. November
2009 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die diesbezügli-
chen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren
geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid
vom 10. August 2004 geprüft und sowohl als unglaubhaft als auch als
asylirrelevant qualifiziert wurden,
dass auf die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil der ARK
vom 14. Oktober 2004 nicht eingetreten wurde, womit der vorinstanzli-
che Entscheid in Rechtskraft erwuchs,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf -
bereits im Rahmen des ersten Asylgesuches teilweise angeführte -
weitergehende Probleme im Zusammenhang mit seiner Homosexuali-
tät stützt,
dass er auf Beschwerdeebene beantragt, es sei ihm die Zeit und die
Möglichkeit einzuräumen, Belege beizubringen, welche seine Rück-
kehr nach Nigeria im Jahre 2005 nachweisen würden,
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dass er in diesem Zusammenhang nach Nigeria telefoniert habe und
diverse Beweismittel nachreichen werde, die seinen Aufenthalt in Nige-
ria in den Jahren 2005 bis 2009 belegten (Auflistung Beweismittel),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM
zu widerlegen, und angesichts der als offensichtlich haltlos respektive
realitätsfremden und widersprüchlich zu qualifizierenden Ausführun-
gen - gerade auch bezüglich der Rückkehr nach Nigeria und der er-
neuten Ausreise - in casu auch die Einreichung der vom Beschwerde-
führer in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel infolge deren Un-
tauglichkeit nicht abgewartet zu werden braucht (antizipierte Beweis-
würdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 274), weshalb der dementsprechende Beweisantrag abzuwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich mit den in Aussicht gestellten Be-
weismitteln einen Aufenthalt in Nigeria in den Jahren 2005 bis 2009
nachzuweisen versucht, jedoch selbst in der Annahme der Glaubhaf-
tigkeit eines dortigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im fragli-
chen Zeitraum seine übrigen im vorgebrachten Kontext stehenden
Ausführungen als offensichtlich unglaubhaft gewertet werden müssen,
dass er im Übrigen in diesem Zusammenhang bereits anlässlich der
direkten Anhörung am 22. Oktober 2009 angab, er habe zwecks Be-
schaffung von Identitätsdokumenten ein paar Telefonate geführt, aber
noch keine positive Antwort erhalten,
dass er zudem verneinte, Beweismittel zur Rückkehr nach Nigeria zu
haben (vgl. B30/9, S. 4),
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass seitens des Beschwerdefüh-
rers in casu in den bis zum Urteilszeitpunkt mittlerweile verstrichenen
knapp sieben Wochen keinerlei Belege nachgereicht wurden, ihm de-
ren Einreichung indessen innert dieses Zeitraums zumutbar und mög-
lich gewesen wäre, sofern solche Beweismittel tatsächlich existieren,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, er habe sich nie in
I._______ aufgehalten, angesichts der dokumentierten Erkenntnisse
der Vorinstanz als blosse Schutzbehauptungen erweisen,
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dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Dauer seines angebli-
chen Aufenthaltes in M._______ machte (vgl. B1/13, S. 8: ein halber
Monat; B30/9, S. 4, und Beschwerde: drei Monate),
dass sich die Asylvorbringen im neuerlichen Asylgesuch im Vergleich
beider Befragungen hinsichtlich der Dauer der ersten Inhaftierung, des
Zeitpunktes der zweiten Inhaftierung, der Person, welche ihn mittels
Bestechung aus der Haft befreit haben soll und - wie von der Vorins-
tanz im angefochtenen Entscheid bereits zu Recht angeführt - bezüg-
lich der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Norden Ni-
gerias nach seiner Flucht krass widersprechen und nicht darauf hin-
deuten, wonach es sich dabei um tatsächlich Erlebtes handelt (B1/13,
S. 6; B30/9, S. 5 f.),
dass es weiter hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den
Reiseumständen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer weder den im Pass aufgeführten Namen
noch andere Personalien gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der
Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre,
hätte er doch keine Auskunft geben können, falls ihn einer der kontrol-
lierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen
gefragt hätte beziehungsweise er hätte nicht sicher sein können, dass
der von ihm angegebene Name auch tatsächlich dem im Pass ver-
merkten Namen entsprochen hätte (vgl. B1/13, S. 9), wodurch er eine
Entdeckung geradezu provoziert hätte, zumal er über einen offiziellen
Grenzübergang ausgereist sein will,
dass schliesslich mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach das
vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten in einem öffentli-
chen Park in N._______ angesichts seiner vorgebrachten und kurz
vorher geschehenen Festnahme als nicht nachvollziehbar und
realitätsfremd qualifiziert werden muss,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe - diese stellen sich im Wesentlichen als
eine Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes dar - noch näher ein-
zugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Hinweise vorliegen, es seien seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer über
Berufserfahrungen als P._______ und in Nigeria nach wie vor über
nahe Familienangehörige, so (Nennung der Familienangehörigen),
verfügt, mit denen er den Akten zufolge in Kontakt steht und auf deren
Unterstützung er zählen kann (vgl. B1/13, S. 2 f.), weshalb er in seiner
Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner
Reintegration behilflich sein kann,
dass daher keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwer-
deführer angesichts seiner Berufserfahrungen und der Hilfe seiner Fa-
milienangehörigen nicht möglich und zumutbar ist, sich in seiner Hei-
mat (erneut) eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unter-
lassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist und
vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens wirksam wären,
dass weiter aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz be-
reits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der An-
trag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfü-
gung abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und
auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines
Anwalts nicht ausschlaggebend ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- Q._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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