B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7500/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N_______.
D-7500/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______
stammender und der Ethnie der Oromo angehörender äthiopischer Staats-
angehöriger, verliess seine Heimat am (...) und gelangte schliesslich am
28. Juni 2016 über C._______ illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
In der Folge wurde er der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ)
E._______ zugewiesen, wo er am 8. Juli 2016 summarisch zu seiner Per-
son befragt wurde. Ebenda fand am 19. Juli 2016 ein beratendes Vorge-
spräch statt.
A.b Am 28. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM im Rah-
men von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. Septem-
ber 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Be-
gründung seines Gesuchs führte er dabei aus, sein Vater sei im Jahre (...)
auf dem Rückweg von der Kebele, bei welcher sich dieser wegen der Weg-
nahme eines Landstücks beschwert habe, von drei Personen verprügelt
worden und in der Folge im Spital von F._______ verstorben. Daraufhin
habe er sich bis im Jahre (...) wiederholt alleine oder zusammen mit seiner
Mutter bei der Kebele gemeldet und sich nach dem Schicksal seines Vaters
erkundigt, bis ihm untersagt worden sei, weiterhin nachzufragen. Im Jahre
(...) habe er versucht, einen Pass zu erhalten. Die äthiopischen Behörden
hätten ihm gesagt, er müsse dafür von seinem Geburtsort eine Bestätigung
beibringen, wonach er die äthiopische Regierung unterstütze. Er sei jedoch
gegen die aktuelle Regierung eingestellt und habe die G._______ respek-
tive H._______ unterstützt. Aus dieser Unterstützung seien ihm keine be-
hördlichen Probleme erwachsen. Im (...) sei er aber wegen seiner Teil-
nahme an einer Konferenz junger Oromo von den äthiopischen Behörden
auf den Hinterkopf geschlagen worden. Ausser dass er die Kosten für die
Behandlung seiner Verletzungen selber habe bezahlen müssen, habe die-
ser Vorfall keine weiteren Konsequenzen für ihn nach sich gezogen.
Im (...) seien er, I._______ und ein paar Kollegen von (...) bewaffneten Per-
sonen angegriffen worden, als sie auf einem Landstück, das ihnen die Re-
gierung noch nicht weggenommen habe, Kaffee angepflanzt hätten. Dabei
seien er und I._______ niedergestochen worden. I._______ sei seinen
Verletzungen noch vor Ort erlegen. Er selber sei ins Spital verbracht wor-
den, wo man ihn während (Nennung Dauer) behandelt habe. Die von sei-
ner Mutter über den Vorfall informierte Kebele habe mitgeteilt, dass sie
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nichts ausrichten könne. Einen der Angreifer habe er als Mitarbeiter der
Kebele erkannt. Nach seinem Spitalaustritt habe man ihn während (Nen-
nung Dauer) im Gefängnis von J._______ inhaftiert, wo er immer wieder
geschlagen worden sei. Eines Tages habe man ihn dabei am Ellbogen ver-
letzt, worauf er (...) später zum Arzt habe gehen dürfen, der eine mehrtä-
gige Behandlung verordnet habe. Am (...) Tag seiner Behandlung seien
wegen einer Geburt viele Leute ins Gesundheitszentrum gekommen, wo-
rauf er sich unter den Besuchern habe verstecken und die Flucht ergreifen
können. Nachdem er (Nennung Dauer) untergetaucht sei, habe er seine
Mutter vermisst und sei zu ihr nach Hause zurückgekehrt. Nach einem Mo-
nat sei er dort entdeckt und wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden.
Während der nachfolgenden Haft, deren Dauer (Nennung Dauer) gewesen
sei, habe man ihn erneut geschlagen und gezwungen, auf einer (...) Bau-
stelle zu arbeiten. Am (...) sei er freigelassen worden und am folgenden
Tag habe er unterschreiben müssen, dass er weder das eigene Land je-
mals wieder bearbeiten noch deswegen Beschwerde einreichen dürfe. (...)
Wochen später sei er ausgereist und (Nennung Zeitpunkt) in K._______
angekommen, wo er einer aus J._______ stammenden Frau begegnet sei,
die ihn in der Folge bei sich aufgenommen habe. Im Haus seiner Gastge-
berin habe er deren Nichte kennengelernt, sich später in diese verliebt und
dann geheiratet. Im (...) habe er zusammen mit seiner Frau K._______ ver-
lassen und sich zunächst nach L._______ begeben, wo sie (Nennung
Dauer) inhaftiert worden seien. Schliesslich sei ihnen die Ausreise gelun-
gen und sie hätten über C._______ die Schweiz erreicht.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens
den schweizerischen Behörden keinerlei Identitätsdokumente oder Be-
weismittel ein.
A.c Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 21. November 2016
einen Entwurf ihres Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am
23. November 2016 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
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schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2016 focht der Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich Zif-
fern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen und subeventualiter sei er in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) miteinzu-
beziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2016
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt
derselben eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Ferner wurde festgehal-
ten, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach
Ablauf der 7-tägigen Frist befunden werde.
E.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) sowie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Dezember 2016
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
stützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen,
bis zum 12. Januar 2017 eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 hielt die Vorinstanz nach
einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung vollumfänglich fest.
H.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine
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Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 zuge-
stellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 31. Januar 2017 eine Rep-
lik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. Januar 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in E._______ kommt die Verordnung vom 4. Septem-
ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.5 Das Asylverfahren der Ehefrau (M._______; N_______) wurde mit se-
parater Verfügung des SEM vom 24. November 2016 entschieden. Die da-
gegen erhobene Beschwerde (Geschäfts-Nr. D-7498/2016) wird mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen
sind vorweg zu prüfen.
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Seite 6
2.1 Er macht geltend, anlässlich der Anhörung sei es wiederholt zu Ver-
ständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und der Dolmetscherin gekom-
men. Zudem hätte er mit allen im Asylentscheid geltend gemachten Wider-
sprüchen noch während der Anhörung konfrontiert werden müssen.
2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl.
zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).
2.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM in expliziter Weise zu
den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe
und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vor-
kommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die Vorinstanz gelangte
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerde-
führer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respek-
tive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
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2.1.3 Auch sind dem Anhörungsprotokoll keine Anzeichen zu entnehmen,
dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der eingesetzten Dolmet-
scherin zu Verständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Ver-
wertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkom-
men liessen. Aus dem blossen Hinweis der Dolmetscherin anlässlich der
Rückübersetzung, dass sie das alte amharische Wort für Gemeinde be-
nutzt habe („Kebele“ anstelle von „Ana“) lassen sich keine Probleme bei
der Verständigung erkennen, zumal der Beschwerdeführer selber anführte,
es heisse heute nicht mehr Kebele, weshalb ihm sowohl der alte wie auch
der neue Name für „Gemeinde“ offenbar bekannt war (vgl. act. A58/28
S. 28). Auch der Einwand, es sei offensichtlich, dass er die Frage 238 nicht
richtig verstanden habe, vermag nicht zu überzeugen. So geht aus der Ant-
wort zu dieser Frage gerade nicht hervor, dass er noch immer bemüht ge-
wesen sei, auf die Frage 237 zu antworten, da er inhaltlich gar nicht auf
diese vorherige Frage Bezug nahm. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
die entsprechende Frage in der Folge zwei Male wiederholt, wobei er in
seinen Antworten jeweils darauf verwies, nicht mehr zu wissen oder nichts
weiter dazu sagen zu können (vgl. act. A58/28 S. 28 F238 ff.). Dass der
Beschwerdeführer an dieser Stelle lediglich ausweichende Antworten an-
führte, kann jedenfalls nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklärt wer-
den, zumal er zu Beginn der Anhörung auch anführte, die Dolmetscherin
gut zu verstehen (vgl. act. A58/28 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht
denn auch nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer der ausführli-
chen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können
und es wurden bei der Rückübersetzung lediglich wenige und nur margi-
nale Korrekturen vorgenommen. Ferner finden die nicht weiter konkretisier-
ten Behauptungen, die an der Anhörung beteiligte Übersetzerin sei nur
ausnahmsweise vom SEM eingesetzt worden und stehe bei der Vorinstanz
für Übersetzungsaufträge gar nicht unter Vertrag, in den Akten keine
Stütze. Ungeachtet dessen ist jedoch zu bezweifeln, dass die fragliche
Übersetzerin ohne jeglichen Auftrag des SEM oder einer Überprüfung ihrer
fachlichen Qualitäten für eine Anhörung eingesetzt worden wäre. Zudem
ist es für die Beurteilung der Qualität der Übersetzung unerheblich, ob eine
Dolmetscherin ausnahmsweise oder ständig vom SEM eingesetzt wird.
2.1.4 Soweit er rügt, dass er bereits im Rahmen der Anhörung mit allen im
Asylentscheid geltend gemachten Widersprüchen hätte konfrontiert wer-
den müssen, ist zu bemerken, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein
Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf
des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechen-
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den Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Unter-
suchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, ei-
nen Asylgesuchsteller – namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener
Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit seinen eigenen früheren Aussa-
gen – nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen – zu kon-
frontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein-
zuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1
VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im
Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen. Indem
ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt,
nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil. Da-
mit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen sel-
ber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer
Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht
nicht. Wann und inwieweit der Asylgesuchsteller mit Widersprüchen oder
Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist
somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruches eines Ge-
suchstellers, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollstän-
digen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem genannten Grundsatz in genü-
gendem Masse nachgekommen ist, ist daher von der Rechtsmittelinstanz
im Rahmen der Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Sachver-
haltsermittlungen zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu er-
weist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Aus dem an-
gefochtenen Entscheid ist – unter jeweiliger Angabe der Protokollstelle –
zu ersehen, dass er bezüglich der angeführten Widersprüche jeweils im
Rahmen der Anhörung damit konfrontiert wurde (vgl. act. A67/11 S. 3 f.).
Auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht an die in ihrem Handbuch
„Asyl und Rückkehr“ in C5 Ziffer 2.8. geschriebenen Regeln (Ermöglichen
einer Stellungnahme bei fehlender Substantiierung, Tatsachenwidrigkeiten
und anderen Ungereimtheiten) gehalten, geht vorliegend fehl. So ist das
fragliche „Handbuch Asyl und Rückkehr“ des SEM ein Nachschlagewerk
und Hilfsmittel für dessen Angestellte, worin sich die wichtigsten Informati-
onen zu besonderen verfahrens- und rückkehrspezifischen Themen finden
lassen und dabei die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie die
Lehre, Rechtsprechung und Praxis berücksichtigt. Als Nachschlagewerk zu
bestimmten Rechtsbereichen und Fragestellungen soll es den Mitarbeiten-
den in den Bereichen Asyl sowie Rückkehr dazu dienen, sich einen allge-
meinen und praxistauglichen Überblick über ein bestimmtes Sachgebiet zu
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verschaffen, welcher gegebenenfalls durch den Beizug weiterer Fachlek-
türe, Abhandlungen oder Urteile vertieft werden kann. In C5 Ziffer 2.8. des
Handbuchs wird zwar postuliert, dass auch bei fehlender Substantiierung,
Tatsachenwidrigkeiten und anderen Ungereimtheiten in den Vorbringen der
asylsuchenden Person ermöglicht werden sollte, Stellung zu nehmen. Es
wird darin aber auch festgehalten, dass dem SEM dabei ein gewisser
Handlungsspielraum zukomme, innerhalb welchem insbesondere das Be-
fragungsgeschick des zuständigen Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin eine
Rolle spiele und es beispielsweise zweckmässiger sein könne, bestehende
Widersprüche durch weitere Fragen zu ergründen anstatt durch blosse
Konfrontation. Bei fehlender Substanz in den Vorbringen sei es ratsam, die
asylsuchende Person auf die inhaltliche Dürftigkeit ihrer Aussagen anzu-
sprechen, wodurch fehlende Substanz evident und besser aktenkundig ge-
macht werden könne. Vorliegend hat die Befragerin bei der Anhörung den
ihr zustehenden Handlungsspielraum derart genutzt, dass sie im Falle von
ihr unklar gebliebenen oder zu wenig ausführlich geschilderten Punkten je-
weils neuerlich nachfragte und den Beschwerdeführer immer wieder auf-
forderte, ganz detaillierte Schilderungen einzelner Vorkommnisse zu ge-
ben (vgl. act. A58/28 S. 14 ff.), wodurch den im Handbuch enthaltenen „Re-
geln“ durchaus Genüge getan wurde.
2.1.5 Sodann erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe es unterlassen,
dem Beschwerdeführer gegenüber das notwendige Interesse aufzubringen
respektive ihm mit Empathie zu begegnen, als nicht stichhaltig. So wies er
zu Beginn der Anhörung darauf hin, dass er müde oder unkonzentriert wer-
den könne, wenn er lange spreche, worauf ihn die Befragerin ersuchte,
allfälligen Schwindel gleich mitzuteilen. Zudem wies sie darauf hin, dass
sie versuchen werde, regelmässige Pausen einzulegen und erkundigte
sich nach seinem allgemeinen Befinden (vgl. act. A58/28 S. 2). Dem Pro-
tokoll kann denn auch entnommen werden, dass im Verlaufe der Anhörung
einige Pausen eingelegt wurden und sich die Befragerin nach dem Befin-
den der Frau des Beschwerdeführers und einlässlich nach seinen persön-
lichen Verhältnissen erkundigte (vgl. act. A58/28 S. 9 f., 15 und 28). Da der
Beschwerdeführer keine Äusserungen vorbrachte, dass er der Anhörung
nicht mehr folgen könne und auch dem Protokoll keine Hinweise zu ent-
nehmen sind, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt unwohl gefühlt oder
ihm schwindlig geworden wäre, war die Vorinstanz nicht gehalten, weiter-
gehende Fragen hinsichtlich seines Befindens zu stellen.
Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil es
dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des
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SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE
129 I 232 E. 3.2).
2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als
vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Vor-
instanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers abgestellt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den
mit dem Tod seines Vaters zusammenhängenden Umständen auf inkon-
sistente und wenig nachvollziehbare Weise geäussert, was Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen entstehen lasse. Sodann seien seine
Schilderungen zum Angriff von (...) Personen im (...) auf ihn und auf weitere
Personen, die auf dem familieneigenen Teil des Grundstücks Kaffee ge-
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pflanzt hätten, oberflächlich, vage und ungereimt ausgefallen. Den diesbe-
züglichen Angaben mangle es an persönlichen Details, was nicht den Ein-
druck erwecke, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe.
Seine Antworten seien auch auf mehrmaliges Nachfragen, das Erlebte ge-
nau zu berichten, äusserst knapp und allgemein geblieben und hätten sich
in der Wiedergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpft. Ferner habe
er lediglich vage und ausweichende Angaben zu seiner Motivation ge-
macht, weshalb er genau im Jahre (...) versucht habe, einen Pass erhältlich
zu machen. Dies wecke Zweifel an seinen Beweggründen, ein solches Pa-
pier zu bekommen, stelle aber auch seinen Versuch, Reisedokumente zu
beschaffen, in Frage. Dies gelte umso mehr, als in Äthiopien aufgrund der
verbreiteten Korruption der Kebele-Mitarbeiter alle amtlichen Dokumente
gegen Bezahlung beschafft werden könnten. Letztlich habe er nicht glaub-
haft darlegen können, mit welchem Ziel er sich einen Pass habe ausstellen
lassen wollen.
Soweit er anführe, die G._______ (H._______) unterstützt zu haben, sei
eine einfache Kritik am Regime oder eine einfache politische Betätigung
nicht als asylbeachtlich zu qualifizieren, da solche Aktivitäten in Äthiopien,
sofern der Asylgesuchsteller nicht durch als staatsgefährdend betrachtete
Aktivitäten auffalle, nicht geahndet würden. Da er kein Mitglied der
G._______ gewesen sei, könne nicht von einer gezielten asylrelevanten
Verfolgung durch die äthiopische Regierung ausgegangen werden. Das
Vorbringen, er sei als ethnischer Oromo in Äthiopien von der regierenden
Bevölkerungsgruppe der Tigre unterdrückt worden, stelle keine asylbeacht-
liche Diskriminierung dar. So würden Asylsuchende aus Äthiopien gemäss
gängiger Praxis des SEM aufgrund ihrer blossen ethnischen oder religiö-
sen Zugehörigkeit keiner Kollektivverfolgung unterliegen, auch wenn die
dortigen Lebensumstände insbesondere für Personen, welche nicht der re-
gierenden Ethnie der Tigre angehörten, schwierig seien.
Die von seiner Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entwurf der
Verfügung gemachten Einwände respektive der Umstand, dass diese die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anders würdige als das SEM, vermöchten
an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern. Soweit die Vorbrin-
gen nicht als unglaubhaft zu qualifizieren seien, könne nicht von einer ge-
zielten, gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgegangen werden.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer in materiel-
ler Hinsicht zusammengefasst vor, seine Aussagen seien insgesamt als
glaubhaft zu erachten. Über den Tod seines Vaters habe er ausführlich und
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Seite 12
lebensnah berichtet, zumal gewisse Inkonsistenzen keinen Grund darstell-
ten, die Erzählung nach einer Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen. Wei-
ter habe er schon anlässlich der Anhörung erwähnt, dass er auf der Poli-
zeistation von der Überführung seines Vaters ins Krankenhaus von
F._______ erfahren habe. Ausdrücklich erklärt habe er sodann, den Begriff
„Gemeinde“ anstelle von „Polizei“ zu Beginn der Anhörung nicht verwendet
zu haben. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz diese Aussage nicht
für glaubhaft erachte, zumal die Dolmetscherin während der Rücküberset-
zung erklärt habe, anstelle des Wortes „Ana“ das veraltete Wort „Kebele“
benutzt zu haben. Sodann erscheine es angesichts seines jugendlichen
Alters plausibel, dass er nicht über das nötige Geld für eine längere Reise
nach F._______ verfügt habe. Ausserdem sei er von den lokalen Behörden
wiederholt eingeschüchtert worden, keine weiteren Fragen über den Tod
seines Vaters zu stellen und es habe ihm an Lebenserfahrung und Hilfe
gemangelt. Ferner seien seine Schilderungen hinsichtlich des Angriffs auf
ihn und seine Freunde detailliert, realistisch und anschaulich ausgefallen.
Der vorinstanzliche Vorhalt zu diesem Punkt sei unzutreffend. Dem Proto-
koll lasse sich ausserdem nicht entnehmen, wann und für wie lange er be-
wusstlos gewesen sei. Diesbezüglich stelle das Argument des SEM ledig-
lich eine blosse Annahme dar. Seine Ausführungen seien nicht nur glaub-
haft, sondern auch asylrelevant, weil er durch die äthiopischen Behörden
systematisch eingeschüchtert und willkürlich inhaftiert worden sei. Zudem
sei das familieneigene Land enteignet worden.
4.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM vor, die Bedenken des Be-
schwerdeführers, wonach die Erwägungen des SEM bezüglich der Dauer
seiner Bewusstlosigkeit lediglich auf einer Vermutung basieren würden,
seien angesichts der diesbezüglich klaren Ausführungen in der Anhörung
(vgl. act. A58 S. 17 f.) unbegründet. Die Zweifel an seinen Vorbringen wür-
den sich deswegen weiter erhärten, weil er in seiner Beschwerdeschrift an-
geführt habe, seine Mutter erst einmal telefonisch erreicht zu haben, da er
deren Telefonnummer in L._______ verloren habe. Demgegenüber habe
er in der Anhörung als Grund für die ausbleibende Kommunikation Prob-
leme infolge des äthiopischen Netzwerks und der ruralen Wohnlage seiner
Mutter angeführt.
4.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, die im Entscheid
von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen würden aufzeigen, dass er
nicht explizit danach gefragt worden sei, woher er von den Handlungen
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Seite 13
seiner Mutter nach dem Angriff erfahren habe. Entgegen der vorinstanzli-
chen Darstellung bleibe die Dauer seiner Bewusstlosigkeit unklar und lasse
sich aus den erwähnten Protokollstellen der Anhörung nicht herauslesen.
5.
5.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind insgesamt nicht geeig-
net, die dargelegte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft ge-
macht respektive als asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu
einer anderen Beurteilung zu gelangen.
5.2 Zunächst kann dem Einwand, wonach er über den Tod seines Vaters
ausführlich und lebensnah berichtet habe und bestimmte Inkonsistenzen
keinen Grund darstellten, die Erzählung nach einer Gesamtwürdigung in
Zweifel zu ziehen, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz
zu Recht und mit zutreffender Begründung erörtert, dass sich die Ausfüh-
rungen, wie er vom Übergriff auf seinen Vater und dessen Verlegung nach
F._______ ins Spital erfahren habe, als unlogisch und sich teilweise wider-
sprechend erweisen. So äussert er sich beispielsweise zum Vorbringen,
welche Person(en) ihm von dessen Überführung ins Spital oder dessen
Tod berichtet hätten, in drei verschiedenen Versionen (vgl. act. 58/28 S. 4,
5, 6 und 11). Weiter ist der Einwand, es erscheine angesichts seines ju-
gendlichen Alters plausibel, dass er nicht über das nötige Geld für eine län-
gere Reise nach F._______ verfügt habe, um sich nach seinem Vater zu
erkundigen, als blosse Schutzbehauptung. Seinen Ausführungen ist zu
entnehmen, dass er bei seiner Ausreise über etliches Bargeld verfügte,
welches ihm von seiner Mutter offensichtlich ohne diesbezüglich spezielle
Vorkehrungen zu dessen Erhalt treffen zu müssen, ausgehändigt worden
sein muss (vgl. act. A58/28 S. 14 und 25). Ausserdem erwog das SEM zu
Recht, dass seine Familie mit dem Verkauf ihrer Landwirtschaftserzeug-
nisse einen Gewinn erwirtschaften konnte (vgl. act. A58/28 S. 7; A67/11
S. 4) und weitere geldwerte Mittel vorhanden waren. Ausserdem vermag
das Vorbringen, er sei von den lokalen Behörden wiederholt eingeschüch-
tert worden und es habe ihm an Lebenserfahrung und Hilfe gemangelt,
keine plausible Erklärung für die divergierenden Aussagen zu liefern.
Zum vorinstanzlichen Vorhalt zu seinen Schilderungen bezüglich des An-
griffs auf ihn und seine Freunde ist zwar entgegenzuhalten, dass seine
diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Anhörung etliche Einzelhei-
ten aufweisen. Sie bleiben jedoch in vielen Punkten oberflächlich sowie
einsilbig und weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detail-
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reichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschil-
derung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit
auch von einem unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Ins-
besondere finden sich in seinen Darlegungen praktisch keine Hinweise auf
irgendwelche Gefühle oder Gemütsbewegungen, obwohl es sich bei den
Vorkommnissen (Angriff; Verletzung am Bein; mehrmonatige Haft; Flucht
und erneute Festnahme) um drastische Angriffe auf Leib und Freiheit ge-
handelt haben soll, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis
haften bleiben. Ausser dass er Schmerzen verspürt habe, als er aus seiner
Bewusstlosigkeit erwacht sei, lassen sich in seinen Äusserungen keine
nennenswerten Empfindungen finden. Seine Darstellungen wirken in ihrer
Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht
– aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Ein-
drücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und kon-
struiert, zumal ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu
schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterun-
gen anzustellen braucht.
Weiter geht der Beschwerdeführer fehl in seiner Behauptung, dass sich
dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen lasse, wann und für wie lange er
bewusstlos gewesen sei. Die vom SEM zitierte Protokollstelle (vgl. act.
A58/28 S. 17 f.) lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer – nachdem er
sein Blut gesehen habe – ohnmächtig geworden und erst am nächsten Tag
wieder aufgewacht sei. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer angesichts der erlittenen Verletzung un-
mittelbar oder wenige Minuten nach dem Angriff sein eigenes Blut gesehen
haben muss und in der Folge sein Bewusstsein verlor. Deshalb kann es
entgegen seinen Ausführungen auch keine Rolle spielen, dass er während
der Anhörung nicht explizit gefragt wurde, woher er von den Handlungen
seiner Mutter nach dem Angriff erfahren habe, zumal diese Ausführungen
klarerweise nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen, sondern sich auf einen
Bericht von Dritten stützen. Sodann vermag er den im angefochtenen Ent-
scheid geäusserten Zweifeln bezüglich der versuchten Beschaffung eines
Reisepasses im Jahre (...) keine stichhaltigen Argumente entgegenzuset-
zen, zumal alleine der von ihm angeführte Grund, der zur Verweigerung
der Passausstellung geführt haben soll, nicht den tatsächlichen Vorausset-
zungen bei der Beschaffung von äthiopischen Identitäts- und Reisedoku-
menten entspricht. Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens keinerlei Bemü-
hungen zeigte, Identitätsdokumente oder sonstige Belege seiner Identität,
wie etwa Schulzeugnisse, erhältlich zu machen, und sich dabei überdies in
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Ungereimtheiten verstrickte. So verwies er im Rahmen der BzP auf die Un-
möglichkeit solche zu beschaffen, um anlässlich der Anhörung zunächst
anzugeben, er habe von Anfang gesagt, dass er sie (die Dokumente; An-
merkung Bundesverwaltungsgericht) nicht finden könne, was zumindest
impliziert, dass entsprechende Dokumente oder Identitätspapiere vorhan-
den gewesen sein könnten (vgl. act. A38/7 S. 5; A58/28 S. 2). Ein solches
Verhalten ist der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ab-
träglich. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die angeführten Vor-
kommnisse nicht glaubhaft zu machen.
Soweit er auf seine Unterstützungstätigkeit für die H._______ und die Un-
terdrückung der Oromo durch die regierende Bevölkerungsgruppe der
Tigre hinweist, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehal-
ten, dass diese Vorbringen als asylunbeachtlich zu qualifizieren sind. An
dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der veränderten Situ-
ation in Äthiopien, so insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezu-
stands im Oktober 2016, festzuhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2399/2017
vom 26. Oktober 2017 E. 6.4). Da der Beschwerdeführer den Schlussfol-
gerungen des SEM in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen vermag, ist zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die entsprechenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Ent-
scheid (vgl. act. A67/11 S. 7) zu verweisen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder
unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe und deren Ergänzungen näher einzugehen, da sie an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen.
6.
Die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers (Geschäfts-Nr.
D-7498/2016) wurde mit Urteil gleichen Datums abgewiesen. Daher ist der
Subeventualantrag, er sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG miteinzubeziehen, abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom
24. November 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine (erneute) Prüfung der Frage
der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 28. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich seine finanzielle
Lage seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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