Abtei lung IV
D-7501/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7501/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Dezember 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu
wurde er vom BFM am 11. Dezember 2008 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 25. Mai 2009 in C._______ angehört
(Anhörung).
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und
stamme aus D._______ (Provinz E._______). Ende der 1970er Jahre
sei er Sympathisant der Union der Iranischen Kommunisten (Sarbe-
daran) geworden und habe im Januar 1982 am von dieser Orga-
nisation durchgeführten Aufstand von Amol teilgenommen, der ein
militärischer Fehlschlag gewesen sei. In der Folge habe er auf Befehl
von Sarbedaran D._______ verlassen und nach F._______ ziehen
müssen, um sich so in Sicherheit zu bringen. Anlässlich des Gedenk-
tages der Ermordung von Mullah M.R. habe er im Dezember 1996 an
einer Kundgebung in der Stadt E._______ teilgenommen. Nachdem es
zu Tumulten gekommen sei, sei er von den Sicherheitskräften verhaftet
und von der Revolutionsgarde in Untersuchungshaft genommen wor-
den, wo man ihn etliche Male verhört habe. Nach zwei Wochen sei er
vom Revolutionsgericht in E._______ zu eineinhalb Jahren Haft
verurteilt worden. Wegen guter Führung habe man ihn nach einem
Jahr bedingt aus dem Gefängnis entlassen, wobei ihm eine monatliche
Meldepflicht auferlegt worden sei. Im Jahre 1998 habe er den Kontakt
mit Sarbedaran wieder aufgenommen und sei für diese Organisation
aktiv geworden. So habe er Zeitschriften und Flugblätter verteilt, Ver-
sammlungen sowie Kundgebungen organisiert und durchgeführt sowie
Vorträge gehalten. Insbesondere habe er auch den Gedenktag vom
29./30. August 2008 für die Massenhinrichtungen von 1988 durch das
iranische Regime organisiert und daran teilgenommen. Dabei sei es zu
Zwischenfällen zwischen den Familien der Hingerichteten und der
Revolutionsgarde gekommen, wobei Letztere auch Kundgebungsteil-
nehmer verhaftet hätten. Ihm selbst sei die Flucht gelungen, jedoch sei
sein Handy, auf dem Daten bezüglich seiner politischen Tätigkeit für
die Sarbedaran gespeichert gewesen seien, in die Hände der
Revolutionsgarde gelangt. Am Abend des gleichen Tages hätten
Sicherheitskräfte in seiner Abwesenheit sein Haus gestürmt und dabei
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politische Unterlagen (eine Zeitschrift, ein Buch mit dem Titel
"Parandeh no Parvaz" [über die Geschichte der Sarbedaran;
enthaltend ein Foto des Beschwerdeführers]) beschlagnahmt. An
seiner Stelle hätten die Sicherheitskräfte seine Ehefrau auf den
Geheimdienstposten mitgenommen, wo sie stundenlang verhört wor-
den sei. Die Leute des Geheimdienstes hätten ihr gesagt, dass er - der
Beschwerdeführer - bereits aktenkundig sei und sie über seine
gesamten politischen Aktivitäten Bescheid wüssten. Nachdem er von
seiner Ehefrau nach ihrer Freilassung darüber informiert worden sei,
habe er Kontakt mit seinen Freunden von der Sarbedaran auf-
genommen und sie seien zum Schluss gekommen, dass seine Sicher-
heit im Iran gefährdet sei. Daher sei er am 6. Dezember 2008 mit der
Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten schweizer-
ischen Reisepasses von F._______ via Dubai nach Zürich geflogen.
Am 2. März 2009 sei seine Ehefrau erneut vom Geheimdienst auf den
Posten vorgeladen worden. Da sie Angst gehabt habe, sei sie aus
E._______ geflohen, ohne dieser Vorladung Folge zu leisten. Für die
weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen.
Im Verlaufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerde-
führer unter anderem einen auf seinen Namen ausgestellten
iranischen Führerschein, ein auf seinen Namen ausgestelltes ira-
nisches Identitätsbüchlein (in Kopie), ein englischsprachiges Be-
stätigungsschreiben der Communist Party of Iran (CPI) vom 15.
Dezember 2008 sowie eine Vielzahl in persischer Sprache gehaltene
Dokumente zu den Akten.
C.
Mit persischsprachiger Eingabe vom 27. April 2009 (inklusive
deutscher Übersetzung) wandte sich der Beschwerdeführer an das
BFM.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, Beweismittel (Anklageschrift, Gerichtsurteil, Haftbestäti-
gung, Verfügung betreffend Meldepflicht) bezüglich der von ihm
geltend gemachten Inhaftierung und gerichtlichen Verurteilung im
Jahre 1996 einzureichen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 nahm der
Beschwerdeführer dazu Stellung.
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E.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 - eröffnet am 2. November 2009 -
stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Dem-
zufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall keinen Identi -
tätsausweis eingereicht. Seine vorgebrachte Begründung für das
Fehlen von Identitätspapieren sei widersprüchlich ausgefallen. Der von
ihm im Original eingereichte iranische Führerausweis vermöge zudem
seine Identität nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Daher stehe seine
Identität, die ein zentrales Element für die Beurteilung seiner Glaub-
würdigkeit darstelle, nicht fest. Obwohl der Beschwerdeführer behaup-
te, im Iran wegen regimekritischer Aktivitäten in ein Strafverfahren
verwickelt worden zu sein, habe er weder eine Anklageschrift noch ein
entsprechendes Urteil eingereicht. Gemäss den Erkenntnissen des
BFM über die Gerichtspraxis im Iran wäre es ihm jedoch möglich und
zumutbar gewesen, die Gerichtsdokumente vorzulegen. Die Erklärung
des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 10. Juli 2009 ver-
möge nicht zu überzeugen. Abgesehen davon würden seine Asylvor-
bringen auch der Plausibilität entbehren. So habe er bei der Kurz-
befragung angegeben, er habe die letzten zehn Jahre bis zu seiner
Ausreise als Früchteverkäufer in Teheran gearbeitet. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie er, der angeblich nach der Teilnahme an einer
Manifestation im August 2008 behördlich gesucht worden sein solle,
bis zu seiner Ausreise anfangs Dezember 2008 einer beruflichen
Tätigkeit habe nachgehen können, zumal es für die Behörden ein
Leichtes gewesen wäre, ihn dabei festzunehmen. Nicht nachvollzieh-
bar sei zudem, dass er mit einem schweizerischen Reisepass, der auf
einen ihm unbekannten Namen ausgestellt gewesen sein solle, den
Iran verlassen haben und in die Schweiz gereist sein wolle. Hätte der
Beschwerdeführer nämlich nicht einmal den Namen des Passinhabers
gewusst, wäre er bei einer behördlichen Kontrolle ein erhebliches
Risiko für eine umgehende Festnahme eingegangen. Überdies seien
seine Angaben zu der von ihm geltend gemachten behördlichen Suche
nach seiner Person undifferenziert geblieben. So habe er ausgesagt,
er vermute, dass inzwischen ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt
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worden sei, ohne jedoch weitere konkrete Ausführungen zur geltend
gemachten behördlichen Suche machen zu können. Hätte er aber
seitens der Behörden etwas zu befürchten gehabt, dann hätte er
diesbezüglich Genaueres in Erfahrung gebracht, zumal er auch nach
der Ausreise mit seinen Parteikollegen im Iran in Kontakt gestanden
haben wolle. Der Beschwerdeführer habe versucht, sein Nichtwissen
mit dem Umstand zu erklären, dass er sich ja auf der Flucht befinde
und der Geheimdienst keine Kenntnis von seinem Aufenthaltsort habe.
Diese Erklärung sei nicht stichhaltig. Im Lichte der obgenannten
Erwägungen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er als politischer
Aktivist der Sarbedaran gerichtlich verurteilt und nach der Manifes-
tation vom August 2008 behördlich gesucht worden sei. Vor dem
Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen würden auch die zu den
Akten gegebenen Unterlagen keine Beweiskraft entfalten. Deren Inhalt
sei nur allgemeiner Natur und vermöge keine gegen den Beschwer-
deführer persönlich gerichtete Verfolgung nachzuweisen. So handle es
sich insbesondere beim Schreiben der CPI um ein Gefälligkeits-
schreiben ohne jeden Beweischarakter. Für die weitere Begründung
wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, inzwischen habe
sich der Beschwerdeführer seine Identitätskarte aus dem Iran in die
Schweiz schicken lassen. Mit Einreichung der Identitätskarte im
Original stehe seine Identität zweifellos fest, weshalb die diesbezüg-
lich Argumentation der Vorinstanz nicht aufrecht erhalten werden
könne. Zudem würden plausible Gründe vorliegen, warum der Be-
schwerdeführer über keine Dokumente verfüge, welche seine In-
haftierung belegen können. So liege die Verurteilung bereits dreizehn
Jahre zurück. Überdies sei er zusammen mit vielen anderen verhaftet
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worden. Über diese Massenverhaftungen seien keine Dokumente er-
stellt, geschweige denn ihm abgegeben worden. Gesamthaft betrach-
tet sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemach-
ten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung der Vorin-
stanz jedenfalls stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder
Behauptungen.
Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem ein auf seinen Namen ausgestelltes iranisches Identitätsbüchlein
(inklusive deutscher Übersetzung), eine iranische Heiratsurkunde
(inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung
vom 24. November 2009 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid ver-
wiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis
zum 22. Dezember 2009 eingeladen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember
2009 die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am
11. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
I.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer -
handelnd durch seinen Rechtsvertreter - weitere Beweismittel in
Bezug auf seine politische Tätigkeit im Iran zu den Akten. Gleichzeitig
machte er geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
So habe er an mehreren Protestkundgebungen und Standaktionen der
SPI (Sozialistische Partei Irans) teilgenommen. Dadurch habe er sich
derart exponiert, dass davon auszugehen sei, dass die iranischen Be-
hörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen hätten.
Seite 6
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem die
folgenden Dokumente zu den Akten: Drei englischsprachige Be-
stätigungsschreiben von Privatpersonen vom 30. November 2009, ein
englischsprachiges Bestätigungsschreiben der CPI vom 23. November
2009, etliche Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos, ver-
schiedene Demonstrationsaufrufe, eine auf seinen Namen ausgestellte
Bewilligung der Stadt G._______ für eine politische Standaktion vom
3. März 2010 und eine CD.
J.
Mit Eingabe vom 17. August 2010 wandte sich der Beschwerdeführer
an die Vorinstanz. Darin machte er unter anderem geltend, er sei seit
seiner Ankunft in der Schweiz als erster Sekretär für die SPI tätig und
ausserdem für den Kanton H._______ zuständig. Er habe zudem mehr
als zehn verschiedene Demonstrationen, Kundgebungen und An-
sammlungen gegen das iranische Regime in diversen Ortschaften in
der Schweiz organisiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
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sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden als unglaubhaft.
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
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Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen ange-
sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiter-
hin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Asylvor-
bringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Beispielsweise
führte er anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage, ob er ein Mitglied
von Sarbedaran gewesen sei, aus, er sei Sympathisant gewesen
(Akten BFM A 1/10, S. 6), während er demgegenüber bei der An-
hörung vorbrachte, er sei seit 1998 ein aktives Mitglied dieser
Organisation gewesen (Akten BFM A 20/17, S. 8). Widersprochen hat
sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, ob im Iran ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. So sagte er anlässlich der
Anhörung aus, er wisse nicht, ob im Iran gegen ihn ein Haftbefehl er -
lassen worden sei. Seiner Frau sei noch kein Haftbefehl gezeigt oder
vorgewiesen worden (Akten BFM A 20/17, S. 13). Demgegenüber
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machte er in der Stellungnahme vom 10. Juli 2009 geltend, die
Regimeagenten hätten seiner Frau einen auf seinen Namen aus-
gestellten Haftbefehl gezeigt, als sie ihn am 29./30. August 2008 zu
Hause hätten verhaften wollen (Akten BFM A 23/3 Ziffer 4). Unstimmig
äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Tätigkeiten
für Sarbedaran. So führte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er
habe als politischer Aufklärer und Agitator gewirkt. Er habe Demonst-
rationen mit Studenten organisiert und sei aktiv gewesen bei der
Gründung von Studenten- und Arbeitervereinen (Akten BFM A 1/10, S.
6). Demgegenüber brachte er bei der Anhörung vor, er habe für
Sarbedaran Zeitschriften und Flugblätter verteilt, habe Versamm-
lungen, Kundgebungen und Streiks organisiert und durchgeführt.
Zudem habe er Vorträge gehalten, in denen er gegen das islamische
Regime Enthüllungen veröffentlich habe (Akten BFM A 20/17, S. 6).
Auch hinsichtlich der Frage, wie oft seine Frau nach ihrer Verhaftung
im Jahre 2008 durch die Leute des Geheimdienstes verhört worden
sei, hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert. So gab
er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, sie sei alternierend eine
Woche lang jeden Tag zitiert und verhört worden (Akten BFM A 1/10,
S. 6), hingegen er bei der Anhörung geltend machte, seine Frau sei
während eines Monats ein paar Mal abgeholt und verhört worden
(Akten BFM A 20/17, S. 12). Abgesehen davon, dass zwischen diesen
Aussagen des Beschwerdeführers eine Diskrepanz besteht, ist nicht
plausibel, dass der Geheimdienst die Frau des Beschwerdeführers
immer wieder vorgeladen und verhört haben soll, zumal ein derartiges
Verhalten keinen Sinn ergibt. Überdies hat sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Gegenstände, die am Abend des 29./30. August 2008
in seinem Haus durch die Sicherheitskräfte beschlagnahmt worden
sein sollen, gegensätzlich geäussert. So sagte er anlässlich der
Kurzbefragung, es seien Bücher und verbotene Zeitschriften beschlag-
nahmt worden (Akten BFM A 1/10, S. 6), während er bei der Anhörung
nur vorbrachte, es sei eine Zeitschrift und ein Buch mit dem Titel
"Parandeh no Parvaz" beschlagnahmt worden (Akten BFM A 20/17, S.
7). Die Behauptung in der Anhörung, wonach seine diesbezüglichen
Aussagen anlässlich der Kurzbefragung falsch übersetzt worden seien,
ist lediglich als Schutzbehauptung zu werten, zumal er den farsi
sprechenden Dolmetscher gut verstanden haben will und und durch
seine Unterschrift bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aus-
sagen und der Wahrheit (Akten BFM A 1/10, S. 8).
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Nicht übereinstimmend äusserte sich der Beschwerdeführer auch
hinsichtlich seiner Verhaftung im Dezember 1996. So machte er an-
lässlich der Kurzbefragung geltend, er sei am dritten Tag nach der
Ermordung von Mullah M.R. (am 2. Dezember 1996 [Anm. des Ge-
richts]) festgenommen worden (Akten BFM A 1/10, S. 6). Das heisst
am 5. Dezember 1996 [Anm. des Gerichts]. Demgegenüber brachte er
bei der Anhörung vor, dies sei am 7. Dezember 1996 (17. 9. 1375)
geschehen (Akten BFM A 20/17, S. 6).
Unplausibel ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers in der
Anhörung, wonach er "aufgeflogen" sei, weil die Sicherheitskräfte bei
der Razzia vom 29./30. August 2008 ein Buch mit dem Titel "Parandeh
no Parvaz" beschlagnahmt hätten, in dem sich unter anderem ein Foto
befinde (S. 334), worauf er zu sehen sei (Akten BFM A 20/17, S. 7),
zumal das Foto sehr alt und unscharf ist, weshalb der Beschwerde-
führer unmöglich anhand dieser Aufnahme als Mitglied der Sarbedaran
identifiziert worden sein kann.
Nicht nachvollziehbar ist überdies die Behauptung des Beschwerde-
führers in der Rechtsmittelschrift, wonach er nach seiner Flucht am
29./30. August 2008 seine Frau nicht angerufen habe, um sie vor der
von ihm erwarteten Razzia bei sich zu Hause zu warnen, da er sie
nicht habe beunruhigen wollen (Akten BFM A 20/17, S. 12). Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Frau mit Sicher-
heit vor der Razzia gewarnt hätte, hätten sich die geschilderten Ereig-
nisse tatsächlich wie behauptet zugetragen, da er durch sein Verhalten
seine Frau in grosse Gefahr gebracht hätte.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass
es unglaubhaft ist, dass er mit einem schweizerischen Reisepass, der
auf einen ihm unbekannten Namen ausgestellt worden sein soll, vom
Flughafen in F._______ in die Schweiz gereist sein will, zumal er
dadurch - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - ein
erhebliches Risiko eingegangen wäre, bei einer behördlichen Kontrolle
verhaftet zu werden beziehungsweise bei Fragen zu der Person im
Pass in Erklärungsnotstand zu geraten. Gerichtsnotorisch ist im
Übrigen, dass tatsächlich gesuchte Personen die Ausreise über die
streng kontrollierten Flughäfen vermeiden, da dort das Risiko viel zu
hoch wäre, von den Behörden gefasst zu werden. Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei den
Befragungen hinsichtlich der Finanzierung der Reisekosten auch
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widersprochen hat. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus,
einer seiner Parteifreunde habe seine Reise in die Schweiz finanziert
(Akten BFM A 1/10, S. 8), während er bei der Anhörung vorbrachte,
den Grossteil der Kosten aus seinen Ersparnissen bezahlt zu haben,
den Rest hätten Parteikollegen finanziert (Akten BFM A 20/17, S. 14).
Da der Beschwerdeführer unglaubhafte beziehungsweise
widersprüchliche Angaben über seine Reise in die Schweiz gemacht
hat, ist auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage
gestellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150).
Die eingereichten Bestätigungsschreiben sind nicht geeignet, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen glaubhaft zu
machen. So nennt das Schreiben der CPI vom 15. Dezember 2008
keine konkreten vom Beschwerdeführer in den Befragungen vor-
gebrachten Ereignisse, sondern spricht lediglich in genereller Art und
Weise von einer Verfolgungssituation, die auf unzählige Personen zu-
treffen kann, weshalb es als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen ist.
Auch das Bestätigungsschreibens der CPI vom 23. November 2009 ist
als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten, zumal dessen Inhalt teilweise
nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Be-
fragungen übereinstimmt. So wird im Schreiben beispielsweise fest-
gehalten, der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall am Gedenk-
tag habe sich im September 2008 ereignet, während der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragungen vorbrachte, dies sei im August 2008
gewesen. Bezüglich der von Privatpersonen eingereichten Be-
stätigungsschreiben ist ebenfalls festzuhalten, dass sie keine
konkreten vom Beschwerdeführer in den Befragungen vorgebrachten
Verfolgungssituationen nennen, weshalb sie ebenfalls als Gefällig-
keitsschreiben zu erachten sind, zumal auch keine Gewähr für die
Echtheit dieser Schreiben besteht.
4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er wegen seiner politischen Aktivitäten im
Iran verfolgt werde, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit
als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten ist. Vielmehr
ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es
sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch die iranischen
Behörden lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreich dies-
bezüglich eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil
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sie am Ergebnis nichts ändern. Bei dieser Sachlage kann auch die
Prüfung der Frage offen gelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich hätte
sein müssen, Gerichtsdokumente bezüglich seiner geltend gemachten
Verhaftung beziehungsweise Verurteilung im Jahre 1996 vorzulegen.
5.
5.1 In den Eingaben vom 10. Juni beziehungsweise 17. August 2010
machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz
geltend. Zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten reichte er
etliche Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos, eine CD mit
Aufnahmen von einer Demonstration, verschiedene Demonstrations-
aufrufe sowie eine auf seinen Namen ausgestellte Bewilligung der
Stadt Zürich vom 3. März 2010 für eine politische Standaktion zu den
Akten.
5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1;
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz Mitglied der SPI geworden ist und an mehreren Protest -
kundgebungen sowie Standaktionen dieser Partei teilgenommen hat.
Zusätzlich lässt sich aus den Akten entnehmen, dass er in einer Be-
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willigung der Stadt G._______ vom 3. März 2010 für eine politische
Standaktion als Bewilligungsinhaber bezeichnet wurde. Überdies
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit seiner Ankunft in der
Schweiz als erster Sekretär für die SPI tätig und ausserdem für den
Kanton H._______ zuständig. Zudem habe er mehr als zehn
verschiedene Demonstrationen, Kundgebungen und Ansammlungen
gegen das iranische Regime in diversen Ortschaften in der Schweiz
organisiert.
5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die
Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen
und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder von Exilorgani-
sationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer
an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekri-
tischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen
und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-
staltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informa-
tions- und Propagandamaterial verteilen, keiner allgemeinen Über-
wachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die iranischen
Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie
die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu
unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
5.5 Im konkreten Fall geht das Gericht nach einer Auswertung des
eingereichten Beweismaterials unter Mitberücksichtigung der übrigen
Akten davon aus, dass insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlings-
eigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Seiner Einschätzung
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legt es dabei die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit
massgebend ist, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchen-
den, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des
Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein dermassen erhöhter Exponie-
rungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Wie
vorstehend in E. 4.4 f. dargelegt, kann ihm nicht geglaubt werden,
dass er bereits im Iran aufgrund seiner politischen Tätigkeit von den
iranischen Behörden verfolgt wurde. Daher ist davon auszugehen,
dass er im Iran nicht ein Verhalten an den Tag gelegt hat, durch das er
als politischer Aktivist und Regimegegner in den Fokus der Behörden
geraten ist. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers gehen nicht über das hinaus, was viele iranische
Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne
dass von einer relevanten Gefährdung dieser Personen auszugehen
wäre. So ist dem Beschwerdeführer insbesondere die Bekleidung einer
wichtigen Funktion innerhalb der SPI Schweiz abzusprechen, zumal
es sich bei seinem Vorbringen, er sei seit seiner Ankunft in der
Schweiz als erster Sekretär für die SPI tätig sowie für den Kanton
H._______ zuständig, um eine unbewiesene Behauptung handelt.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren dokumen-
tierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten
insgesamt nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches dieser
daraus zu ziehen versucht. Dies gilt selbst dann, wenn es zutreffen
sollte, dass der Beschwerdeführer mehr als zehn verschiedene De-
monstrationen, Kundgebungen und Ansammlungen gegen das irani-
sche Regime in diversen Ortschaften in der Schweiz organisiert hat,
wie das von ihm geltend gemacht wird. An dieser Einschätzung ändert
auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in einer Be-
willigung der Stadt G._______ vom 3. März 2010 für eine politische
Standaktion vom 6. März 2010 als Bewilligungsinhaber bezeichnet
wurde, zumal dies noch nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer
von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und
somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen
wird, insbesondere da der Inhalt dieser Bewilligung lediglich den
schweizerischen und mithin nicht den iranischen Behörden bekannt
sein dürfte.
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5.6 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall
jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass im Iran aufgrund der ge-
nannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. In
letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur
ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer
asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG
verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schran-
ken und der Beschwerdeführer ist auf seine in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht zu verweisen. Angesichts dessen sowie der um-
fangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern
in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich,
dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Be-
schwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diese als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System
empfinden würden.
5.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in
der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und
diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvor-
bringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer
jedoch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden
seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon
auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich
relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4).
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rück-
kehr in den Iran befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es
sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde be-
ziehungsweise in den nachfolgenden Eingaben sowie auf die zahlreich
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eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht -
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
8.3.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte
die ersten sechzehn Jahre seines Lebens in der Provinz E._______,
wo gemäss seinen eigenen Aussagen seine Ehefrau, seine Tochter,
seine Mutter sowie seine Geschwister leben. Es ist daher zu
schliessen, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz
vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaf-
fung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen
Reintegration unterstützen könnte. Ausserdem verfügt er über
jahrelange Berufserfahrung als Früchteverkäufer und spricht neben
Farsi sowie Kurdisch auch etwas Englisch, weshalb davon auszugehen
ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht
wieder integrieren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr.
24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
Seite 19
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eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerde-
begehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerde-
instanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Be-
schwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen
Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der
Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen,
und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu
befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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