Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D750/2009
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Monique Gisel, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, C._______, stammender
Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem
Wohnsitz in Kinshasa, verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 25. November 2008 auf dem Seeweg. Über D._______,
E._______ und F._______ gelangte er am 30. November 2008 illegal in
die Schweiz, wo er am 2. Dezember 2008 im G._______ ein Asylgesuch
einreichte und anschliessend ins H._______ transferiert wurde. Am
9. Dezember 2008 fand die Kurzbefragung im H._______ und am
17. Dezember 2008 die direkte Anhörung durch das BFM statt.
A.b. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2008 wurde der
Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______
zugeteilt. Gegen diesen Entscheid erhob er mit Eingabe vom 3. Januar
2009 und Ergänzung vom 6. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um
Zuteilung in einen frankophonen Kanton, so insbesondere den Kanton
J._______, wo seine nächsten Familienangehörigen wohnten und im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung seien. Mit Urteil vom 20. Januar 2009
trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 3. Januar
2009 nicht ein.
A.c. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen vom 9. und 17. Dezember 2008 im
Wesentlichen geltend, er sei O._______ und habe eines Tages von
seiner älteren Schwester 150 DVDs mit politischem Inhalt erhalten. Als er
begonnen habe, diese DVDs zu verkaufen, hätten seine Probleme
begonnen. Seine Schwester und ihr Verlobter seien wegen der DVDs
festgenommen worden. Als er eines Nachts (...) von einem Konzert nach
Hause zurückgekehrt sei, hätten dort zwei Beamte des
Sicherheitsdienstes auf ihn gewartet. Diese hätten ihn beschuldigt, die
DVDs verkauft zu haben, und ihn deswegen festnehmen wollen. Er habe
Angst bekommen und sei zu einem seiner Freunde geflüchtet, wo er die
Nacht verbracht habe. Am folgenden Tag habe er sich nach K._______ in
C._______ begeben und sei (...) nach Kinshasa zurückgekehrt, weil er
geglaubt habe, die Sache hätte sich erledigt. Am Y._______ sei er im
Anschluss an ein (...), an welchem er (Nennung Tätigkeit
Beschwerdeführer), von Polizeibeamten festgenommen und ins
Gefängnis von L._______ in M._______ gebracht worden. Am folgenden
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Tag habe ihm ein Polizeioffizier eröffnet, dass er wegen des Verkaufs von
DVDs angeklagt und ins Gefängnis von N._______ überstellt werde. Er
habe jedoch seine Unschuld beteuert und sei in der Folge von einem
Polizisten auf den Kopf geschlagen worden. Ein anderer Polizist sei
später in seine Zelle gekommen und habe sich nach seinem Namen und
seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen erkundigt. In der folgenden
Nacht habe ihm ein weiterer Polizist eine Uniform gebracht, die er habe
anziehen müssen. Mit dieser habe er das Gefängnis verlassen können
und daraufhin im (...) in M._______ den Polizisten getroffen, der ihn im
Gefängnis nach seinem Namen gefragt habe. Der Polizist habe seinem
benachrichtigten Onkel erklärt, dass alle Personen, die mit den fraglichen
DVDs zu tun gehabt hätten, verhaftet worden seien und unbedingt das
Land verlassen müssten. Danach sei er zusammen mit seinem Onkel in
dessen Haus gegangen, das er in der Folge nicht mehr habe verlassen
dürfen. In dieser Zeit habe sein Onkel seine Ausreise organisiert. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 – eröffnet am 8. Januar 2009 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte sie aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ausserdem erachtete sie den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, von einer
Wegweisung sei abzusehen und in prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 12.021) zu gewähren.
Der Beschwerdeeingabe lagen diverse Beweismittel (Auflistung
Beweismittel) bei. Auf die Begründung der Beschwerde und die
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Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2009 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der
Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 14. April 2009 einen
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. April 2009 geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 8. April 2009 zeigte die Rechtsvertreterin die
Übernahme des Mandats an und ersuchte gleichzeitig um Gewährung
einer Frist von sechs bis acht Wochen zur Beschaffung und Einreichung
von Originaldokumenten aus seiner Heimat.
F.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer die Originale
der mit seiner Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel ins Recht.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer bringe vor,
zwei Beamte des Sicherheitsdienstes hätten ihn eines Nachts (...) bei
seiner Rückkehr zu Hause in Empfang genommen und ihm mitgeteilt, er
sei polizeilich gesucht und werde festgenommen. Dabei erstaune, dass er
den Sicherheitskräften gemäss seiner Darstellung ohne Schwierigkeiten
habe entkommen können beziehungsweise dass diese, wie zu erwarten
wäre, keine entsprechenden Massnahmen ergriffen hätten, um seine
Flucht zu vereiteln. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner
Flucht nach C._______ wieder nach Hause zurückgekehrt und dort (...)
als O._______ aufgetreten sei, obwohl ihn die Polizei zu Hause gesucht
habe. Nicht nachvollziehbar sei überdies auch die Flucht des
Beschwerdeführers aus der vorgebrachten Haft. So habe er erklärt, durch
Bestechung eines Polizeioffiziers auf dessen Geheiss von einem
Polizisten eine Polizeiuniform erhalten zu haben, mit der er das
Gefängnis habe verlassen können. Das geschilderte Vorgehen der
Polizeibeamten erscheine aber auch im vorgebrachten Gesamtkontext
als zu riskant, als dass es geglaubt werden könnte, insbesondere auch
deshalb, weil der Beschwerdeführer angeführt habe, seit langer Zeit
gesucht worden zu sein. Die zur Frage stehenden DVDs wolle er von
seiner Schwester erhalten haben. Er habe aber zu den Aktivitäten seiner
Schwester, deren angeblicher Festnahme und Freilassung keine
Informationen liefern können. Im Weiteren habe er geschildert, dass die
besagten DVDs in den Kinos seiner Heimat als Teil eines Programms
gezeigt worden seien. Folgerichtig wäre vor dem Hintergrund seiner
Aussagen zu erwarten gewesen, dass die Behörden entsprechende
Massnahmen gegen die Kinobetreiber ergriffen hätten, wozu der
Beschwerdeführer jedoch keine Angaben zu machen vermocht habe.
Auch habe er keine Kenntnis davon gehabt, ob die DVDs von anderen
Personen verkauft worden seien. Insgesamt sei die Darstellung des
Beschwerdeführers als zu unbegründet und zu unsubstanziiert, als dass
sie geglaubt werden könnte.
3.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, seine Flucht vor den
Sicherheitskräften sei durchaus nachvollziehbar, zumal er nicht zu nahe
an die ihn suchenden Personen herangegangen sei. Da er sich in der
Gegend gut ausgekannt habe und sehr schnell gelaufen sei, habe er den
Beamten des Sicherheitsdienstes entkommen können. Er habe gehofft,
dass sich seine Probleme erledigt hätten, wenn er nach Kinshasa
zurückkehre. Dort habe er (Auflistung der sozialen Kontakte) gehabt,
weshalb er dorthin habe zurückkehren und zumindest versuchen müssen,
in Kinshasa wieder zu leben. Ferner habe sich die Flucht aus der Haft
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genauso zugetragen, wie er es geschildert habe; dies sei möglich
gewesen, weil sein Onkel einen Gefängnismitarbeiter gekannt und diesen
bestochen habe. Dem Vorwurf, seine Vorbringen seien nicht hinreichend
begründet und unsubstanziiert, sei zu entgegnen, dass er das von ihm
Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen geschildert habe und seine
Aussagen in weiten Teilen detailliert und plausibel ausgefallen seien.
Zudem dürfe die Vorinstanz aus dem Begriff der Glaubhaftmachung, der
durchaus Einwände und Zweifel an den Vorbringen zulasse, nicht aus
einzelnen Elementen auf die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen
schliessen. Das BFM habe die Pflicht, auch die Vorbringen, die für die
Glaubhaftigkeit sprechen würden, in ihre Erwägungen einzubeziehen.
Zudem habe es nicht gewürdigt, dass seine Aussagen in weiten Teilen
sehr ausführlich, substanziiert und nicht widersprüchlich ausgefallen
seien. Seine Asylgründe seien insgesamt als glaubhaft zu erachten.
Deswegen habe er begründete Furcht, bei einer Wegweisung ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden, und er müsse bei einer Rückkehr um
seine Freiheit und sein Leben fürchten. Somit erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft und die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht das
Asyl in der Schweiz.
3.3. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben auf
Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel an dieser
Sichtweise nichts zu ändern vermögen. So hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage
die Vorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfremd, unlogisch und
substanzarm, somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und
einlässlicher Weise aufgezeigt, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
Der Beschwerdeführer macht zum Vorhalt unlogischer Ausführungen
hinsichtlich seiner Flucht vor den Sicherheitskräften geltend, seine
Schilderung sei durchaus nachvollziehbar, zumal er nicht zu nahe an die
ihn suchenden Personen herangegangen sei. Da er sich in der Gegend
gut ausgekannt habe und sehr schnell gelaufen sei, habe er den
Beamten des Sicherheitsdienstes entkommen können. Dieser Einwand
vermag jedoch nicht zu überzeugen. So sollen die Sicherheitsbeamten
seinen Angaben zufolge bereits vor seinem Haus auf ihn gewartet haben
(vgl. act. A9/15, S. 3), weshalb diese angesichts der gegen ihn
erhobenen Vorwürfe mit seiner möglichen Flucht gerechnet und
entsprechende Vorkehrungen getroffen haben dürften, um ein
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Entkommen zu verhindern. Weiter vermag alleine der Hinweis auf das
sich in Kinshasa befindliche soziale Umfeld, das ihn zur Rückkehr dorthin
aus C._______ bewogen habe, in Anbetracht der angeführten Suche
nach seiner Person und der im Falle einer Verhaftung zu erwartenden
behördlichen Sanktionen das entsprechende Verhalten des
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und dadurch glaubhaft zu
machen. Ferner vermag der Einwand, seine Flucht aus dem Gefängnis
sei möglich gewesen, weil sein Onkel einen Gefängnismitarbeiter gekannt
und diesen bestochen habe, angesichts der von ihm geschilderten
Umstände der Haft (Verhaftung nach langer Suche; verschiedene
Polizisten und Polizeioffiziere involviert) und des Risikos der Entdeckung
für die beteiligten Polizisten die Glaubhaftigkeit des entsprechenden
Sachverhaltselements nicht wiederherzustellen. Dem Beschwerdeführer
ist zwar beizupflichten, dass Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines
Gesuchstellers zulässt. Entscheidend ist aber, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. In casu führte
jedoch eine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung die
Vorinstanz – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht – zur
Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
überwiegend unwahr sind. Damit aber genügen sie auch den gemäss Art.
7 AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht. Überdies wird aus den
Akten nicht ersichtlich und bleibt nicht nachvollziehbar, wie die
Sicherheitskräfte überhaupt auf den Beschwerdeführer als Verkäufer der
DVDs gekommen sein sollen. Weder gab er anlässlich der Befragungen
an, dass er von seiner verhafteten Schwester respektive deren Verlobten
oder anderen Personen, welche seine DVDs gekauft hätten, bei den
Behörden denunziert worden sei, noch erwähnte er irgendwelche Käufer
– insbesondere nicht einmal die Kinobetreiber, welche den Film in ihrem
Kino hätten laufen lassen –, die behördliche Probleme wegen des Kaufs
erhalten hätten. Befremdlich ist zudem das Desinteresse des
Beschwerdeführers an den Erlebnissen seiner Schwester und die
Umstände ihrer Freilassung, obwohl er sie in der Schweiz wieder antraf
(vgl. act. 9/15, S. 12).
An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. So handelt es sich bei den beiden "Avis de recherche
d'une personne" um behördeninterne Dokumente, in deren Besitz der
Beschwerdeführer gar nicht gelangen könnte, weshalb diese als nicht
beweistauglich erachtet werden. Bezüglich der ins Recht gelegten
Vorladungen ist – unbesehen deren teilweiser Ausstellung auf einen
Sonntag – festzustellen, dass aufgrund der in diesen aufgeführten,
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jeweils gleichen Gründe für den Erlass derselben ("SERA
COMMUNIQUE SUR PLACE") noch keine Gefährdung des
Beschwerdeführers hergeleitet werden kann, zumal daraus nicht
ersichtlich wird, aus welchem Grund er überhaupt auf dem Polizeiposten
hätte erscheinen sollen. Weiter erscheint befremdlich, dass der
Beschwerdeführer anführte, der Vorfall mit der beabsichtigten Verhaftung
habe (...) stattgefunden (vgl. act. A1/9, S. 5; A9/15, S. 7 f.), was sich mit
der ersten, bereits vom (...) datierenden Vorladung nicht vereinbaren
lässt, zumal er diesbezüglich keine bereits zu diesem Zeitpunkt
eingeleitete behördliche Suche nach seiner Person geltend machte.
Ausserdem widersprach er sich anlässlich der direkten Anhörung
bezüglich des Zeitpunktes des Vorfalls, soll dieser doch einerseits bereits
(...) stattgefunden haben, andererseits sei es (...) gewesen (vgl. act.
A9/15, S. 3 und 7 f.). Zudem erstaunt, dass solche Vorladungen auch für
den Onkel ausgestellt worden sein sollen, der – wenn überhaupt –
frühestens nach der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis
vom Y._______ allenfalls in das Visier der Behörden hätte geraten
können. Die erste der Vorladung datiert jedoch noch vor dieser Flucht,
nämlich bereits vom (...). Zudem ist aufgrund des in der Vorladung
aufgeführten Namens des Onkels nicht erstellt, dass es sich dabei
tatsächlich um den Onkel des Beschwerdeführers handelt. Weiter stimmt
der in der Vorladung aufgeführte Name nicht mit denjenigen Namen
überein, die der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als diejenigen
seiner Onkel bezeichnete (vgl. act. A1/9, S. 2 und 3). Gleiches hat auch
für den mit Eingabe vom 16. Juni 2009 eingereichten Todesschein des
Onkels zu gelten, zumal darin noch ein weiterer, von ihm bisher nicht
genannter Name des angeblich verstorbenen Onkels aufgeführt ist. Auch
wird daraus nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieser
vermeintliche Onkel umgekommen sein soll. Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er reiche zur
Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie der besagten DVD ein, ist
festzustellen, dass die zwei in den Akten liegenden DVDs nicht den
gleichen Titel aufweisen, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der
direkten Anhörung noch vorgebracht wurde (vgl. act. A9/15, S. 7 oben).
Überdies vermag die blosse Einreichung dieser DVDs noch nicht zu
belegen, dass sie vom Beschwerdeführer tatsächlich auch im
geschilderten Rahmen verkauft wurden. Den eingereichten Beweismitteln
kann daher insgesamt keinerlei Beweiskraft beigemessen werden.
Ergänzend ist anzuführen, dass mangels Nachweises der Identität des
Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, ob sich die eingereichten
Beweismittel überhaupt auf ihn beziehen. Jedenfalls vermag alleine die
eingereichte Geburtsurkunde diesen Nachweis nicht rechtsgenüglich zu
erbringen, da es sich nicht um ein Identitätsdokument im Sinne von Art.
1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
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Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. auch BVGE 2007/7
E. 6 S. 69 f.). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, Abklärungen zur
Echtheit der eingereichten Dokumente durch die Schweizer Botschaft in
Kongo (Kinshasa) vornehmen zu lassen, weshalb der diesbezügliche
Antrag abzuweisen ist. Zur Vermeidung missbräuchlicher
Weiterverwendung sind die eingereichten Vorladungen und die als "Avis
de recherche d'une personne" bezeichneten Dokumente gestützt auf Art.
10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
3.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf
die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da
sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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Seite 11
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Seite 12
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden,
die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin
zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo
(Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation
allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im Westen des
Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären
kongolesischen Armee und der Garde von ExRebellenchef JeanPierre
Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von
Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage.
In Kinshasa ist es zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr
gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die
Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
5.3.3. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur
unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der
Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen
Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende
Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist,
sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr
um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
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5.3.4. Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz eigenen
Angaben zufolge in der Hauptstadt Kinshasa, wo er auch die Schule
besuchte, erwerbstätig war und nach wie vor über nahe
Familienangehörige verfügt, die ihm bei der Reintegration eine Stütze
sein werden. Gemäss seinen Aussagen habe er als O._______
gearbeitet und teilweise davon leben können (vgl. A1/9, S. 2 ff.). Bei einer
Gesamtwürdigung der aktuellen Situation bestehen keine Hinweise
darauf, dass er dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihm zumutbar, sich erneut in
seinem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz
aufzubauen, da er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. In
diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von
Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem
Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern könnte
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Auch
wenn es sich bei den von ihm im EVZ angegebenen, in der Schweiz
lebenden Personen um Familienangehörige handeln sollte, steht dieser
Umstand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da der
Beschwerdeführer volljährig ist. Sodann sind keine weiteren persönlichen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden
könnte, er gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation, zumal keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig
sind. Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als
zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 14. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Die eingereichten Vorladungen und die als "Avis de recherche d'une
personne" bezeichneten Dokumente werden eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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