Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7503/2008
U r t e i l v om 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N (…).
D7503/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2008 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Auf dem
Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (…) an.
B.
Am 26. August 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______
summarisch zu seinen Personalien, zu den Gesuchsgründen sowie zum
Reiseweg befragt (Kurzbefragung). Angesprochen auf seine
vorgebrachte Minderjährigkeit machte der Beschwerdeführer dabei im
Wesentlichen geltend, er wisse nicht, wie alt er wirklich sei, zumal ihm
seine Mutter einerseits gesagt habe, er sei siebzehn Jahre alt, sich
andererseits aus seiner Identitätskarte ergebe, dass er zwanzig Jahre alt
sei. Auf die Frage, ob er bereit sei, zur Bestimmung seines Alters eine
Knochenaltersanalyse durchführen zu lassen, antwortete der
Beschwerdeführer, er sei damit einverstanden, dass sein Alter so
registriert werde, wie es in seiner Identitätskarte stehe (zwanzig Jahre).
Gestützt darauf ging die Vorinstanz im weiteren Verlauf des Verfahrens
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
C.
Am 5. September 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______
zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
D.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und
stamme aus der Provinz Baghlan, wo er mit seiner Familie bis zu seinem
sechsten Lebensjahr auch gelebt habe. Wegen der Angriffe der Taliban
seien sie anschliessend nach Pakistan gegangen, wo sie sich bis zu
seinem elften Lebensjahr aufgehalten hätten. Danach sei die ganze
Familie in die Provinz Baghlan zurückgekehrt. Nach dem Tod seines
Vaters sei er im Jahre 2006 zusammen mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern nach Kabul zu C._______ gezogen, den seine Mutter
geheiratet habe. In Kabul habe er in einer Billardhalle die Bekanntschaft
mit dem Kommandanten D._______ gemacht, der ihn in der Folge einmal
geküsst habe, wogegen er sich so heftig gewehrt habe, dass er
D._______ verletzt habe. Nach diesem Vorfall habe er sich während
zweier Monate zu Hause versteckt, zumal D._______ gedroht habe, ihn
umzubringen. Aus diesem Grund habe seine Mutter einen Schlepper
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organisiert, der ihn nach Europa hätte bringen sollen. Dieser habe jedoch
seine Aufgabe nicht erfüllt, sondern lediglich das bereits bezahlte Geld
behalten, weswegen er ihn bei der Polizei angezeigt habe, worauf der
Schlepper festgenommen worden sei. Nachdem der Sohn des
Schleppers einen Teil der Schlepperkosten zurückbezahlt habe, sei der
Schlepper wieder freigelassen worden. Daraufhin sei er vom Schlepper
mehrmals mit dem Tod bedroht worden, weswegen er Afghanistan Mitte
2008 verlassen und sich via den Iran und die Türkei nach Griechenland
begeben habe. Nach einem Aufenthalt von zirka einem Monat sei er mit
der Hilfe eines Schleppers per LKW nach Italien weitergereist, von wo er
mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt
sei. Für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
E.
Am 11. September 2008 liess der Beschwerdeführer dem BFM durch
seine damalige Rechtsvertreterin per Fax eine Kopie seiner
Identitätskarte (Tazkara) einreichen.
F.
Am 3. Oktober 2008 traf bei der Vorinstanz die Identitätskarte des
Beschwerdeführers im Original ein.
G.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 teilte die (neue) Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem BFM unter anderem mit, dass es sowohl bei der
Kurzbefragung als auch bei der Anhörung erhebliche
Verständigungsprobleme gegeben habe, da der Beschwerdeführer auf
Farsi befragt worden sei, obwohl seine Muttersprache Dari sei.
H.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 – eröffnet am 28. Oktober 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, anlässlich
der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in die
Schweiz gekommen sei, weil er von einem Schlepper bedroht worden sei,
welcher ihm zwar Geld abgenommen habe, ihn aber nicht wie
versprochen nach Europa gebracht habe. Bei der Anhörung zu den
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Asylgründen habe er diese vom Schlepper ausgehenden Drohungen im
Rahmen seiner freien Erzählung nicht erwähnt, sondern er habe lediglich
von den Problemen mit D._______ gesprochen und habe anschliessend
bestätigt, dass er alles erzählt habe, was sein Asylgesuch betreffe. Auf
die nicht mehr erwähnten Vorbringen aufmerksam gemacht, habe der
Beschwerdeführer erklärt, dass er die Probleme mit dem Schlepper habe
erwähnen wollen, sie aber in seiner Erzählung untergegangen seien. Bei
der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer von einer einmaligen
Auseinandersetzung mit D._______ erzählt, ohne aber irgendwelche
weitere Drohungen in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Gleichzeitig
habe er gesagt, dass diese Geschichte mit D._______ nicht der Grund für
seine Ausreise gewesen sei. In der Anhörung habe er jedoch plötzlich
von wiederholten Drohungen von D._______ gesprochen, welche dazu
geführt hätten, dass er einen Schlepper habe organisieren wollen, um
das Land zu verlassen. Der Umstand, dass das eine Vorbringen nicht
mehr geltend gemacht und das andere nachgeschoben werde, lasse
grosse Zweifel an den vorgebrachten Ausreisegründen aufkommen.
Der Beschwerdeführer bringe vor, sich nach der Auseinandersetzung mit
D._______ während zweier Monate zu Hause versteckt gehalten zu
haben. Seine Freunde hätten ihm die von D._______ ausgesprochenen
Drohungen ausgerichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass D._______
die Drohungen lediglich durch die Freunde des Beschwerdeführers habe
ausrichten lassen. Wenn er seine Drohungen tatsächlich hätte
wahrmachen wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, das Haus des
Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Unter diesen Umständen sei es
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich
genommen habe, sich zu Hause zu verstecken. Ausserdem wolle er sich
nach den zwei Monaten des Versteckthaltens noch vier bis fünf weitere
Monate unbehelligt zu Hause aufgehalten haben. Dieses Verhalten
entspreche nicht dem einer verfolgten Person.
Bezüglich der Probleme mit dem Schlepper habe der Beschwerdeführer
gesagt, dieser habe ihn zweimal mit dem Tode bedroht, währenddem er
sich noch zu Hause aufgehalten habe. Die erste Drohung sei kurz nach
dessen Freilassung aus der Haft, die zweite höchstens eine Woche
später über das Mobiltelefon seiner Mutter erfolgt. Wenige Tage nach der
zweiten Drohung habe er das Land verlassen. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des
Landes, sinngemäss über eine Woche, unbehelligt zu Hause aufgehalten
haben wolle, obwohl der Schlepper ihn mit dem Tod bedroht haben solle.
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Wenn der Beschwerdeführer wirklich in Gefahr gewesen wäre, hätte er
sich vorsichtiger verhalten und hätte sich zum Beispiel zu Verwandten in
eine andere Provinz begeben, bis die Ausreise organisiert gewesen wäre.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten dem Beschwerdeführer weder
die geltend gemachte Verfolgung durch D._______ noch die Bedrohung
durch den Schlepper geglaubt werden. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
I.
Mit Beschwerde vom 21. November 2008 (Poststempel: 24. November
2008) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid vom 23.
Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung
unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich aus den Protokollen der beiden
Befragungen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen
sei, das Vorgefallene detailgetreu zu schildern. Die von der Vorinstanz
geltend gemachten Widersprüche liessen sich überwiegend dadurch
erklären, dass es bei den Befragungen massive Verständigungsprobleme
gegeben habe, weil ungeeignete Dolmetscher zu Übersetzung
beigezogen worden seien. Bei der Kurzbefragung sei ein Dolmetscher
beigezogen worden, der sich nicht korrekt verhalten habe. So habe er
keine korrekte Rückübersetzung der Kurzbefragung vorgenommen,
sondern lediglich diejenigen Seiten übersetzt, die die Personalien des
Beschwerdeführers und seiner Verwandten enthalten hätten. Bei der
Anhörung habe man einen Farsi sprechenden Dolmetscher
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hinzugezogen. Die Verständigung zwischen dem Dari sprechenden
Beschwerdeführer und diesem Dolmetscher sei sehr erschwert gewesen,
was sich aus verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls ergebe.
Dies habe auch der anwesende Hilfswerkvertreter in seinem Protokoll
bestätigt. Aufgrund der geschilderten schwerwiegenden
Verständigungsprobleme bei der Anhörung respektive dem nicht
korrekten Verhalten des Dolmetschers anlässlich der Kurzbefragung
dürften die in der Verfügung der Vorinstanz erwähnten Widersprüche
nicht zulasten des Beschwerdeführers verwendet werden. Die beiden
Befragungen dienten der Sachverhaltsermittlung, welche in casu
mangelhaft erfolgt und deshalb zu wiederholen seien.
Da anlässlich der Kurzbefragung keine korrekte Rückübersetzung erfolgt
sei, habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit mehr gehabt, seine
unbedachte Aussage, wonach er damit einverstanden sei, dass sein Alter
so registriert werde, wie es in seiner Identitätskarte stehe (zwanzig
Jahre), zu korrigieren. Die Vorinstanz habe unbesehen angenommen,
dass der Beschwerdeführer volljährig sei und habe darauf verzichtet, eine
Knochenaltersanalyse durchzuführen, obwohl verschiedene Indizien
dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Daher
sei betreffend das Alter des Beschwerdeführers der rechtserhebliche
Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig und unvollständig festgestellt
worden, weswegen die Sache zurückzuweisen und dem
Beschwerdeführer bei einer erneuten Befragung eine Vertrauensperson
beizuordnen sei. Aufgrund der gerügten Mängel sei keine abschliessende
Beurteilung betreffend der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
möglich.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
unzumutbar, zumal er weder in der Provinz Baghlan, woher er stamme,
noch in Kabul, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe, über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Auf die weitere Begründung in der
Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Unterschriftenblatt
der an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesenden
Hilfswerkvertretung (in Kopie), Personalienblatt des Beschwerdeführers
(in Kopie), den Beschwerdeführer betreffende Bescheinigung des BFM
vom 24. August 2008 (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6.
November 2008.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
befunden werde.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 8.
Dezember 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
L.
Mit Schreiben vom 17. April 2009 machte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Folgendes geltend: Am 6.
Februar 2009 seien seine Mutter, sein Stiefvater sowie seine vier
Geschwister in die Schweiz gelangt und hätten am gleichen Tag um Asyl
nachgesucht. Durch diese Asylverfahren werde einerseits belegt, dass er
nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – am (…), sondern (…)
geboren worden sei, zumal er einen Bruder habe, der am (…) geboren
worden sei. Andererseits sei durch diese Asylverfahren bewiesen, dass
er in Kabul über kein soziales Netz mehr verfüge.
Dem Schreiben lagen sechs NAusweise in Kopie bei.
M.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass die Vorinstanz mit Entscheid
vom 15. Januar 2010 seine Mutter, seinen Stiefvater sowie seine drei
jüngeren Geschwister vorläufig in der Schweiz aufgenommen habe. Mit
der Eingabe reichte der Beschwerdeführer den Entscheid des BFM vom
15. Januar 2010 in Kopie ein.
N.
Da dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer mit Schreiben
des (…) vom 30. März 2010 als verschwunden gemeldet wurde, forderte
der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dessen
Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 auf, den
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Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine
aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher
sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe.
O.
Mit Schreiben vom 8. April 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er
an der eingereichten Beschwerde festhalte und sein
Rechtsschutzinteresse weiterhin bestehe. Zudem machte er geltend,
dass er gesundheitlich stark angeschlagen und darauf angewiesen sei,
möglichst viel Zeit im familiären Umfeld zu verbringen.
Dem Schreiben lag unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
E._______ vom 12. März 2010 bei.
P.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
erkundigte sich der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige
Beurteilung seiner Beschwerde.
Q.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 informierte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den
Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist form und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, da
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Seite 10
das BFM fälschlicherweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen sei und die Befragungen fehlerhaft durchgeführt worden
seien.
4.2.
4.2.1. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG)
ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und
ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist (vgl. Art.
30 Abs. 1 VwVG).
4.3.
4.3.1. Zur Rüge in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, da sie
fälschlicherweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen sei, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, die
Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit vor der
Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Vertrauensperson zu
prüfen, sofern Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person
bestehen. Die Angaben, die für und solche, die gegen die behauptete
Minderjährigkeit sprechen, sind gegeneinander abzuwägen, wobei den
Aussagen der betroffenen Person sowie der Abgabe respektive
Nichtabgabe von Identitätspapieren besondere Beachtung zu schenken
ist. Im Fall von unglaubhaften Angaben zum Alter und fehlenden
Beweisen zur behaupteten Minderjährigkeit im Verlauf des
Asylverfahrens wird die asylsuchende Person für die Anhörung zu den
Asylgründen als erwachsene Person betrachtet und ihr muss
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infolgedessen keine Vertrauensperson zugeteilt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D7984/2008 vom 24. Juni 2009 E. 3.2.2,
EMARK 2004 Nr. 30).
4.3.2. Auf dem Personalienblatt anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer zwar an, er sei am (…) geboren
worden. Wenige Tage später sagte er gegenüber einem Mitarbeiter des
BFM jedoch aus, er wisse nicht genau, wann er geboren sei, vielleicht sei
er auch achtzehn oder zwanzig Jahre alt. Als der Beschwerdeführer bei
der Kurzbefragung auf diese widersprüchlichen Aussagen angesprochen
wurde, wiederholte er, dass er nicht wisse, wie alt er sei (Akten BFM A
1/12. S. 9). Gegen die zeitweilig behauptete Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs
spricht zudem die Tatsache, dass er gemäss der von ihm eingereichten
Identitätskarte (Tazkara) im (…) geboren wurde. Die Behauptung des
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sein Vater
anlässlich der Ausstellung seiner Identitätskarte im Jahre 2002
gezwungen gewesen sei, ihn drei Jahre älter zu machen, ist nicht belegt.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung auf die Durchführung einer
Knochenaltersanalyse verzichtete und sich damit einverstanden erklärte,
dass das in der Identitätskarte aufgeführte Alter gelte (Akten BFM A 1/12,
S. 9), worauf er sich behaften lassen muss. Unter diesen Umständen ist
es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im
weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig betrachtete und ihm vor der
Anhörung zu seinen Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet
wurde. An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand des
Beschwerdeführers nichts, wonach er einen Bruder habe, der am (…)
geboren worden sei, zumal sich daraus keineswegs automatisch ergibt,
dass der Beschwerdeführer im Jahre (…) geboren wurde und er somit
zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs minderjährig war.
Schliesslich findet die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach bei
der Kurzbefragung keine korrekte Rückübersetzung stattgefunden habe,
weshalb der Beschwerdeführer keine Gelegenheit mehr gehabt habe,
seine unbedachte Einwilligung betreffend seines Alters zu korrigieren, in
den Akten keine Stütze (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4).
4.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Kurzbefragung sei
ein Dolmetscher beigezogen worden, der sich nicht korrekt verhalten
habe, da er keine korrekte Rückübersetzung der Kurzbefragung
vorgenommen, sondern lediglich diejenigen Seiten übersetzt habe, die
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Seite 12
seine Personalien und diejenigen seiner Verwandten enthalten hätten,
findet im Kurzbefragungsprotokoll keine Stütze. Insbesondere ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift
bestätigte, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache
(Dari) rückübersetzt wurde, was er sich entgegenhalten lassen muss.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jede Seite des
Kurzbefragungsprotokoll unterzeichnete, was darauf hindeutet, dass ihm
der ganze Inhalt des Protokolls rückübersetzt wurde. Aufgrund des
Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Rückübersetzung des
Kurzbefragungsprotokolls korrekt vorgenommen wurde.
4.5. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, bei der Anhörung habe man
einen Farsi sprechenden Dolmetscher beigezogen, weswegen die
Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher sehr erschwert
gewesen sei, was sich aus verschiedenen Stellen des
Anhörungsprotokolls ergebe. Dies habe auch der anwesende
Hilfswerkvertreter bestätigt. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zwar zu Protokoll
gab, seine Muttersprache sei Dari. Gleichzeitig machte er jedoch auch
geltend, so gut Farsi zu sprechen, dass eine Anhörung in dieser Sprache
durchgeführt werden könne (Akten BFM A 1/12, S. 3), was er sich
entgegenhalten lassen muss und gegen die vorgebrachten
Verständigungsprobleme mit dem Farsi sprechenden Dolmetscher
spricht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach die Verständigung zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sehr erschwert gewesen sei, im
Anhörungsprotokoll keine Stütze findet. Im Weiteren ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer den Wortlaut des Anhörungsprotokolls mit seiner
Unterschrift bestätigte und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich
entgegenhalten lassen muss, zumal er den Übersetzer bei der Anhörung
verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/12, S. 2 und S. 10). An dieser
Einschätzung des Gerichts, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Dolmetscher nicht zu nennenswerten Verständigungsproblemen
gekommen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die an der
Anhörung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkvertretung auf
dem Unterschriftenblatt festhielt, die Verständigung zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sei erschwert gewesen, zumal
der an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter zwar seine Eindrücke
schildern kann, er jedoch über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine
solche Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das
Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu MARIO
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Seite 13
GATTIKER, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S.
28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.). Daher ist davon
auszugehen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Dolmetscher anlässlich der Anhörung zu keinen nennenswerten
Verständigungsproblemen gekommen ist.
4.6. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM vom 23. Oktober 2008 aus formellen Gründen aufzuheben, zumal
der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und
richtig erhoben wurde, weshalb der Antrag, der Entscheid vom 23.
Oktober 2008 sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung
unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
5.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat, zumal der
Beschwerdeführer sinngemäss dagegen Beschwerde erhoben hat.
5.2. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7647/2007 vom
6. Juni 2009 E. 4.4.1).
5.3. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab
auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl.
BFMVerfügung, Ziffer I; Bst. H. vorstehend). In Ergänzung dazu ist
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festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
in wesentlichen Punkten erheblich widersprach. So sagte er
beispielsweise bei der Kurzbefragung aus, der Schlepper heisse
Mahammad Yusuf (Akten BFM A 1/12, S. 7), während er in der Anhörung
vorbrachte, der Schlepper heisse Said Yusuf (Akten BFM A 11/12, S. 8).
Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich
hinsichtlich des Fahrzeuges, mit dem D._______ unterwegs gewesen sei,
zum Zeitpunkt, als es zur körperlichen Auseinandersetzung zwischen
ihnen beiden gekommen sei: So machte der Beschwerdeführer anlässlich
der Kurzbefragung geltend, D._______ sei in einem neuen Auto
gesessen (Akten BFM A 1/12, S. 6), wohingegen er bei der Anhörung zu
Protokoll gab, er habe D._______ auf einem neuen Motorrad angetroffen
(Akten BFM A 11/12, S. 4). Überdies gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, D._______ habe ihn an dem
Tag, als es zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, geküsst
(Akten BFM A 1/12, S. 6), während er bei der Anhörung vorbrachte,
D._______ habe ihn einige Tage vor diesem Zwischenfall geküsst (Akten
BFM A 11/12, S. 4, 7). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er
nicht in der Lage, die Widersprüche aufzulösen. Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach die vom Beschwerdeführer gemachten
Widersprüche auf bei den Befragungen vorhandene
Verständigungsprobleme zurückzuführen seien, da zur Übersetzung
ungeeignete Dolmetscher beigezogen worden seien, ist nicht stichhaltig
(vgl. dazu vorstehend E. 4.4 f.), weswegen sie lediglich als
Schutzbehauptung zu werten und nicht geeignet ist, die vorhandenen
Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu
machen.
5.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtet und sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingaben
nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der
asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG).
7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist.
8.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den
nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist,
erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
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8.3. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das
Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende
Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der
Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul,
wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein
ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3).
8.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan. Gemäss der
soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.
8.5. Auch die vom BFM in der angefochtenen Verfügung genannte
Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich als unzumutbar. Die
vorstehend unter E. 8.3 genannten restriktiven Bedingungen sind
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vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise
aus Afghanistan im Sommer 2008 lediglich während zweier Jahre in
Kabul. Zudem halten sich seine Mutter, sein Stiefvater sowie seine vier
Geschwister – mit denen er in Kabul lebte – unterdessen nicht mehr in
dieser Stadt, sondern in der Schweiz auf, und von der Verwandtschaft
des Beschwerdeführers lebt nur noch eine Tante in Kabul. Aus diesen
Gründen ist die vorrangige Anforderung einer tragfähigen sozialen
Vernetzung in Kabul nicht erfüllt, weswegen der Wegweisungsvollzug
dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung ebenfalls als nicht zumutbar
zu qualifizieren ist.
8.6. Der Beschwerdeführer machte in der Kurzbefragung geltend, er habe
einen Onkel in MazariSharif. Im vorliegenden Fall fehlt es aber
angesichts der blossen Nennung eines Onkels anlässlich der
Kurzbefragung, von dem er eventuell nicht einmal die aktuelle Adresse
kennt, auch bezüglich MazariSharif bereits an der Voraussetzung einer
tragfähigen sozialen Vernetzung, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung auch als nicht zumutbar zu
erachten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.10.2).
8.7. Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten neben seiner Tante in
Kabul und seinem Onkel in MazariSharif in keiner anderen Grossstadt
über Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine andere
Aufenthaltsalternative in Frage.
8.8. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz
demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich
gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Rückweisung,
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und
Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
10.
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10.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht
aussichtslos erscheinen.
10.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMISVerordnung vom 12. April 2006 [SR
142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010
erwerbstätig ist, weshalb er – trotz der eingereichten Fürsorgebestätigung
vom 6. November 2008 – nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels
Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
10.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr.
300., dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 911 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen
Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende
Parteientschädigung auf Fr. 700. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung
(Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte)
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700. (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: