Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7503/2010/wif
U r t e i l v om 2 . Mä r z 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
aus dem Distrikt B._______, wandte sich mit Schreiben vom 24.
Dezember 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang
am 30. Dezember 2008) und ersuchte sinngemäss um Asyl in der
Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den
geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und
Identitätspapiere einzureichen.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. Januar 2009 machte der
Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs
und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente.
D.
Die Botschaft verzichtete auf die Durchführung einer Befragung des
Beschwerdeführers und übermittelte mit Schreiben vom 3. März 2009
dem BFM das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente.
E.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 und vom 30. April 2010 gelangte
der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft, welche diese am
8. Januar 2010 bzw. am 17. Mai 2010 an das BFM übermittelte.
F.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass es beabsichtige, sein Asylgesuch abzulehnen und ihm die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und gab dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit, dazu innert 30 Tagen nach Erhalt des
Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 (Eingang bei der Botschaft am 21. Juli
2010) nahm der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör wahr. Die
Botschaft übermittelte das Schreiben dem BFM am 22. Juli 2010.
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H.
Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am
23. August 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte
sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden und
legte diesem diverse medizinische Unterlagen bei.
I.
Mit Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch vom 24. Dezember 2008 ab. Die Schweizer Botschaft in
Colombo übermittelte die Verfügung dem Beschwerdeführer am 7.
September 2010.
J.
Mit vom 3. Oktober 2010 datierender und am 13. Oktober 2010 bei der
schweizerischen Botschaft eingegangener Eingabe focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM sinngemäss beim
Bundesverwaltungsgericht an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.3. Die schweizerische Botschaft in Sri Lanka übermittelte dem
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Schreiben vom
7. September 2010, in welchem es ihm auf Englisch erklärte, das BFM
habe ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
abgelehnt. Im vorinstanzlichen Aktendossier sind allerdings keine
Angaben dazu enthalten, wann die Übermittlung stattfand. Der Zeitpunkt
der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht nicht eindeutig fest, da
auf dem Rückschein der Post das Datum des Empfangsstempels nicht
lesbar ist. Angesichts der Tatsache, dass auf dem Rückschein als
Versanddatum der Verfügung der 15. September 2010 angegeben ist und
die Beschwerde der schweizerischen Botschaft am 13. Oktober 2010
zuging, steht indessen fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klar zu entnehmen
ist, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss die Verfügung des
BFM anfocht.
1.5. Die Beschwerde ist somit als frist und formgerecht eingereicht zu
erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
folglich einzutreten.
1.6. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
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zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
2.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
2.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
3.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren im
Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, D._______ /
B._______. 1995 sei er aus B._______ vertrieben worden und habe
während sechs Jahren im Distrikt E._______ gelebt. 2002 habe er nach
B._______ zurückkehren können. Am 2. Januar 2006 sei er auf dem Weg
ins Krankenhaus in F._______ von den Sicherheitskräften kontrolliert,
festgenommen und inhaftiert worden. Wegen seines langen Aufenthalts
in E._______ sowie seiner Narben auf seiner linken Wange und dem
restlichen Körper sei er der Polizei verdächtig vorgekommen. Während
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seiner Haft sei er mehrmals gefoltert worden. Es sei ein offizielles
Verfahren durchgeführt worden, wobei man ihm nichts habe vorwerfen
können. Das Amtsgericht von G._______ habe ihn deshalb für unschuldig
erklärt und am 30. Januar 2006 aus der Haft entlassen. Noch heute leide
er an den physischen und psychischen Folgen der Folter und sei
deswegen in Behandlung. Nach seiner Freilassung habe er an einem
TraumaProjekt einer lokalen Nichtregierungsorganisation teilgenommen
und sein Studium weitergeführt. Seit seiner Freilassung lebe er immer
noch in ständiger Angst und fühle sich beobachtet. Er leide an den
Verfolgungen und Hausdurchsuchungen, welche in B._______ noch
immer stattfänden und sei dadurch stark beeinträchtigt. Aus
Sicherheitsgründen ersuche er deshalb darum, in die Schweiz einreisen
zu dürfen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei eingeladen
gewesen, in Colombo an einer Preisverleihung teilzunehmen und selber
einen Preis als "Gemeinschaftsanführer" entgegenzunehmen. Er habe
jedoch nicht daran teilnehmen können, weil er von den Sicherheitskräften
keine Erlaubnis dazu erhalten habe.
3.1.2. In seinen weiteren Eingaben vom 22. Dezember 2009 und vom
30. April 2010 wies der Beschwerdeführer unter anderem auf die
allgemeine Lage in Sri Lanka hin. Ausserdem sei seine Identitätskarte
konfisziert worden, er erhalte keinen Reisepass und könne sein Studium
nicht weiterführen. Ausserdem erklärte er, auf die ihm von der Botschaft
gestellten Fragen im Schreiben vom 5. Januar 2009 habe er nicht richtig
antworten können, da er Angst gehabt habe, dass sein Antwortschreiben
vom srilankischen Sicherheitsdienst geöffnet und gelesen werden würde.
Weiter führte er aus, nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2002
habe er sich dort frei bewegen und studieren können. Aufgrund der
allgemeinen Lage habe er ab 2005 wieder in ständiger Angst gelebt, von
den Sicherheitskräften erschossen zu werden. Am 2. Januar 2006 sei er
auf dem Weg in ein Krankenhaus kontrolliert, verhaftet und gefoltert
worden. Nach seiner Freilassung am 30. Januar 2006 habe er
angefangen, sich bei sozialen Organisationen zu engagieren. Er habe
von den Sicherheitskräften keine Erlaubnis erhalten, von B._______ nach
Colombo zu reisen, um eine Auszeichnung entgegenzunehmen, die ihm
für sein Engagement habe verliehen werden sollen. Ausserdem habe er
auch seine Studien nicht weiterführen können.
3.1.3. In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2010 hob der
Beschwerdeführer die aktuelle allgemeine Lage in B._______ hervor.
Obwohl der Krieg beendet worden sei, herrsche immer noch eine
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kriegsähnliche Situation in den Nordprovinzen Sri Lankas, so gebe es
insbesondere noch immer Entführungen und "Killings".
3.2.
3.2.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die
Praxis bei Asylgesuchen aus dem Ausland vorsehe, dass Gesuchsteller
von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren
Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne
abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und
kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Sei der
Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif
erstellt, könne sich eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei
Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter Einbezug des
Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2010 erachte das
BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
3.2.2. Das BFM führte weiter aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei
für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden
Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene
Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder
konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe. Die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt
werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Obschon
angenommen werden könne, der Beschwerdeführer sei während seiner
Inhaftierung im Januar 2006 unrechtmässig behandelt worden, diene das
schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts.
Insofern vermöge diese Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt eine
Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu
begründen. Zudem liege die Festnahme vier Jahre in der Vergangenheit
zurück. Somit bestehe zwischen dieser Gefangenschaft und der von ihm
gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein
genügend enger Kausalzusammenhang.
3.2.3. Das BFM hielt zudem fest, Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass
sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Angesichts der zahlreichen
Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch er selbst betroffen
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gewesen sei, hätten sie (das BFM) Verständnis dafür, dass er Angst vor
weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz einreisen
wolle. Dennoch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht
entsprochen werden. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer – bei einer objektivierten Betrachtungsweise –
nicht akut gefährdet sei. Belegt werde diese Schlussfolgerung unter
anderem dadurch, dass der Magistrate Court in H._______ ihn am 30.
Januar 2006 gegen Kaution freigesprochen habe. Folglich werde davon
ausgegangen, dass keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn
vorlägen respektive kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens der
Behörden gegen ihn bestanden habe. Es sei anzunehmen, dass die
Behörden ihn längst wieder festgenommen hätten, wenn heute noch ein
Verfolgungsinteresse an seiner Person bestünde. Es sei insbesondere
darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von einer Festnahme
betroffen gewesen sei, als in Teilen Sri Lankas der Krieg zwischen der
Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewütet
habe. Heute präsentiere sich die Situation aber anders. Der Krieg sei im
Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde
sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter
Regierungskontrolle. Auch wenn die Sicherheits und
Menschenrechtslage heute noch nicht gänzlich befriedigend sei, falle auf,
dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen
und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Obwohl der Staat vieles
daran setzte, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach
ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisationen suche, habe
sich die Sicherheits und Menschenrechtslage verbessert.
3.2.4. Das BFM hielt zusammenfassend fest, im Lichte dieser
Erwägungen komme es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei
einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Seine Furcht vor
Verfolgung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes einzustufen. An diesen Erwägungen vermöchten auch die
von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch
lediglich seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in
Frage gestellt werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei
darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente
in seinen Asylvorbringen einzugehen.
3.2.5. Das BFM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG). Daher sei
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das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
3.3. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Botschaft am
23. August 2010 und Eingang beim BFM am 3. September 2010), wandte
sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Asylbehörden. Darin
erklärte er, momentan noch an einem TraumaProgramm einer lokalen
NGO teilzunehmen, dieses ende aber im Dezember 2010. Danach werde
er ohne Beschäftigung sein.
3.4. Mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2010 erhob der
Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM vom 30. August 2010.
4.
4.1. Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut
gefährdet sei. Diese Einschätzung des BFM ist nach Durchsicht der
Akten vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen.
4.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 2. Januar 2006
kontrolliert, verhaftet und bis am 30. Januar 2006 festgehalten worden, ist
als glaubhaft zu erachten. Gleichzeitig ist festzustellen, dass gegen den
Beschwerdeführer ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt wurde
und er vom Amtsgericht G._______ am 30. Januar 2006 freigesprochen
wurde. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, weiter unter grosser Angst zu
leben, macht aber in keiner Weise geltend, seit seiner Freilassung mit
konkreten Schwierigkeiten respektive Verfolgungshandlungen konfrontiert
gewesen zu sein. Bestünde seitens der srilankischen Sicherheitskräfte
tatsächlich ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers, so wäre es für diese unter den gegebenen
Umständen ein Leichtes gewesen, ihn zu finden und erneut
festzunehmen.
4.3. Im Übrigen ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine
Sicherheits und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem
offiziellen Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai
2009 nach wie vor schlecht ist. Der mit einer vernichtenden Niederlage
der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die
Zivilbevölkerung. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von
der Regierung die Meinungs und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt,
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weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen
Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die
weitere Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als
vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die
Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE
umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. Trotz der jüngsten
Ereignisse und der nach wie vor unsicheren Situation ist jedoch im
vorliegenden Fall festzuhalten, dass die geschilderten Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien
nicht genügen, um deren Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wobei die
geltend gemachten Probleme nicht über das hinausgehen dürften, was
weite Teile der tamilischen Bevölkerung in den betroffenen Regionen
erleben. Auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizuführen.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar angesichts der schwierigen
Sicherheits und Menschenrechtslage gewisse Behelligungen des
Beschwerdeführers nicht auszuschliessen sind. Diese Schwierigkeiten
vermögen jedoch keine anhaltende Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen. Das BFM hat somit im Ergebnis zutreffend
festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die
Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: