B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7504/2015
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
D-7504/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. September 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ unter anderem zu
Protokoll gab, im August 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom
7. September 2015 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass er dabei geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren,
weil er dort keine Lebensgrundlage habe, so seien seine Landsleute ob-
dachlos geworden und sie hätten ihm aufgrund der fehlenden Zukunftsper-
spektive geraten, Italien zu verlassen,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2015 – eröffnet am
18. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragte und um Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz er-
suchte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
D-7504/2015
Seite 3
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-7504/2015
Seite 4
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 7. September 2015
unter anderem aussagte, er sei im August 2015 auf dem Seeweg nach Ita-
lien gelangt, habe sich dort während einer Woche aufgehalten und sei an-
schliessend auf dem Landweg am 29. August 2015 illegal in die Schweiz
gelangt (vgl. A 6/12 S. 7),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von die-
sem unbestritten ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 11. September 2015 – somit
innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
D-7504/2015
Seite 5
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respek-
tive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständi-
gen Staat voraussetzt,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass auf Beschwerdeebene eingewendet wird, in Italien herrschten für
Flüchtlinge menschenunwürdige Zustände, weshalb er Italien so schnell
wie möglich verlassen habe, um in ein anderes europäisches Land zu ge-
langen,
dass er nach der schlimmen Flucht aus Somalia sowie aufgrund furchtba-
rer Erlebnisse, welche er als Jugendlicher in D._______ erlebt habe, völlig
erschöpft sei und nur noch den Wunsch habe, an einem sicheren Ort ein
Leben in Frieden führen zu können,
dass ihm im Falle einer Rückführung nach Italien ein Leben in absoluter
Not drohen würde, insbesondere auch in Anbetracht der nahenden Winter-
zeit,
dass er zu den italienischen Behörden kein Vertrauen habe und aufgrund
der in Italien herrschenden chaotischen Zustände keine Aussicht auf ein
faires Asylverfahren haben dürfte,
dass aus diesen Gründen, welche auch dem Gericht bekannt sein dürften,
seine Ausweisung auszusetzen sei, bis sich die europäischen Staaten auf
einen vernünftigen Verteilschlüssel für die vielen in den Grenzstaaten ge-
strandeten Flüchtlinge geeinigt hätten, und ihm stattdessen in der Schweiz
die Chance auf ein faires Asylverfahren zu ermöglichen sei,
D-7504/2015
Seite 6
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Be-
schwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts
für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des jungen und – gemäss eigenen Angaben – gesunden Be-
schwerdeführers davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der
Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte
wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden (vgl.
A 6/12 S. 8),
D-7504/2015
Seite 7
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht bewei-
sen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz
zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der
vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit,
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
D-7504/2015
Seite 8
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7504/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: