B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7504/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (…).
D-7504/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/Distrikt Jaffna (Nordprovinz)
stammender ethnischer Tamile, reichte am 19. Juli 2010 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, als Präsident des lokalen (…) Jugendliche für die LTTE rekrutiert und
selber an einem LTTE-Training teilgenommen zu haben. Er habe in der
Folge Probleme mit paramilitärischen Gruppen, der Armee und dem Crimi-
nal Investigation Department (CID) bekommen. 2007 sei er zudem un-
schuldig des Mordes an einer Person verdächtigt, inhaftiert und im Gefäng-
nis misshandelt worden. Nach dem bedingungslosen Freispruch durch das
Gericht im Jahr 2009 habe er 2010 erfahren, von Personen in Zivilkleidung
gesucht zu werden, woraufhin er geflüchtet sei.
Das damalige Bundesamt für Migration lehnte sein Asylgesuch am 8. Juli
2011 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Es begrün-
dete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei 2009 freigespro-
chen worden; die Gewährung von Asyl gelte nicht der Wiedergutmachung
erlittenen Unrechts. Seine Vorbringen seien insgesamt nicht asylrelevant,
weshalb auf Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei.
Mit Urteil D-4209/2011 vom 31. Juli 2012 schützte das Bundesverwaltungs-
gericht den ablehnenden Entscheid. Nach Aktenlage galt der Beschwerde-
führer ab dem 1. September 2012 als untergetaucht.
B.
Am 26. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um
Asyl. Dazu reichte er in Kopie ein Gerichtsdokument aus dem Jahr 2009,
eine an ihn gerichtete polizeiliche Vorladung vom April 2012 sowie eine
ebensolche betreffend seinen jüngeren Bruder C._______ vom Dezember
2012, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC
SL) über den Eingang einer Anzeige seiner Ehefrau vom 1. November
2011, die undatierte Anzeige seiner Ehefrau an die HRC SL sowie drei Be-
stätigungsschreiben ein.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 12. Februar 2013 erklärte
er, er habe sich zwischenzeitlich bei einem Freund in Frankreich aufgehal-
ten, dort jedoch kein Asylgesuch eingereicht. Zur Begründung des zweiten
Gesuchs brachte er vor, seine Ehefrau habe im April 2012 eine polizeiliche
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Seite 3
Vorladung und im Mai 2012 eine gerichtliche Vorladung für ihn entgegen-
genommen. Auch sein Bruder habe eine polizeiliche Vorladung erhalten,
dieser jedoch keine Folge geleistet. Er (der Beschwerdeführer) sei wegen
derselben Sache vorgeladen worden, bezüglich welcher er bereits früher
freigesprochen worden sei. Weil er nicht zuhause gewesen sei, sei seine
Frau am 25. Oktober 2012 zu Hause von Unbekannten aufgesucht, nach
ihm befragt und belästigt worden. Nachdem auch sein jüngerer Bruder
nicht anwesend gewesen sei, seien zwei seiner Cousins, die sich zu dem
Zeitpunkt im Haus befunden hätten, gefesselt, in einem weissen Van mit-
genommen, geschlagen und später aus dem Van gestossen worden. Seine
Frau habe den Vorfall bei der HRC SL angezeigt.
D.
Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu seinem Aufenthalt
in Frankreich bekräftigte er seine Vorbringen und ergänzte, seine Frau sei
nach dem Vorfall im Oktober 2012 in eine Wohnung in D._______ umge-
zogen. Seine beiden Cousins seien mit dem Tod bedroht worden, sollten
sie Anzeige erstatten. Ausserdem sei einer seiner Brüder, ein (…) im Feb-
ruar 2013 auf dem Heimweg von einem Auftrag von zwei Personen auf
einem Motorrad verfolgt worden. Er habe in einem (…) Schutz gesucht und
in der Folge aus Angst seine Tätigkeit als (…) aufgegeben. Alle Verwand-
ten hätten ihren Wohnort gewechselt und aus Angst keinen der Vorfälle
angezeigt.
Zur gerichtlichen Vorladung vom Mai 2012 erklärte er, diese anlässlich der
BzP eingereicht zu haben. Sie würde nun im Dossier fehlen. Er würde das
bei seiner Mutter befindliche Original nachreichen.
E.
Am 14. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehe-
frau vom 27. März 2014, in welchem sie über ihren Aufenthaltsort und den
ihres Ehegatten Auskunft gibt, sowie einen von ihm handgeschriebenen
Brief vom 25. März 2014 zu den Akten.
F.
Im Folgenden erkundigte sich der Rechtsvertreter, der den Beschwerde-
führer bereits im ersten Asylverfahren vertreten hatte, wiederholt nach dem
Verfahrensstand und kündigte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an.
G.
Am 9. August 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
D-7504/2016
Seite 4
angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine in der BzP und im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vor-
bringen. Weiter teilte er mit, im Jahr 2014 sei er telefonisch mit der Entfüh-
rung seiner Familie bedroht worden, wenn er nicht eine bestimmte Summe
zahle. Eine Woche lang habe er ununterbrochen Anrufe erhalten, mehr-
mals am Tag, bis er das Telefon ausgeschaltet und die Nummer blockiert
habe. Es sei immer dieselbe, ihm aber unbekannte Person gewesen, die
ihn zu erpressen versucht habe. Er vermute, sie gehöre zu jenen Leuten,
die ihn bereits im Jahr 2007 in einem weissen Van gejagt hätten. Damals
habe ihn das Militär festgehalten und eingesperrt. Es sei bekannt, dass
bewaffnete Gruppierungen immer wieder Leute erpressten. Er habe seinen
Anwalt informiert und ein Schreiben mit der Schilderung des Vorfalls an
das SEM geschickt. Seine Kinder gingen seither nicht mehr zur Schule. Die
Familie wechsle ständig ihren Aufenthaltsort und lebe nun mit dem ältesten
Bruder in E._______. Ergänzend brachte er vor, er habe bisher aus Angst
verschwiegen, als Leiter der (…) für die Tamil Arasial Kachi-Partei bei den
Wahlen Präsenz gezeigt, die Leute organisiert und sie in Reih und Glied
gebracht zu haben. Darüber hinaus sei er nicht politisch aktiv gewesen. Es
gehe ihm psychisch sehr schlecht, er sei unruhig, schlafe schlecht und sei
bereits seit zwei Jahren in ärztlicher Behandlung. Er reichte sodann einen
Austrittsbericht der Notfallpraxis des Spitals (…) vom 18. Januar 2015 be-
treffend (…) und einen Arztbericht von Frau Dr. F._______vom 8. August
2016 ein, wonach er sich in medikamentöser Behandlung wegen (…) be-
finde.
Im Rahmen der Anhörung wurde nochmals die gerichtliche Vorladung vom
Mai 2012 thematisiert. Der Beschwerdeführer behauptete, es müsse sich
um ein anderes Gerichtsdokument handeln, als jenes, welches er bereits
im ersten Verfahren zu den Akten gegeben habe. Das SEM setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist, um weitere Unterlagen einzureichen.
H.
Am 19. August 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er könne das Original
des Haftbefehls nicht beibringen, seine Mutter sei schwer erkrankt. Zum
Beleg reichte er einen Arztbericht seiner Mutter sowie die Kopie seines
N-Ausweises zu den Akten. Zudem reichte er ein weiteres handgeschrie-
benes Schreiben in tamilischer Sprache ein (s. B31/5). In einem gesonder-
ten Schreiben seiner Rechtsvertretung vom selben Tag teilte er mit, das
Verfahren seines Bruders G._______ bei der Vorinstanz werde unter der
Dossiernummer N (…) geführt.
D-7504/2016
Seite 5
I.
Am 16. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend
zu seinen Asylgründen an. Er gab an, das Original des Suchbefehls habe
er nicht beibringen können, da seine Mutter es vor den Militärs, die Haus-
durchsuchungen machten, versteckt und dann verloren habe. Betreffend
die Verfolgungen durch Personen in einem weissen Van führte er aus, er
könne über diese Ereignisse nicht sprechen, es bereite ihm Kopfschmer-
zen. Einmal habe er sich bei Auftauchen des weissen Vans versteckt und
vor Angst uriniert (vgl. B37 F24). Das SEM thematisierte auch, dass ein
Bruder des Beschwerdeführers inzwischen in der Schweiz um Asyl ersucht
habe. Dazu entgegnete Letzterer, er wisse zu den Fluchtgründen seines
Bruders nur zu berichten, dass dieser auf dem Hof eine Grube gehabt habe
und deswegen wohl in Verdacht geraten sei, darin Waffen verstecken zu
wollen (vgl. B37 F19). Ansonsten habe der Bruder woanders gelebt und
seine eigenen Probleme gehabt. Er dagegen habe sich seit 2007 mit der
Familie immer auf der Flucht befunden und bei seinen Brüdern in
E._______ oder in H._______ Zuflucht gesucht (beim jüngeren Bruder
I._______ im Nachbarhaus für etwa 15 Tage [B37 F26 ff., 33 f.]), einmal
auch bei einer Tante in J._______. Erst jetzt in der Schweiz habe er wieder
mehr Kontakt zu seinem Bruder.
J.
Gemäss Aktenlage konsultierte das SEM im Nachgang zur Anhörung die
Akten des Bruders G._______ (N […]).
K.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
zweites Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
aus der Schweiz und ihres Vollzugs.
L.
Der ablehnende Entscheid wurde am 2. November 2016 zunächst dem
ersten Rechtsvertreter eröffnet. Dieser teilte am 11. November 2016 mit,
seiner Ansicht nach nicht für das vorliegende Vertretungsverfahren man-
datiert worden zu sein. Er ersuchte daher um erneute Zustellung und Er-
öffnung des Asylentscheids an den Beschwerdeführer.
M.
Am 14. November 2016 legte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Vollmacht
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Seite 6
vor und ersuchte um vollständige Akteneinsicht. Am 18. November 2016
gewährte das SEM Akteneinsicht.
N.
Am 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubri-
zierten Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
focht den Entscheid der Vorinstanz an. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Mitteilung und um Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruch-
gremiums. Des Weiteren beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit der
Verfügung infolge Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Be-
handlung. Eventualiter beantragte er, die Verfügung sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung aufzuheben. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen,
das Verfahren nach Aufhebung der Verfügung fortzuführen, anderenfalls
sei das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwal-
tungsgericht festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Mit der Beschwerdeschrift wurden 24 Beilagen zu den Akten gereicht, da-
runter eine umfangreiche Dokumentation zur Situation in Sri Lanka, zur
Praxis der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts, Berichte über
die Verhaftung zweier in der Schweiz abgewiesener Asylsuchender aus Sri
Lanka und eine Dokumentation des Rechtsvertreters vom 12. Oktober
2016 zur aktuellen Lage in Sri Lanka (inkl. CD mit Quellen).
O.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 forderte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Januar
2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzubezahlen. Gleichzeitig
wurde ihm das Spruchgremium bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer
zahlte fristgerecht den Kostenvorschuss an die Gerichtskasse.
P.
In ihrer Verfügung vom 13. Februar 2017 trat die damalige Instruktionsrich-
terin auf die Beschwerde ein und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe
den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte
sie ihn auf, innert Frist die von ihm in der Beschwerde geltend gemachten
D-7504/2016
Seite 7
Gesundheitsprobleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen
und eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes oder der
behandelnden Ärztin von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehör-
den einzureichen. Bei Säumnis werde auf Grund der Akten entschieden.
Q.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 übermittelte der Rechtsvertreter drei Arzt-
berichte sowie die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht.
R.
Am 20. März 2017 reichte der Rechtsvertreter die Arztberichte nochmals
bei Gericht ein, zudem diverse Artikel und Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts.
S.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde.
T.
In der Replik vom 25. April 2017 liess der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen festhalten. Zudem wurden neun weitere Beilagen, namentlich Be-
richte zur Situation in Sri Lanka, übermittelt.
U.
Am 11. Januar 2019 wurde das Asylgesuch des Bruders G._______
(N […]) negativ beschieden. Die dagegen am 11. Februar 2019 erhobene
Beschwerde wurde unter der Dossiernummer
D-718/2019 beim Bundesverwaltungsgericht geführt.
V.
Mit Verfügung vom 17. April 2019 forderte das Gericht die Vorinstanz zur
Bekanntgabe der im angefochtenen Entscheid erwähnten „Fachspezialis-
tin“ und „Chefin des Fachbereich Asyl EVZ K._______“ auf.
W.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 an den Rechtsvertreter gab das SEM die
Namen der den Entscheid unterzeichnenden Personen bekannt, woraufhin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2019 Gelegenheit zur
allfälligen Beschwerdeergänzung bis am 22. Mai 2019 eingeräumt wurde.
X.
Am 6. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung
D-7504/2016
Seite 8
sowie weitere diverse Beweismittel zu den Akten. Zudem ersuchte er um
vorläufige Sistierung des Verfahrens.
Y.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 nahm der Rechtsvertreter für den Be-
schwerdeführer schliesslich zur Bekanntgabe der am Entscheid beteiligten
Mitarbeitenden Stellung und ergänzte seine Ausführungen zur veränderten
Sachlage in Sri Lanka.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – mit nachfolgender Ausnahme
– einzutreten ist.
D-7504/2016
Seite 9
1.5 Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer auf seinen Antrag der Spruchkörper bekannt gegeben. Aus
organisatorischen Gründen erfolgte zwischenzeitlich ein Wechsel der zu-
ständigen Instruktionsrichterin und der Gerichtsschreiberin. Mit vorliegen-
dem Urteil ist dem Beschwerdeführer das Spruchgremium hinreichend be-
kanntgemacht. Auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bestäti-
gung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzu-
treten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit dem Beschwerdeverfah-
ren des Bruders G._______ (D-718/2019) koordiniert.
4.
Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in sei-
nem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Oster-
sonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und
Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ
vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ vom 2. Mai
2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hin-weisen auf weitere
Anschläge geschlossen,
lombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.
1479002>; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities
Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack,
/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html>; NYT vom 24. April
2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don’t Know, /2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html >,
alle abgerufen am 28. Mai 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
D-7504/2016
Seite 10
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lan-
kischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachste-
hend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personen-
gruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Ri-
siko ausgesetzt ist. Aus den dargelegten Gründen wird der Sistierungsan-
trag abgelehnt und es kann im Sinne nachfolgender Erwägungen entschie-
den werden.
5.
5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che ebenfalls vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Be-
schwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung der Rechtsgleichheit,
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich einer Verletzung
der Begründungspflicht, sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
D-7504/2016
Seite 11
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleich-
heitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Unglei-
ches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechts-
gleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Un-
terscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1).
5.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu den diversen Rügen teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen
und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf
eingegangen wird.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die angefochtene Ver-
fügung enthalte weder ein Kürzel der Personen, welche den Entscheid un-
terzeichnet hätten, noch werde aus den nicht lesbaren Unterschriften so-
wie den vorgedruckten Funktionsbezeichnungen als „Fachspezialist“ und
„Chefin Fachbereich Asyl EVZ K._______“ der Name der handelnden Per-
sonen ersichtlich. Daher könnten keine Rückschlüsse darauf gezogen wer-
den, wer für diesen Entscheid verantwortlich sei, womit die angefochtene
Verfügung gegen den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit verstosse.
Dieser schwere Mangel formeller Natur sei unheilbar, mache die Verfügung
nichtig und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz. Daran hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest.
5.4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1
m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
D-7504/2016
Seite 12
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Teilurteil des BVGer
D-1549/2018 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des
BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KEL-
LER/THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
5.4.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als „Chefin Fachbereich Asyl
EVZ K._______“ vermerkte Person weder aus dem Organigramm des
SEM – welches auf dessen allgemein zugänglicher Website
() abgerufen werden kann – noch aus dem
Staatskalender bestimmbar. Die über der erwähnten Funktionsbezeich-
nung stehende Handschrift ist schlecht lesbar, wobei nicht klar ist, ob es
sich um eine Unterschrift oder um ein Kürzel handelt. Auch die Unterschrift
über der links davon stehenden Funktionsbezeichnung „Fachspezialistin“
ist nicht eindeutig lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 BV erge-
bende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der
Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl.
dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass
der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 14. November 2016 an das
SEM, in welchem er um Akteneinsicht ersuchte, die Offenlegung der Na-
men hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe gel-
tend zu machen (vgl. oben Sachverhalt Bst. M). Zudem wurde dem Be-
schwerdeführer der Name der beiden unterzeichnenden Mitarbeitenden
des SEM nach Aufforderung des Gerichts am 2. Mai 2019 mitgeteilt, ohne
dass der Rechtsvertreter in der Folge seine Einwände gegen die betreffen-
den Personen näher substantiierte, sondern lediglich auf die Möglichkeit
der Heilung und eine allfällig zu entrichtende Parteientschädigung verwies.
Auch aus den nachfolgenden Erwägungen lassen sich keine hinreichen-
den Anhaltspunkte auf eine voreingenommene Beurteilung entnehmen
(vgl. insbesondere E. 5.7 und E. 5.8). Im Teilurteil D-1549/2017 erwog das
D-7504/2016
Seite 13
Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als
krass zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nach den Kriterien der Praxis
des Gerichts möglich erscheine (vgl. Teilurteil D-1549/2017 E. 6.3; weiter
BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2013/23 E. 6.1.3).
Dies ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Nach dem Gesagten be-
steht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklä-
ren und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.5 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe gegen das Gebot
der Rechtsgleichheit verstossen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung des
SEM bezüglich Sri Lanka im Sommer 2014 bestätigt und klar definiert, wel-
che Risikofaktoren zu einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung führten. Obwohl das SEM vorliegend durch die Einreichung des
neuen Gesuchs hätte erkennen müssen, dass die in Rechtskraft erwach-
sene Verfügung vom 8. Juli 2011 auf einer alten, inzwischen als unzulässig
erachteten Rechtspraxis gefusst habe, habe es in seiner Verfügung vom
31. Oktober 2016 trotzdem die Vorbringen des Beschwerdeführers im ers-
ten Verfahren pauschal als unglaubhaft erachtet und die Asylvorbringen im
ersten und zweiten Gesuchs in unzulässiger Weise isoliert betrachtet.
Diese seien jedoch im Sinne der Rechtsgleichheit zwingend in Revision zu
ziehen und die Sache sei in ihrer Gesamtheit neu zu beurteilen.
Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers hat das SEM seine Vor-
bringen in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2016 in ihrer Gesamtheit be-
trachtet. In Bezug auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Er-
eignisse in den Jahren 2007 bis 2010 durfte es auf die Verfügung vom
8. Juli 2011 verweisen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts
Neues vorbrachte. Entgegen der Aussagen in der Beschwerde verwies das
SEM dabei nicht auf die in der Verfügung vom 8. Juli 2011 letztlich offen-
gelassenen Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen des Beschwerde-
führers, sondern vielmehr auf deren fehlende Asylrelevanz, weshalb auch
eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung nicht geboten war. Somit ist es
inhaltlich auf die Vorbringen zu den Jahren 2007 bis 2010 eingegangen
und hat die Vorbringen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Die rechtliche Wür-
digung dieser Vorbringen durch das SEM ist nicht an dieser Stelle zu prü-
fen.
5.6 Aus der gleichen Erwägung und mit Hinweis auf E. 5.3 erübrigen sich
weitere Ausführungen zum Vorwurf der angeblich „unrichtigen“ Wertung
D-7504/2016
Seite 14
des im ersten Asylverfahrens zugrunde gelegten Sachverhalts und ist we-
der auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch konkret der Begrün-
dungspflicht oder auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsab-
klärung zu erkennen.
5.7
5.7.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige oder unvollstän-
dige Sachverhaltsabklärung mit der Begründung, das SEM habe das Ge-
richtsdokument aus dem Jahr 2009, zwei Polizeivorladungen gegen ihn
und einen Bruder) nicht vollständig und korrekt übersetzen lassen. Auch
habe es ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme oder Frist zur Einrei-
chung einer Übersetzung gegeben und die Beweismittel nicht einzeln er-
wähnt beziehungsweise nicht hinreichend geprüft. Bezüglich der Gerichts-
vorladung vom Mai 2012 und einen Brief über die Zusammenfassung der
Telefonerpressungen rügt er weiter, das SEM habe diese Beweismittel ver-
loren beziehungsweise «temporär» verlegt sowie nicht oder nicht ord-
nungsgemäss ediert und paginiert. Überdies habe das SEM diese grund-
sätzlich nicht beachtet und nicht in einen Gesamtzusammenhang gestellt.
5.7.2 Zum Gerichtsdokument aus dem Jahr 2009 ist festzuhalten, dass es
bereits im ersten Verfahren vorgelegt und gewürdigt wurde, ohne dass der
Beschwerdeführer Einwände gegen dessen Übersetzung erhob. Zudem
geht aus den Akten hervor, dass es sich um ein Urteil handelt, demzufolge
er freigesprochen wurde. Dieses Dokument – ebenso wie alle anderen er-
wähnten Beweismittel – hat die Vorinstanz auch im Sachverhalt aufgenom-
men (vgl. angefochtene Verfügung B40/14 S. 2) und im Rahmen der Ent-
scheidfindung zusammen mit den weiteren Vorbringen entsprechend be-
rücksichtigt. Die erst auf Beschwerdeebene angebrachte Behauptung,
mangels Übersetzung könnten dem Urteil keine Hinweise auf einen allfäl-
ligen Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers entnom-
men werden, wurde nicht weiter substantiiert. Angesichts der Würdigung
des Urteils im ersten Verfahren und den dazu vorliegenden Informationen
(Freispruch) musste sich die Vorinstanz auch nicht veranlasst sehen, eine
umfassendere Übersetzung vorzunehmen. Anzumerken ist zudem, dass
der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Urteils ebenso wie aller an-
deren Beweismittel auch ohne entsprechende Aufforderung und Fristset-
zung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte einreichen können; dem
ist er jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht nachgekommen.
D-7504/2016
Seite 15
5.7.3 Bezüglich der polizeilichen Vorladungen ist ergänzend zu den vorste-
henden Erwägungen auszuführen, dass die Vorinstanz den Beschwerde-
führer zu deren Inhalt und zum Grund ihrer Ausstellung angehört hat (vgl.
rechtliches Gehör B11 S.2-3). Folglich musste sie sich auch nicht veran-
lasst sehen, weitergehende Nachforschungen zum Hintergrund des Doku-
ments anzustellen. Zudem hat sie sowohl die Beweismittel als auch die
Angaben des Beschwerdeführers dazu in ihrem Entscheid aufgenommen
und sich damit auseinandergesetzt. Mithin ist sie ihrer Pflicht zur vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung und auch ihrer Begründungspflicht hinrei-
chend nachkommen.
5.7.4 Hinsichtlich der Gerichtsvorladung vom Mai 2012 brachte die Vo-
rinstanz in der Vernehmlassung an, es handle sich bei dem angeblich ver-
lorenen Beweismittel um eine Kopie eines Beweismittels, welches der Be-
schwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren ins Recht gelegt habe, und
das auch im Beweismittelverzeichnis aufgenommen worden sei.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines
erneuten Gesuchs im Januar 2013 zu einer Gerichtsvorladung befragt
wurde. Es trifft auch zu, dass die eingereichten Beweismittel – wie von ihm
moniert – erst mehr als drei Jahre später, im August 2016, paginiert wur-
den. Bereits bei der BzP wurde jedoch im Protokoll eine Liste der einge-
reichten Dokumente erstellt, welche sich mit jener auf dem Beweismittel-
kuvert vom August 2016 deckt (vgl. B8 Ziff. 7.04) und die Gerichtsvorla-
dung nicht umfasst. Es erscheint danach sehr wahrscheinlich, dass die Be-
fragung zu einer «Gerichtsvorladung» ohne Bezug zu einem konkreten Do-
kument, allenfalls mit Blick auf das bereits eingereichte Gerichtsurteil und
vor allem auf der Basis der Behauptung, eine Vorladung erhalten zu haben,
erfolgte. Diese Annahme wird durch die Angaben des Beschwerdeführers
in der Anhörung gestützt, als er auf Nachfrage zu bereits eingereichten Do-
kumenten die Gerichtsvorladung von sich aus nicht erwähnte, sondern nur
die Polizeivorladungen und das Gerichtsdokument, welches er bereits im
ersten Verfahren eingereicht hatte (vgl. B26 F5 ff.). Hinzukommt, dass er
auch nach wiederholter Aufforderung der Vorinstanz nicht in der Lage war,
das Dokument erneut einzureichen, was insoweit erstaunt, als er auf das
Dokument angesprochen noch behauptete, das Original befinde sich bei
seiner Mutter (vgl. B26 F105 f.). Dass diese es nach seinen Angaben nicht
mehr beibringen konnte, ist nicht der Vorinstanz anzulasten. Nach dem Ge-
sagten hat sie alles Erforderliche unternommen, um die Existenz und den
D-7504/2016
Seite 16
Inhalt der gerichtlichen Vorladung abzuklären. Zudem hat sie die vorliegen-
den Angaben in ihrem Entscheid erwähnt und berücksichtigt, weshalb auch
hier die Rügen des Beschwerdeführers fehlgehen.
5.7.5 Zum Brief, in dem der Beschwerdeführer die Telefonerpressungsver-
suche zusammenfasste, führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus,
es könne zwar nicht eruiert werden, ob ein solches Schreiben je bei der
Vorinstanz eingegangen sei. Auch sei die diesbezügliche Passage im Pro-
tokoll tatsächlich unklar. Allerdings basiere auch ein solches Schreiben,
falls es existiere, nur auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser
habe im Rahmen der Anhörung jedoch ausführlich Gelegenheit erhalten,
sich zu den Drohanrufen zu äussern und allenfalls eine Kopie des Schrei-
bens nachzureichen.
Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz offensichtlich
ein solches Schreiben erhielt, es aber nicht beziehungsweise falsch pagi-
nierte und edierte. So findet sich unter der Akte B17/4 (S. 1 und 2) sowie
unter der Akte B31/5 (Anschreiben des Beschwerdeführers vom 19. Au-
gust 2016, vgl. Sachverhalt Bst. H) auf den Seiten 3 und 4 ein handge-
schriebener, vom Beschwerdeführer unterzeichneter Brief in tamilischer
Sprache, der einmal auf März 2014 datiert ist und auch Angaben zu Tele-
fonnummern umfasst. Die Beschreibung deckt sich mit seinen Aussagen
zum Brief in der Anhörung (vgl. B26 F 36). Die Vorinstanz hat insoweit nicht
ordnungsgemäss Beweis geführt über die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Umstände und in der Folge der Verfügung einen aktenwidrigen
Sachverhalt zugrunde gelegt. Damit hat sie den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz. Eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen ist auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die
beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte
Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis zukommt (vgl. zu allem BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hin-
weisen). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit
D-7504/2016
Seite 17
zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver-
einbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl. auch BVGE
2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall, zumal das Dokument
dem Gericht mit den vorinstanzlichen Akten vorliegt, die Vorinstanz sich in
ihrer Vernehmlassung mit der Frage der Existenz des Briefes auseinander-
gesetzt und dieses im Weiteren in antizipierter Beweiswürdigung als ein
allenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhendes Dokument
qualifiziert hat. Nachdem auch alle anderen Voraussetzungen für eine Hei-
lung erfüllt sind, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als
geheilt erkannt werden.
5.7.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sach-
verhaltsabklärung im Hinblick auf alle eingereichten Beweismittel nachge-
kommen ist oder deren Verletzung vorliegend geheilt werden kann. Nach
dem zuvor Gesagten geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe die an-
gebotenen Beweise nicht angenommen – abgesehen vom Schreiben zu
den Telefonerpressungen – und nicht hinreichend gewürdigt.
5.8 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe trotz hinrei-
chender Anzeichen während der einlässlichen Anhörung sowie der ergän-
zenden Anhörung seinen Gesundheitszustand nicht fachärztlich abgeklärt
und auch nicht berücksichtigt, ob er sich aufgrund seiner psychischen Ver-
fassung frei und ohne Einschränkungen zu seinen Asylgründen habe äus-
sern können. Damit verletze sie ebenfalls seinen Anspruch auf vollständige
und richtige Sachverhaltsabklärung. Darüber hinaus habe sie dem Be-
schwerdeführer eine nicht näher bekannte Tablette verabreicht.
Zunächst ist mit der Vorinstanz der offensichtliche aktenwidrige Vorwurf als
unbegründet zurückzuweisen, wonach der Beschwerdeführer in der ergän-
zenden Anhörung angehalten worden sei, ein nicht bekanntes Medikament
einzunehmen. Dem Anhörungsprotokoll ist, wie von der Vorinstanz in der
Vernehmlassung zutreffend bemerkt, eindeutig zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund seines offenkundigen Unwohlseins eine
Pause und eine Tablette angeboten wurden, er aber erstere auch auf Nach-
frage ablehnte und stattdessen ein von sich selber mitgeführtes Medika-
ment einnahm (vgl. B37 F29-F32).
Sodann ist nach Prüfung der Akten festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer insbesondere während seiner einlässlichen Anhörung gesundheitliche
Probleme (Angst, viel Nachdenken, Weinen, Vergesslichkeit, insgesamt
D-7504/2016
Seite 18
depressive Zustände, welche mit Cipralex behandelt werden, Refluxstö-
rungen) geltend machte (vgl. B26 F4, F42 ff., F79, F119 f.). Auch die Hilfs-
werkvertretung dokumentierte massive psychische Beschwerden. In der
ergänzenden Anhörung weinte er und gab an, Kopfschmerzen zu haben
(vgl. B37 F22 f., F29, F38). Diese gesundheitlichen Probleme sind von der
Vorinstanz in den Anhörungen auch angesprochen und später in ihrem Ent-
scheid zusammen mit den dazu eingereichten ärztlichen Unterlagen er-
wähnt worden. Zudem sind sie im Rahmen der asylrechtlichen Beurteilung
– wenngleich äusserst knapp – rechtlich gewürdigt worden (vgl. angefoch-
tene Verfügung B40/14 S. 3, 4 und 5). Ihre Begründung hat den Beschwer-
deführer schliesslich in die Lage versetzen können, den Entscheid in die-
sem Punkt inhaltlich anzufechten und weitere Arztberichte einzureichen.
Insoweit ist nicht nur der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten,
womit das Gericht insoweit in der Sache befinden kann. Die Vorinstanz hat
auch ihrer Begründungspflicht genügt.
5.9 Schliesslich macht der Beschwerdeführer als formelle Rüge geltend,
die Vorinstanz habe seine vermeintlichen und tatsächlichen Verbindungen
zur LTTE sowie seine exilpolitische Tätigkeiten nicht hinreichend abgeklärt
und gewürdigt.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die bereits im ersten Asyl-
verfahren geltend gemachte LTTE-Verbindung im Zusammenhang mit sei-
ner früheren Tätigkeit als Leiter der (…) (vgl. B26 F94 ff.) und seine Inhaf-
tierung zugrunde gelegt, die weitergehenden Vorbringen zu seiner Tätig-
keit zugunsten einer Partei namens Tamil Arasial Kachi im angefochtenen
Entscheid erwähnt und bei der Risikoprofilbeurteilung rechtsgenüglich be-
rücksichtigt hat. Dass sie dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt als
er, ist eine Frage der materiellen Würdigung des Sachverhalts, nicht seiner
Abklärung. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwer-
deebene eine weitergehende LTTE-Verbindung im Zusammenhang mit
dem Gerichtsverfahren geltend machte (vgl. dazu oben E. 5.7.2), weshalb
sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen musste, diesbezüglich weitere
Abklärungen vorzunehmen.
Die gleichen Erwägungen können zum vorgebrachten exilpolitischen En-
gagement angestellt werden. So machte der Beschwerdeführer gemäss
Aktenlage in keiner der insgesamt drei Anhörungen geltend, jeweils am
Heldentag teilgenommen zu haben, weshalb für die Vorinstanz kein Anlass
bestand, entsprechende Aktivitäten abzuklären. Es lag gemäss seiner Mit-
D-7504/2016
Seite 19
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) am Beschwerdeführer, seine Asylvorbrin-
gen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen
könnten. Daran vermag weder der Umstand eines zweiten Asylgesuchs
noch seine mehrjährige Anwesenheit in der Schweiz etwas zu ändern.
Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass er selbst auf Beschwerdeebene seine
exilpolitischen Tätigkeiten nicht näher substantiierte oder mit Beweisen be-
legte.
5.10 Gesamthaft erweisen sich die prozessualen Rügen des Beschwerde-
führers als nicht stichhaltig oder konnten geheilt werden. Bei dieser Sach-
lage fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht.
Das Gleiche gilt für die Anträge in der Beschwerdeschrift, den Beschwer-
deführer erneut – namentlich zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten – durch
eine andere Fachperson des SEM mit Kompetenzen zur Befragung trau-
matisierter Personen anzuhören sowie einen medizinischen Sachverstän-
digen mit der Erstellung eines psychiatrischen Berichts zu beauftragen.
Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Asylvor-
D-7504/2016
Seite 20
bringen nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens seien als unglaub-
haft zu erachten. Obwohl der Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit
zu detaillierten Schilderungen seiner Asylvorbringen erhalten habe, seien
seine Angaben etwa zur Suche nach ihm, zu den ihn suchenden Personen
und ihrer Anzahl oder zum Grund der Vorladungen sehr oberflächlich, un-
substantiiert und ausweichend ausgefallen. Zudem sei sein Unwissen über
die Angaben seiner Frau zu den Hintergründen der Suche nicht nachvoll-
ziehbar, zumal Letztere in der Anzeige beim HRC SL festgehalten habe,
die Verwandten der Person, mit der seine Probleme 2007 begonnen hät-
ten, würden weiter Rache suchen. Weiter seien die Hinweise auf eine mög-
liche Reflexverfolgung der in Sri Lanka zurückgebliebenen Familienmitglie-
der zu wenig greifbar, um glaubhaft zu sein. Dies betreffe nicht nur die Be-
lästigung seiner Ehefrau, sondern auch die Behelligungen, welche seine
beiden Brüder angeblich zu erdulden gehabt hätten. Die Schilderungen
seien jeweils vage und stereotyp geblieben. Auch die eingereichten Be-
weismittel vermöchten die Vorbringen nicht zu stützen, da es sich entweder
um Gefälligkeitsschreiben handle oder um Kopien, so dass deren Echtheit
nicht überprüft werden könne. Die ungeachtet der fehlenden Glaubhaftma-
chung der Asylvorbringen vorzunehmende Prüfung einer begründeten Ver-
folgungsfurcht anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht entwickel-
ten Risikofaktoren falle ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers
aus. Im Zeitpunkt der Ausreise habe er nicht über ein nennenswertes poli-
tisches Profil verfügt. Diese Einschätzung werde auch durch die Vorbrin-
gen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs, insbesondere die Unterstützung
der Tamil Arasial Kachi-Partei nicht erschüttert, sofern dieses nachgescho-
bene Vorbringen überhaupt als glaubhaft zu erachten sei. Einzig ein langer
Auslandsaufenthalt genüge ebenso wenig, um davon ausgehen zu müs-
sen, es drohten ihm im Fall der Rückkehr Verfolgungsmassnahmen von
Seiten der sri-lankischen Behörden. Da der Beschwerdeführer kein politi-
sches Profil aufweise, könne er nach Sri Lanka zurückkehren, zumal er –
wie von ihm selbst vorgetragen – im Jahr 2009 freigesprochen worden sei.
7.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen seine Asylvorbringen und monierte zur Hauptsache die vorinstanzli-
che Einschätzung, seine Vorbringen seien unglaubhaft, als willkürlich und
unlogisch. Obwohl er sich bei der Anhörung in schwieriger psychischen
Verfassung befunden und unter Gedächtnisproblemen gelitten habe, werfe
sie ihm vage, detailarme Ausführungen vor, statt sich etwa auf das von ihm
eingereichte, offenbar verlorene Schreiben zu den Telefonerpressungen zu
stützen. Nicht zuletzt angesichts des Hinweises der Hilfswerksvertretung
D-7504/2016
Seite 21
nach der ersten Anhörung auf seine «massiven psychischen Beschwer-
den» hätte die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärung seiner psychischen
Gesundheit seine Vorbringen wegen Detailarmut für unglaubhaft erachten
dürfen. Im Hinblick auf die Asylrelevanz machte er geltend, das ihm 2007
angelastete Delikt, aufgrund dessen er inhaftiert und 2009 freigesprochen
worden sei, würde den LTTE zugeschrieben. Dies könnte eine Überset-
zung des Gerichtsurteils von 2009 klarstellen, ebenso, ob er konkret der
LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. Der ihm vorgeworfene Mord
habe jedenfalls für viele Schlagzeilen in Sri Lanka gesorgt und sei in Ver-
bindung mit den LTTE gebracht worden. Es bleibe sodann schleierhaft, wie
die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, er sei bedingungslos freige-
sprochen worden. Im Zusammenhang mit seiner öffentlichen Funktion als
Präsident des lokalen (…), in der er Jugendliche für die LTTE rekrutiert
habe, seinem LTTE-Training sowie seiner mehrmonatigen Haft ergebe sich
klar, dass er aus Sicht der sri-lankischen Behörden über enge Beziehun-
gen zur LTTE verfüge. Seine Unterstützungstätigkeiten für die LTTE seien
nach Kriegsende den sri-lankischen Behörden bekannt geworden, weshalb
er behördlich gesucht worden sei. Auf den polizeilichen Vorladungen be-
fände sich auch ein Eintrag zum Anlass der Vorladung, welcher Hinweise
über die Verdachtsmomente liefern könnte, aufgrund derer er selbst nach
mehrjähriger Landesabwesenheit gesucht werde. Ohne weitere Abklärun-
gen sei zwingend davon auszugehen, dass sie im Zusammenhang mit der
Verhaftung im Jahr 2007 stünden. Abgesehen davon sei er weiter durch
die Angehörigen der ermordeten Person gefährdet, welche Druck auf die
sri-lankischen Behörden ausübten, falsche Anschuldigungen gegen ihn
verbreiteten und ihn durch eine paramilitärische Gruppierung töten lassen
wollten. Überdies betätige er sich exilpolitisch, indem er regelmässig je-
weils am Heldentag am 27. November in L._______ teilgenommen habe.
Wie sich insbesondere aus Länderberichten, Zeitungsartikeln und gleich
gelagerten Beschwerdeverfahren ergebe, müsse er darüber hinaus mit ei-
ner asylrelevanten Gefährdung bei einer Ausschaffung nach Sri Lanka
(Verhöre bei Ankunft, weiterführende Ermittlungen, Pflicht, sich gegenüber
Behörden zur Verfügung zu halten) rechnen. Alle vorgenannten Aspekte
begründeten letztlich sein erhöhtes Risikoprofil. Zusätzlich komme hinzu,
dass er sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der «Stop-List» der
sri-lankischen Behörden befinde, seit langem im Ausland lebe und über
keine gültigen Ausweispapiere verfüge.
7.3 Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen verwies er in der Eingabe
vom 15. März 2017 insbesondere auf den Bericht der Ärztin, welche den
Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung seit längerem
D-7504/2016
Seite 22
behandle. Offensichtlich leide er unter schweren Depressionen und müsse
Medikamente einnehmen. Das Sprechen über die Fluchtgeschichte löse
bei ihm Atemnot und Schwindel aus. Die psychischen Probleme erklärten
seine Einschränkungen anlässlich der Asylanhörungen.
7.4 In ihrer Vernehmlassung verwahrte sich die Vorinstanz insbesondere
gegen den Anwurf des Rechtsvertreters, sie habe wichtige Beweismittel
verloren und wolle dies vertuschen. In materieller Hinsicht erwähnte sie,
der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich zu weiteren poli-
tischen Aktivitäten zu äussern.
7.5 In seiner Replik ging der Beschwerdeführer erneut auf seine Rügen
ein. Zudem führte er unter Verweis auf diverse Länderberichte und weitere
Dokumente zu den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka aus, vor diesem
Hintergrund würden sich die bei ihm vorliegenden Risikofaktoren noch ver-
grössern.
7.6 In seiner Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Terroranschläge in Sri Lanka im April 2019 sowie zahlrei-
che Berichte und Artikel geltend, die Lage habe sich noch einmal zuge-
spitzt. Angesichts der politischen Verhältnisse und der anhaltend schlech-
ten Menschenrechtssituation, welche von Folter und Übergriffen gegen
ethnische Minderheiten geprägt sei, würde er mit seinem Risikoprofil bei
einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten.
7.7 In seiner Stellungnahme zur Offenlegung der Namen von vorinstanzli-
chen Mitarbeitenden verwies er auf das Teilurteil D-1549/2017 zur Wider-
rechtlichkeit des Vorgehens der Vorinstanz und eine allfällige Entschädi-
gung bei Heilung des Mangels. Zudem setzte er sich kritisch mit der Ein-
schätzung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts in anderen
Entscheiden und Urteilen auseinander, wonach sich trotz Verhängung des
Ausnahmezustands nach den Terroranschlägen, der Anwendung des Pre-
vention of Terrorism Act (PTA) und weiteren Warnhinweisen zur Sicher-
heitslage in Sri Lanka nichts an der Gefährdungslage zurückkehrender, ab-
gewiesener tamilischer Asylsuchender geändert habe. Dieser Lage müsse
auch vorliegend begegnet werden.
8.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen.
D-7504/2016
Seite 23
8.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
8.2 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und Anklage wegen Mordes an
einem Landsmann im Jahr 2007, seiner Freilassung und letztlich seinem
Freispruch im Jahr 2009 mit seinen Angaben im ersten Asylverfahren de-
cken. Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen bereits im ersten Asylver-
fahren offenbar als glaubhaft, zumal sie sich im Asylentscheid vom (…)
2011 lediglich mit der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandersetzte (vgl. A14/8). Auch im vorliegenden Verfahren werden
diese Sachverhaltselemente nicht bezweifelt; die Vorinstanz geht im vor-
liegend angefochtenen Entscheid auf seine diesbezüglichen Schilderun-
gen nicht näher ein, sondern legt diese ihren weitergehenden Erwägungen
zugrunde. Sodann wird nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass der Be-
schwerdeführer vor 2007 als Präsident des lokalen (…) amtete und in die-
ser Funktion an verschiedenen LTTE-Anlässen mithalf sowie junge Leute
zu einem LTTE-Training begleitete und selber ein solches Training absol-
vierte. Insoweit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den dies-
bezüglichen Beschwerdevorbringen und Beweismitteln.
8.3 Im Hinblick auf seine weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit die-
sen Ereignissen sowie betreffend die Vorladungen im Jahr 2012, die Tele-
fonerpressungen im Jahr 2014 und eine allfällige Reflexverfolgung wegen
seiner Brüder macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst
geltend, er sei traumatisiert, was sich auf sein Aussageverhalten ausge-
wirkt habe. Die ihm von der Vorinstanz vorgehaltene Detailarmut eigne sich
daher nicht, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben anzuzweifeln. Aus den Ak-
ten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der ersten einläss-
lichen als auch der ergänzenden Anhörung gesundheitlich angeschlagen
war und Mühe hatte, auf einige Fragen zu antworten sowie während der
gesamten Anhörung konzentriert zu bleiben. Die von der Hilfswerksvertre-
tung auf dem Beiblatt zum Protokoll der ersten Anhörung erwähnten «mas-
siven psychischen Beschwerden» (vgl. B26 S. 15) werden auch durch die
D-7504/2016
Seite 24
eingereichten Arztberichte gestützt, wonach er unter schweren Depressio-
nen leide und das Erzählen über seine Fluchtgeschichte ihm Atemnot und
Schwindel bereite. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer während der
ergänzenden Anhörung über Kopfschmerzen klagte (vgl. B37 F29–F32).
Es ist aber auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines
ersten Asylverfahrens keine gesundheitlichen Probleme geltend machte.
Nicht auszuschliessen ist daher, dass die psychischen Beschwerden, na-
mentlich die Depressionen, auf die unsichere Aufenthaltssituation während
des immerhin über dreieinhalb Jahre dauernden zweiten Asylverfahrens
und seine schlechte Verfassung während der Anhörungen auf die heraus-
fordernde Anhörungssituation zurückzuführen sind. Dafür spricht auch,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung eine
Pause ablehnte und stattdessen eine Kopfschmerztablette einnahm. Dem-
gegenüber kann den Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in einer Weise traumati-
siert sei, die eine Beurteilung seiner Vorbringen verunmöglichen würde.
8.4 Selbst unter Berücksichtigung der persönlichen Erfahrungen des Be-
schwerdeführers bis zu seiner Ausreise und seiner psychischen Einschrän-
kungen ist jedoch im Sinne nachfolgender Erwägungen nicht von der
Glaubhaftmachung aller Vorbringen auszugehen.
8.4.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Zweifel an sei-
nem Freispruch im Jahr 2009 äussert, ist er darauf zu verweisen, dass
diese Vorbringen in offensichtlichem Widerspruch zu seinen eigenen Aus-
sagen im ersten und vorliegenden Asylverfahren, wie auch zu den von ihm
selber vorgelegten Bestätigungsschreiben, einschliesslich den Schreiben
seiner Ehefrau und seiner Mutter, stehen. Ebenso wenig können den Akten
Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass das vorangehende Straf-
verfahren in einem LTTE-Zusammenhang zu sehen sei, wie er nun auf Be-
schwerdeebene darzulegen sucht. Seine Ausführungen dazu sind schon
vor diesem Hintergrund als nachgeschobene Behauptung ihrerseits Zwei-
feln ausgesetzt. Daran vermögen auch die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern, wonach der Mord im Jahr 2007 für Schlagzeilen gesorgt
haben soll. Ebenso wenig vermag die erst im Zusammenhang mit den Te-
lefonerpressungen erwähnte Aussage zu überzeugen, der Beschwerde-
führer sei im Jahr 2007 immer durch einen weissen Van gejagt worden.
Nicht nur, dass er diesen Hinweis im ersten Verfahren und auch in der BzP
zum zweiten Asylverfahren gänzlich unterliess. Angesichts der Angst, wel-
che er vor seinen Verfolgern damals gehabt haben will, erscheint auch
seine dazu angebrachte Begründung nicht überzeugend, er habe diesen
D-7504/2016
Seite 25
Umstand vergessen. Im Weiteren hat er nicht hinreichend substantiieren
können, dass und inwieweit ihm im Strafverfahren eine LTTE-Verbindung
zur Last gelegt wurde oder er trotz seines Freispruchs deswegen weiterhin
im Visier der Behörden sei. Insoweit bestand auch kein Anlass, das Ge-
richtsurteil aus 2009 zu übersetzen, zumal der Beschwerdeführer diesbe-
züglich selber nur eine Vermutung aufstellte, aus dem Dokument könnten
sich eventuell Hinweise auf eine allfällige LTTE-Verbindung ergeben. Viel-
mehr entsteht der Eindruck, dass die Rechtsvertretung zwischen den Er-
eignissen in 2007 bis 2009 und den Erlebnissen des Beschwerdeführers
einen Sachverhalt zu konstruieren versucht, aus dem auf eine Nähe oder
gar Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE geschlossen wer-
den könnte.
8.4.2 Die weiteren an die Asylvorbringen im ersten Verfahren anknüpfen-
den Vorbringen zur Unterstützung des Beschwerdeführers in seiner Funk-
tion als Leiter der (…) zugunsten der Tamil Arasial Kachi-Partei (Präsenz
bei den Wahlen, Leute organisieren und sie in Reih und Glied bringen) sind
zwar nicht als völlig ausgeschlossen zu erachten. Mit der Vorinstanz ist
jedoch nicht ersichtlich, warum er diese Aktivitäten bislang verschwiegen
haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen werden auch nicht durch die
ins Recht gelegten Beweismittel gestützt. Vielmehr deuten die Bestäti-
gungsschreiben, insbesondere jenes des Youth Community Centre darauf
hin, dass er sich sozial im (…) engagierte, nicht jedoch politisch. Zudem
gab er selber an, sonst nicht weiter politisch aktiv gewesen zu sein.
8.4.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund von Vorladungen
aus dem Jahr 2012 erneut ins Visier der Behörden geraten zu sein. Dazu
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine gerichtliche Vorladung ent-
gegen seiner Behauptung nicht zu den Akten gegeben wurde (vgl. E. 5.7.4)
und es ihm nicht gelang, eine solche nachzureichen. Diesbezüglich verfan-
gen auch seine Angaben nicht, seine Mutter habe das Dokument nicht
mehr auffinden können, ebenso wenig sein Vorwurf auf Beschwerdeebene,
die Vorinstanz habe das Dokument in Verstoss geraten lassen. Hinsichtlich
der polizeilichen Vorladungen konnte der Beschwerdeführer in drei Anhö-
rungen und auch auf mehrfache Nachfragen der Vorinstanz nicht hinrei-
chend substantiiert darlegen, aus welchem Grund, durch welche und wie
viele Personen er erneut gesucht würde. Vielmehr verlieren sich seine Aus-
sagen in Vermutungen, die Vorladung stünden im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren von 2007 bis 2009. Dies gilt auch für die weiteren Angaben
zu den Personen, welche die Vorladungen überbracht und seine Familie
wiederholt aufgesucht haben sollen. Dieses Aussageverhalten verwundert
D-7504/2016
Seite 26
selbst unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden, umso mehr,
als der Beschwerdeführer im Kontakt mit seiner Familie in Sri Lanka und
namentlich seiner Ehefrau stand, welche ihm von den Ereignissen vor Ort
hätten berichten können. Seine Vorbringen auf Beschwerdeebene finden
nur teilweise eine Stütze im Schreiben der Ehefrau, wonach die Verwand-
ten der im Jahr 2007 ermordeten Person Rache üben wollten. Darüber hin-
aus wird aber nicht deutlich, dass und inwieweit die Probleme seiner Fami-
lie überhaupt in Verbindung mit den Vorladungen zu sehen sind. Insoweit
ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis dato lediglich Kopien
der Vorladungen zu den Akten reichte, sodass deren Echtheit nicht über-
prüft werden kann. Mithin kommt ihnen auch nur ein geringer Beweiswert
zu. Insgesamt spricht einiges dafür, dass die Familie des Beschwerdefüh-
rers durch die Verwandten der ermordeten Person behelligt wurde, nicht
aber, dass er erneut ins Visier der Behörden geraten ist.
8.4.4 Hinsichtlich der Telefonerpressungen im Jahr 2014 sind den Anhö-
rungsprotokollen relativ vage Angaben zum Umfang und Inhalt der Anrufe
sowie der anrufenden Person und der erpressten Summe zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer verwies bereits in den Anhörungen von sich aus für
eine weitere Substantiierung auf sein Schreiben an die Vorinstanz mit dem
Hinweis, die Details nicht genau wiedergeben zu können, weshalb er sie
aufgeschrieben habe. Dieses befindet sich auch entgegen der Annahme
der Vorinstanz in den Akten wieder und wurde, wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht, im Jahr 2014 im zeitlichen Zusammenhang mit den dar-
gelegten Erpressungen ein erstes Mal eingereicht. Insoweit scheint nicht
vollkommen ausgeschlossen, dass die geltend gemachten Telefonerpres-
sungen tatsächlich stattgefunden haben. Der Vorinstanz ist gleichwohl da-
rin zuzustimmen, dass einem solchen persönlichen Schreiben ein geringer
Beweiswert zukommt. Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen erübrigen
sich letztlich weitere Ausführungen zur Glaubhaftmachung der Telefoner-
pressungen.
8.4.5 Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen sei-
ner Brüder G._______ und C._______ Probleme gehabt zu haben, als un-
glaubhaft zu erachten. Abgesehen davon, dass Ersterer seine Vorbringen
betreffend eine asylrelevante Verfolgung in Sri Lanka seinerseits nicht
glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil D-718/2019), gelang es dem Be-
schwerdeführer in den vorinstanzlichen Anhörungen weder substantiiert
darzulegen, welchen Problemen der Bruder ausgesetzt gewesen sei, noch
inwieweit er einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bezeichnen-
derweise wich er auf Nachfragen der Vorinstanz in der Anhörung wieder
D-7504/2016
Seite 27
von seiner diesbezüglichen Behauptung ab. Soweit er auf Beschwerde-
ebene Weiteres zur angeblichen Verfolgungssituation des Bruders und
dessen angeblicher LTTE-Verbindung ausführte, dürften seine Angaben
auf dem Umstand beruhen, dass beide durch denselben Rechtsanwalt ver-
treten werden. Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung werden daraus
aber ebenso wenig ersichtlich.
Bezüglich des jüngeren Bruders C._______ ist der Vorinstanz letztlich
ebenso darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu dessen Prob-
lemen wenig zu berichten wusste und den Nachfragen auswich. Dies er-
staunt umso mehr, als er mit diesem Bruder längere Zeit auf der Flucht
gewesen sein will. Bezeichnend ist überdies, dass er auf Beschwerde-
ebene nicht mehr näher auf seine angeblichen Probleme wegen dieses
Bruders einging und auch insgesamt nicht darlegte, welcher Art der Re-
flexverfolgung er seinetwegen ausgesetzt gewesen sein soll.
8.5 Gesamthaft ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer
vor 2007 als Präsident des lokalen (…) amtete und in dieser Funktion an
verschiedenen LTTE-Anlässen mithalf, junge Leute zu einem LTTE-Trai-
ning begleitete und selber ein solches Training absolvierte, ebenso, dass
er im Jahr 2007 wegen Mordes inhaftiert und angeklagt, in der Folge aber
freigelassen und 2009 freigesprochen wurde. Weiter ist überwiegend wahr-
scheinlich, dass die Verwandten der im Jahr 2007 ermordeten Person im
Jahr 2012 Rache an ihm üben wollten und seine Familie deswegen behel-
ligten. Schliesslich erscheint nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2014 von Unbekannten am Telefon erpresst
wurde.
Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen,
dass der Mord im Jahr 2007 einen LTTE-Bezug aufwies, dass ihm während
des Strafverfahrens eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt wurde und er
deswegen sowie angesichts seiner früheren Tätigkeit als Präsident des
(…) und insbesondere für die Tamil Arasial Kachi-Partei ins Visier der sri-
lankischen Behörden geriet. Ebenso ist nicht als glaubhaft zu erachten,
dass er wegen seiner Brüder Probleme mit den sri-lankischen Behörden
oder Dritten bekam.
9.
Es ist weiter zu prüfen, ob der glaubhaft gemachte Sachverhalt den Anfor-
derungen an eine asylrelevante Gefährdung gerecht wird (Art. 3 AsylG).
D-7504/2016
Seite 28
9.1 Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE wurden
bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt und als nicht asylrelevant erach-
tet. Die neu geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der Tamil Arasial
Kachi-Partei sind nicht glaubhaft gemacht. Aus den Akten geht auch nicht
hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer daraus abgeleiteten
LTTE-Verbindung Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte.
9.2 Soweit er und seine Familie im Jahr 2012 erneut Probleme mit der Fa-
milie der ermordeten Person bekamen, ist nach dem Freispruch aus dem
Jahr 2009 festzuhalten, dass die Behelligungen von privaten Dritten, wel-
che Rache üben wollten, und nicht von staatlichen Behörden ausgingen.
Ausserdem fehlt es ihnen an einem asylrelevanten Motiv, zumal es nicht
gelungen ist, in diesem Zusammenhang einen LTTE-Konnex herzustellen.
Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Behelligungen bis heute
anhalten. Im Übrigen hätten er und seine Familie sich bei den staatlichen
Sicherheitsbehörden wehren können respektive werden sie es bei allfälli-
gen erneuten Bedrohungen auch heute tun können.
9.3 Die Telefonerpressungen gingen wiederum von privaten Dritten aus,
welche vom Beschwerdeführer Geld einforderten. Auch diesbezüglich ist
nach Prüfung der Akten jedenfalls nicht als erstellt anzusehen, dass diese
Vorkommnisse aus asylrelevanten Motiven erfolgten, insbesondere in ei-
nem Zusammenhang mit seinen früheren LTTE-Unterstützungstätigkeiten
standen. Vielmehr weisen die Telefonerpressungen einen rein strafrechtli-
chen Charakter auf und es gibt keinen Grund anzunehmen, der Beschwer-
deführer könnte sich dagegen nicht bei den zuständigen sri-lankischen Be-
hörden wehren. Auch hier bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2014 in dieser Weise weiter
behelligt wurde, weshalb auch die Aktualität der Vorbringen entfällt.
9.4 Gesamthaft betrachtet konnte der Beschwerdeführer keine asylrele-
vante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen.
10.
Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein wird.
10.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
D-7504/2016
Seite 29
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren,
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
10.2 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er bis 2007
für die LTTE Unterstützungstätigkeiten ausübte. Im Weiteren erscheint
nicht glaubhaft, dass seine Brüder LTTE-Verbindungen aufweisen. Damit
liegt in seinem Fall allein ein stark risikobegründender Faktor vor. Dieser
alleine vermag aber keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begrün-
den. Es müssen auch objektive Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr asylrelevanten Massnahmen
ausgesetzt ist. Solche konnte er vorliegend für den Zeitpunkt der Ausreise
und mit den seither geltend gemachten Ereignissen in Sri Lanka nicht
glaubhaft machen (vgl. E. 8 und 9). Seine erst auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind als nachgeschoben zu er-
achten, nicht hinreichend belegt worden und tragen – diese als wahr un-
terstellt – angesichts ihres geringen Ausmasse auch zu keiner Profilschär-
fung des Beschwerdeführers bei. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass
er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden weiterhin
D-7504/2016
Seite 30
beziehungsweise im Zeitpunkt der Einreise auf sich ziehen könnte, und
ebenso wenig, dass er auf einer «Stop-List» vermerkt ist. Seine Zugehö-
rigkeit zur tamilischen Ethnie, die Landesabwesenheit sowie fehlende Rei-
sepapiere reichen ebenfalls nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Ver-
folgungsmassnahmen auszugehen, dies auch unter Berücksichtigung der
aktuellen Lage in Sri Lanka. Zudem stellt eine allfällige Befragung am Flug-
hafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Von –
ebenfalls nicht asylrelevanten – weitergehenden Ermittlungen oder einer
Pflicht, sich nach Einreise gegenüber den Behörden zur Verfügung zu hal-
ten, ist im Fall des Beschwerdeführers nach dem zuvor Gesagten nicht
auszugehen.
11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus
Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-7504/2016
Seite 31
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
12.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungs-
situation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst
und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte
eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des
EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37
m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche sys-
tematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten
sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf
Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Ja-
nuar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich bereits im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend
mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, wann Perso-
nen zu jener bestimmten Gruppe gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8).
Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers
keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer
Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen
(vgl. oben E. 10). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
D-7504/2016
Seite 32
Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Hierzu sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen unter E. 4 verwiesen.
12.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch
mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri
Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya;
mit Ausnahme des „Vanni-Gebietes“ im Sinne der Definition in BVGE
2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumut-
bar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3).
Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig.
12.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______/Distrikt Jaffna. Der
Distrikt zählt zur Nordprovinz, nicht hingegen zum „Vanni-Gebiet“, wie es
in BVGE 2011/24 definiert wurde. In individueller Hinsicht verfügt der Be-
schwerdeführer mit Ehefrau, Kindern und weiteren Familienangehörigen,
welche in verschiedenen Orten in der Nordprovinz leben, über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz und Unterkunftsmöglichkeiten vor Ort. Zudem hat er
acht Jahre die Schule besucht und langjährige Berufserfahrungen im Han-
delsbereich. Seine Familie lebt unter anderem von der Landwirtschaft, wo-
mit auch der Aufbau einer Existenzgrundlage gegeben erscheint.
12.3.4 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist
bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
D-7504/2016
Seite 33
dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich
zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht er-
reicht. Gemäss Aktenlage litt oder leidet der Beschwerdeführer unter Brust-
schmerzen sowie Refluxstörungen, die medikamentös behandelt wurden.
Im Hinblick auf die psychischen Symptome für eine Traumatisierung kann
den eingereichten Arztberichten entnommen werden, dass er wegen de-
pressiver Phasen in Behandlung ist. Eine akute Fremd- oder Selbstgefähr-
dung wird nicht angenommen. Zudem wird der Beschwerdeführer gemäss
der vorliegenden Arztberichte medikamentös behandelt. Ohne in Abrede
zu stellen, dass vergangene Erfahrungen sowie die unsichere Situation im
Asylverfahren den Beschwerdeführer belastet haben und allenfalls noch
belasten, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass er bei ei-
ner Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er
nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Mit der Vo-
rinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ge-
sundheitsprobleme auch in der Heimat behandelt werden können. Dass im
Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung seiner psychischen
Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig ent-
gegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus
kann der Beschwerdeführer von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren.
12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
D-7504/2016
Seite 34
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit darauf eingetreten wird.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da zwei der formellen Rügen des Beschwerdefüh-
rers zu Recht erfolgten (fehlende Offenlegung der Namen vorinstanzlichen
Mitarbeitenden; fehlende falsche Paginierung und Edierung eines Beweis-
mittels), auch wenn er mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtig-
keit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang beziehungsweise die
Mängel geheilt werden konnten. Die Verfahrenskosten sind danach um
Fr. 200.– auf Fr. 1300.– zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
Der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 einverlangte und vom
Beschwerdeführer innert Frist gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. Mithin wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt, innert angemessener Frist zugunsten der Ge-
richtskasse einen Betrag von Fr. 700.– für die noch ausstehenden Verfah-
renskosten zu überweisen.
14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz 4.69). Die zwei (formellen) Rügen erwiesen sich
vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer obsiegt. Mit allen
anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Für die erwähnten Rügen geht
das Bundesverwaltungsgericht von einem Aufwand von insgesamt
Fr. 200.– aus, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als Parteient-
D-7504/2016
Seite 35
schädigung auszurichten hat. Der Antrag auf entsprechende Entschädi-
gung von Fr. 400.– ist abzulehnen, zumal der entsprechende Betrag deut-
lich überhöht erscheint.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7504/2016
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
Der in Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
Der Beschwerdeführer hat den verbleibenden Betrag von Fr. 700.– innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand:
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Seite 37