Abtei lung IV
D-7506/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 13. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7506/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2007 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 24. Oktober 2007 im Transitzentrum
B._______ sowie anlässlich der am 10. November 2008 in C._______
durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er stamme
aus D._______, E._______, sei homosexuell und habe bis Anfang
September 2007 mit seinem Lebenspartner in F._______ City gelebt,
dass er Anfang September 2007 in einem Club in G._______,
F._______ City, gewesen sei, wo er in angetrunkenem Zustand auf der
Toilette Sex mit einem Mann gehabt habe,
dass sie dabei von einer Frau entdeckt worden seien, die angefangen
habe zu schreien, woraufhin Leute gekommen seien, die ihn und sei-
nen Sexpartner zu schlagen begonnen hätten,
dass es ihm gelungen sei, zu entkommen, jedoch die Leute an-
schliessend nach ihm gesucht hätten,
dass er als ein in der Stadt bekannter Friseur von den Leuten, die ihn
beim Sex im Club überrascht hätten, erkannt worden sei und er des-
halb befürchtet habe, aufgrund seiner Homosexualität von ihnen getö-
tet zu werden, weshalb er am folgenden Tag nach Lagos zu einem
Freund gegangen sei,
dass er jedoch auch in Lagos Angst gehabt habe, von den Leuten er-
kannt und aufgrund seiner Homosexualität getötet zu werden, weshalb
er am 28. September 2007 mit der Hilfe eines Weissen, der ihm von
seinem Freund in Lagos vermittelt worden sei, von Lagos an einen un-
bekannten Ort geflogen und von dort mit dem Taxi und dem Zug nach
H._______ gereist sei,
dass seine Reise in die Schweiz illegal erfolgt sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ schriftlich
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aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitäts-
papier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 13. November 2008 - eröffnet am 19.
November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch vom 29. September 2007 nicht eintrat und die Wegweisung so-
wie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden,
dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Aus-
weispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, habe unter-
nehmen können,
dass er angegeben habe, nicht einmal am Flughafen kontrolliert wor-
den zu sein, was jedoch den tatsächlichen Begebenheiten bei der Ein-
reise an einem Flughafen widerspreche,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen derjeni-
gen Gesuchsteller entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre
Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass es zudem jeglicher Logik widerspreche, dass der Beschwerde-
führer sein Heimatland verlassen habe, ohne vorhergehend rechtsgül-
tige Reisepapiere zu beschaffen, zumal auch von Seiten der Behörden
von Nigeria nichts gegen ihn vorliege,
dass deshalb keine entschulbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer sich zudem während des Verfahrens in Wi-
dersprüche verwickelt habe,
dass er beispielsweise während der Anhörung geltend gemacht habe,
der sexuelle Kontakt auf der Toilette im Club habe mit seinem Le-
benspartner stattgefunden, wohingegen er bei der Erstbefragung er-
klärt habe, sein Freund sei in diese Geschichte nicht involviert gewe-
sen,
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dass er überdies einmal festgehalten habe, er habe weder Onkel noch
Tanten, demgegenüber er jedoch ein anderes Mal die Existenz eines
Onkels bejaht habe,
dass schliesslich wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers reali-
tätsfremd seien,
dass er insbesondere geltend gemacht habe, er werde aufgrund der
Ereignisse im Club von den Bewohnern seines Heimatdorfes
D._______ und der Stadt F._______ gesucht und er sei auch in
anderen Gebieten Nigerias nicht sicher,
dass dies jedoch aufgrund der beträchtlichen Grösse Nigerias nicht
nachvollziehbar sei,
dass aufgrund der dargelegten widersprüchlichen oder realitätsfrem-
den Aussagen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden könnten,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 29.
September 2007 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragen liess,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2008 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
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beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzu-
heissen,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
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dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen,
zumal die Behauptung, er habe einen Pass nur im Ankunftsflughafen
in den Händen gehabt, unglaubhaft ist, da er zweifellos auch vor dem
Abflug auf dem Flughafen in Lagos einen Pass hat vorweisen müssen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers zum Teil widersprüchlich, reali-
tätsfremd oder unglaubhaft sind,
dass er insbesondere anlässlich der Bundesanhörung geltend machte,
der sexuelle Kontakt auf der Toilette im Club habe mit seinem Freund
stattgefunden (act. A 19/13, S. 6), wohingegen er bei der Erstbefra-
gung erklärte, sein Freund sei in diese Geschichte nicht involviert ge-
wesen (act. A 1/9, S. 5),
dass er zudem anlässlich der Erstbefragung aussagte, er habe einen
Onkel, der in D._______ lebe (act. A 1/9, S. 2), demgegenüber er bei
der Bundesanhörung die Existenz eines Onkels verneinte (act.
A 19/13, S. 5),
dass übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, wonach er wegen des angeblichen
Ereignisses im Club in ganz Nigeria nicht sicher sei (act. A 19/13,
S. 7), unglaubhaft ist, da es sich bei Nigeria um ein grosses Land han-
delt, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdefüh-
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rer wegen seiner angeblichen Homosexualität über seine Heimatregion
hinaus bedroht ist,
dass überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den
vollständigen Namen seines Freundes nicht kenne (act. A 19/13, S. 5),
nicht nachvollziehbar ist, da er gemäss eigenen Angaben mit ihm mehr
als zwei Jahre zusammen gelebt haben will (act. A 19/13, S. 5),
dass auch die Schilderung seiner Reise von Nigeria in die Schweiz zu
Zweifeln Anlass gibt, da sie lediglich unsubstanziiert und vage ausge-
fallen ist (act. A 19/13, S. 10 f.),
dass aufgrund des soeben Ausgeführten davon auszugehen ist, es
handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er
wegen einer homosexuellen Handlung auf der Toilette eines Clubs be-
ziehungsweise aufgrund seiner Homosexualität in Nigeria verfolgt wer-
de, um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb seine diesbezüglichen Aus-
sagen nicht geglaubt werden können,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in vol-
ler Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
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des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern, da er - wie oben dargelegt - gegenüber den Asylbe-
hörden bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Anga-
ben gemacht hat,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen
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Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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