Abtei lung IV
D-7510/2007
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 10. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7510/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus (...) (Provinz Dohuk) im
Nordirak, suchte am 4. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, erachtete deren Vollzug indessen aufgrund der allgemeinen
Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Auf-
nahme an. Der Kanton (...) wurde mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Am 21. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit
als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug.
D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ab-
zusehen.
E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 - eröffnet am 13. Oktober 2007
- hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - bis zum 5. Dezember 2007 zu verlassen, und be-
auftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. November 2007 erhob der
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Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2007 Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen und ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe lagen
mehrere Online-Artikel und Nachrichten (Beilagen 1-6) bei.
G.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG]) ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer
Vernehmlassung.
H.
In der Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 30. November 2007 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM innert
angesetzter Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte
keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2007 hielt das
BFM fest, der Beschwerdeführer stamme aus Dohuk im Nordirak. In
den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei
die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im
Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechte-
rung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache,
dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit
Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nor-
dirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellungen zur
Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbin-
dungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil
oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak
reisen müssten. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der
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Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich
zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten
(Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen
und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser
Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR
nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen.
Zum Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers und zu seiner
persönlichen Situation sei festzuhalten, dass er im Alter von rund
20 Jahren in die Schweiz eingereist sei, also den weitaus grössten Teil
seines Lebens in seinem Heimatland in Dohuk verbracht habe und
demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens
vertraut sei. In der Schweiz habe er sowohl im Gärtnereibereich als
auch vorwiegend in der Gastronomie gearbeitet. Er verfüge demnach
über eine berufliche Erfahrung in diesen Sektoren und es sei somit
davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die
Sicherung seiner Existenz weiterhin selbstständig an die Hand zu
nehmen. Das BFM habe in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2005
ausführlich dargelegt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhalten würden.
Dies impliziere auch, dass die damalige, angeblich seinetwegen
erfolgte, Inhaftierung des Vaters, welcher auch heute noch in Haft sei,
nicht zutreffen könne. Der Beschwerdeführer habe zudem anlässlich
der Einreichung des Asylgesuches angegeben, über zwei Brüder und
eine Schwester in seinem Heimatland zu verfügen. In seiner
Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 seien es nun zwei Schwestern
und ein Bruder. Folglich sei vorliegend von einer anderen als der
geltend gemachten familiären Situation auszugehen. Anzufügen
bleibe, dass der Beschwerdeführer als Mann, welcher bis zum
zwanzigsten Alterjahr im Irak gelebt habe, mit der mit seinem Alter
verbundenen sozialen Integration in seiner Heimatregion gewiss auch
über einen Bekannten- und Freundeskreis verfüge, auf den er bei
Bedarf ebenfalls zurückgreifen könne. Das BFM gehe somit davon aus,
dass der Beschwerdeführer in eine berufliche und soziale Situation
zurückkehre, die er bewältigen könne und die für ihn insgesamt
zumutbar sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der
Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration
im Heimatland erleichtern dürfte. Damit sei der Vollzug der
Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die
vorläufige Aufnahe aufzuheben sei.
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4.2 In der Beschwerde vom 5. November 2007 wird unter Hinweis auf
die eingereichten Online-Artikel und Nachrichten geltend gemacht, die
Ausführungen des BFM würden auf völlig falschen Informationen beru-
hen und reine Behauptungen darstellen, welche mit der Realität nicht
übereinstimmten. Im Nordirak würden gerade im Grenzgebiet zur Tür-
kei täglich Araber angegriffen und getötet. In den westlichen Medien
werde aber nur zu einem Bruchteil darüber berichtet. Es bestehe zu-
dem die Gefahr, dass die Türkei in die kurdischen Gebiete einmar-
schiere. Die Situation im Nordirak sei für die Bevölkerung nach wie vor
gefährlich und es fänden täglich blutige Kämpfe und Auseinanderset-
zungen statt. Die Bevölkerung sei derart traumatisiert, dass es auch
unter den Menschen schnell zu blutigen Auseinandersetzungen kom-
me. Den Statistiken des BFM über zurückgekehrte Iraker sei kein
Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer habe grosse Probleme
mit der kurdischen Verwaltung, welche sehr brutal und mit dem ge-
stürzten Regime von Saddam Hussein vergleichbar sei. Menschen
würden jeden Tag auf offener Strasse getötet und entführt. Die Familie
des Beschwerdeführers habe unter grossem Druck durch die kurdi-
sche Verwaltung gestanden, so dass sie sich gezwungen gesehen
habe, die kurdischen Gebiete zu verlassen. Dieser wisse heute nicht
mehr, wo sich die Familienmitglieder befänden. Er könne nicht zurück-
kehren; er habe dort kein Dach über dem Kopf, die Lebensmittel seien
knapp und eine medizinische Grundversorgung nicht gewährleistet.
Als Angehöriger der arabischen Minderheit wäre er grossen Gefahren
ausgesetzt. Die Sicherheitslage im Nordirak sei sehr angespannt und
bei einer Rückkehr sei das Leben des Beschwerdeführers in ernst zu
nehmender Weise gefährdet, dies aus allgemeinen wie aus persönli-
chen Gründen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 22. November 2007 hielt das BFM zu
diesen Einwänden fest, die in der Beschwerde übersteigert negativ
dargestellte Situation im Nordirak lasse sich weder mit der Lagebeur-
teilung des BFM noch mit aktuellen Medienberichten vereinbaren. Ent-
sprechend hätten auch die Aktivitäten in der Türkei an der Grenze zum
Nordirak nicht zu einer Destabilisierung der Situation geführt. Diese
richteten sich zudem gegen Einrichtungen der kurdischen Arbeiterpar-
tei PKK auf nordirakischem Territorium und nicht gegen die irakische
Zivilbevölkerung.
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5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat
in der Verfügung vom 25. Oktober 2006 festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Deshalb kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
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drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In
diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass das BFM die vom
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend
gemachte Befürchtung, wegen eines Wachvergehens von der KDP zu
einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, in der Verfügung
vom 2. Dezember 2005 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt hat.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der im
ordentlichen Verfahren bereits (als unglaubhaft) beurteilte Sachverhalt
kann somit nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Auf die in der
Beschwerde ohnehin nicht weiter substanziierten Einwände, wonach
der Beschwerdeführer grosse Probleme mit der kurdischen Verwaltung
gehabt habe bzw. seine Familie unter grossem Druck durch die
kurdische Verwaltung gestanden sei, ist daher nicht weiter einzugehen.
Was die Person des Beschwerdeführers betrifft ist ferner festzuhalten,
dass dieser sich im ordentlichen Verfahren als Angehöriger der
kurdischen Ethnie bezeichnet hat (act. A1/8, S. 2), weshalb dem
Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei als
Angehöriger der arabischen Minderheit grossen Gefahren ausgesetzt,
der Boden entzogen ist. Schliesslich lässt auch die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im
Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer
umfassenden Beurteilung bildete, den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-
zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land-
weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
5.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in die nordirakische Provinz Dohuk, in welcher der alleinstehende
Beschwerdeführer sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Dezember
2005 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation.
Aus den bereits vom BFM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2007
bzw. in der Vernehmlassung vom 22. November 2007 ausführlich und
überzeugend dargelegten Gründen - auf die hier vollumgänglich ver-
wiesen werden kann (vgl. dazu oben E. 4.1 und 4.3) - ist der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
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desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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