B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7511/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
deren Tochter
2. B._______,
Afghanistan,
beide vertreten durch Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 31. Oktober 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurden,
dass den Beschwerdeführerinnen am (…) 2014 die Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen bezie-
hungsweise von den Beschwerdeführerinnen bevollmächtigt wurde,
dass sie am (…) 2014 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihrer Person
und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt wurden
(BzP), wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien ge-
währt wurde,
dass das BFM (heute: SEM) die bulgarischen Behörden am (…) 2014 um
Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen
gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte,
dass das BFM dabei darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin 1 zu-
sammen mit ihrer minderjährigen Tochter (Beschwerdeführerin 2) von
C._______ nach Bulgarien gereist sei, wobei ihr die Einzelheiten der Reise
nicht bekannt gewesen seien und sie nicht gewusst habe, ob sie in Bulga-
rien gewesen sei, aber stets von der Beschwerdeführerin 2 begleitet wor-
den sei,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 2 mit der
"Eurodac"-Datenbank ergeben habe, dass sie am 1. Oktober 2014 in Bul-
garien ein Asylgesuch eingereicht habe, während keine Fingerabdrücke
der Beschwerdeführerin 1 verfügbar seien, da (…),
dass das BFM unter Beilage von je einem Foto der Beschwerdeführerinnen
um Überprüfung dieser Angaben und um Mitteilung ersuchte, ob die Be-
schwerdeführerin 1 ebenfalls in Bulgarien, zusammen mit ihrer Tochter, um
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Asyl nachgesucht habe, und die Beschwerdeführerinnen sonst gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am
9. Dezember 2014 zustimmten,
dass die Rechtsvertretung am 18. November 2014 betreffend die Be-
schwerdeführerin 1 das Formular F5 "Medizinische Informationen", datiert
vom 14. November 2014, einreichte und am 4. und 12. Dezember 2014 je
ein weiteres Formular F5, datiert vom 22. November 2014 beziehungs-
weise 5. Dezember 2014, nachreichte,
dass das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am
12. Dezember 2014 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu
nehmen,
dass am 15. Dezember 2014 die entsprechende Stellungnahme einge-
reicht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am
17. Dezember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Bulgarien anordnete, verbunden mit der Anordnung, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin 1 verfügte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. Dezember 2014
(Datum des Poststempels) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei
beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen
einzutreten und die Gesuche im nationalen Verfahren zu prüfen,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, bei den bulgarischen Be-
hörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich
Unterkunft sowie Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzu-
holen,
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dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und die
Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich
anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel
von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2014 den Vollzug
der Überstellung per sofort einstweilen aussetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerinnen in die Testphase
des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
TestV),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass zur Frist noch zu erwähnen ist, dass sich die Spezialbestimmung in
Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
(materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und
somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie
im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend ver-
merkt – fünf Arbeitstage beträgt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die angefochtene Verfügung zwar einzig an die Beschwerdeführerin 1
adressiert ist und sich formell nur auf diese bezieht,
dass indessen für die minderjährige Tochter kein separates erstinstanzli-
ches Asylverfahren eröffnet und mit einem separaten Asylentscheid abge-
schlossen wurde, sondern die Beschwerdeführerin 2 unter derselben Ver-
fahrensnummer im selben N-Dossier wie ihre Mutter registriert ist und in
deren Asylverfahren eingeschlossen (…)und befragt (…) wurde,
dass sich die angefochtene Verfügung sodann in materieller Hinsicht so-
wohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen auf beide Beschwerde-
führerinnen bezieht, welche ihren Aussagen zufolge – seit sie ihren Hei-
matstaat vor (…) Jahren verlassen haben – stets gemeinsam im Ausland
gereist sind und um Asyl nachgesucht haben,
dass zudem die Tochter der Beschwerdeführerin 1 in der Anfrage an die
bulgarischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens erwähnt wurde
und deren Zustimmung zur Wiederaufnahme explizit auch die Beschwer-
deführerin 2 umfasst,
dass mithin in casu auf eine (im Übrigen in der Beschwerde nicht bean-
tragte) Kassation der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen,
welche ohnehin nur zu einem prozessualen Leerlauf führen würde, verzich-
tet werden kann, und sich die angefochtene Verfügung auf beide Be-
schwerdeführerinnen erstreckt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass vorab festzustellen ist, dass sich das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung mit den aktenkundigen gesundheitlichen Problemen der Beschwer-
deführerinnen und der Frage, ob diese einer Wegweisung nach Bulgarien
entgegenstehen könnten, auseinandergesetzt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 2 mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 1. Oktober 2014 in Bulgarien
um Asyl nachgesucht hat, während bezüglich der Beschwerdeführerin 1
wegen (…) keine Fingerabdrücke erhoben werden konnten, die Beschwer-
deführerinnen jedoch gemäss übereinstimmenden Aussagen ihre Reise im
Ausland seit dem Verlassen ihres Heimatstaats immer gemeinsam absol-
viert haben,
dass das BFM deshalb die bulgarischen Behörden am 24. November 2014
um Überprüfung dieser Angaben und um Mitteilung, ob die Beschwerde-
führerin 1 zusammen mit ihrer Tochter in Bulgarien ebenfalls um Asyl nach-
gesucht habe, andernfalls in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdefüh-
rerinnen am 9. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, im bulgarischen Asylsystem
und in den bulgarischen Aufnahmebedingungen würden immer noch sys-
tematische Schwachstellen bestehen, welche insbesondere verletzliche
Personen konkret gefährden würden,
dass die Beschwerdeführerin 1, wie den "medizinischen Informationen"
entnommen werden könne, schwer krank und deshalb zwingend auf die
Fortführung einer ausreichenden medizinischen Versorgung und weitere
Abklärungen angewiesen sei, die Beschwerdeführerinnen zudem psy-
chisch stark angeschlagen seien, zumal sie (…) und bereits in ihrem Hei-
matland höchst traumatische Erlebnisse, wie beispielsweise (…), hätten
erleiden müssen,
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dass sich in Bulgarien die Beschwerdeführerin 2 um ihre Mutter habe küm-
mern müssen, da diese aufgrund ihrer psychischen und physischen Beein-
trächtigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sor-
gen, was aus Sicht des Kindeswohls eine Verantwortung sei, welche kei-
nem Kind zugemutet werden dürfe,
dass es sich mithin bei den Beschwerdeführerinnen um hochgradig ver-
letzliche Personen handle und vor dem Hintergrund der prekären Situation
der Asylsuchenden in Bulgarien die von der Vorinstanz vorgenommenen
Sachverhaltsabklärungen keinesfalls rechtsgenüglich seien,
dass die Vorinstanz weder auf die aktuellen Zustände in Bulgarien noch
auf die individuelle Situation der höchst verletzlichen Beschwerdeführerin-
nen eingegangen sei, wobei der blosse Verweis auf das funktionierende
Rechtssystem und die vermeintlich ausreichende medizinische Versor-
gung nicht einer inhaltlichen Beurteilung der Risiken einer Überstellung im
Einzelfall entspreche,
dass insbesondere klare Hinweise dafür vorlägen, dass Bulgarien keine
ausreichende medizinische Versorgung gewährleisten und der besonderen
Verletzlichkeit deshalb nicht ausreichend Rechnung tragen könne,
dass mithin in casu eine allfällige Überstellung nach Bulgarien die Schwelle
eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreiche und vor diesem Hintergrund
ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO zwingend
angezeigt sei,
dass im Lichte der neusten Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR [Tarakhel vs. Schweiz {Beschwerde
Nr. 29217/12} vom 4. November 2014]) und dem Urteil des BVGer
D-6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3.2.4 vor einer allfälligen Über-
stellung nach Bulgarien zumindest individuelle Zusicherungen der bulgari-
schen Behörden hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zu medizinischer
adäquater Versorgung durch die Vorinstanz einzuholen seien, wobei den
Beschwerdeführerinnen bezüglich der eigeholten Garantien in der Folge
das rechtliche Gehör zu gewähren sei (…),
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise nicht teilt,
dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerinnen, das bulgari-
sche Aufnahmesystem weise systemische Schwachstellen auf, festzustel-
len ist, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie
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des Zusatzprotokolls der FK ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahme-
richtlinie ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr lau-
fen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es aber den Beschwerdeführerinnen obliegt darzulegen, gestützt auf
welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien
würde in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektie-
ren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des EGMR
vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Be-
schwerde Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria), auf welchen die
Beschwerdeführerinnen verweisen, zu entnehmen ist, dass während des
Berichtzeitraums, mithin bevor sich die Beschwerdeführerinnen in Bulga-
rien aufhielten, Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende
und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (ei-
nem Update des vorerwähnten UNHCR-Berichts), auf welchen sich die Be-
schwerdeführerinnen ebenfalls berufen, wesentliche Fortschritte in den
Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Infor-
mationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Ge-
währleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asyl-
verfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer
und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante o-
der bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt wer-
den (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Instal-
lationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für beson-
ders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinder-
freundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechtsberatung),
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dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Registrie-
rungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsu-
chenden registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die
EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen
Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, dass die
bulgarischen Behörden den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr
die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren,
respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin-
nen festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin 1 (…) und 2 (…) offen-
sichtlich nicht zutrifft,
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerinnen
in Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden, und es ihnen obliegt,
sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerinnen entsprechend Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise – wie in der angefochtenen Verfügung dies-
bezüglich wie auch im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürf-
tigkeit der Beschwerdeführerinnen aufgezeigt wurde – über die spezifi-
schen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf
detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bul-
garischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrun-
gen zu treffen,
dass sich die diesbezüglich in der Beschwerde gerügte ungenügende Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nach dem Gesagten als nicht
stichhaltig erweist,
dass im Weiteren anzumerken ist, dass das Bundesamt grundsätzlich über
die Informationspflicht hinaus nicht gehalten ist, konkret abzuklären, wie
und wo die Beschwerdeführerinnen in Bulgarien untergebracht würden,
dass in Art. 31 und 32 Dublin-III-VO ausführlich geregelt wird, welche In-
formationen dem zuständigen Mitgliedstaat zu übermitteln sind, und diese
eingehende Regelung dazu dient, den Schutz der Antragsteller zu stärken
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014,
K2 zu Art. 31),
dass diese Bestimmungen indessen nicht vorsehen, dass der überstel-
lende Mitgliedstaat im zuständigen Staat weitergehende Abklärungen vor-
nimmt, zumal davon auszugehen ist, dieser halte die Aufnahmerichtlinie
ein (vgl. auch Urteil des BVGer D-2769/2014 vom 25. Juli 2014 E. 4.7),
woran die von den Beschwerdeführerinnen zitierte neuste Rechtsprechung
des EGMR in casu nichts zu ändern vermag,
dass vorliegend mithin darauf verzichtet werden kann, vorgängig der Über-
stellung von den bulgarischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unter-
kunft sowie Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen, und deshalb
der diesbezüglich gestellte Eventualantrag abzuweisen ist,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz o-
der Landesrecht verstossen,
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dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzu-
halten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos er-
weisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indes-
sen in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung – die gesetzlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerinnen und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde sind erfüllt - keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: