Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-751/2011/dcl
Urteil vom 3. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO
Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 29. September 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 14. Oktober 2010
im (…) unter anderem angab, im Oktober 2006 mit einem Schiff von
Tunesien nach Italien gelangt zu sein, wo er sich nach seiner
Registrierung durch die Polizei bis am 29. September 2010 ohne
Einreichung eines Asylgesuches auf-gehalten habe (vgl. BFM-Protokoll
A1/10 S. 6 und 7),
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-währte
und am 8. November 2010 die italienischen Behörden in An-wendung von
Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO um Aufnahme des Be-schwerdeführers
ersuchte (vgl. A13/7),
dass in der Folge keine Stellungnahme der italienischen Behörden er-
folgte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 29. September 2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei
die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19f VO Dublin) - bis spätestens am 9. Juli 2011 zu
erfolgen habe,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit auf den 27. Januar 2011 datierter,
zuhanden der Schweizerischen Post am 28. Januar 2011 aufge-gebener
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-scheid
fristgerecht Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem darum ersuchte, es sei im Sinne einer vorsor-glichen
Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
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erteilen und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen
Verfügungen (Art.5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-gen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-zeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Italien für die
Prüfung des am 29. September 2010 in der Schweiz eingereichten
Asylgesuchs des Beschwerdeführers erachtet hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-den
um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Monate nicht
beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass weder die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten
Vorbehalte des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach Italien zu-
rückkehren wolle, da er dort schon verschiedene Wegweisungen und
Einreisesperren erhalten habe, noch die Hinweise in der Beschwerde auf
seine psychischen Schwierigkeiten geeignet sind, die Argumente der
Vorinstanz in Frage zu stellen,
dass nämlich hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der
Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsu-chende
in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur
medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass indessen von der grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychi-schen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien auszugehen ist,
dass im Weiteren Italien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK
ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den
staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-reits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vor-stehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-deführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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