B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-751/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 19. September 2012 (Eingang bei der Schweizer Bot-
schaft in F._______ [nachfolgend: Botschaft]) ersuchten die sich in Syrien
aufhaltenden Beschwerdeführenden (Ehepaar und drei Kinder) gemein-
sam mit dem Bruder des Beschwerdeführers (Vater, N […], D-752/2015
[Urteil ergeht selben Datums und mit demselben Spruchkörper]) um Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung.
B.
Die Botschaft befragte die Beschwerdeführenden (Eltern) am 7. Januar
2014 zu ihren Asylgründen.
C.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie würden nach wie vor in G._______ wohnen und
seien lediglich für die Befragung in den Libanon gekommen. In Syrien hät-
ten sie all ihr Hab und Gut verloren. Sie hätten ein Lager- und ein Wohn-
haus besessen. Da es zu gefährlich sei, in diese Gegend zu reisen, wüss-
ten sie nicht, ob diese zerstört worden seien. Die Lage sei allgemein sehr
schlecht, die Kinder seien traumatisiert und könnten nicht zur Schule ge-
hen. Sie hätten keinen Strom, keine medizinische Versorgung und kein
Wasser. Im Libanon könnten sie nicht bleiben, da das Leben zu teuer sei
und sie niemanden kennen würden, der sie unterstützen würde.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien
ihrer Pässe, der Identitätskarten der Eltern, des Führerscheins des Be-
schwerdeführers (Vater), des Familienbüchleins, der Familienkarte sowie
einen Familienregisterauszug im Original inklusive englischer Übersetzung
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 – eröffnet am 22. Dezember 2014 –
verweigerte das BFM (neu: SEM) den Beschwerdeführenden die Einreise
in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
E.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2015 (Eingang bei der Botschaft; Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2015) erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz
zwecks Asylgewährung zu bewilligen.
Der Eingabe waren eine Vollmacht zugunsten des Onkels des Beschwer-
deführers beigelegt, wonach dieser die Verfügung des BFM vom 4. De-
zember 2014 bei der Botschaft abholen dürfe, sowie eine von der Bot-
schaftsmitarbeiterin unterschriebene Notiz. Gemäss Letzterer rief der On-
kel am (…). Januar 2015 bei der Botschaft an und führte aus, der Fahrer,
welcher mit der Einreichung der Beschwerde beauftragt worden sei, habe
die libanesische Grenze nicht passieren können. Am (…). Januar 2015 rief
der Onkel erneut bei der Botschaft an und stellte fest, er werde die Be-
schwerde nicht per E-Mail senden, da dies zu gefährlich sei; er hoffe, dass
der Fahrer am Montag den (…). Januar 2015 die Grenze werde passieren
können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Nach Durchsicht der Akten und aufgrund der Umstände im vorliegen-
den Einzelfall ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Die
Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Die
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Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 4. Dezember 2014
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der schriftlichen Eingabe vom
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19. September 2012 sowie den im Rahmen der Befragungen vom 7. Ja-
nuar 2014 gemachten Ausführungen seien keine Hinweise auf einreisere-
levante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen, seien die ge-
schilderten Umstände doch auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zu-
rückzuführen.
4.2 In der Beschwerde vom 28. Januar 2015 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, es sei unverständlich, wie die Vorinstanz im Lichte der
Verhältnisse in ihrem Heimatstaat zum Schluss kommen könne, sie seien
nicht an Leib und Leben gefährdet. Sie seien sehr wohl gefährdet und litten
unter der Kälte und Hunger.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7).
Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwer-
deführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG
somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
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Seite 6
6.
6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Heimat-
staat einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind.
6.2 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich im Wesentlichen vor,
sie seien aufgrund des Krieges in Syrien an Leib und Leben bedroht, litten
Hunger und unter der Kälte; zudem seien die Kinder traumatisiert.
6.3 Diesbezüglich ist – zwecks Vermeidung von Wiederholungen –vollum-
fänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
Weder die Vorinstanz noch das Gericht stellen die äusserst schwierigen
Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Syrien in Abrede. Nichts-
destotrotz vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden – im Sinne
desolater Lebensbedingungen aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs –
keine Einreiserelevanz zu entfalten, da diese mangels Verfolgungsmotiva-
tion nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu qualifizieren
sind. Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen, glaubhaft
zu machen, sie hätten im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder zu befürchten.
6.4 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind be-
ziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge-
währen muss. Im Lichte dieser klaren Sachlage erübrigen sich weitere Er-
örterungen. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in F._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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