B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7514/2015
wiv
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 8. September 2015 um Gewährung
von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 (eröffnet am 16. No-
vember 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an-
ordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit Eingaben ihrer Rechts-
vertretung vom 23. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten liessen,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der
Anweisung des SEM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, beantrag-
ten,
dass sie ferner um Erlass vorsorglicher Massnahmen, um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der
Vorschussleistungspflicht ersuchten,
dass der Eingabe als Beweismittel ein E-Mail-Ausdruck beilag,
dass das Gericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenver-
fügung vom 26. November 2015 guthiess und entsprechend auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das SEM mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragte und die Beschwerdeführenden mit Replik vom
21. Dezember 2015 an ihren Begehren festhielten,
dass die Vorinstanz im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels am
11. Mai 2016 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte und die
Beschwerdeführenden am 2. Juni 2016 an ihren Begehren festhielten,
dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden, ana-
lysierte,
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dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System, welche na-
mentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asyl-
suchenden in den Transitzonen betreffen würden, feststellte,
dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft
getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer
Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone
der ungarischen Grenze“ befasste und erwog, die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar
sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden,
dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asyl-
suchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln seien, gelten würden,
dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese
neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Auf-
nahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen
Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fra-
gen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen,
dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies,
dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtli-
che Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser
wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen,
zumal so der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug hinfällig würde (vgl.
insbesondere Erwägung 13 des Urteils),
dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungsele-
mente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwer-
deeingaben sachgerecht zu beurteilen, und auf diese nicht weiter einzuge-
hen ist,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 12. Ok-
tober 2015 aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführenden nun seit bald zwei Jahren in der
Schweiz aufhalten, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, sich mit der
Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaates auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-4664/2014
vom 1. September 2014 sowie D-5927/2015 vom 28. Januar 2016),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass am 21. Dezember 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1130.–
eingereicht wurde, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand nicht voll-
umfänglich angemessen erscheint und deshalb angemessen zu kürzen ist,
dass jedoch auch die spätere Eingabe vom 2. Juni 2016 noch zu berück-
sichtigen ist,
dass der Rechtsvertreterin vom SEM demnach eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. Oktober 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird
zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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