Abtei lung IV
D-7515/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Suso Bühlmann.
A._______, geboren _______ Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 i.S. Nichtein-
treten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7515/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Angehöriger
der Ethnie der Igbo sei, aus B._______ in Nigeria stamme, sein
Heimatland am 16. September 2007 im Flugzeug verliess und in einem
ihm unbekannten Land sowie einer ihm unbekannten Stadt landete, wo
ihm die ihn begleitende Frau ein Zugsbillett kaufte,
dass er am 17. September 2007 illegal in die Schweiz einreiste und
nach C._______ fuhr, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 9.
Oktober 2007 befragt und am 19. Oktober 2007 durch das BFM direkt
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere ein-
reichte und behauptete, er habe nie einen Reisepass oder eine Identi-
tätskarte besessen,
dass er weiter vorbrachte, er habe nie solche beantragt, weil Nigeria
ein freies Land sei und man dort keine Identitätspapiere benötige,
dass er seine Identität nicht nachweisen könne, man ihm jedoch seine
nigerianische Herkunft ansehe und er sein Geburtsdatum kenne, weil
ihm seine Eltern dies gesagt hätten, als er noch ein Kind gewesen sei,
dass er ohne Identitätspapiere von D._______ ausgereist sei und die
ihn begleitende schwarze Frau, die bei der Immigration gearbeitet
habe, die nötigen Papiere auf sich gehabt und vorgezeigt habe,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, sein Vater sei zu Lebzeiten Mitglied einer geheimen Organisa-
tion gewesen und habe eine gehobene Position ausgeübt,
dass der Vater im Dorf eine heilige Stätte errichtet und in diesem Zu-
sammenhang seine Tochter geopfert habe und seitdem Leute gestor-
ben und verschwunden seien,
dass sich die Situation seit dem Tode des Vaters im Jahre 2004 ver-
schlimmert habe,
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dass Familienmitglieder mit zwei Briefen an die geheime Organisation
diese erfolglos um die Zerstörung der heiligen Stätte gebeten hätten,
dass nach dem dritten Brief Mitglieder der Organisation zur Familie ge-
kommen seien und anlässlich dieser Zusammenkunft, bei welcher er,
der Beschwerdeführer, nicht anwesend gewesen sei, gesagt hätten,
zur Räumung der heiligen Stätte brauche es familiäres Blut, nämlich
jenes des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer weiter schilderte, zwei Tage vor dem ge-
planten Opfer habe ihn ein Familienmitglied diesbezüglich orientiert
und ihm zu fliehen geraten,
dass er sich nach Warri zu einem Familienmitglied mütterlicherseits
begeben habe, wo ihn der spirituelle Meister der Organisation aufge-
sucht und zur Rückkehr ins Dorf aufgefordert habe mit dem Hinweis,
er werde ihn andernfalls überall finden,
dass er in Kenntnis des für ihn vorgesehenen Schicksals nach
D._______ gereist sei, wo er im Haus eines hochgestellten Pastors
erneut vom spirituellen Meister aufgesucht worden sei, welcher auf der
Rückkehr beharrt habe,
dass der Pastor den Gläubigen nach dem Sonntagsgottesdienst die
Situation des Beschwerdeführers erklärt habe,
dass eine Frau, die im Migrationsdienst am Flughafen gearbeitet habe,
und ihr Verlobter, ein Pilot, mit dem Pastor gesprochen hätten,
dass die Frau und der Pilot ihn am folgenden Sonntag zum Flughafen
geführt hätten, von wo aus er das Land verlassen habe,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober
2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asyl-
behörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei-
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se- oder Identitätspapiere abgegeben und die Angaben zu den Reise-
modalitäten seien unwahrscheinlich,
dass die Vorbringen bezüglich der Nichteinreichung von Identitätspa-
pieren als stereotyp zu qualifizieren seien und sich der Beschwerde-
führer im Wesentlichen auf die Erklärung beschränkt habe, er habe
nichts unternommen und er kenne niemanden, der ihm in dieser Ange-
legenheit helfen könne,
dass er auf die Frage einer möglichen Kontaktnahme mit den Leuten
der Kirche, die ihm behilflich gewesen seien, einfach geantwortet
habe, er kenne weder deren Telefonnummern noch Adressen in
D._______,
dass dies im ernsthaften Gegensatz zu seiner Gewieftheit betreffend
seine als stereotyp zu bewertenden Schilderungen der Reise in die
Schweiz stehe, wonach er mit Hilfe und in Begleitung einer unbekann-
ten Frau (Mitglied der Kirche und Mitarbeiterin beim Migrationsdienst)
in ein unbekanntes Land und in eine unbekannte Stadt geflogen sei,
ohne persönlich Identitätspapiere bei sich zu haben,
dass die behauptete Tätigkeit der Begleitperson im Migrationsdienst
nichts an den Kontroll- und Sicherheitsvorschriften im Flughafen ände-
re und in diesem Zusammenhang die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, wonach sich die Begleitperson um die Formalitäten beschäftigte
und er keine Papiere gehabt habe, primitiv seien,
dass im Weiteren die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nie Iden-
titätspapiere besessen, er sei nie kontrolliert worden und habe nie sol-
che benötigt, weil Nigeria ein freies Land sei, nicht überzeugten,
dass die Vorinstanz aus den Angaben des Beschwerdeführers
schliesst, dieser versuche, die wahren Umstände im Zusammenhang
mit der Reise und den Identitätspapieren zu verheimlichen,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe geltend ma-
che, weshalb er keine gültigen Ausweispapiere vorlegen könne und
keine solchen beschafft habe,
dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht kohärent, unlogisch sowie widersprüchlich bezeichnete,
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dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sein Vater habe eine
hohe Position in der geheimen Organisation bekleidet und eine heilige
Stätte errichtet, weshalb es unlogisch sei und der allgemeinen Erfah-
rung widerspreche, dass der Vater ihn nicht eingeweiht habe,
dass die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers be-
grenzt und inhaltlos ausgefallen sei,
dass im Weiteren die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers, abge-
sehen von einigen Banalitäten, über die Organisation und deren Merk-
male und ebenso über das errichtete Heiligtum erstaune, weil der Va-
ter die erwähnte Stellung innegehabt und er seit Geburt im Dorf gelebt
habe,
dass seine Ausführungen über das Leben im Dorf vor und nach dem
Tod des Vaters nicht zum Ausdruck bringen würden, er schildere tat-
sächlich Erlebtes,
dass die Beschreibung der Tätigkeiten des Vaters für die Organisation
Lücken aufzeige, wie wenn er nicht in der näheren Umgebung des Va-
ters gelebt hätte,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich
seien, als er bei der ersten Befragung ausgesagt habe, die Organisati-
on habe für die Beseitigung des Heiligtums sein Blut gefordert, bei der
direkten Anhörung durch das BFM jedoch geschildert habe, das Heilig-
tum sei beseitigt worden, bevor sein Blut erforderlich gewesen sei,
dass die Aussagen über die Suche nach ihm, obwohl das Heiligtum
entfernt worden sei, inkohärent seien,
dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, an welchem der spirituelle
Meister ihn bei bei einem Familienmitglied in Warri gesucht habe, un-
terschiedlich angegeben habe, indem er bei der Erstbefragung ausge-
sagt habe, dieser sei am frühen Morgen nach seiner Ankunft gekom-
men, jedoch bei der Direktanhörung zu Protokoll gegeben habe, dieser
sei bereits am Abend seiner Ankunft aufgetaucht,
dass in Anbetracht des dem Beschwerdeführer drohenden Schicksals
die Aussage zudem nicht logisch sei, wonach sich der spirituelle Meis-
ter darauf beschränkt habe, ihn zu warnen, er könne ihn finden, wohin
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er auch gehe, und ihn lediglich zur Rückkehr in sein Dorf verbal
angehalten habe,
dass die Antwort auf den diesbezüglichen Vorhalt nichtssagend gewe-
sen sei,
dass die zahlreichen zeitlichen Lücken in den Schilderungen betref-
fend die angeblichen Ereignisse den Eindruck verstärkten, der Be-
schwerdeführer habe sie nicht erlebt,
dass beispielsweise die Angabe des genauen Ausreisedatums aus
dem Heimatland mit der Unwissenheit über das genaue Datum des
Opfers, das hätte gebracht werden müssen, kontrastiere, obwohl beide
Ereignisse im gleichen Monat hätten stattfinden sollen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als konstruiert
und fern von jeder Glaubhaftigkeit zu bewerten seien,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 6. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das
Asylgesuch vom 17. September 2007 gutzuheissen, eventualiter sei
die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass deshalb auf den Beschwerdeantrag betreffend Gutheissung des
Asylgesuchs nicht einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe nie irgendwelche Identitätspapiere
gehabt und auch nicht solche benötigt, weder in seinem Heimatland
Nigeria noch für die Reise in die Schweiz, und habe auch zu deren Be-
schaffung nichts unternehmen können, weil er weder Adresse noch Te-
lefonnummern von Leuten in Nigeria kenne,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe auf die diesbezügliche Begründung
des BFM nicht eingegangen wird, weshalb davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer bestreite diese nicht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen von Geburt an bis
zu seiner Ausreise aus Nigeria im gleichen Dorf lebte, in dem sein Va-
ter eine hohe Position in der geheimen Organisation innegehabt habe
und für die Einführung und Rekrutierung von neuen Mitgliedern zu-
ständig gewesen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM teilt, wo-
nach aufgrund der genannten Voraussetzungen die fehlenden Kennt-
nisse des Beschwerdeführers über die Organisation und die Tätigkeit
des Vaters unlogisch und der allgemeinen Erfahrung widersprechend
sind,
dass der Beschwerdeführer keine Angaben machen konnte, wann sein
Vater sich sich zur Errichtung der Gedenkstätte entschieden, wann er
sie gebaut und wann er die Schwester geopfert habe (A1/10, S. 5 f.),
dass er zur Begründung vorbrachte, er sei entweder nicht anwesend
gewesen oder könne sich nicht erinnern,
dass diese Aussagen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen ernsthaft
erschüttern, zumal davon ausgegangen werden kann, der Beschwer-
deführer müsste sich zumindest annähernd an die betreffenden Zeiten
solcher wesentlicher, tiefgreifender Ereignisse erinnern können, wenn
sie den Tatsachen entsprächen,
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dass im Weiteren die Aussagen über die Vorkommnisse im Zusam-
menhang mit der Errichtung und dem Abbruch der Gedenkstätte, ins-
besondere mit der Notwendigkeit der menschlichen Opfer und der an-
geblichen Suche nach ihm durch ein hochgestelltes Mitglied der Orga-
nisation, widersprüchlich, unrealistisch beziehungsweise nicht zusam-
menhängend sind,
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der angebli-
chen Verfolgungssituation insgesamt in allgemeinen, unsubstanziierten
und widersprüchlichen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck
hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person be-
richte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere
Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen,
dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, welche sich auf die rudimentä-
re Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts beschrän-
ken, nicht ansatzweise geeignet sind, eine Änderung des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides zu bewirken,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend
macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig er-
scheinen lassen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/8, E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32
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Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311); vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher über eine
Schulbildung von neun Jahren in seinem Heimatland und nebst seiner
Muttersprache Igbo über sehr gute Englischkenntnisse sowie ein
soziales Beziehungsnetz zu Leuten der Kirche verfügt, sprechen,
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die
vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, zu
den Akten (Ref.-Nr. N _______); per Telefax
- E._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
Versand:
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