B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7516/2016
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), und
E._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – die Ehegatten A._______ (der Be-
schwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) mit ihren Kin-
dern C._______, D._______ und E._______ – am 26. Oktober 2016 um
die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass vom SEM sowohl der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin
als auch die beiden Kinder C._______ und D._______ am 3. November
2016 summarisch befragt und am 21. November 2016 vertieft zu ihren Ge-
suchsgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche im Wesent-
lichen vorbrachten, sie stammten aus der nordostalbanischen Kleinstadt
F._______ und sie hätten ihre Heimat am 19. Oktober 2016 verlassen, weil
dort ab Januar 2016 nicht nur der Beschwerdeführer mit Drohungen, son-
dern im Verlauf des Jahres auch die anderen Familienangehörigen mit kon-
kreten Nachstellungen und Übergriffen vonseiten unbekannter Dritter kon-
frontiert worden seien, welche sich insbesondere gegen den Betrieb ihres
familieneigenen Geschäfts – (…) – gerichtet hätten,
dass der Beschwerdeführer zunächst zwei Drohbriefe erhalten habe, in
welchen die Schliessung des Geschäfts gefordert worden sei, er anschlies-
send von maskierten Männern in Polizeiuniformen auch persönlich bedroht
worden sei, sodann die gesamte Familie im August während ihren Ferien
am Meer von Unbekannten aus einem Auto heraus bedroht worden sei, es
darüber hinaus am 25. September 2016 zu einem Angriff einer Gruppe von
Männern auf (… [ihr Geschäft]) gekommen sei und schliesslich am
30. September 2016 auch noch die Kinder C._______ und D._______ auf
dem Schulweg von Unbekannten bedroht worden seien,
dass sie aufgrund dieser Drohungen, Nachstellungen und Übergriffe um ihr
Leben gefürchtet hätten, dies gerade auch deshalb, da im Februar 2016
zuerst in G._______ ein Onkel der Beschwerdeführerin und am 27. März
2016 respektive am 27. Februar 2016 in (… [Grossbritannien]) auch noch
ein Neffe des Beschwerdeführers von Unbekannten umgebracht worden
seien, wobei der Neffe vor seinem Tod ebenfalls von unbekannter Seite
und aus unbekanntem Grund bedroht und aufgefordert worden sei, seine
umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten, an welchen auch der Be-
schwerdeführer beteiligt gewesen sei, einzustellen,
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dass sie sich jedoch nicht an die Polizei gewandt hätten, da sie zu den
albanischen Behörden sowohl generell als auch aufgrund persönlicher Er-
fahrungen kein Vertrauen hätten, zumal der eine Bruder des Beschwerde-
führers, vormals (…), wegen seiner angeblichen Beteiligung an einem
Mord schwerste Misshandlungen durch die Polizei erlitten habe und seither
invalide sei, und sein anderer Bruder, vormals (…), wegen seiner angebli-
chen Mitverantwortung für (… [ein Ereignis]), welche[s] viele Opfer gefor-
dert habe, ins Gefängnis gekommen sei,
dass sie allerdings den tatsächlichen Grund für die erlittenen Drohungen,
Nachstellungen und Übergriffe nicht kennen würden, sondern in dieser Hin-
sicht auf blosse Mutmassungen angewiesen seien, zumal dieser mit dem
familiären Hintergrund des Beschwerdeführers und dort liegenden Ra-
chemotiven zu tun haben könne, aber auch vorstellbar sei, Neid und Eifer-
sucht auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie seien die Ur-
sache, namentlich wegen ihres Geschäfts aber auch der verschiedenen
Tätigkeiten und Funktionen des Beschwerdeführers (… [im Rahmen ver-
schiedener Institutionen]),
dass für die Vorbringen im Einzelnen und die von den Beschwerdeführen-
den vorgelegten Beweismittel zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in
den vorgenannten Institutionen auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das SEM im Nachgang zu den Anhörungen – mit Verfügung vom
28. November 2016 (eröffnet am gleichen Tag) und in Anwendung von
Art. 3, 7 und 40 AsylG (SR 142.31) – die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ohne weitere Abklärungen ablehnte und deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Ar-
beitstagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) und vom Staatssekretariat zugleich angeordnet wurde, dass
die Beschwerdeführenden zur Sicherstellung des Vollzuges während
höchstens 30 Tagen in Haft genommen werden (vgl. dazu Art. 76 Abs. 1
Bst. b Ziff. 5 und Art. 76 Abs. 2 AuG [SR 142.20]),
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 5. Dezember
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
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dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten,
dass auf die Beschwerdebegründung und auf die mit der Beschwerde vor-
gelegten Beweismittel – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowohl
mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden als auch wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. dazu die Akten),
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. Dezember 2016 fristge-
recht eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangt,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden – welche aus Albanien und da-
mit aus einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG stammen – seien nicht asylrelevant, da sie die heimatlichen Behör-
den um Schutz vor der geltend gemachten Bedrohungs- und Verfolgungs-
situation ersuchen könnten,
dass dieser Schluss vom Gericht zu bestätigen ist, zumal mit dem Staats-
sekretariat von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit
der albanischen Behörden auszugehen ist, da aufgrund der Aktenlage we-
der im Falle des Beschwerdeführers noch der anderen Familienmitglieder
persönliche Gründe respektive ein besonderes persönliches Profil zu er-
kennen ist, welches entgegen der Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung
in Albanien einen anderen Schluss rechtfertigen könnten,
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dass daran auch die mit verschiedenen Beweismitteln und Berichten un-
terlegten Beschwerdevorbringen über die diverse Engagements des Be-
schwerdeführers und ausserdem über seine angeblich besonderen famili-
ären Verbindungen nichts ändern, zumal sich diese Vorbringen – wie schon
die Gesuchsvorbringen – ganz überwiegend in unsubstanziierten Mutmas-
sungen und blossen Andeutungen erschöpfen,
dass etwa die Vorbringen in Zusammenhang mit der Person von
I._______, dem angeblich ermordeten Neffen des Beschwerdeführers, bei
welchem es sich um jenen J._______ handeln soll, dessen Leiche am
27. Februar 2016 in der englischen Ortschaft K._______ (…) gefunden
wurde (…), vor dem Hintergrund der regelmässigen Berichterstattung so-
wohl der BBC als auch von lokalen Medien zu diesem Mordfall (inkl. der
Berichte über die mittlerweile erfolgte Verhaftung von … [tatverdächtigen
Personen]) als deutlich überzogen und weitgehend haltlos zu erkennen
sind,
dass den Beschwerdeführenden über die vorinstanzlichen Erwägungen
hinaus entgegenzuhalten ist, bei objektiver Betrachtung werde von ihnen
keine Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
– vorgebracht, sondern lediglich die (angebliche) Betroffenheit von krimi-
nellem Unrecht rein privater Natur geltend gemacht,
dass namentlich nicht überzeugen kann, wenn sich die Beschwerdeführen-
den in ihrer Beschwerde dem wesentlichen Sinngehalt nach darauf beru-
fen, es müsse einfach vom Vorliegen einer politisch motivierten und daher
asylrelevanten Verfolgungssituation ausgegangen werden, da schliesslich
kein anderes Motiv für die erlittenen Drohungen, Nachstellungen und Über-
griffe ersichtlich sei (vgl. …),
dass ebenso wenig überzeugen kann, wenn die Beschwerdeführenden in
ihrer Beschwerde anführen, von der Vorinstanz werde die Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen soweit ersichtlich nicht bestritten (vgl. …), hat doch das
SEM in seinem Entscheid mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewie-
sen, dass der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden insgesamt
als höchst fragwürdig erscheine (vgl. …),
dass nach vorstehenden Erwägungen das Vorliegen einer asylrelevanten
Verfolgungssituation (gemäss Art. 3 AsylG) als nicht glaubhaft gemacht (im
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Sinne Art. 7 AsylG) zu erkennen ist, weshalb die Ablehnung der Asylgesu-
che zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, zumal die Beschwer-
deführenden weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über
eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44
[erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Albanien (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da entgegen den anders lautenden
Beschwerdevorbringen weder die in Albanien herrschenden Verhältnisse
noch individuellen Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen,
zumal sich alle Beschwerdeführenden als gesund bezeichnet habe, sie
darüber hinaus gemäss Aktenlage aus geordneten wirtschaftlichen Verhält-
nissen stammen und sie sich im Übrigen nach Auffassung des Gerichts in
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Zusammenhang mit den angeblich von unbekannter Seite und aus unbe-
kanntem Grund erlittenen Drohungen, Nachstellungen und Übergriffen
durchaus an die heimatlichen Behörden werden können,
dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), nachdem die Be-
schwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen,
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung
einer vorläufige Aufnahme in der Schweiz gegeben ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden Kos-
ten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 19. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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