Abtei lung IV
D-7517/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
und Y._______, geboren _______, Serbien,
beide vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7517/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihr
Heimatland am 15. November 2005 zusammen mit ihrem Sohn und
gelangten von ihnen unbekannten Ländern herkommend am 16. No-
vember 2005 in die Schweiz. Hier suchten sie gleichentags um Asyl
nach. Die Summarbefragungen fanden am 30. November 2005 in
_______ statt. Die Beschwerdeführenden wurden am 8. März 2006 be-
ziehungsweise 18. Oktober 2006 durch die kantonale Behörde ange-
hört.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, der
Ethnie der Roma anzugehören und aus _______ (_______/Serbien)
zu stammen. Wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er immer wie-
der behelligt und diskriminiert worden. Anfang November 2005 sei sei-
ne Frau in ihrem Zweitdomizil in _______ vergewaltigt worden. Er sei
zu genau diesem Zeitpunkt nach Hause gekommen und habe den Tä-
ter als einen ihm vom Sehen bekannten Polizeibeamten identifiziert. Er
sei auf den Vergewaltiger losgegangen und habe ihn mit einem Messer
verletzt. Seine Frau habe geschrien. Die Polizei sei erschienen und
habe ihn und den Vergewaltiger getrennt. Der verletzte Vergewaltiger
sei mit einer Ambulanz fortgebracht worden. Seine Ehefrau sei mit ei-
ner anderen Ambulanz ins Spital gefahren worden. Er selbst sei auf
den Posten mitgenommen und zum Vorgefallenen befragt worden.
Nach einer halben Stunde habe man ihn entlassen. Einige Tage später
sei ihm ein Dokument der Polizeibehörde von _______ zugestellt wor-
den. Darin habe man ihm mitgeteilt, aufgrund seines Angriffs gegen
den Vergewaltiger respektive der ihm zugefügten Verletzungen müsse
er mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren rechnen. In Anbe-
tracht dieser Situation habe er sich vorerst im Dorf seines Bruders ver-
steckt und sei zusammen mit der Ehefrau und dem Sohn wenig später
ausgereist. Im Übrigen legte er dar, an einer Erkrankung des Herzens
zu leiden.
Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Roma aus _______ – sagte
aus, am 5. November 2005 in der Wohnung von einem Polizeibeamten
in Zivil aufgesucht worden zu sein. Dieser sei ihr vom Sehen her be-
kannt gewesen. Er habe von ihr Geld verlangt. Sie habe erklärt, kein
Geld zu haben, und sei durch ihn vergewaltigt worden. Ihr Ehemann,
welcher sie nach seinem Eintreffen verteidigt habe, müsse nun mit ei-
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ner mehrjährigen Haftstrafe rechnen, da der Vergewaltiger verletzt
worden sei. Entsprechend hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Sie
stehe aufgrund ihrer prekären gesundheitlichen Situation in medizini-
scher Behandlung.
Als Belege für ihre Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden ein
Dokument der serbischen Polizei aus _______ vom 5. November
2005, ein die Beschwerdeführerin betreffendes ärztliches Schreiben
des Spitals in _______ vom 5. November 2005 und weitere, die Be-
schwerdeführerin betreffende ärztliche Unterlagen aus der Schweiz –
datierend vom 3. März 2006, 24. März 2006, 7. April 2006, 31. Mai
2006, 14. Juli 2006 und 16. August 2006 – zu den Akten.
B.
In der Folge gelangte das BFM am 27. Januar 2007 an die Schweizeri-
sche Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. De-
ren Ergebnis ging am 11. April 2007 bei der Vorinstanz ein.
C.
Am 12. April 2007 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zu den Erkenntnissen der Botschaft. Deren Abklärun-
gen hätten unter anderem ergeben, dass sie tatsächlich an der von ih-
nen angegebenen Adresse wohnhaft gewesen seien. Eine Auskunfts-
person habe angegeben, die Beschwerdeführenden seien nach
_______ gezogen. Das eingereichte Polizeidokument müsse aufgrund
formaler und inhaltlicher Ungereimtheiten als nicht authentisch be-
zeichnet werden. Zudem sei festgestellt worden, dass gegen den Be-
schwerdeführer im Zeitraum von 2005 bis 2007 bei den zuständigen
Behörden kein Strafverfahren stattgefunden habe.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 hielten die Beschwerdeführenden an
der Echtheit des eingereichten Polizeidokuments fest. Gleichzeitig
stellten sie die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht und er-
suchten diesbezüglich um Fristeinräumung. Diese wurde ihnen vom
BFM am 1. Mai 2007 gewährt.
E.
Am 1. Mai 2007 ging beim BFM das Akteneinsichtsgesuch der neu be-
stellten Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 30. April
2007 ein. Darin wurde insbesondere um eine weitergehende Offenle-
gung der Botschaftskorrespondenz und um Fristerstreckung ersucht.
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D-7517/2007
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 wies das BFM das generelle
Gesuch um Akteneinsicht für den damaligen Zeitpunkt ab. Die Bot-
schaftskorrespondenz wurde unter erneuter Fristansetzung ediert.
G.
Am 11. Mai 2007 hiess die Vorinstanz das vorerwähnte Akteneinsichts-
gesuch gut und verlängerte die mit Zwischenverfügung vom 7. Mai
2007 gewährte Frist betreffend Botschaftskorrespondenz.
H.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, der Zeitpunkt ihres Wegzugs von der heimatlichen Adresse sei in
der Botschaftsauskunft falsch wiedergegeben worden. Auch ihr angeb-
liches Reiseziel treffe nicht zu. Dies spreche gegen die Seriosität der
Abklärung. Im Weiteren vermöchten die angeblichen Ungereimtheiten
beim Polizeidokument vom 5. November 2005 nicht zu überzeugen.
Die jetzt eingereichte Vorladung des Strafgerichts _______ vom
10. November 2007 bestätige das eingeleitete Verfahren. Der Be-
schwerdeführer sei für den 30. November 2007 vorgeladen worden.
Der Umstand, wonach das Verfahren im Gerichtsregister nicht aufge-
nommen worden sei, müsse auf das diskriminierende Verhalten der lo-
kalen Behörden den Roma gegenüber zurückgeführt werden. Es sei
eine ergänzende Botschaftsabklärung durchzuführen. Der Eingabe lag
das erwähnte Dokument in Kopie und ein Bericht von amnesty interna-
tional (ai) vom 15. Oktober 2003 bei.
I.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 lehnte das Bundesamt die Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, entgegen den Vorhal-
ten der Beschwerdeführenden bestehe kein Anlass, die zuverlässigen
und im vorliegenden Fall auch überzeugenden Abklärungsergebnisse
der Botschaft bezüglich des Polizeidokuments vom 5. November 2005
in Zweifel zu ziehen. Die Mängel des Dokuments könnten auch nicht
mit den von den Beschwerdeführenden erwähnten Diskriminierungen
der Roma vor Ort erklärt werden. Die neu in Kopie eingereichte Vorla-
dung des Strafgerichts _______ vom 10. November 2005 stehe angeb-
lich in direktem ursächlichen Zusammenhang mit dem bereits durch
die Schweizerische Vertretung geprüften angeblichen Strafverfahren;
da dieses jedoch gemäss den erfolgten Abklärungen gar nicht beste-
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he, komme dem neu eingereichten Beleg offensichtlich kein hinrei-
chender Beweiswert zu. In Anbetracht der Aktenlage erübrige sich fer-
ner die beantragte ergänzende Botschaftsabklärung. Betreffend des
Austrittsberichts des Spitals _______ vom 5. November 2005 hielt das
BFM unter anderem fest, die darin erwähnten medizinischen Gesichts-
punkte seien mit einer Vergewaltigung vereinbar; ein zwingender Kau-
salzusammenhang sei jedoch nicht evident. Es fehlten Hinweise über
Zeitpunkt, Ort und Täterschaft der angeblichen Vergewaltigung. Über-
dies hätten die Beschwerdeführenden den Erhalt des Arztberichts wi-
dersprüchlich geschildert. Insgesamt müsse davon ausgegangen wer-
den, dass deren Angaben bezüglich Spitaleinweisung und der an-
schliessenden, die Flucht auslösenden Ereignisse konstruiert seien.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung
durch einen serbischen Polizisten wie auch die daraus resultierende
angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers erschienen
entsprechend als unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung nach Ser-
bien erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die psy-
chischen Probleme der Beschwerdeführerin könnten auch vor Ort be-
handelt werden.
J.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 5. November 2007 beantrag-
ten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Asylgewährung, eventua-
liter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückwei-
sung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, die erneute Durch-
führung einer Botschaftsabklärung, subeventualiter das Absehen vom
Wegweisungsvollzug verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz, für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessfüh-
rung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, die Einräumung eines Replik-
rechts zu allfälligen Stellungnahmen des Bundesamtes und die Verei-
nigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Sohnes
(_______). Zur Begründung ihrer Begehren machten sie vorab gel-
tend, die Minderheit der Roma in Serbien sei gemäss übereinstimmen-
den Berichten aktuell nach wie vor Übergriffen durch Zivilisten und Po-
lizisten ausgesetzt. Es sei das Vorliegen einer asylrelevanten Kollektiv-
verfolgung zu prüfen. Die Beschwerdeführenden hätten zudem eine in-
dividuell-konkrete Verfolgung glaubhaft machen können. Die Bot-
schaftsauskunft vermöge in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen.
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Die Vorinstanz habe sich mit der diesbezüglichen Stellungnahme der
Beschwerdeführenden vom 25. Mai 2007 nicht rechtsgenüglich
auseinandergesetzt. Die vom BFM zitierten Erkenntnisse zur Gerichts-
barkeit in Serbien seien sodann als pauschales Argument nicht spezi-
fiziert worden; als Verletzung der Begründungspflicht sei so dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs erneut nicht genügend Rechnung
getragen worden. Ferner fänden die vom BFM geäusserten Zweifel an
der Authentizität des Spitalberichts vom 5. November 2005 als blosse
Spekulation in den vorliegenden Akten keine Stütze. Schliesslich habe
die Vorinstanz die Diskrepanz in den Aussagen der Eheleute zum Er-
halt des Spitalberichts überbewertet. Ein Vollzug der Wegweisung wür-
de sodann gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstos-
sen. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 29. August 2006 in ambu-
lanter Behandlung beim Psychiatriezentrum _______. Es seien eine
posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden. Eine
adäquate Weiterbehandlung im Heimatland sei für sie als Roma in kei-
ner Weise gewährleistet. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr müsse
befürchtet werden, dass sie sich das Leben nehme. Auch der Be-
schwerdeführer habe gesundheitliche Probleme (Herzbeschwerden).
Weitergehende Untersuchungen müssten noch durchgeführt werden.
Der Eingabe lagen ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbe-
richt vom 25. Oktober 2007, ein Spital-Austrittsbericht vom 26. Juni
2007, den Beschwerdeführer betreffend, eine Arbeitsbestätigung des
Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2007 und eine Publikation hin-
sichtlich der medizinischen Versorgung vor Ort bei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2007 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht die Koordination der Verfahren _______ in Aus-
sicht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 14. November 2007 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Erkenntnissen
des BFM habe sich in den letzten Jahren die therapeutische Situation
in Serbien stark verbessert. Insbesondere in grösseren medizinischen
Zentren werde wieder ein breites Spektrum von Therapien nach west-
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europäischen Mustern angeboten. Es fehlten auch Anhaltspunkte da-
für, dass Angehörige von Minderheiten nicht zur staatlichen medizini-
schen Versorgung zugelassen würden oder mit besonderen Schwierig-
keiten konfrontiert wären. Zudem seien staatliche medizinische Leis-
tungen in Serbien gratis.
M.
Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit
Replik vom 17. Dezember 2007 an ihren bisherigen Darlegungen fest.
Eine telefonische Rückfrage beim behandelnden Arzt der Beschwerde-
führerin habe ergeben, dass ihr Zustand unverändert schlimm sei.
Auch der Beschwerdeführer stehe in Behandlung. Der Eingabe lag ein
diesbezüglicher ärztlicher Kurzbericht vom 12. Dezember 2007 bei.
N.
Am 28. Januar 2009 zog der Sohn der Beschwerdeführenden
(_______) seinen Rekurs aufgrund der erfolgten Heirat mit einer in der
Schweiz niederlassungsberechtigten Person in den noch hängigen
Punkten zurück. Demzufolge wurde seine Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht am 9. Februar 2009 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
O.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichten die Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 30. September 2009 aktuelle Arztberichte nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
Prozesslogisch ist vorab über den Eventualantrag, die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu befinden. In die-
sem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden eine Gehörs-
verletzung respektive eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Ar-
gument, wonach sich das BFM betreffend Botschaftsauskunft mit der
diesbezüglichen Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom
25. Mai 2007 nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe, über-
zeugt indes nicht. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses (kein gegen
den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren im relevanten Zeit-
raum) war das Bundesamt nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein-
anderzusetzen, und konnte sich praxisgemäss auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Ein detaillier-
teres Eingehen auf die im Übrigen teilweise eher spekulativen Erklä-
rungsversuche der Beschwerdeführenden für die aus ihrer Sicht nega-
tive Botschaftsauskunft war entsprechend nicht notwendig. Abgesehen
davon waren sie offensichtlich in der Lage, die erstinstanzliche Verfü-
gung sachgerecht anzufechten; eine Verletzung der Begründungs-
pflicht ist mithin auch in diesem Lichte besehen nicht erkennbar. Im
Weiteren machen die Beschwerdeführenden auf S. 8 der Beschwerde-
schrift und in ihrer Replik geltend, die im Entscheid nicht näher spezifi-
zierten "Erkenntnisse des BFM zur Gerichtsbarkeit in Serbien" und die
in der Vernehmlassung thematisierte Verbesserung des Gesundheits-
wesens im Heimatland seien wiederum nicht mit einer hinreichenden
Begründung versehen worden. Dazu ist festzuhalten, dass die ange-
fochtene Verfügung zumindest die Beurteilungskriterien erkennen
lässt, welche das Bundesamt zu seinen Schlüssen betreffend der an-
geblich eingeleiteten Strafuntersuchung und der Behandlung medizini-
scher Leiden vor Ort geführt hat. Die gesetzlichen Anforderungen an
die Begründungspflicht sind somit als erfüllt zu bezeichnen, auch wenn
betreffend Gesundheit der Beschwerdeführerin durchaus auch eine et-
was umfassendere Auseinandersetzung in Betracht gekommen wäre.
Des Weiteren basieren die Schlussfolgerungen des BFM im Hinblick
auf das Gerichtswesen in Serbien und die medizinische Infrastruktur
offensichtlich nicht nur auf einzelfallspezifischen Abklärungen vor Ort,
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sondern auf dem Wissen der Asylbehörden zur generellen Situation im
Herkunftsland der Beschwerdeführenden. Dieses Amtswissen, dessen
Quellen verschiedener Art sein können wie beispielsweise Dienstrei-
sen, Fachliteratur, Dokumentationen und Medienberichte, unterliegt als
solches – auch wenn in gewissen Fällen vermehrte Quellenangaben
durch das BFM wünschenswert wären – nicht den Bestimmungen über
die Akteneinsicht und das rechtliche Gehör, weshalb diesbezüglich oh-
nehin keine Rechtsnorm durch die Vorinstanz verletzt wurde.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung er-
fahren hat.
4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung durch einen
serbischen Polizisten wie auch die daraus resultierende angebliche
Verfolgungssituation ihres Ehemannes seien unglaubhaft. Diese Auf-
fassung ist nach einer Durchsicht der Akten und einer Würdigung der
eingereichten Beweismittel zu teilen. Die Beschwerdeführerin war im
Rahmen der Erstbefragung offenbar noch in der Lage, die gestellten
Fragen zu beantworten. Die Anhörung vom 8. März 2006 musste hin-
gegen in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Situation abgebrochen
werden. Auch bei der am 18. Oktober 2006 wiederholten Anhörung
wirkte sie nur bedingt einvernahmefähig (vgl. dazu u.a. das Arztzeug-
nis vom 24. März 2006; A 17/3). Zu Recht dürfte das BFM somit im an-
gefochtenen Entscheid davon abgesehen haben, ihr Aussageverhal-
ten anlässlich der (versuchten) Anhörungen bei der Begründung der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen argumentativ zu berücksichtigen. Die
Aussagen des Beschwerdeführers sind hingegen nicht mit dem er-
wähnten Mangel behaftet. Die geltend gemachte Vergewaltigung der
Ehefrau schilderte er zwar bereits bei der ersten Befragung relativ de-
tailliert (A 3/9, S. 5 f.). Zudem war er bei der Anhörung vom 8. März
2006 in der Lage, den Wochentag, an welchem das geltend gemachte
Verbrechen stattgefunden habe, auf Anhieb korrekt anzugeben
(A 14/24, S. 12). Andererseits sind seine Angaben zum Vorgefallenen
auf Nachfragen mitunter doch eher knapp und kaum mit Realkennzei-
chen versehen ausgefallen und vermögen so nur bedingt den Eindruck
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von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln (A 14/24, S. 14 ff.). Demgegen-
über ist wiederum festzuhalten, dass er die Umstände respektive seine
Wahrnehmung des Delikts in beiden Befragungen insgesamt überein-
stimmend zu schildern in der Lage war. Andererseits hielt das BFM zu
Recht fest, dass er die Auskunftsperson des Spitals abweichend zu
Protokoll gab (Arzt beziehungsweise Krankenschwester; vgl. A 3/9,
S. 5 Mitte, und A 14/24, S. 6, 12 und 19). Diese mangelnde Kongruenz
ist jedoch in Anbetracht des Summarcharakters der Erstbefragung
möglicherweise nicht überzubewerten. Entgegen den Beschwerdevor-
bringen ins Gewicht fällt jedoch die widersprüchliche Darlegung der
Eheleute betreffend Erhalt des Spitaldokuments. Derweil der Be-
schwerdeführer angab, der Austrittsbericht sei ihm zusammen mit dem
Polizeidokument im selben Umschlag übermittelt worden (A 14/24,
S. 7), behauptete die Beschwerdeführerin (im Rahmen der Erstbefra-
gung, anlässlich welcher sie einen einvernahmefähigen Eindruck er-
weckte) vorerst, dieses beim Spitalaustritt persönlich ausgehändigt er-
halten zu haben (A 2/9, S. 5). Die Erwägung des BFM, ärztliche Doku-
mente würden unter Umständen auch als Gefälligkeit ausgestellt, ist in
Anbetracht dieser divergierenden Aussagen entsprechend nicht von
der Hand zu weisen.
Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass bereits durch die
erwähnten Unstimmigkeiten gewisse Zweifel an der Vergewaltigung in
der geltend gemachten Form bestehen.
Beim Polizeidokument vom 5. November 2005 fällt vorab auf, dass da-
rin der Vergewaltiger namentlich aufgeführt wird (vgl. die Übersetzung
in A 3/9, S. 6 unten). Dennoch war der Beschwerdeführer nicht in der
Lage, ihn zu benennen. Auch unter Berücksichtigung allfälliger Ver-
drängungsmechanismen (vgl. A 14/24, S. 13) vermag bereits dieser
Umstand gegen die Authentizität des Belegs zu sprechen, zumal vom
Beschwerdeführer die genaue Kenntnis des Inhalts des eingereichten
Beweismittels hätte erwartet werden können, wenn es sich auf ein rea-
les Ereignis beziehen würde. In diesem Lichte zu würdigen ist auch die
Tatsache, dass er das Dokument zuerst fälschlicherweise als Vorla-
dung bezeichnete. Auch dessen angeblicher postalischer Erhalt zu-
sammen mit der ferner eingereichten Spitalbestätigung im selben Um-
schlag mutet eher realitätsfremd an (A 3/9, S. 6; A 14/24, S. 7). Die
Botschaftsabklärungen haben sodann klarerweise ergeben, dass ge-
gen den Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum kein Verfahren bei
der zuständigen Behörde anhängig gemacht wurde. Entgegen den Be-
schwerdevorbringen besteht kein Anlass, die vorgenommenen Abklä-
Seite 11
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rungen als ungenügend zu qualifizieren und ergänzende Erkundigun-
gen vor Ort einzuziehen. Zusammen mit den obenstehend erwähnten
ungereimten Angaben des Beschwerdeführers entsteht vielmehr der
Eindruck, der besagte Beleg sei nicht ordnungsgemäss durch eine zu-
ständige Stelle verfasst worden. Die diesbezüglich vom BFM ferner
aufgelisteten Unstimmigkeiten vermögen sodann jedenfalls insgesamt
mehr zu überzeugen als die – bereits unter Ziff. 3 erwähnten – eher
spekulativen und zum Teil etwas wortklauberischen Gegenargumente
in der Beschwerde respektive der Eingabe vom 25. Mai 2007. Dass
gemäss Botschaftsauskunft eine Auskunftsperson _______ als Rei-
seziel der Beschwerdeführenden angegeben haben soll, ändert nichts
an dieser Sichtweise, zumal so ja lediglich in einem Nebenpunkt eine
im Ergebnis unzutreffende Destination festgehalten wurde. Ob die Be-
schwerdeführenden unter Umständen vorerst eine Reise nach
_______ in Betracht zogen, kann mangels Relevanz mithin
offenbleiben.
Im Ergebnis kann demnach nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer wegen der Verletzung eines serbischen Polizisten be-
hördlichen Ahndungsmassnahmen ausgesetzt wurde oder solche nach
der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat.
An dieser Einschätzung ändert das nachgereichte Polizeidokument
vom 10. November 2005 offensichtlich nichts, da es – wie die Vor-
instanz richtigerweise anmerkt – mit dem bereits vor Ort überprüften
angeblichen Strafverfahren in direktem Zusammenhang stehen würde
und mithin ebenfalls nicht für authentisch erachtet werden kann. Dies
umso weniger, als die Beschwerdeführenden für die erst am 25. Mai
2007 erfolgte Einreichung des Belegs jegliche Erklärung schuldig ge-
blieben sind. Die Frage, inwieweit strafrechtliche Sanktionen wegen ei-
nes allfälligen Nothilfe- oder Notwehrexzesses in Serbien als rechts-
staatlich legitim zu bezeichnen wären, stellt sich vorliegend entspre-
chend nicht.
Die im spitalärztlichen Dokument aufgelisteten Verletzungen respekti-
ve Befunde lassen sodann unter Umständen tatsächlich auf ein Sexu-
aldelikt schliessen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise er-
scheint die Angabe der Tatumstände in einem rein medizinischen und
kurz gefassten Dokument nicht als unabdingbar. Da im Übrigen vom
BFM diesbezüglich keine Fälschungsmerkmale explizit moniert werden
und auch keine solchen prima vista ersichtlich sind, ist das Beweismit-
tel – unbesehen der Vermutung der Vorinstanz, dass es sich auch um
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ein Gefälligkeitsdokument handeln könnte – als Indiz grundsätzlich
geeignet, einen sexuellen Übergriff in einem gewissen Ausmass zu
belegen. Den genauen Tathergang und namentlich die Täterschaft (an-
geblich ein serbischer Polizist) können mit dem Spitaldokument jedoch
in keiner Weise schlüssig belegt werden. Es mag gestützt auf den ein-
gereichten Spitalbericht und die in der Schweiz verfassten Arztberichte
zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien Opfer von (se-
xueller) Gewalt wurde. Auch die Traumatisierung ist in Anbetracht der
eingereichten Arztberichte aus der Schweiz nicht zu bezweifeln. Deren
Ursache bleibt indes letztlich im Dunkeln. Eine Vergewaltigung kommt
nach dem Gesagten zwar in Betracht, erscheint aber in Anbetracht der
Aktenlage nicht zwingend als einzige mögliche Ursache. Unglaubhaft
sind hingegen die angebliche Begehung dieses Delikts durch die im
Polizeidokument erwähnte Person und die behördlichen Konsequen-
zen für den Beschwerdeführer. Sollte die Beschwerdeführerin vor Ort
tatsächlich (unter welchen Umständen auch immer) Opfer von (sexuel-
ler) Gewalt geworden sein, stellte dies im Übrigen auch in Serbien ei-
nen Straftatbestand dar. Ein asylrelevanter Hintergrund, welcher insbe-
sondere bei einem Täter aus Polizeikreisen zumindest näher hätte ab-
geklärt werden müssen, respektive eine nicht hinreichende Schutzin-
frastruktur (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) kann aber aufgrund der beste-
henden Aktenlage beziehungsweise des Gesagten mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Letzteres auch deshalb,
weil die Polizei – würde man der diebezüglichen Argumentation der
Beschwerdeführenden folgen – eingeschritten sei und die Überführung
der Beschwerdeführerin zur Betreuung ins Spital veranlasst haben
soll.
4.4 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in Serbien aktuell be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG haben müssen. Auch eine asylrelevante Kollektivverfolgung we-
gen ihrer Ethnie ist praxisgemäss offensichtlich nicht gegeben. Es er-
übrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
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5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
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das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Ehefrau für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Ak-
ten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszu-
gehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine derarti-
ge Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen lassen würde.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Die derzeitige Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den, welcher vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe
country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde, ist
weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar er-
scheint. Ferner stehen die nach wie vor gegebenen Diskriminierungen
von Roma im täglichen Leben nach ständiger Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden für sich alleine einem Vollzug nach Serbien nicht
entgegen (vgl. dazu das Urteil E-4837/2006 vom 3. September 2007).
Es ist demnach im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob individuelle
Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen las-
sen.
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6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie sei
traumatisiert und auf eine fortgesetzte medizinische Behandlung in der
Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer weist auf Herzprobleme
hin. Aus diesen Gründen sei es ihnen nicht zuzumuten, in ihren Hei-
matstaat zurückzukehren.
6.2.3 Aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylver-
fahrens eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich ohne weiteres,
dass sie unter erheblichen psychischen Problemen leidet. Diagnosti-
ziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. Arzt-
bericht vom 25. Oktober 2007). Gemäss dem jüngsten Arztbericht
habe sich die Situation leicht verbessert, es liege noch eine mittelgra-
dige Depression vor (vgl. Arztbericht vom 17. September 2009). Nebst
einer ambulanten Therapie war offenbar auch eine viertägige stationä-
re Behandlung vom 11. bis zum 14. Juli 2006 von Nöten. Aus dieser
sei sie indes auf ihren Wunsch frühzeitig entlassen worden, da sie sich
aus sprachlichen und kulturellen Gründen in der Patientengruppe nicht
habe integrieren können (vgl. A 22/6). Gemäss aktuellem Bericht
nimmt die Beschwerdeführerin nach wie vor eine ambulante Therapie
in Anspruch und erhält Antidepressiva Remeron, Citalopram und
NL.Seroquel. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz nament-
lich auch in der Vernehmlassung vom 14. November 2007 vertretenen
Auffassung zum Schluss, dass die gesundheitliche Versorgung der Be-
völkerung in Serbien grundsätzlich so ausgestaltet ist, dass die von
der Beschwerdeführerin benötigte ambulante psychiatrische bezie-
hungsweise psychologische Therapie vor Ort weitergeführt werden
kann und die benötigten Medikamente erhältlich sind. Die im Be-
schwerdeverfahren eingereichte Publikation hinsichtlich der medizini-
schen Versorgung vor Ort basiert auf Erkenntnissen, welche im Jahr
2004 gewonnen wurden; ihr kommt aktuell mithin nur beschränkt ent-
scheidwesentliche Bedeutung zu. Während in ländlichen Gebieten die
Behandlung psychischer Krankheiten nicht flächendeckend möglich
ist, bestehen psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern der
grösseren Städte (vgl. SFH, Serbien-Montenegro: Update zur sozialen
und medizinischen Lage der Vertriebenen, März 2005, S. 15). Die psy-
chiatrische Versorgung hat sich in den letzten Jahren unter der Leitung
des psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik Belgrad und des
Instituts für Psychiatrie stetig verbessert. Es gibt auch NGOs, interna-
tionale und kirchliche Institutionen, welche gratis psychologische Bera-
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tung anbieten (vgl. Mental Health Policy Paper, Reform of mental
health care in Serbia: ten steps plus one, World Psychiatry 2007,
6:51-53; European Union: European Commission, Serbia 2007 Pro-
gress Report, 6.11.2007, S. 14,
/refworld/docid/47382ce72.html , zuletzt besucht am
14. Oktober 2009).
Allerdings ist die Frage der Möglichkeit der Behandlung der gesund-
heitlichen Probleme für sich alleine noch kein genügendes Indiz für die
Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es ist viel-
mehr im Rahmen einer Abwägung der gesamten Umstände des Ein-
zelfalles zu beurteilen, ob es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer
Beeinträchtigungen voraussichtlich gelingen würde, sich in Serbien
wiederum eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Dies ist zu be-
jahen. So wird sie die Rückkehr zusammen mit ihrem Ehemann antre-
ten können. Dieser leidet zwar an Herzbeschwerden; diese erscheinen
indes gemäss aktueller Aktenlage jedenfalls nicht als derart, dass eine
allfällige Weiterbehandlung vor Ort nicht gesichert wäre (vgl. Arztbe-
richt vom 12. Dezember 2007 sowie vom 22. September 2009). Der
Beschwerdeführer war denn auch gemäss seinen eigenen Aussagen
bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatland medizinisch betreut
worden. Einer in den medizinischen Berichten erwähnten Verschlech-
terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in Anbe-
tracht der bevorstehenden Rückreise könnte sodann durch eine geeig-
nete Medikation Rechnung getragen werden. In den Akten finden sich
schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder
sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten werden.
So verfügen sie vor Ort offenbar über soziale Anknüpfungspunkte und
eine Wohngelegenheit, wohnt doch noch ihre verheiratete Tochter dort
mit ihrer Familie und sie selbst verfügen über ein Haus. In beruflicher
Hinsicht erscheint eine Wiederaufnahme der Verkaufstätigkeit des Be-
schwerdeführers als nicht ausgeschlossen. Auch gewisse Unterstüt-
zungsleistungen durch Verwandte aus dem Ausland respektive der
Schweiz erscheinen als realistisch. Es sollte ihnen so gelingen, sich im
Heimatland wieder zu etablieren (vgl. A 2/9, S. 2 f.; A 3/9, S. 2 f.;
A 4/24, S. 4 f. und 9 unten; A 30/2, S. 2 Punkt 1). Insbesondere darf
auch davon ausgegangen werden, dass sie auf allenfalls kostenpflich-
tige Medikamente oder Teile der medizinischen Behandlung nicht man-
gels Finanzierung verzichten müssen.
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6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich in Zusam-
menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
12. November 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Ku-
rier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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