Abtei lung IV
D-7518/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, gemäss vorinstanzlicher Verfügung am
_______ geboren, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7518/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im Jahre 2000 verliess und fortan zusammen mit seinen Angehörigen
im Iran lebte,
dass er den Iran im September 2008 verliess und via Türkei, Griechen-
land und Italien in die Schweiz gelangte, wo er am 27. Mai 2009 ein
Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 4. Juni 2009 aufgrund der geltend gemachten Min-
derjährigkeit beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse
durchführen liess und der Arzt ein Skelettalter von 19 Jahren diagnos-
tizierte,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 summarisch zum Reise-
weg und zu den Asylgründen befragt wurde,
dass er unter anderem geltend machte, auch seine Eltern und seine
Schwestern hätten in der Schweiz um Asyl nachgesucht,
dass die Familie Afghanistan seinerzeit aus wirtschaftlichen Motiven
beziehungsweise wegen politischer Probleme seines Vaters verlassen
habe,
dass er und seine Angehörigen im Iran in verschiedener Hinsicht dis-
kriminiert und schlecht behandelt worden seien,
dass sie ferner befürchtet hätten, nach Afghanistan deportiert zu wer-
den,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2009 im Empfangszentrum te-
lefonischen Kontakt mit seinen Eltern hatte und dabei emotional be-
troffen wirkte (vgl. A 12/1),
dass ihm am 16. Juni 2009 das rechtliche Gehör zur Knochenal-
tersanalyse gewährt wurde und er an der geltend gemachten Minder-
jährigkeit grundsätzlich festhielt,
dass ihm im Rahmen einer weiteren Befragung gleichentags das
rechtliche Gehör zu einem EURODAC-Ergebnis Griechenland betref-
Seite 2
D-7518/2009
fend respektive zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Grie-
chenland gewährt wurde,
dass er geltend machte, dort über keine Perspektiven zu verfügen be-
ziehungsweise in Griechenland nicht mit einer korrekten Behandlung
rechnen zu können, und unter anderem erneut auf seine Angehörigen
in der Schweiz aufmerksam machte,
dass der Vater des Beschwerdeführers (Aufenthaltskanton: _______)
am 20. Juli 2009 das BFM ersuchte, seinem dem Kanton _______
zugeteilten Sohn und Beschwerdeführer den Wechsel des
Aufenthaltskantons zu bewilligen,
dass das BFM die Eingabe vom 20. Juli 2009 mit Schreiben vom 5. Au-
gust 2009 beantwortete,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. Oktober
2009 an die Vorinstanz gelangte und um die Beantwortung von Fragen
im Zusammenhang mit dem Asylverfahren ihres Mandanten ersuchte,
dass sie ferner geltend machte, die Angehörigen ihres Mandanten sei-
en in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, und ein Gesuch um
Wechsel des Aufenthaltskantons für den Beschwerdeführer stellte,
dass das BFM diese Eingabe als Gesuch um Auskunftserteilung ent-
gegennahm, am 9. respektive 13. November 2009 Akteneinsicht ge-
währte und betreffend der Behandlung des Gesuchs um Wechsel des
Aufenthaltskantons auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 17. November 2009 an
das BFM unter anderem darlegte, eine Rückführung ihres erst knapp
volljährigen Mandanten nach Griechenland sei in Anbetracht der Situa-
tion vor Ort nicht zumutbar,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt des Weiteren den Beschwerdeführer anwies, die
Schweiz sofort zu verlassen und feststellte, eine allfällige Beschwerde
habe keine aufschiebende Wirkung,
Seite 3
D-7518/2009
dass das BFM im Entscheid von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs ausging,
dass das BFM zur Begründung der Nichteintretensverfügung im We-
sentlichen anführte, gestützt auf das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(SR 0.142.392.68, nachfolgend Abkommen vom 26. Oktober 2004)
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004)
sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die griechischen Behörden innert relevanter Frist keine Stellung-
nahme eingereicht hätten, weshalb davon auszugehen sei, Griechen-
land anerkenne seine Zuständigkeit,
dass weder vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs
vom 16. Juni 2009 noch im Rahmen der Stellungnahme der Rechtsver-
tretung vom 17. November 2009 Gründe, welche gegen die Zulässig-
keit oder Zumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland sprechen wür-
den, geltend gemacht worden seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Entscheid des BFM gemäss Aktenlage durch die kantonale
Behörde am 26. November 2009 der Post zwecks Eröffnung an die
Rechtsvertretung übergeben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit vorab per Fax übermittelter Eingabe
seiner Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2009 die Verfügung des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
Seite 4
D-7518/2009
dass auf die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
3. Dezember 2009 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss
Aktenlage jedenfalls gewahrt ist,
dass auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfol-
Seite 5
D-7518/2009
gend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass vorab kurz auf die Frage des damaligen respektive aktuellen Al-
ters des Beschwerdeführers einzugehen ist,
dass eine Knochenaltersanalyse zwar Schlussfolgerungen betreffend
das tatsächliche Alter des Probanden enthält,
dass diesen Schlussfolgerungen in der vorliegenden Konstellation
aber praxisgemäss nur ein bedingter Beweiswert zukommt,
dass dies mittlerweile offenbar auch vom BFM respektive dem beauf-
tragten Arzt so festgehalten wird ("grobe Schätzung"; vgl. A 9/2, S. 2),
dass der Beschwerdeführer andererseits angab, sein genaues Ge-
burtsdatum nicht zu kennen (vgl. A 1/12, S. 2: das angegebene Datum
als "Wunschdatum"),
dass die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 17. November 2009
ihren Mandanten als knapp volljährig bezeichnete,
dass so durchaus Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit
aufkommen können, sein genaues Alter respektive der Zeitpunkt der
allfälligen Erlangung der Volljährigkeit im aktuell zu beurteilenden Ver-
fahren indes offen gelassen werden kann,
dass im vorliegenden Fall nämlich insbesondere Anlass zur Frage be-
steht, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ih-
ren Pflichten, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheb-
licher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme
der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG),
Seite 6
D-7518/2009
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hi-
naus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässi-
ge Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des mo-
dernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offensicht-
lich nicht gerecht wird,
dass das BFM darin – wie erwähnt – festhält, weder vom Beschwerde-
führer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 16. Juni 2009 noch im
Seite 7
D-7518/2009
Rahmen der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 17. November
2009 seien Gründe, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit
der Rückkehr nach Griechenland sprechen würden, geltend gemacht
worden,
dass diese Behauptung offensichtlich aktenwidrig ist,
dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Vertretung bereits
damals ihre Einwände betreffend Rückführung nach Griechenland for-
mulierten (vgl. u.a. A 16/2, S. 1: Angst vor der Rückkehr ins "höllische
Griechenland"),
dass das BFM auch darauf verzichtet hat, sich mit zahlreichen und
weitgehend übereinstimmenden Berichten zur prekären Situation vor
Ort auseinanderzusetzen,
dass die lapidaren Feststellungen, es bestünden in Griechenland keine
Hinweise auf Verletzung von Art. 3 EMRK, und weder die in Griechen-
land herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs sprechen, demnach offensichtliche Gehörsver-
letzungen ausmachen,
dass das BFM die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers für unglaubhaft erachtete, im angefochtenen Entscheid aber
nicht erwog, seine weiteren Darlegungen, wonach die Eltern und die
Schwester in der Schweiz ebenfalls um Asyl nachgesucht hätten, sei-
en unzutreffend,
dass die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(VO Dublin), im Übrigen im Bestreben erlassen wurde, die Einheit der
Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist
(vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur VO Dublin),
dass in Art. 2 Bst. i VO Dublin definiert wird, welche Personen unter
den Begriff "Familienangehörige" fallen,
dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8
EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche
Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Grosseltern und ihren
Seite 8
D-7518/2009
Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und
ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tat-
sächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE
2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht,
Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Mi-
gration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass mithin selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei be-
reits volljährig, eine diesbezügliche argumentative Auseinanderset-
zung des BFM zu seiner familiären Situation geboten gewesen wäre,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. November 2009 die in
der Schweiz vorläufig aufgenommenen Eltern und die Schwester im
Erwägungsteil indes mit keinem Wort erwähnte, obwohl ihr die Exis-
tenz dieser familiären Sachverhaltskonstellation vor Erlass der Verfü-
gung zweifelsfrei bekannt war,
dass auch die bisherige Nichtanhandnahme des wiederholt gestellten
Gesuchs um Wechsel des Aufenthaltskantons ein bezeichnendes Licht
auf die Vorgehensweise des BFM wirft,
dass in diesem Zusammenhang schliesslich auf Art. 29a / 3 AV1 und
Art. 15 VO Dublin (Humanitäre Klausel) hinzuweisen ist, welche es er-
möglichen würden, aus humanitären Gründen die Familieneinheit her-
zustellen respektive zu bewahren, wenn kein Anspruch auf Familienzu-
sammenführung besteht,
dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers offenkundig nicht wahrgenommen, den Sachver-
halt nur teilweise erstellt und so die Begründungspflicht beziehungs-
weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
Seite 9
D-7518/2009
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzungen als schwerwiegen-
der Mangel zu erachten sind, weil das BFM über das Asylgesuch ent-
schieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur ansatzweise
mit den Einwänden des Beschwerdeführers respektive der Frage der
Familieneinheit auseinanderzusetzen,
dass dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern of-
fensichtlich das Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. No-
vember 2009 beantragt wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
Seite 10
D-7518/2009
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Anträge und
Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] und dieser Betrag antragsge-
mäss auf Fr. 700.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-7518/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung des BFM vom 25. November 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 700.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 12