Abtei lung IV
D-7519/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7519/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai oder Juni
2008 auf dem Seeweg von B._______ (Nigeria) in ein französisch-
sprachiges Land ausreiste, von dort mit dem Auto am 30. August 2008
illegal in die Schweiz einreiste, gleichentags in C._______ um Asyl er-
suchte und schliesslich ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
(EVZ) transferiert wurde,
dass am 12. September 2008 im EVZ (...) die summarische Befragung
durch das BFM stattfand und dieses den Beschwerdeführer am 9.
Oktober 2008 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er sei Medi-
zinstudent an der Universität von D._______ (Nigeria),
dass er seit dem Jahr 2001 Mitglied der MASSOB (Movement for the
Actualization of the Sovereign State of Biafra) sei,
dass er als Zonenkoordinator für die Studentensektion der MASSOB
am 29. Mai 2005 an der Organisation eines Fussballspiels von
MASSOB-Mitgliedern beteiligt gewesen sei, die Polizei jedoch die Ver-
anstaltung aufgelöst und ihn sowie 30 weitere Teilnehmer festge-
nommen habe,
dass die Polizei in einer Nacht im Januar 2008 alle Festgenommenen
ausser den Beschwerdeführer erschossen habe,
dass er aufgrund der Intervention eines befreundeten Priesters freige-
lassen worden sei, jedoch mit der Bedingung, er habe das Land zu
verlassen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung einen
MASSOB-Ausweis abgegeben, jedoch keine rechtsgültigen Identitäts-
papiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute
keine solchen nachgereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründen vorliegen, die es dem Beschwerdefüh-
rer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitäts-
papiere beizubringen,
dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zu MASSOB
gemacht habe,
dass er einerseits die Anordnung der Farben bei der symbolträchtigen
Flagge verwechselt sowie die tiefgreifende Bedeutung der Embleme
falsch benannt, andererseits die Adresse des MASSOB-Informations-
zentrums nicht korrekt wiedergegeben und sogar im falschen Staat an-
gesiedelt habe,
dass weder am 29. Mai 2005 eine Verhaftung von 30 MASSOB-Mitglie-
dern noch im Januar 2008 deren Erschiessung stattgefunden haben
könne, da ein solches Ereignis der Öffentlichkeit nicht verborgen ge-
blieben wäre,
dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben be-
treffend die Aufrufe der Mithäftlinge vor der Erschiessung gemacht
habe,
dass der abgegebene MASSOB-Ausweis kein Beweis für die Mitglied-
schaft sei, da dieser nach den Erkenntnissen der Vorinstanz selbst
hergestellt oder käuflich erworben werden könne, so dass dessen
Beweiswert äusserst gering sei,
dass aufgrund der dargelegten widersprüchlichen und tatsachen-
widrigen Aussagen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008
(Poststempel 25. November 2008) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung
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der angefochtenen Verfügung sowie die Zurückweisung des Verfahrens
zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass der Bezahlung des Kos-
tenvorschusses sowie der Verfahrenskosten und eine angemessene
Parteientschädigung beantragte,
dass ihm überdies für die Nachreichung eines Arztberichtes eine Frist
von drei Wochen zu gewähren sei,
dass er unter anderem geltend machte, aus dem beigelegten Arzt-
bericht des Psychiatrie-Zentrums E._______ vom 24. November 2008
könne entnommen werden, dass er vom 19. November bis 24.
November 2008 dort hospitalisiert gewesen sei,
dass bei ihm eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert und er im
heutigen Zeitpunkt mit Valium, Akineton Retard sowie Haldol medika-
mentös behandelt werde,
dass festzuhalten sei, beim Medikament Akineton handle es sich um
ein Psychopharmakon, dies sei ein Anti-Parkinson-Mittel, welches bei
schweren Krankheiten eingesetzt werde,
dass dem beigelegten Austrittsbericht entnommen werden könne, ein
ausführlicher Arztbericht über den Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers werde folgen,
dass demnach belegt sei, der Beschwerdeführer befinde sich im heuti-
gen Zeitpunkt in einem äusserst labilen Gesundheitszustand und er
wäre angesichts der unzureichenden sowie unzugänglichen medizi-
nischen Versorgung in Nigeria bei einer Rückkehr mit grösster Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass dem BFM betreffend die vorgehaltenen angeblich unglaubhaft
ausgefallenen Vorbringen des Beschwedeführers nicht beigepflichtet
werden könne,
dass diesbezüglich insbesondere auf die Anhörung vom 9. Oktober
2008 hingewiesen werde, bei welcher der Beschwerdeführer über fünf-
zehn Seiten hinweg widerspruchsfrei und äusserst realitätsnah seine
Asylvorbringen habe schildern können,
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dass seine Angaben zur MASSOB eine Mitgliedschaft bezeugen könn-
ten und dies durch den bereits abgegebenen Ausweis untermauert
werde,
dass dem Gesagten zufolge an den vom Beschwerdeführer gemach-
ten Angaben nicht gezweifelt werden könne und es daher als höchst
wahrscheinlich erscheine, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seines
labilen Gesundheitszustandes einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sei,
dass demzufolge die Vorinstanz zu Unrecht vom Erfordernis von zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers oder eines Wegweisungshindernisses abge-
sehen habe,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 28. November 2008 dem Beschwerdeführer mit-
teilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses jedoch ablehnte
und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist – unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen – den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 dem
Bundesverwaltungsgericht seine neu bestellte rechtliche Vertretung
anzeigte und die entsprechende Vollmacht einreichte,
dass er gleichentags und innert Frist den einverlangten Kostenvor-
schuss bezahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der weiteren zur Begründung des Asylgesuches gel-
tend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im
EVZ (...) am 12. September 2008 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 9. Oktober 2008 zu
verweisen ist,
dass als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten,
nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führer-
ausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden gelten
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass somit der vom Beschwerdeführer eingereichte Mitgliederausweis
der MASSOB nicht als Reise- oder Identitätspapier nach den gesetz-
lichen Vorschriften gelten kann,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
gabe der (echten) Reise- oder Identitätspapiere unbestritten ist,
dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom
Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen,
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dass dies dem Beschwerdeführer in casu nicht gelungen ist, behaupte-
te doch dieser anlässlich der Erstbefragung vom 12. September 2008,
er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen und ver-
wies dabei auf die Abgabe des MASSOB-Mitgliederausweises (vgl. A2,
S. 3 f.),
dass ihm jedoch mitgeteilt wurde, es handle sich beim abgegebenen
Mitgliederausweis nicht um ein amtliches Papier (vgl. A2, S. 4),
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, die Reise
von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne
jemals kontrolliert worden zu sein, unternommen zu haben,
dass der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens nichts
Stichhaltiges gegen diese Unglaubhaftigkeitselemente vorzubringen
vermochte,
dass er auch in seiner Beschwerde vom 24. November 2008 mit kei-
nem Wort einen plausiblen Grund für das Fehlen der Identitätsdoku-
mente vorbringt,
dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Ein-
reichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) und deshalb nach dem Gesag-
ten auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorliegen,
dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung
der vorliegenden Akten ergibt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dies-
bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 9. Oktober 2008 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
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werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass das BFM somit zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse seien unglaubhaft
und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft,
dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch kei-
ne weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vor-
nehmen musste,
dass es sich demnach erübrigt, den angefochtenen Entscheid zu kas-
sieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 S.
73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Nigeria zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Art herrscht,
dass in Nigeria ebenfalls keine medizinische Notlage herrscht, so dass
es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Nigeria die gleichen
oder ähnlichen Medikamente (im Wesentlichen Valium, Akineton
Retard und Haldol) zu erhalten, welche er bei seinem freiwilligen Kli-
nikaustritt vom 24. November 2008 verschrieben bekommen hat,
dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, einen aktuel-
len Arztbericht einzureichen – obwohl er dies mit Eingabe vom
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24. November 2008 in Aussicht gestellt hat – und deshalb davon
auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand unverändert geblieben
ist und sich somit zumindest nicht verschlechtert hat,
dass bei einem freiwilligen Klinikaustritt – entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde vom 24. November 2008 – nicht von einem labilen
Gesundheitszustand ausgegangen werden kann, zumal der Beschwer-
deführer zugegeben hat, er sei Medizinstudent und mithin seinen ge-
sundheitlichen Zustand recht zuverlässig sollte einschätzen können,
dass der Beschwerdeführer – allein oder mit Hilfe einer nahen Bezugs-
person – die Reise in die Schweiz finanzieren konnte, weshalb in An-
betracht der Reisekosten davon auszugehen ist, dass er auch in der
Lage sein wird, die nach der Rückkehr erforderliche medizinische Be-
treuung sowie die notwendigen Medikamente zu finanzieren,
dass es dem Beschwerdeführer überdies freigestellt ist, bei der Vor-
instanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Beschwerdeführer als Medizinstudent in der Lage sein dürfte,
die Möglichkeiten des nigerianischen Gesundheitswesens auszu-
schöpfen,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr somit keiner konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt sein wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über eine berufliche Per-
spektive verfügt, steht er doch unmittelbar vor dem Abschluss eines
Medizinstudiums (vgl. A10, S. 3) und er sich mit der Unterstützung sei-
ner nahen Bezugspersonen auch sozial in sein gewohntes Umfeld re-
integrieren kann,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 8. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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