B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-75/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Accra / Ghana,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 3. April 2010 (recte: 3. April 2011; Eingang Botschaft:
19. April 2011) reichte der aus dem Distrikt E._______ stammende
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schweizer Vertretung
in Colombo schriftlich ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Darin bean-
tragte er sinngemäss für sich, seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) und die gemeinsamen Kinder C._______ und
D._______ eine Einreisebewilligung für die Schweiz sowie die Asylgewäh-
rung. Dem Gesuch lagen diverse, mehrheitlich fremdsprachige Dokumente
über in Sri Lanka bezogene Lebensmittel bei.
B.
Mit Schreiben vom 26. April 2011 forderte die Botschaft in Colombo den
Beschwerdeführer auf, seine Asylgründe detaillierter darzulegen und mit
ins Englische übersetzten Beweismitteln zu belegen.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer diverse
fremdsprachige Dokumente mit teilweiser englischer Übersetzung (u.a. ein
Unterstützungsgesuch an die Caritas in F._______ und einen Antrag auf
Entlassung aus einem Lager für intern Vertriebene [IDP] in G._______) zu
den Akten und ersuchte um eine Vorladung zu einer Anhörung in der
Schweizer Botschaft in Colombo.
D.
Am 7. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer in der Schweizer Botschaft
in Colombo zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, nach Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitskräfte
und der indischen Peace Keeping Force (IPKF) auf seine Familie in den
Achtziger- und Neunzigerjahren seien mehrere seiner Geschwister den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und später festgenom-
men, verletzt oder getötet worden. Er selbst sei den LTTE 1995 beigetreten
und habe nach einer dreimonatigen Ausbildung für die Sea Tigers zunächst
Nahrungsmittel aus dem Vanni-Gebiet nach Jaffna transportiert und
schliesslich auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Bei den Sea Tigers
habe er 13 Kämpfer unter seiner Befehlsgewalt gehabt. Er habe an zirka
25 militärischen Operationen teilgenommen und wisse nicht, wie viele Per-
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sonen dabei getötet worden seien. Nachdem Angehörige der sri-lanki-
schen Armee ihm 1998 ins Bein geschossen hätten, sei er vier Jahre lang
in medizinischer Behandlung gewesen. Die LTTE hätten ihn in die Admi-
nistration in E._______ versetzt, wo er u.a. Aufklärungskampagnen über
Alltagsthemen wie Schule und Hygiene durchgeführt habe. Ab 2005 habe
er am Gericht der LTTE in H._______ Recht studiert, im Jahr 2007 habe er
geheiratet und ab 2008 habe er an diesem Gericht als Anwalt Zivilisten in
zivilen Rechtsstreitigkeiten vertreten. Nach der Auflösung des Gerichts im
September 2008 sei er wieder an der Front zum Einsatz gekommen. Vor
dem Kriegsende habe er den Rang eines Majors bekleidet. Im April 2009
sei er auf der Flucht vor der sri-lankischen Armee in einen Schützengraben
gefallen und habe sich das bereits zuvor verletzte Bein gebrochen und ein
Hüftgelenk ausgerenkt. Die LTTE hätten ihn kurz vor Kriegsende am
17. Mai 2009 mit seiner Frau und seinem Kind zusammengeführt. Zu dritt
hätten sie sich anschliessend in einem Lager IDPs in G._______ aufgehal-
ten. Nachdem Bekannte im Lager ihn der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigt
hätten, sei er von Armeeangehörige verschleppt und während 15 Tagen
verhört worden. Nach seiner Entlassung ins IDP-Lager hätten Armeeange-
hörige ihn regelmässig befragt, geschlagen und bedroht. Er und seine Fa-
milie hätten im Dezember 2009 das Lager verlassen können unter der Auf-
lage, sich in G._______ aufzuhalten. Bei einem Spitalbesuch habe ein ehe-
maliger LTTE-Kader, der mittlerweile für die sri-lankische Armee gearbeitet
habe, ihn erkannt und denunziert. Daraufhin hätten Mitglieder des Militär-
geheimdienstes ihn verhört und ihm als Gegenleistung für die Identifizie-
rung weiterer ehemaliger LTTE-Kader Straflosigkeit in Aussicht gestellt.
Dieses Angebot habe er mit der Begründung abgelehnt, er sei nie ein
LTTE-Mitglied gewesen und könne daher deren Kader nicht identifizieren.
Nach dem Umzug der Familie nach I._______ im (…) 2010 sei er dort
ebenfalls vom Militärgeheimdienst verhört worden, und nach einem weite-
ren Umzug in sein Haus in der Nähe von H._______ im (…) 2010 habe der
Militärgeheimdienst ihn wiederum regelmässig befragt, ihn geschlagen und
zur Denunzierung ehemaliger LTTE-Kader aufgefordert. Angehörige der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) hätten ihn ebenfalls bedroht. Am
31. März 2011 sei er vom Civil Investigation Department (CID) in Colombo
zu seiner Rolle in der LTTE und derjenigen seiner Ehefrau verhört worden.
Er und seine Familie müssten aus Sicherheitsgründen zwei Mal in der Wo-
che ihren Aufenthaltsort wechseln.
E.
Mit Begleitschreiben vom 8. Juli 2011 leitete die Schweizer Botschaft in
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Colombo das Befragungsprotokoll und die übrigen Gesuchsunterlagen an
das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) weiter.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo mit, dass er nach der Anhörung vom 7. Juli
2012 wiederholt von sri-lankischen Sicherheitskräften verhört, von der
EPDP kontrolliert und auch festgenommen worden sei, so dass er das
Land habe verlassen müssen. Er und seine Familie hielten sich nun in Be-
nin auf, wo er mangels eines Einkommens nicht in der Lage sei, die Ge-
sundheitsversorgung und die Schulbildung seiner Kinder sowie den Unter-
halt der Familie zu finanzieren.
G.
Die Botschaft in Colombo informierte den Beschwerdeführer am 14. August
2012 per E-Mail darüber, dass nun die Schweizer Botschaft in Accra
(Ghana) für das Verfahren zuständig sei.
H.
Am 21. September 2012 sprach der Beschwerdeführer bei der Schweizer
Konsularagentur in Cotonou (Benin) vor.
I.
Mit Eingabe vom 2. April 2013 an die Schweizer Botschaft in Accra er-
suchte der Beschwerdeführer um eine rasche Behandlung seines Antrags
auf Erteilung einer Einreisebewilligung. Er brachte vor, er habe in Benin
keine Arbeit und werde von niemandem unterstützt, so dass er nicht für
den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen könne. Er könne sich die
Gesundheitsversorgung einschliesslich Impfungen der Kinder nicht leisten,
so dass diese ständig krank seien. Sein (…)jähriges Kind könne aus finan-
ziellen Gründen nicht zur Schule gehen.
J.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 fragte das SEM den Beschwerdeführer
an, ob er an seinem Asylgesuch festhalten wolle. Gleichzeitig forderte ihn
das Staatssekretariat auf, allfällige seit dem 2. April 2013 eingetretene
neue Ereignisse darzulegen und neue Beweismittel einzureichen. In Bezug
auf die Ehefrau hielt das Staatssekretariat fest, dass weder eine ihr zure-
chenbare Willensäusserung vorliege, mit der sie die Schweiz um Schutz
ersuche, noch eine Vollmacht für den Ehemann existiere, und daher in Be-
zug auf ihre Person kein zulässig gestelltes Asylgesuch gemäss BVGE
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2011/39 vorliege. Da es in Benin keine Schweizer Vertretung gebe, auf
welcher Anhörungen durchgeführt werden könnten, sei das Verfahren für
die Ehefrau schriftlich durchzuführen. Zwecks Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts forderte das SEM die Beschwerdeführen-
den auf, mittels eines detaillierten Fragenkatalogs zu ihrem Aufenthalt in
Sri Lanka und den Familienverhältnissen, allfälligen Familienangehörigen
in einem Drittstaat, den Asylgründen sowie ihrer Lebenssituation und ihrem
Aufenthaltsstatus in Benin und den Gründen für eine allfällige Unmöglich-
keit oder Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in diesem Staat persön-
lich Stellung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel einzu-
reichen.
K.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 9. September 2015
eine gemeinsame und zwei separate Stellungnahmen ein (Eingang beim
SEM: 29. September 2015).
K.a Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme erneut seine
Asylgründe dar. Ergänzend fügte er an, er habe sich zur Ausreise aus Sri
Lanka entschlossen, nachdem ein ehemaliges LTTE-Mitglied, welches
mittlerweile für die sri-lankische Armee tätig sei, ihn darüber informiert
habe, dass gegen ihn nun hinreichende Beweise für eine LTTE-Mitglied-
schaft vorlägen.
K.b Die aus dem Distrikt H._______ stammende Beschwerdeführerin
machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihre
Brüder seien seit 1988 wiederholt von Sicherheitskräften unter dem Ver-
dacht, LTTE-Mitglieder zu sein, festgenommen, verhört und misshandelt
worden. Deshalb habe ihr Vater ihre Geschwister und sie bei verschiede-
nen Verwandten untergebracht. Sie habe ab 1990 bei einem Onkel gelebt,
dessen Tochter sich um sie gekümmert habe. Nachdem ihre Cousine 1991
bei einem Übergriff der Armee in ihrem Wohnhaus vergewaltigt und getötet
worden sei, habe ihr Onkel sie (die Beschwerdeführerin) in einem Waisen-
haus in H._______ untergebracht. Ihre Brüder seien mittlerweile den LTTE
beigetreten. Da das Waisenhaus wegen des Krieges immer wieder habe
umgesiedelt werden müssen, habe sie kaum zur Schule gehen können.
Bei einer Bombardierung des Waisenhauses 1998 seien mehrere Kinder
ums Leben gekommen; ein Mitglied der LTTE habe sie in Sicherheit ge-
bracht, und sie habe sich diesen angeschlossen, um Schutz zu erhalten
und ihre Brüder wiederzusehen. Sie habe jedoch nur erfahren, dass einer
ihrer Brüder im Krieg umgekommen sei; von den anderen Brüdern habe
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sie keine Nachrichten. 1999 habe ein Bombensplitter aus ihrem Magen
entfernt werden müssen, und 2002 sei sie in I._______ beim Versuch, ein
Minenopfer ins Spital zu bringen, von einem Armeelastwagen erfasst und
schwer verletzt worden. Sie habe vier Tage im Koma gelegen und sei sehr
lange krank gewesen. Nach ihrer Heirat und der Geburt des ersten Kindes
hätten sie und ihre Familie zunächst wegen des Krieges mehrmals umzie-
hen müssen. Nach der Entlassung aus dem IDP-Lager in G._______ sei
ihr Ehemann wiederholt von Sicherheitskräften kontrolliert, festgenommen,
verhört und misshandelt worden, weshalb sie wiederum mehrmals umge-
zogen seien. Einmal sei sie in Abwesenheit ihres Mannes mitgenommen
und erst wieder entlassen worden, nachdem sich dieser gestellt habe.
K.c In Bezug auf ihre Situation in Benin brachten die Beschwerdeführen-
den vor, sie hätten ihre Heimat am 23. August 2011 mithilfe eines Agenten
auf dem Luftweg verlassen und seien am gleichen Tag in Togo angekom-
men. Ein weiterer Schlepper habe sie nach Benin gebracht, wo sie in einem
Haus, das sie nicht hätten verlassen dürfen, vergeblich auf die Weiterreise
gewartet hätten. Im Juni 2012 hätten sie den Schlepper gebeten, ihnen zu
helfen, sich in Benin als Flüchtlinge zu registrieren. Der Schlepper habe
sich jedoch mit ihrem Geld aus dem Staub gemacht. Später sei es ihnen
gelungen, sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Da sie
keinen schriftlichen Beleg über die Registrierung erhalten hätten, seien sie
jedoch wiederholt von der Polizei festgenommen worden und erst gegen
die Bezahlung von hohen Geldsummen freigekommen. Sie hätten deshalb
beim UNHCR insistiert und nach weiteren sechs Monaten ein temporäres
Dokument erhalten. Im Dezember 2014 hätten sie vom UNHCR eine ein-
malige Unterstützung von 60'000 CFA Francs (zirka 90 Euro) sowie einige
Dinge des täglichen Bedarfs erhalten. Das UNHCR habe ihnen gesagt, es
werde sie als Flüchtlinge in ein anderes Land bringen. In Benin gebe es
kaum Menschen aus Sri Lanka, und ihre Kinder würden wegen der völlig
anderen Kultur psychisch in Mitleidenschaft gezogen. Mit den Verwandten
im Heimatland hätten sie keinen Kontakt, da diese Angst hätten. Daher
hätten sie auch nicht alle Dokumente einreichen können.
K.d Als Beweismittel reichten sie diverse Dokumente aus Sri Lanka und
Benin ein: u.a. Kopien zweier Temporary ID Cards, ausgestellt von der Po-
lizei in G._______ im Juni 2009 sowie eine Relief Assistance Card für IDPs
aus G._______ und eine F.R. Card aus I._______; ferner eine Registrie-
rungsnummer des UNHCR sowie von der Nationalen Koordinationsstelle
für die Unterstützung von Flüchtlingen ("Coordination Nationale pour l'As-
sistance aux Réfugiés", CNAR) in Cotonou am 21. April 2015 ausgestellte
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"Attestations provisoires". In den Akten liegen überdies Auszüge aus Rei-
sepässen und aus dem Geburtsregister, eine Heiratsurkunde (alle in Ko-
pie), zwei Fotos und ein Propagandavideo der Sea Tigers, welche im Laufe
des Verfahrens eingereicht wurden.
L.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 verweigerte das SEM den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche aus
dem Ausland vom 19. April 2011 ab. Der Entscheid wurde den Beschwer-
deführenden am 17. November 2015 von der Schweizer Konsularagentur
in Cotonou ausgehändigt.
Das Staatssekretariat begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden
damit, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts deren An-
wesenheit in der Schweiz nicht erfordere, da aufgrund des vollständig er-
stellten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass keine unmittelbare Ge-
fährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen las-
sen würde. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführen-
den aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE im Zeitpunkt
der Ausreise aus Sri Lanka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden gehabt respektive ihnen solche gedroht hätten. Einer
allfälligen Asylgewährung stünde jedoch der Asylausschlussgrund von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegen, zumal den Beschwerdefüh-
renden zuzumuten sei, sich in Benin um Aufnahme zu bemühen, wo sie
sich mittlerweile seit über vier Jahren aufhielten. Die dortige Lage sei für
sie zwar nicht einfach, doch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme, ein weiterer Verbleib sei für sie schlechterdings nicht zumut-
bar oder nicht möglich. Benin habe die Flüchtlingskonvention ratifiziert und
respektiere das Non-Refoulement-Prinzip, und es sei ihnen möglich gewe-
sen, sich dort als Flüchtlinge registrieren zu lassen respektive als solche
anerkannt zu werden. Die Beschwerdeführenden genössen in Benin effek-
tiven Schutz und könnten sich legal dort aufhalten, so dass sie über die
praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche verfügten. Eine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz sei nicht gegeben, da keine na-
hen Verwandten oder andere Bezugspersonen der Beschwerdeführenden
hier lebten. Diese bräuchten den subsidiären Schutz der Schweiz nicht und
der Verbleib in Benin sei ihnen zuzumuten.
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M.
Mit Begleitschreiben vom 18. November 2015 leitete die Schweizer Bot-
schaft in Accra eine vom 19. Oktober 2015 datierende Eingabe der Be-
schwerdeführenden, welche sich mit der Verfügung des SEM vom 15. Ok-
tober 2015 gekreuzt hatte, an das SEM weiter. Der Eingabe lagen diverse
Quittungen für Konsultationen sowie bezogene Medikamente zweier Spi-
täler in Cotonou aus den Jahren 2014 und 2015 bei.
In der Eingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten dieses
Jahr versucht, ihre Kinder einzuschulen, doch hätten sie die Schulgebüh-
ren nicht bezahlen können. Die Wirtschaftslage in Benin sei instabil und
der Beschwerdeführer könne wegen seines lädierten Beines keine
schwere körperliche Arbeit verrichten. Die Beschwerdeführerin leide an
Asthma und sei bisweilen länger als einen Monat krank; das Geld für Me-
dikamente fehle. Die Unterkunft der Familie sei unhygienisch, so dass die
Kinder dieses Jahr bereits vier Mal krank gewesen seien. Eine Behandlung
in einem guten Spital könnten sie sich nicht leisten. Aufgrund ihrer schwie-
rigen finanziellen Situation und weil sie Ausländer seien, würden sie von
den Nachbarn schlecht behandelt; niemand wolle mit ihren Kindern spie-
len.
N.
Mit durch die Schweizer Botschaft in Accra übermittelter Eingabe vom
8. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfü-
gung des SEM vom 15. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (Eingang: 6. Januar 2016). Darin beantragen sie sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenom-
men durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft. Gemäss
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten
jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung
gestellt worden sind – so auch für das vorliegende, im April 2011 eingelei-
tete Verfahren – die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung ge-
mäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen – die Beschwerdeführerin mit Einreichung ihrer persönlichen
Stellungnahme vom 9. September 2015 (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2
S. 826 f.); sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Ein Asylgesuch aus
dem Ausland kann auch direkt beim Bundesamt eingereicht werden (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b; 2006 Nr. 7 E. 7.8). Hinsichtlich des Verfahrens
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bei der Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung
(AsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Botschaft in Colombo persönlich
zu seinen Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin wurde durch die
Konsularagentur in Cotonou nicht zu ihren Asylgründen befragt. Das SEM
begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung der Beschwerde-
führerin in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise im Schreiben
vom 10. Juni 2015 mit dem Umstand, dass es in Benin keine schweizeri-
sche Vertretung gebe respektive keine Vertretung, welche Anhörungen
durchführe. Die Beschwerdeführenden nahmen mit persönlichen Stellung-
nahmen vom 9. September 2015 zum Fragenkatalog des SEM vom
10. Juni 2015 schriftlich Stellung. Damit erhielten sie rechtsgenüglich Ge-
legenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergän-
zung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
6.
6.1 Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen an-
deren Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Ver-
bleib im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG namentlich dann, wenn die asyl-
suchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asyl-
gesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
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Seite 11
6.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52
Abs. 2 AsylG).
6.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG han-
delt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der
mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbe-
züglich kein Ermessen zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach einer
Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit
durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl.
BVGE 2015/2 E. 5.3 und 7.3).
7.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten,
dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund
ihrer langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE im Zeitpunkt der Ausreise
aus Sri Lanka ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Be-
hörden hatten respektive ihnen solche drohten. Es hat sodann zu Recht
festgestellt, dass einer allfälligen Asylgewährung der Asylausschlussgrund
von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegensteht, zumal den Beschwerdeführen-
den, wie nachfolgend aufgezeigt wird, zuzumuten ist, sich in Benin um Auf-
nahme zu bemühen.
8.
8.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestim-
mung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Her-
kunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Dritt-
staat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem
Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermu-
tung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat
bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, wes-
halb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben bezie-
hungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann
sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch die Zumutbarkeit der
Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
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Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz
vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu beja-
hen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schut-
zes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zuge-
mutet werden kann. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die
Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1; 2011/10 E. 5.1,
EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
8.2 Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem
Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG handelt es sich um einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall
vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE
2015/2 E. 7.2.3 und 7.3). In Bezug auf die Verweigerung respektive Bewil-
ligung der Einreise zwecks Asylgewährung im Sinne von aArt. 52 Abs. 2
AsylG handelt es sich dann um einen Ermessensentscheid des SEM, wenn
im konkret zu beurteilenden Fall die Schutzgewährung respektive Zumut-
barkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat bejaht wurde. Diesfalls verfügt
das Bundesverwaltungsgericht lediglich über eine eingeschränkte Kogni-
tion, welche die Überprüfung der Angemessenheit ausschliesst. Das
Staatssekretariat muss hingegen die Einreise bewilligen, wenn es im kon-
kreten Einzelfall die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ver-
neint hat (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.2.4 und 7.3).
9.
9.1 Das SEM hat die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Juni
2015 aufgefordert, unter Nachreichung entsprechender Belege darzule-
gen, ob sie in Benin beim UNHCR gemeldet, registriert oder als Flüchtlinge
anerkannt seien, welchen Aufenthaltsstatus sie hätten und wie sie ihren
Lebensunterhalt bestreiten würden, und schliesslich, weshalb ein weiterer
Aufenthalt in Benin aus ihrer Sicht nicht möglich beziehungsweise nicht
zumutbar sei (vgl. Sachverhalt Bst. J).
9.2 In Bezug auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden in Benin
liegt aufgrund ihrer Angaben der Schluss nahe, dass sie sich erst nach fast
einjährigem Aufenthalt (Einreise: 24. August 2011) um eine Registrierung
beim UNHCR bemüht haben, nachdem sich ihre Hoffnung auf eine Weiter-
reise mit ihrem Schlepper zerschlagen hatte. Offenbar konnten sie sich
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beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen. Gemäss den eingereich-
ten Beweismitteln hat die CNAR als zuständige staatliche Stelle den Be-
schwerdeführenden am 21. April 2015 je eine sogenannte "Attestation Pro-
visoire" mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt. Laut die-
ser Bescheinigung haben die Beschwerdeführenden bei der CNAR ein Ge-
such um Anerkennung als Flüchtlinge eingereicht und geniessen den inter-
nationalen Schutz, wie ihn das UNHCR und Benin's staatliche Behörden
Asylsuchenden und Flüchtlingen gewähren. Aus diesem Dokument geht
nicht hervor, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden in Benin ein
Asylgesuch eingereicht haben, in welchem Stadium sich ihr Asylverfahren
befindet und welchen rechtlichen Status (Asylsuchende, vorläufig Aufge-
nommene oder anerkannte Flüchtlinge) sie derzeit haben. Zwar machen
sie auf Beschwerdeebene geltend, sie hätten den Flüchtlingsstatus nicht
erhalten: "They did not give us the refugee ID card". Dennoch ist aufgrund
der Bescheinigung der CNAR davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden sich mittlerweile legal im Land aufhalten und den Schutz der
Regierung von Benin (und des UNHCR) erhalten haben, nachdem sie sich
darum bemüht haben. Mit ihrer Einwendung in der Beschwerde, sie hätten
jetzt zwar ein Papier, doch diene dieses nur dazu, sie vor der Polizei zu
schützen, räumen sie letztlich selber ein, dass sich ihre Situation verbes-
sert hat. Die Argumentation des SEM, Benin habe die Flüchtlingskonven-
tion ratifiziert und respektiere das Non-Refoulement-Prinzip, wird in der Be-
schwerde mit der vagen Aussage, "some time they force us to go back out
country" nicht überzeugend widerlegt. Vorliegend bestehen keine konkre-
ten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden
nach Sri Lanka. Gemäss dem amerikanischen Aussenministerium gewährt
die Regierung von Benin Flüchtlingen Schutz vor Ausweisung in Länder, in
denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist. Wer nicht als Flüchtling im
Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anerkannt wird, wird an das Einwanderungs-
büro verwiesen, wo er oder sie sich um eine Aufenthaltsbewilligung bewer-
ben kann (vgl. United States Department of State [USDOS], Country Re-
ports on Human Rights Practices for 2013: Benin, 27. Februar 2014,
S. 10 f.).
9.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung ausser der allge-
meinen Aussage, die Lage sei "nicht einfach", nicht weiter zu den Lebens-
bedingungen der Beschwerdeführenden in Benin geäussert. Allerdings ha-
ben diese – trotz expliziter Aufforderung – selbst nur vage Angaben dazu
gemacht, wie sie ihren Lebensunterhalt in Benin bestreiten. Der Beschwer-
deführer ist offenbar trotz seines lädierten rechten Beines erwerbstätig (vgl.
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Beschwerde S. 2). Ferner hat die Familie im Dezember 2014 eine (gemäss
eigenen Angaben einmalige) Unterstützungsleistung (Geld und Naturalien)
vom UNHCR bezogen, und es war ihr offenbar auch möglich, in Spitälern
in Cotonou medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen und Medika-
mente zu beziehen, wie die eingereichten Quittungen belegen. Demzu-
folge ist davon auszugehen, dass sich die Situation der Beschwerdefüh-
renden kontinuierlich verbessert hat. Sie leben offenbar in einer Unterkunft
in Cotonou und nicht in einem Flüchtlingslager, zumal sie einheimische
Nachbarn erwähnen. Spätestens mit der (wenn bisher auch erst provisori-
schen) Legalisierung des Aufenthaltsstatus dürfte sich auch die Situation
ihrer Kinder verbessert haben, und es ist davon auszugehen, dass diese
mittlerweile die Schule besuchen und somit die Amtssprache Französisch
erlernen können. Zwar behaupten die Beschwerdeführenden auch auf Be-
schwerdeebene nach wie vor, ihre mittlerweile (…)- beziehungsweise
(…)jährigen Kinder würden nicht zur Schule gehen. In der Eingabe vom
19. Oktober 2015, welche sich mit der Verfügung des SEM gekreuzt hatte,
hatten sie vorgebracht, sie hätten dieses Jahr versucht, ihre Kinder einzu-
schulen, doch hätten sie die Schulgebühren nicht bezahlen können. Hierzu
ist festzuhalten, dass die Primarschule in Benin für alle Kinder zwischen
sechs und elf Jahren obligatorisch und seit dem Schuljahr 2007/2008 kos-
tenlos ist, wobei Eltern häufig freiwillig Schuldgeld bezahlen, weil die Schu-
len zu wenig finanzielle Mittel haben (vgl. USDOS, Country Reports on Hu-
man Rights Practices for 2014: Benin, 25. Juni 2015, S. 17). Sollte den
Kindern der Beschwerdeführenden tatsächlich der Schulbesuch verwehrt
worden sein beziehungsweise weiterhin verwehrt werden, ist ihren Eltern
zuzumuten, sich an die CNAR zu wenden oder, falls sie von dieser, wie sie
behaupten, keinerlei Hilfe bekämen, an das UNHCR. Gemäss USDOS
(a.a.O., S. 10) arbeitet die Regierung Benins bei der Unterstützung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen mit dem UNHCR und anderen humanitä-
ren Organisationen zusammen.
9.4 Das Vorbringen, ihre Kinder (und wohl auch die Eltern) fühlten sich auf-
grund ihrer sehr unterschiedlichen Herkunft und ohne Landsleute in Benin
sehr fremd und von den Nachbarn schlecht behandelt, ist zwar verständ-
lich. So lebten im August 2014 lediglich sieben Flüchtlinge und Asylsu-
chende aus Sri Lanka in Benin (vgl. USDOS, a.a.O., S. 10), und nicht nur
die kulturellen Unterschiede, sondern auch die Sprachbarrieren sind für
Menschen aus Sri Lanka sicherlich höher als für westafrikanische Migran-
tinnen und Migranten. Im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland ist
dieses Vorbringen jedoch unerheblich, da es keine Unzumutbarkeit der In-
anspruchnahme des gewährten Schutzes zu begründen vermag.
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9.5 Aus diesen Gründen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für
die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Benin für die Beschwerdefüh-
renden nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
9.6 Schliesslich haben die Beschwerdeführenden weder einen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz geltend gemacht, noch ist ein solcher aus den Ak-
ten ersichtlich, so dass in einer Abwägung der Gesamtumstände nicht die
Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren hat.
9.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
über die erforderliche temporäre Bewilligung verfügen, um sich in Benin
aufhalten zu können, und weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr
Heimatland Sri Lanka geniessen. Es ist demnach davon auszugehen, dass
sie in Benin Schutz gefunden haben. Die Beschwerdeführenden benötigen
somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht. Der weitere Verbleib in Benin ist zumutbar. Das SEM hat demnach
den Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG in fine und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung
in Accra und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Jacqueline Augsburger
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