Abtei lung IV
D-7521/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Sri Lanka, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
D-7521/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus (Ort), am 23.
März 2001 im Besitz eines Visums in die Schweiz reiste und in der
Folge für ein Studium eine Aufenthaltsbewilligung B mit Gültigkeit bis
zum 31. August 2007 erhielt,
dass er mit Schreiben vom 12. Juni 2007 bei der zuständigen
kantonalen Behörde vergeblich um eine Aufenthaltsverlängerung
ersuchte,
dass er am 11. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 12. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
erstmals befragt und sowie 7. August 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er möchte wegen der schwierigen allgemeinen Situation nicht in seine
Heimat zurückkehren,
dass unbekannte Personen Mitte des Jahres 2006 von seiner Familie
Geld verlangt und diese bedroht hätten und er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka Übergriffe auf seine Person befürchte,
dass das BFM Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet am 30.
Oktober 2007 - gestützt auf Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer sei am 23. März 2001 legal in die
Schweiz eingereist und habe sich seither ununterbrochen hier
aufgehalten, wobei aktenkundig sei, dass er zwischenzeitlich nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei, letztmals von Juni bis August 2005,
dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 31.
August 2007 begrenzt gewesen sei und dieser nach einem
Seite 2
D-7521/2007
vergeblichen Versuch, diese zu verlängern, am 11. Juli 2007 um Asyl
nachgesucht habe,
dass er mithin mit seinem Asylgesuch dafür gesorgt habe, seinen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz, welcher ab dem 1. September
2007 illegal geworden wäre, zu verlängern und damit zu rechtfertigen,
dass deshalb die rechtsmissbräuchlich erlangte verfahrensrechtliche
Aufenthaltsberechtigung (Art. 42 AsylG) dem illegalen Aufenthalt
gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG gleichzusetzen sei,
dass hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer die
Schweizer Behörden schon viel früher um Schutz vor Verfolgung
ersucht hätte, wenn er diesen tatsächlich benötigen würde,
dass der Umstand, dass er erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in
der Schweiz und nach Aussichtslosigkeit einer Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung um Asyl nachgesucht habe, als er nach Sri
Lanka hätte zurückkehren sollen, ein klares Indiz sei, dass er damit
lediglich den bevorstehenden Wegweisungsvollzug verhindern wolle,
dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass
der Beschwerdeführer jemals irgendwelche Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt hätte, und auch die ferienbedingten
Aufenthalte sowie die jeweiligen legalen Ein- und Ausreisen darauf
schliessen liessen, dass die heimatlichen Behörden gegenüber dem
Beschwerdeführer keine Verfolgungsabsichten hegten und dieser auch
keine solchen befürchtet habe,
dass sich aus dem Verweis auf die verschlechterte Sicherheitslage in
Sri Lanka allein ebensowenig konkrete Hinweise auf eine Verfolgung
des Beschwerdeführers ergeben würden, umso weniger als dieser in
seinem Gesuch an den Kanton um Aufenthaltsverlängerung mit
keinem Wort erwähnt habe, seine Familie sei Mitte des Jahres 2006
von Drohungen und Geldforderungen betroffen gewesen,
dass es, selbst wenn diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben
sollten, seither zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, und
aufgrund der Tatsache, dass sich die Familienangehörigen bisher nicht
veranlasst gesehen hätten, ihren Wohnort zu verlassen, geschlossen
werden könne, dass diese den weiteren Verbleib in ihrer
Herkunftsregion nicht wirklich als problematisch einstufen würden,
Seite 3
D-7521/2007
dass es ihm mithin nicht gelungen sei, die Vermutung zu widerlegen,
das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem
(bevorstehenden) Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht zu
haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich und
zumutbar gewesen wäre, und sich seinen protokollierten Aussagen
keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob,
dass in der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragt wurde, es seien die Ziffern 2-4 (Wegweisung und deren
Vollzug) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die
Unzumutbarkeit des Wegweisunsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in der Begründung auch das Nichteintreten in Anwendung von
Art. 33 AsylG angefochten wird (Ziff. 2.4.der Beschwerde),
dass er zudem in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Heimatstaat sowie jede Weitergabe von
Daten an denselben zu unterlassen, und vor einer allfälligen
Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat
offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf
subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass er schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen den in der Neuen Zürcher
Zeitung (NZZ) vom 9./10. Juni 2007 erschienen Artikel Kritik an der
Deportation von Tamilen aus Colombo sowie den Bericht Civilians in
the way of conflict: Displaced people in Sri Lanka (September 2007)
des Internal Displacement Monitoring Centre zu den Akten reichte,
Seite 4
D-7521/2007
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2007 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9.
November 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete, den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die
Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zustellte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und insbesondere ausführte,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] ;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 5
D-7521/2007
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 1 AsylG
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition
zukommt,
dass nach Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich in
der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich
bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung
zu vermeiden, es sei denn, eine frühere Einreichung des Gesuchs sei
nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es ergäben sich
Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 33, welches Urteil
auch unter heutigem Recht Gültigkeit hat),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer einwendet, er habe zweieinhalb Monate
vor Beendigung seiner Aufenthaltsbewilligung ein Gesuch um
Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz gestellt und nach
dessen Ablehnung 50 Tage vor Beendigung seiner
Aufenthaltsgenehmigung um Asyl nachgesucht,
dass unter diesen Umständen nicht von einem Rechtsmissbrauch
gesprochen werden könne, weshalb Art. 33 Abs. 1 AsylG von der
Vorinstanz zu Unrecht angewendet worden sei,
dass Art. 33 Abs. 1 AsylG die Fälle umschreibt, in welchen die
missbräuchliche Nachreichung eines Asylgesuchs vermutet wird,
Seite 6
D-7521/2007
dass der Gesetzgeber klarerweise diejenigen Personen erfassen will,
die sich vor der Gesuchseinreichung geraume Zeit illegal in der
Schweiz aufhalten,
dass mit der gesetzlichen Vermutung in Abs. 2 des erwähnten
Gesetzesartikels die Beweisschwierigkeiten ausgeräumt werden,
welche die Behörde hat, wenn sie dem Gesuchsteller den bereits
längere Zeit andauernden illegalen Aufenthalt nachweisen müsste (vgl.
Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl-
und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 3232),
dass dabei die Missbrauchsvermutung in Abs. 2, wenn ein Asylgesuch
erst im strafrechtlichen Kontext (Verhaftung, Strafverfahren, Vollzug
einer Strafe) eingereicht wird, kaum problematisch erscheint,
dass demgegenüber der darauf folgende Passus problematischer ist,
weil ferner ein Missbrauch auch dann vermutet wird, wenn das Gesuch
"in engem zeitlichem Zusammenhang mit [...] dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung" gestellt wird,
dass damit logischerweise nicht eine Wegweisungsverfügung seitens
des BFM gemeint sein kann,
dass es sich deshalb dabei um eine von einer kantonalen Behörde
verfügte Wegweisung handeln muss, wobei eine solche gemäss Art.
12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) jederzeit gegenüber
einem Ausländer, der keine Bewilligung besitzt, ergehen kann
(ungeachtet des Umstandes, wie lange ein illegaler Aufenthalt bereits
gedauert hatte),
dass nach dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 AsylG die
Missbrauchsvermutung somit auch bei Personen greift, die sich erst
seit kurzem legal in der Schweiz aufhalten und noch vor Einreichung
ihres Asylgesuchs beispielsweise fremdenpolizeilich kontrolliert und
weggewiesen werden,
dass sich diese Personen allerdings auf Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG
berufen können, wonach kein Missbrauch vorliegt, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war,
Seite 7
D-7521/2007
dass sich vorliegend der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuchs weder illegal in der Schweiz aufhielt
noch gegen ihn eine kantonale Wegweisungsverfügung ergangen war,
dass im Übrigen angesichts des Umstands, wonach der
Beschwerdeführer rund 50 Tage vor Ablauf seiner
Aufenthaltsbewilligung um Asyl nachsuchte, von einem engen
zeitlichen Zusammenhang im gesetzlichen Sinne nicht die Rede sein
könnte, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermöchte, dass
vorgängig sein Gesuch um Aufenthaltsverlängerung abgelehnt worden
war,
dass mithin die angefochtene Verfügung die Nachreichung des
Asylgesuchs zu Unrecht als missbräuchlich im Sinne von Art. 33 AsylG
qualifiziert und damit Bundesrecht verletzt,
dass dies die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM zur Folge
hat,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 25. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache an das
BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter
anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre
Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine
Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
Seite 8
D-7521/2007
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA; SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein
Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 25. Oktober 2007 nicht eingetreten ist, weshalb formal
die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der
zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge
Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer nicht vertreten ist und keine notwendigen
Kosten geltend macht, die ihm bei der Wahrnehmung seines
Beschwerderechts entstanden sind, weshalb ihm deshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-7521/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 wird aufgehoben und
die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuchs
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen:
Originalverfügung, Zeitungsartikel)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 10