B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-752/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
Armenien,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 5. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summa-
risch – zu seinen Asylgründen befragt und – nach der Zuweisung für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton
C._______ – am 23. Dezember 2011 vom BFM in Bern-Wabern gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei
als Angehöriger der armenischen Ethnie in Baku (Aserbaidschan) gebo-
ren, habe jedoch den grössten Teil seiner Kindheit in Armenien, dessen
Staatsangehörigkeit er besitze, verbracht,
dass er im Jahre 1999 in Eriwan sein Studium als D._______ abge-
schlossen und seit dem Jahre 2002 oder 2003 (mit zwischenzeitlichen
Aufenthalten in Moskau) bei den E._______ der Stadt Eriwan im Bereich
der Stromversorgung gearbeitet habe,
dass er im Frühjahr 2008 von der betriebsinternen Polizei unter dem Vor-
wurf, an Zügen Graffitis angebracht zu haben, festgenommen und fünf
Tage lang inhaftiert worden sei,
dass die Polizei dabei herausgefunden habe, dass er homosexuell sei,
worauf er einen Polizisten habe oral befriedigen müssen,
dass die Polizisten für seine Freilassung den Betrag von $ 6000.– gefor-
dert hätten, und er schliesslich dank des Einsatzes eines Bekannten sei-
nes Vaters freigekommen sei,
dass er nicht wisse, wie die Angelegenheit mit den Graffitis weitergegan-
gen sei,
dass der Direktor der E._______ ihm nach der Haftentlassung vorgewor-
fen habe, er unterhalte während der Arbeit Geschlechtsverkehr mit ande-
ren Männern, weshalb er schliesslich im Herbst 2008 seine Arbeitsstelle
gekündigt habe,
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dass er auch eine Weile beim Fernsehen in der Videoproduktion gearbei-
tet habe, bis dort ebenfalls das Gerücht aufgekommen sei, er sei homo-
sexuell, und man ihm mitgeteilt habe, man könne nicht mit ihm arbeiten,
dass seine Eltern Ende des Jahres 2008 nach Kaliningrad (Russland)
ausgewandert seien,
dass er im Januar oder Februar 2009 – auf dem Luftweg und legal mit
seinem Reisepass – seinen Eltern nach Kaliningrad gefolgt sei,
dass er in Russland eine provisorische Aufenthaltsbewilligung erhalten
habe,
dass er in Kaliningrad aber keine Arbeit gefunden beziehungsweise nur
sporadisch als freiberuflicher Fotograf gearbeitet habe,
dass er dort überdies Probleme mit Skinheads gehabt habe,
dass er schliesslich am 5. September 2011 Russland verlassen und – im
Laderaum eines Lastwagens versteckt – bis in die Schweiz gereist sei,
dass er nach der Ankunft an einem ihm nicht namentlich bekannten Ort in
der Schweiz (möglicherweise in G._______) am 7. September 2011 in ei-
ner Bahnhoftoilette seine Kleider gewechselt habe und sein übriges,
sämtliche Dokumente enthaltendes Gepäck im Lastwagen zurückgelas-
sen habe,
dass der Lastwagen, nachdem er von der Toilette zurückgekommen sei,
nicht mehr dort gestanden sei, weshalb er den Schweizer Behörden keine
Identitätspapiere abgeben könne,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung vom 23. De-
zember 2011 eine Farbkopie eines russischen ärztlichen Attests zum Füh-
rerschein, Berichte betreffend die Situation Homosexueller in Armenien,
einen selbst verfassten Lebenslauf sowie einen Ausdruck seines (offen-
bar erst nach der Einreise in die Schweiz erstellten) Profils beim Homo-
sexuellen-Chat- und Kontaktportal "H._______" zu den Akten reichte,
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dass das BFM das am 7. September 2012 gestellte Asylgesuch mit Ver-
fügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet am 10. Januar 2012 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 9. Februar 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012
Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird – eine am 3. Februar 2012 von der I._______ ausge-
stellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein Bericht eines Betreu-
ers der Organisation "J._______" zu den Akten gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
22. Februar 2012 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer
gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.— eine Frist bis zum 8. März 2012 ansetzte, verbunden mit der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. März 2012 bezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seine
Rechtsvertreterin am 20. März 2012 (Datum Telefax und Datum Post-
stempel) eine mit Schreiben vom 13. März 2012 in Aussicht gestellte Stel-
lungnahme von "Amnesty International" zu den Akten reichte, wonach er
im Falle einer Rückkehr nach Armenien erneut einem unerträglichen psy-
chischen Druck ausgesetzt wäre,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausge-
setzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2012 sowie
auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012
verwiesen werden kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Armenien im
Januar 2009 nicht verfolgt gewesen, habe ihn doch nicht das letzte gel-
tend gemachte Ereignis, welche sich als Verfolgungshandlung bezeich-
nen liesse (die fünftägige Inhaftierung im Frühjahr 2008), sondern erst die
Arbeitslosigkeit und die Auswanderung seiner Eltern nach Russland zur
Ausreise aus Armenien veranlasst,
dass es der Beschwerdeführer im Weiteren unterlassen hat, gegen die
ihn missbrauchenden Beamten Anzeige zu erstatten, obschon – wie die
Vorinstanz richtig bemerkte und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung (vgl. S. 3 f.) – der armenische Staat seiner
Schutzpflicht nachkommt und sowohl willens als auch in der Lage ist, auf
Ersuchen hin Schutz zu gewähren,
dass das BFM sodann eingehend – und gemäss der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts zutreffend – ausführte, wie sich die rechtliche
Ausgangslage in Armenien sowohl in Bezug auf die Situation Homosexu-
eller als auch in Bezug auf die Bekämpfung der Korruption im Staats-
dienst massgeblich verändert hat und dass sich Homosexuelle für die
Wahrnehmung ihrer Rechte etwa an die Organisation "PinkArmenia"
wenden könnten,
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dass das BFM dabei ebenfalls zutreffend auf die aktuelle Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa das nach
wie vor aktuelle Urteil E-3598/2006 vom 15. Januar 2008) verwies,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich in verschiede-
nen Punkten (etwa bezüglich der gegen ihn erhobenen Graffiti-Vorwürfe
oder hinsichtlich der Umstände der Reise von Kaliningrad bis in die
Schweiz und des Grundes für das Nichtvorlegen von Reise- und Identi-
tätspapieren) Unstimmigkeiten aufweisen, so dass auch gewichtige Zwei-
fel an deren Glaubhaftigkeit bestehen,
dass weder die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen
(nebst Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten
Sachverhaltes etwa die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Or-
ganisation "PinkArmenia" nicht gekannt und aus Angst vor weiterem Be-
kanntwerden seiner sexuellen Orientierung mit niemandem darüber ge-
sprochen [vgl. Beschwerde S. 4 f.]) noch der Bericht seines Betreuers
von "J._______" geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sach-
verhaltes zu führen, zumal die Homosexualität des Beschwerdeführers
beziehungsweise dessen "Ausleben" in der Schweiz (vgl. besagter Be-
richt, unten) gar nicht in Frage gestellt wird,
dass schliesslich auch die am 20. März 2012 eingereichte Stellungnahme
von "Amnesty International" nicht geeignet ist, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers anders als vorstehend dargelegt erscheinen zu lassen,
zumal es sich im Wesentlichen um allgemeine Ausführungen zur Situation
Homosexueller in Armenien oder um erneute Wiederholungen des an-
lässlich der Befragungen geschilderten – und in verschiedenen Punkten
als nicht glaubhaft erachteten – Sachverhaltes handelt,
dass es sodann erstaunt, dass in der Stellungnahme die vorstehend er-
wähnte Organisation "PinkArmenia" mit keinem Wort erwähnt wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerde-
führer für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewie-
sen wurde (Zürich) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a
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der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und
der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völker-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-
oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass bezüglich Armenien im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzun-
gen gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar
erscheinen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer noch jung ist, über eine sehr gute Ausbildung
(Hochschulabschluss als D._______) und Berufserfahrung bei den
E._______ Eriwan, beim Fernsehen sowie als selbständiger Fotograf ver-
fügt und ausserdem neben Russisch und Armenisch sehr gut Englisch
spricht,
dass er in seiner Heimat Armenien auch nach dem Wegzug seiner Eltern
nach Russland ein gutes verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Bruder,
zwei Grossmütter, zwei Tanten und ein Onkel) hat,
dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zu-
mutbar sein könnte,
dass die anlässlich der ersten Befragung vom 5. Oktober 2011 erwähn-
ten, offenbar auf Auseinandersetzungen mit Skinheads in Kaliningrad zu-
rückzuführenden Beschwerden (vgl. Vorakten A6 S. 9) offenbar nicht
mehr bestehen und die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psy-
chischen Störungen (vgl. dazu der Bericht von "J._______", wonach der
Beschwerdeführer schon als Kind von seinen Mitschülern "attackiert" be-
ziehungsweise gehänselt worden sei, der sich bei den Vorakten befin-
dende "Lebenslauf" [A15] sowie die in der Stellungnahme von "Amnesty
International" vom 20. März 2012 [vgl. S. 7] enthaltene Behauptung, er
leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung) durch keine ent-
sprechende Bestätigung belegt werden, wobei jedoch darauf hinzuweisen
ist, dass derartige Probleme ohne weiteres auch in Armenien – und ins-
besondere in der Grossstadt Eriwan – behandelt werden können,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Armenien schliesslich auch mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerde-
führer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benö-
tigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. März 2012 geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.—, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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