B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-752/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 19. September 2012 (Eingang bei der Schweizer Bot-
schaft in B._______ [nachfolgend: Botschaft]) ersuchte der sich in Syrien
aufhaltende Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und dessen
Familie (N […], D-751/2015 [Urteil ergeht selben Datums und mit demsel-
ben Spruchkörper]) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks
Asylgewährung.
B.
Die Botschaft befragte den Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 zu sei-
nen Asylgründen.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er wohne nach wie vor in C._______ und sei ledig-
lich für die Befragung in den Libanon gekommen. Die Lage in Syrien sei
allgemein sehr schlecht, er fürchte sich davor, an einem Checkpoint grund-
los und willkürlich verhaftet zu werden. In der Nähe seines Wohnortes hät-
ten oft Bomben und Granaten eingeschlagen. Er habe kein Wasser, kein
Strom und die medizinische Versorgung sei zusammengebrochen. Es
komme immer wieder zu Entführungen, Vergewaltigungen und Tötungen.
Im Libanon könne er nicht bleiben, da das Leben zu teuer und auch es
auch hier schwierig sei, eine Arbeit zu finden.
Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Pass
sowie seine Identitätskarte – beide in Kopie – zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 – eröffnet am 22. Dezember 2014 –
verweigerte das BFM (neu: SEM) dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2015 (Eingang bei der Botschaft; Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2015) erhob der Beschwer-
deführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und ihm sei die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewäh-
rung zu bewilligen.
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Der Eingabe waren eine Vollmacht zugunsten des Onkels des Beschwer-
deführers beigelegt, wonach dieser die Verfügung des BFM vom 4. Dezem-
ber 2014 bei der Botschaft abholen dürfe, sowie eine von der Botschafts-
mitarbeiterin unterschriebene Notiz. Gemäss Letzterer rief der Onkel am
(…). Januar 2015 bei der Botschaft an und führte aus, der Fahrer, welcher
mit der Einreichung der Beschwerde beauftragt worden sei, habe die liba-
nesische Grenze nicht passieren können. Am (…). Januar 2015 rief der
Onkel erneut bei der Botschaft an und stellte fest, er werde die Beschwerde
nicht per E-Mail senden, da dies zu gefährlich sei; er hoffe, dass der Fahrer
am Montag den (…). Januar 2015 die Grenze werde passieren können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Nach Durchsicht der Akten und aufgrund der Umstände im vorliegen-
den Einzelfall ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Die
Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 4. Dezember 2014
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der schriftlichen Eingabe vom
19. September 2012 sowie den im Rahmen der Befragung vom 7. Januar
2014 gemachten Ausführungen seien keine Hinweise auf einreiserelevante
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen, seien die geschilderten
Umstände doch auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen.
4.2 In der Beschwerde vom 28. Januar 2015 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, es sei unverständlich, wie die Vorinstanz im Lichte der
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Verhältnisse in seinem Heimatstaat zum Schluss kommen könne, er sei
nicht an Leib und Leben gefährdet. Er sei sehr wohl gefährdet und leide
unter der Kälte und an Hunger.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7).
Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwer-
deführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG
somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
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Seite 6
6.
6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, er sei
aufgrund des Krieges in Syrien an Leib und Leben bedroht, befürchte, will-
kürlich verhaftet zu werden, und wohne an einem Ort, wo es immer wieder
zu Granaten und Bombeneinschlägen gekommen sei.
6.3 Diesbezüglich ist – zwecks Vermeidung von Wiederholungen –vollum-
fänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
Weder die Vorinstanz noch das Gericht stellen die äusserst schwierigen
Lebensumstände des Beschwerdeführers in Syrien in Abrede. Nichtsdes-
totrotz vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – im Sinne deso-
later Lebensbedingungen aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs res-
pektive einer allgemeinen Gefährdung, verhaftet zu werden oder umzu-
kommen – keine Einreiserelevanz zu entfalten, da diese mangels Verfol-
gungsmotivation nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu
qualifizieren sind. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, er hätte im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder zu befürchten.
6.4 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Im Lichte dieser klaren Sachlage erübrigen sich weitere Erörterun-
gen. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in B._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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