B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-752/2017
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
D-752/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. April 2016 in Italien ein Asylgesuch
ein. Im Rahmen des Relocation-Programms reiste er am 20. Dezember
2016 in die Schweiz ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 wurde er dem Testbetrieb des Ver-
fahrenszentrums Zürich zugewiesen.
C.
Am 23. Dezember 2016 wurde er zu seinen Personalien befragt (MIDES
Personalienaufnahme). Am 13. Januar 2017 wurde er eingehend zu seinen
Fluchtgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er nach sei-
nem Schulabbruch zum Militärdienst aufgefordert worden sei, woraufhin er
Eritrea illegal verlassen habe.
D.
Am 23. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf
zur Stellungnahme unterbreitet. Am 24. Januar 2017 nahm der Beschwer-
deführer Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Eröffnung am 26. Januar 2017) stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 3. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
D-752/2017
Seite 3
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2017
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
D-752/2017
Seite 4
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsangehöriger sei und aus B._______ stamme. Als er die (…)
Klasse besucht habe, sei er mit seiner Familie nach C._______ umgezo-
gen. Er habe die Schule in der (…) Klasse abgebrochen, um sich um seine
Familie zu kümmern. Er habe in der Folge gearbeitet. Weil er die Schule
nicht mehr besucht habe, sei er vom Spionagedienst gesucht worden, wes-
halb er nicht mehr zuhause übernachtet habe. Im Dezember 2014 habe er
eine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes erhalten, worüber er von
seiner Schwester informiert worden sei. Am Tag darauf sei er von Soldaten
zuhause gesucht worden. Er sei aber wiederum nicht zu Hause gewesen,
sondern habe gearbeitet. Seine Mutter habe ein Nachbarskind zu ihm ge-
schickt, um ihn zu warnen. Er habe sich versteckt und sei noch am selben
Tag am Abend Richtung Sudan aufgebrochen.
D-752/2017
Seite 5
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe weder den Zeitpunkt
des Umzugs nach C._______ noch denjenigen des Schulabbruchs genau
angeben können. Zuerst habe er ausgeführt, er sei 2009 umgezogen. Spä-
ter habe er ausgeführt, noch zwei Jahre bei der Frau seines Vaters in
B._______ geblieben zu sein. Auf Nachfrage habe er angegeben, er sei
2012 nach C._______ gegangen und habe dort noch drei Jahre die Schule
besucht. Nach dem Schulabbruch sei er noch etwa zwei Jahre in Eritrea
geblieben, ohne zur Schule zu gehen. An anderer Stelle habe er ausge-
führt, er habe 2013 mit der Schule aufgehört. Später habe er hingegen an-
gegeben, seine Mutter habe im Jahre 2013 für ihn eine Einwohnerkarte
ausstellen lassen und damals sei er noch in B._______ gewesen. Darauf
angesprochen, dass die zeitlichen Angaben betreffend die Einwohnerkarte
nicht stimmig seien, habe er plötzlich angefügt, als er nach C._______ ge-
kommen sei, sei das Geld für die Karte noch nicht bezahlt gewesen. Er
habe dann bezahlt und sich die Karte ausstellen lassen. Dies widerspreche
jedoch wiederum der zuvor gemachten Angabe, wonach seine Mutter ihm
erzählt habe, dass sie eine Gebühr für die Karte habe zahlen müssen.
Hinsichtlich der Suche nach seiner Person habe er zu Protokoll gegeben,
Mitarbeiter der Spionagebehörde seien zu ihm nach Hause gekommen,
weswegen er nicht zuhause übernachtet habe. Nach der Anzahl und den
Daten der Suche gefragt, habe er angegeben, nur zweimal an zwei aufei-
nanderfolgenden Tagen gesucht worden zu sein. Namentlich habe er am
(…) 2014 einen Marschbefehl erhalten und am darauffolgenden Tag sei er
von Soldaten zuhause gesucht worden, weshalb er am selben Tag ausge-
reist sei. Da er nach diesen Aussagen erst einen Tag vor der Ausreise das
erste Mal gesucht worden sei, sei die Angabe, wonach er wegen dieser
Suche nicht zuhause habe übernachten können, folgewidrig. Zudem wirke
die Angabe konstruiert, ein Nachbarskind habe ihn auf Geheiss seiner Mut-
ter gewarnt. Es sei nicht plausibel, dass dieses Nachbarskind vor den Sol-
daten bei ihm angekommen sei, obschon die Mutter sogar noch gesehen
habe, wie sich die Soldaten auf den Weg nach D._______ gemacht hätten,
bevor sie das Kind losgeschickt habe. Ausserdem sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb die Soldaten ihn nicht zuerst in D._______ gesucht hätten,
wenn diesen – wie vom Beschwerdeführer angegeben – bekannt gewesen
sei, dass er dort arbeite.
Schliesslich widerspreche das darauffolgende Verhalten der Logik des
Handelns. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich im Wissen um die Su-
che in einem Teehaus ganz in der Nähe des Arbeitsortes versteckt habe.
D-752/2017
Seite 6
Das Vorgehen, dass er und seine Fluchtgefährten auf der Flucht noch zu
einem Kiosk in D._______ gegangen seien, entspreche nicht dem Verhal-
ten einer tatsächlich gesuchten Person, zumal in der unmittelbaren Umge-
bung seines Arbeitsorts damit zu rechnen gewesen wäre, dass er entdeckt
werde.
Die Aufforderung zur Leistung des Nationaldienstes und die Refraktion
seien daher nicht glaubhaft. Ebenfalls unglaubhaft sei die Schilderung der
illegalen Ausreise.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, bei der
Würdigung der Aussagen sei dem tiefen Bildungsstand und dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die Dolmetscherin Mühe bekundet habe, den
Beschwerdeführer zu verstehen. Hinsichtlich des Umzugs nach C._______
habe der Beschwerdeführer konsistent ausgesagt, dass er nicht mit seiner
Mutter mitgegangen, sondern erst nach etwa zwei Jahren nachgezogen
sei. Mit dem vom Beschwerdeführer verwendeten „wir“, worauf das SEM
seinen Vorwurf stütze, seien offenkundig seine Mutter und seine Geschwis-
ter gemeint gewesen. Auch die Anzahl der Schuljahre sei nur vordergrün-
dig widersprüchlich. So habe er je nach Zählweise drei Schuljahre in
C._______ angefangen beziehungsweise zwei abgeschlossen. Auch die
Aussage, dass er etwa zwei Jahre in Eritrea gewesen sei, ohne die Schule
zu besuchen, entspreche seinen Aussagen zur Schulbildung.
Betreffend die Einwohnerkarte sei anzumerken, dass seine Mutter ihn 2009
in C._______ angemeldet habe, er aber erst 2012 dorthin gezogen sei und
noch die Formalitäten und das Finanzielle habe geklärt werden müssen,
bevor er die Karte im Jahre 2013 erhalten habe.
Hinsichtlich der Suchen sei dem SEM zu entgegnen, dass er auf die Ver-
ständnisfrage, ob er zweimal gesucht worden sei und einmal ein Schreiben
erhalten habe und am Tag darauf gesucht worden sei, mit „ja“ geantwortet
habe. Seine Antwort beziehe sich dabei eindeutig auf die Schilderung der
Zustellung des Aufgebots und die Vorkommnisse des nachfolgenden Ta-
ges. Daraus ableiten zu wollen, er habe angegeben, insgesamt zuhause
nur zweimal gesucht worden zu sein, sei aktenwidrig, zumal er nicht gefragt
worden sei, ob er nur zweimal gesucht worden sei. Für den Umstand, dass
er mehrfach gesucht worden sei, spreche auch die detaillierte Aussage,
dass er sich aufgrund der Suchen nicht mehr in Ruhe mit seiner Mutter und
seiner Schwester habe unterhalten können und jeweils bei Freunden in
D._______ habe übernachten müssen.
D-752/2017
Seite 7
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und originell
(Teehaus als Versteck, Treffen mit der Schwester, Auseinandersetzung mit
Schulrektor).
Die Behörden hätten ihn aufgrund seines Schulabbruchs bereits im Auge
gehabt. Er habe mehrere Razzien erlebt, von welchen er habe fliehen müs-
sen. Durch den Erhalt des Aufgebots habe sich seine Furcht vor einem
Einzug in den Nationaldienst weiter konkretisiert. Auch die vormalige ille-
gale Ausreise anderer Geschwister habe die Behörden wohl zur Annahme
bewegt, er sei nicht loyal. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Wehr-
dienstverweigerung asylrelevant gefährdet.
Zum Eventualbegehren der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund der Republikflucht sei Folgendes zu bemerken. Der Beschwerdefüh-
rer habe die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Die Behörden hätten
bereits mehrfach erfolglos versucht, ihn zu rekrutieren. Er sei von der
Schule verwiesen worden, weshalb ihn die Behörden bereits im Auge hät-
ten. Somit würden Faktoren vorliegen, welche ihn als missliebige Person
erscheinen lassen würden, welche zusammen mit der illegalen Ausreise
ein Verfolgungsrisiko begründen würden.
5.
5.1 Das SEM hat die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der
gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
D-752/2017
Seite 8
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Das SEM weist zu Recht auf die Unstimmigkeiten in den Ausführungen
zum Umzug nach C._______ hin. Allerdings ist diesem Punkt nur unterge-
ordnete Bedeutung zuzusprechen, zumal es sich um kein Kernvorbringen
der Fluchtgeschichte handelt.
Ebenfalls zutreffend erweist sich das Argument der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer habe ausgesagt, hinsichtlich seines Aufgebots zum Natio-
naldienst lediglich zweimal konkreten Kontakt mit den Behörden gehabt zu
haben und zwar am Tag, an welchem der Marschbefehl überbracht worden
sei, und am Tag danach (vgl. act. A15 F74 f.). Der Einwand in der Be-
schwerdeschrift überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer an anderer
Stelle auf entsprechende Frage keine konkreten Suchen nach seiner Per-
son erwähnte (vgl. act. A15 F95 f.). Der Beschwerdeführer erwähnte ledig-
lich in pauschaler Weise, er habe stets damit gerechnet, dass er erwischt
werde, weshalb er sich habe verstecken müssen (vgl. etwa act. A15 F73
und F82 in fine), nannte aber in diesem Zusammenhang keine konkreten
Vorkommnisse.
Die Schilderungen des schriftlichen Aufgebots und der Suche am Folgetag
ist für nicht glaubhaft zu erachten. Das SEM argumentiert zu Recht, dass
die Aussage, das Nachbarskind habe ihn gewarnt, konstruiert wirke, zumal
nicht ersichtlich ist, wie das Kind schneller als die Soldaten nach
D._______ gelangt sein soll. Die diesbezügliche Ausführung, das Kind
habe die Soldaten ausgetrickst (vgl. act. A15 F90), überzeugt nicht. Die
Aussagen betreffend das schriftliche Aufgebot (vgl. act. A15 F77 bis F82),
die Warnung durch das Kind (vgl. act. A15 F83 bis F86), das anschlies-
sende Verstecken im Teehaus, die Entschlussfassung zur Ausreise mit sei-
nen Fluchtgefährten und das Einkaufen am Kiosk, wo sie von Soldaten
überrascht worden seien, woraufhin sie die Flucht ergriffen hätten (vgl. act
A15 F111 bis F137), sind substanzlos, wirken konstruiert und erwecken
nicht den Eindruck, dass sie auf persönlichen Erlebnissen beruhen wür-
den.
D-752/2017
Seite 9
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorbringen, sich einem
konkreten Aufgebot zum Nationaldienst entzogen zu haben, nicht glaubhaft
ist.
5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch
zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei
nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen,
welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle
des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die konkreten Rekrutierungs-
versuche für unglaubhaft zu befinden sind. Auch der Umstand, dass er an-
geblich von der Schule geworfen worden sei und Geschwister von ihm be-
reits illegal ausgereist seien, reicht nicht.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-752/2017
Seite 10
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug
sei unzulässig, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Militär-
dienst eingezogen würde, was insbesondere gegen das Verbot der
Zwangsarbeit verstosse. Der Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar,
da der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen
habe und seine Wohnsituation nicht gesichert sei, da er zuhause von den
Behörden behelligt würde. Ferner könnten ihn seine Angehörigen nicht un-
terstützen, da der Beschwerdeführer vielmehr sein Leben lang seine Fami-
lie unterstützt habe.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
D-752/2017
Seite 11
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation
vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
D-752/2017
Seite 12
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6).
8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
D-752/2017
Seite 13
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.7 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar er-
weist.
8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 8. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-752/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: