B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7523/2015
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
D-7523/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im März 2004 hatte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöri-
ger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______, erstmals in der Schweiz
Asyl beantragt. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) trat auf die-
ses Gesuch nicht ein, da er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vor-
legte. Es verfügte die sofortige Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der damaligen Asylrekurskom-
mission wurde dieser Entscheid mit Urteil vom 30. August 2004 aufgeho-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Am 13. September 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin
und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 23. September 2004 zog er
sein Asylgesuch zurück, nachdem er von der Vorinstanz auf dessen Aus-
sichtslosigkeit hingewiesen worden war.
B.
Bereits am 22. Oktober 2004 bewilligte das zuständige Zivilgericht der Ehe-
frau das Getrenntleben, nachdem sie geltend gemacht hatte, es handle
sich um eine Scheinehe. In der Folge verweigerte das zuständige Migrati-
onsamt mit Verfügung vom 3. September 2007 die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und verfügte seine Wegwei-
sung. Die gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurse bis einschliesslich
an das Bundesgericht waren erfolglos. Der Beschwerdeführer verliess
nach eigenen Angaben die Schweiz am 21. Juli 2011 und kehrte zurück an
seinen Heimatort in der Türkei.
C.
Am 7. März 2015 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein,
nachdem er am 6. März 2015 illegal in die Schweiz eingereist war. Am
12. März 2015 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt, am 24. März
2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begrün-
dung brachte er vor, er habe als Kurde in der Türkei keine Rechte und
werde auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert. Sein Problem sei sein Nach-
name. Personen mit dem Namen A._______ stünden bei der Polizei unter
Beobachtung, da seine Onkel bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK)
gewesen seien. Sein jüngerer Bruder habe sich der kurdischen Partiya Ye-
kitîya Demokrat (PYD) angeschlossen und kämpfe gegen den sogenann-
ten „Islamischen Staat“. Da sein Nachname mit politischen Aktivisten und
der PKK in Verbindung gebracht werde, habe er immer wieder Probleme
gehabt. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2011 sei er zwar nicht Mitglied der
D-7523/2015
Seite 3
Halkların Demokratik Partisi (HDP) geworden, sei aber als Sympathisant
der Partei an der Organisation von Demonstrationen beteiligt gewesen. Die
Polizei hätte die Demonstrationen regelmässig gewaltsam gestoppt und
auf die Demonstranten eingeschlagen. Auch er sei mit einem Gummiknüp-
pel geschlagen worden, habe sich aber in Sicherheit bringen können. Im
März 2015 sei er von B._______ aus nach Istanbul gefahren und versteckt
in einem LKW innerhalb von drei Tagen in die Schweiz gereist. Er habe als
Kurde keine Arbeit bekommen und kurdische Arbeitnehmer würden niedri-
gere Löhne erhalten. Die Kurden hätten keine Rechte in der Türkei. Man
werde kontrolliert und könne sich nicht frei bewegen.
D.
Am 28. Oktober 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte es aus, dem Beschwerdeführer sei es weder durch seine Vor-
bringen im ersten Asylverfahren noch in seinem zweiten Asylgesuch gelun-
gen, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend zu ma-
chen. Er erfülle kein bedeutendes politisches Profil, das ihn in den Fokus
der Behörden zu rücken vermöge und habe die Behörde nicht davon über-
zeugen können, weshalb die Polizei ein Interesse an seiner Person haben
sollte. Die von ihm geltend gemachten Schikanen gingen in ihrer Intensität
nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevöl-
kerung betreffen würden. Auch seine Hinweise auf eine ihm drohende Re-
flexverfolgung würden daran nichts ändern. Da zudem keine Gründe er-
sichtlich seien, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen wür-
den, sei dieser zulässig, zumutbar und auch möglich.
E.
Am 23. November 2015 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwer-
deführer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und bean-
tragte sinngemäss die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von
Asyl. Kurden würden in der Türkei diskriminiert, Präsident Erdogan sei ge-
gen die Kurden eingestellt. Er müsse in der Türkei stets in Angst leben, was
ihn krank mache. Die Schweizer Behörden würden die Lage nicht richtig
einschätzen, er habe Angst, im Fall der Rückkehr zu verschwinden oder
umgebracht zu werden, da er und sein jüngerer Bruder politisch aktiv seien.
In der Schweiz fühle er sich sicher und er sei auch bereit, sich gut zu integ-
rieren.
D-7523/2015
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2015 bestätigte die Instrukti-
onsrichterin den Eingang der Beschwerde und erhob einen Kostenvor-
schuss, den der Beschwerdeführer fristgerecht einbezahlte.
G.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
H.
In ihrer Stellungnahme hielt die Vorinstanz an ihrem ablehnenden Ent-
scheid fest und bemerkte, es seien vor Ergehen des Asylentscheids keine
psychischen Probleme geltend gemacht worden.
I.
In der Replik vom 12. Januar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, sein
psychischer Zustand sei schlecht, er sei daher auch beim Arzt gewesen
und lege ein entsprechendes Zeugnis vor. Er bekräftigte erneut, die türki-
sche Polizei bringe ihn mit der PKK in Verbindung, weil er aus einer politi-
schen Familie stamme. Die Regierung der Türkei unterdrücke die Kurden
und er lebe nun in ständiger Angst, dorthin zurück zu müssen. Das einge-
reichte Arztzeugnis vom 11. Januar 2016 attestierte dem Beschwerdefüh-
rer eine Angststörung und eine Depression. Unklare Oberbauchbeschwer-
den würden momentan abgeklärt. Die Rückreise in die Türkei sei derzeit
nicht opportun.
J.
Am 16. Mai 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zu ei-
ner zweiten Vernehmlassung ein.
K.
In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass tat-
sächlich mehrere Verwandte des Beschwerdeführers politisch tätig gewe-
sen seien und daher auch in der Schweiz Schutz erhalten hätten. Vor die-
sem Hintergrund sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer ebenfalls politisch interessiert sein und sich engagiert haben könnte.
Er habe sich jedoch nicht in gleicher Weise exponiert wie seine Onkel und
sei auch nicht wie diese in der Türkei verfolgt worden. Seit dem geschei-
terten Militärputsch im Juli 2016 habe sich die Situation insoweit geändert,
als die Niederschlagung des Putsches zu einer weiteren Machtkonzentra-
D-7523/2015
Seite 5
tion in den Händen des Staatspräsidenten geführt habe und es zu Säube-
rungsaktionen gekommen sei. Der Fokus der Behörden und der Polizei
hinsichtlich des Gefährdungspotenzials weiterer Personenkreise, welche
als missliebig eingestuft würden, habe sich erweitert. Doch auch nach die-
sen Massstäben erscheine der Beschwerdeführer nach wie vor nicht ge-
fährdet und erfülle auch unter Berücksichtigung der geänderten Situation
kein Gefährdungsprofil. Seine Ausführungen enthielten keine Anzeichen
einer objektiv gegenwärtigen Bedrohungslage. Zudem seien einige Vor-
bringen mit Zweifeln belastet, er habe seine Aussagen auch nicht belegt.
Zwar werde der fortgeschrittene Grad seiner Integration nicht in Abrede
gestellt, jedoch habe dies keinen Einfluss auf seinen Asylentscheid. Dar-
über hinaus könnten die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme auch in der Türkei behandelt werden, namentlich in D._______,
wo sein Bruder lebe.
L.
In der Replik vom 26. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer daran fest,
dass er als Mitglied einer politisch aktiven kurdischen Familie den Behör-
den bekannt und deshalb gefährdet sei. Seit dem Putschversuch habe sich
die Situation auch für die Kurden, insbesondere für oppositionell einge-
stellte Personen, verschärft. Auch in der Schweiz engagiere er sich für die
kurdische Sache und habe mehrmals an Demonstrationen teilgenommen,
was sein Onkel E._______ bezeugen könne. Er gehe davon aus, während
den Demonstrationen von den türkischen Behörden beobachtet worden zu
sein. Berichten zufolge seien in der Schweiz ansässige Kurden in der Tür-
kei inhaftiert worden. Sein Bruder habe ein Schreiben verfasst, das seine
aktuelle Lebenssituation und die Konsequenzen einer Rückkehr in die Tür-
kei erläutere. In der Türkei seien die Menschenrechte ausser Kraft, deshalb
wolle er in der Schweiz bleiben. Zum Beleg der Vorbringen reichte er einen
Zeitungsbericht vom 14. Mai 2017 ein, wonach ein schweizerisch-türki-
scher Doppelbürger sowie zwei in der Schweiz niedergelassene türkische
Kurden bei der Ankunft beziehungsweise nach der Einreise in der Türkei
verhaftet worden seien, nachdem sie an Demonstrationen in der Schweiz
teilgenommen hätten. Ferner reichte er eine Erklärung seines Bruders,
F._______, vom 22. Juni 2017 ein, wonach die türkische Polizei sich regel-
mässig nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundige, was die Fa-
milie sehr beunruhige.
D-7523/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-7523/2015
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er stehe als Neffe und Verwandter
kurdischer Aktivisten nur schon wegen seines Nachnamens im Fokus der
türkischen Sicherheitsbehörden. Seine Familie sei immer unter Druck ge-
wesen. Er habe in der Türkei ebenfalls mit der kurdischen Sache sympa-
thisiert und an Demonstrationen teilgenommen und bei deren Organisation
mitgeholfen. Die Polizei habe die Demonstrationen jeweils gewaltsam be-
endet, er habe sich aber einer Verhaftung stets entziehen können. Auch in
der Schweiz engagiere er sich und nehme an Demonstrationen teil. Sicher
sei, dass die türkischen Behörden diese Demos beobachteten. Er be-
fürchte, im Fall der Rückkehr von den Behörden belangt zu werden und
habe Angst vor Folter und Tod. Er leide psychisch unter Ängsten und De-
pressionen. Seit dem Juli 2016 sei die Situation für Kurden zunehmend
schlimmer geworden.
4.2 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen nicht als asylbeachtlich. Der
Beschwerdeführer sei weder politisch besonders aktiv noch Mitglied einer
Partei gewesen, weshalb für ein politisch begründetes Gefährdungsprofil
keine Anhaltspunkte vorlägen. Er habe sich nie in einer Weise exponiert,
welche im Fall der Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung zu be-
gründen vermöge. Die von ihm geltend gemachten Benachteiligungen wür-
den sodann in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche
weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise
treffen könnten. Sie seien deshalb asylrechtlich nicht relevant. Das Asylge-
such sei aus diesen Gründen abzulehnen. Darüber hinaus deutete die Vor-
instanz an, dass sie einige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für
glaubhaft erachtete.
4.3 Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden ist eine Einzelfallprüfung
aufgrund der Vorbringen der Asylsuchenden vorzunehmen, wobei der all-
gemeinen Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat Rechnung zu tragen ist.
Der Entscheid muss sich an der Situation messen, wie sie sich zum Zeit-
punkt des Urteils präsentiert. Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer
D-7523/2015
Seite 8
auf Grundlage seiner Vorbringen bei einer Rückkehr in die Türkei ange-
sichts der Zuspitzung der politischen Lage eine begründete Furcht vor ei-
ner konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr haben
müsste.
4.4 Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist auszugehen, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich auch aus heuti-
ger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwar-
teten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 sowie BVGE
2010/57 E. 2.5; 2011/50 E. 3.1.1.; 2011/51 E. 6.2).
4.5 Wie auch die Vorinstanz (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme
vom 7. Juni 2017) bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass
der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt und ei-
nige seiner Angehörigen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der PKK geflüch-
tet sind und Schutz erhalten haben. Auch hält das Gericht – ebenso wie
die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2015 – die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers im Wesentlichen für glaubhaft. Die Vorinstanz
sprach den vom Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren darge-
legten Vorfluchtgründen jedoch die Asylbeachtlichkeit ab (vgl. Verfügung
SEM Ziff. 1) und erachtete auch die von ihm im zweiten Asylgesuch geltend
gemachten Gründe für die neuerliche Flucht aus der Türkei nicht für asyl-
relevant (vgl. Verfügung SEM Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht kann
sich dieser zutreffenden Einschätzung aus den folgenden Erwägungen an-
schliessen.
4.6 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
grundsätzlich die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Allerdings ist im
Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht auch die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides zu berücksichtigen. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid beziehungsweise Beschwerdeurteil sind deshalb zugunsten und
D-7523/2015
Seite 9
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.7
4.7.1 Die angefochtene Verfügung erging vor den Ereignissen des Juli
2016. Seither hat sich die Situation – wie auch von der Vorinstanz einge-
räumt – verändert. In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militär-
putsch gegen die Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den
Ausnahmezustand ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016)
(vgl. die Darstellung der Ereignisse im Bericht des European Asylum Sup-
port Office [EASO], Turkey Focus, vom November 2016, S. 99 – 113). Der
Ausnahmezustand wurde inzwischen sechs Mal verlängert, zuletzt am
18. Januar 2018, und gilt aktuell bis Mitte April 2018. Seitdem wurden
150.000 Staatsbedienstete entlassen oder suspendiert, 50.000 Menschen
befinden sich in Untersuchungshaft. Zudem wurden zahlreiche Medien und
Vereine per Dekret geschlossen (vgl. Zeit online, Türkei verlängert Ausnah-
mezustand, 18. Januar 2018, /politik/ausland/2018-01/recep-
tayyip-erdogan-tuerkei-ausnahmezustand, besucht am 1. Februar 2018).
Während dieser Zeit bleiben die Grundrechte weiterhin eingeschränkt und
Staatsoberhaupt Erdoğan kann weitgehend per Dekret regieren.
Der aktuellste Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State vom
März 2017 informiert ausführlich über die Verschlechterung der Menschen-
rechtslage in der Türkei. Neben Repressionen gegen mutmassliche An-
hängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von
„Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen
und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen
von Medienschaffenden, Mitgliedern von kurdischen Vereinen und von ein-
fachen Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen
Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK (vgl. U.S.
Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 –
Turkey, vom 3. März 2017, /j/drl/rls/-hrrpt/humanrightsre-
port/index.htm?year=2016-&dlid=265482, abgerufen am 24.10.2017 sowie
die Zusammenstellung im Bericht des UK Home Office, Kurdish political
parties, a.a.O., Ziff. 2.3, S. 5 ff.). Dabei richten sich die Aktivitäten der tür-
kischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich jedoch weniger gegen einfache
Mitglieder, als vielmehr gegen höherrangige Oppositionspolitiker und -poli-
tikerinnen. Als gefährdet nennt das UK Home Office zudem Personen, wel-
chen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgewor-
den wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind (vgl. UK Home Office,
D-7523/2015
Seite 10
Kurdish political parties, a.a.O., Ziff. 3.1.3 f., S. 8). Die mutmassliche oder
tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen
Gruppierungen kann laut verschiedener Quellen zu einer Verhaftung durch
den türkischen Staat führen. Die International Crisis Group (ICG) hielt im
Mai 2017 fest, dass der Ausnahmezustand den Weg für „Säuberungsakti-
onen“ und Verhaftungen von Personen mit angeblichen Verbindungen zur
PKK oder der Gülen-Bewegung gebahnt habe (vgl. International Crisis
Group [ICG], Managing Turkey’s PKK Conflict, The Case of Nusaybin,
2. Mai 2017, S. 2; sowie auch USDOS, Country Reports on Human Rights
Practices for 2016, Turkey, 3. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Türkei Gefährdungsprofile – Update vom 19. Mai 2017, mit Hinweis
auf Interviews im November und Dezember 2016 mit vor Ort tätigen Kon-
taktpersonen, Ziff. 2.6, S.12). Dabei herrsche grosse Willkür und die Ver-
haftungen erfolgten zum Teil aufgrund fragwürdiger Indizien oder Geständ-
nisse (vgl. ebenda, S. 12). Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten
keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Ri-
siko, in Haft misshandelt zu werden (vgl. Tages Anzeiger, «Folter stinkt
nach Erbrochenem», 28. April 2017, /ausland/eu-
ropa/folter-stinkt-nach-erbrochenem/story/20594666; Human Rights
Watch, World Report 2017, Turkey, 12. Januar 2017; IHD, IHD’s 2016 Re-
port on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Re-
gion, 1. Februar 2017, /en/index.php/-2017/02/01/ihds-
2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-ana-
tolia/; Office of the UN High Commissioner on Human Rights News, Pre-
liminary observations and recommendations of the United Nations Special
Rapporteur on torture and other cruel, inhuman and degrading treatment
or punishment, Mr. Nils Melzer, on the Official visit to Turkey – 27 Novem-
ber to 2 December 2016, 2. Dezember 2016: /EN/NewsE-
vents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID-=20976&-LangID=E). Laut SFH
bestehe auch für Familienangehörige von mutmasslichen Mitgliedern der
PKK oder PKK-naher Gruppierungen das Risiko, in den Fokus der Behör-
den zu geraten oder verhaftet zu werden (vgl. SFH, a.a.O., Ziff. 2.6, S. 14).
Dies bestätigt auch das UK Home Office, wobei es einschränkt, dass im
Einzelfall zu prüfen sei, ob die Behelligungen grundsätzlich die Schwelle
asylbeachtlicher Verfolgung überschreiten würden (vgl. UK Home Office,
Country Policy and Information Note Turkey: Kurdistan Workers’ Party
[PKK], Version 2.0, August 2017, Ziff. 2.3.9, S. 6). Vor diesem Hintergrund
sind die Vorbringen des Beschwerdeführers einzuordnen.
D-7523/2015
Seite 11
4.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung aller Umstände
zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner Vor-
fluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer objektiv
begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht errei-
chen. Zwar stammt er aus einer politisch aktiven Familie, dennoch geht
das Gericht nicht davon aus, dass er selbst sich politisch so stark profiliert
hat, dass er die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich lenken könnte. Un-
bestritten ist, dass seine Onkel bei der PKK waren. Sie sind jedoch bereits
vor längerer Zeit ausgereist und leben seither in der Schweiz. Darüber hin-
aus ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer über aktuell noch
bestehende Kontakte zur PKK nichts berichtete. Über das Engagement
seines Bruders für die PYD sagt er wenig. Deshalb ist nicht anzunehmen,
dass seine Familie noch immer im Fokus der Behörden steht. Zahlreiche
Verwandte des Beschwerdeführers, darunter sein Vater und seine Ge-
schwister, halten sich offenbar relativ unbehelligt in der Türkei auf. Der Be-
schwerdeführer hat keine konkreten Schwierigkeiten seiner Familienange-
hörigen geltend gemacht, sondern eher auf die allgemein angespannte po-
litische Lage nach dem Putschversuch im Juli 2016 verwiesen (vgl. Be-
schwerdeakten, Replik vom 26. Juni 2017). Eigene politische Aktivitäten
machte der Beschwerdeführer nur äusserst niederschwellig geltend, er
habe nach seiner Wiedereinreise im Jahr 2011 mit der HDP sympathisiert,
mehr ist jedoch nicht bekannt. Über ein weitergehendes Engagement für
die kurdische Sache seit der Ankunft in der Schweiz hat er zwar berichtet,
ein solches jedoch nicht belegt. Deshalb kann er auch aus dem eingereich-
ten Zeitungsbericht betreffend die Verhaftung von Kurden aus der Schweiz
in der Türkei nichts für sich ableiten. Für das Vorbringen, wonach die Be-
hörden ihn allein aufgrund seines familiären Umfelds als Unterstützer der
PKK qualifiziert und registriert haben sollten – und ihn auch zum heutigen
Zeitpunkt noch behelligen sollten – liegen insgesamt zu wenig konkrete
Anhaltspunkte vor. In diesem Zusammenhang ist auch das Schreiben des
Bruders des Beschwerdeführers zu sehen, das nur sehr vage Angaben lie-
fert. Der Beschwerdeführer selbst hatte in der Beschwerde vorgebracht,
die Polizei suche nach seinem Bruder. Weshalb dieser nun bestätigt, die
Polizei suche nach dem Beschwerdeführer bleibt unklar, zumal der Be-
schwerdeführer die Türkei bereits vor mehreren Jahren wieder verlassen
hat. Zu bemerken ist auch, dass das blosse Stellen eines Asylgesuches im
Ausland bei den türkischen Behörden praxisgemäss nicht zu einem politi-
schen Profil von relevanter Bedeutung führt.
D-7523/2015
Seite 12
4.7.3 Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respek-
tive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kur-
denkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem ge-
scheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhän-
gung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer nichts für sich
ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich
die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, pri-
mär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei
oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat
sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit
deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Da der Beschwer-
deführer wie unter 4.7.2 dargelegt nicht über ein entsprechendes politi-
sches Profil verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass die Zuspitzung der
allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach
sich ziehen wird.
4.8 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine begründete Furcht vor
asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die türkischen
Behörden im Fall seiner Rückkehr in die Türkei zum heutigen Zeitpunkt
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt und das Vorliegen seiner Flüchtlingseigen-
schaft verneint.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-7523/2015
Seite 13
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
D-7523/2015
Seite 14
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
gehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Aus
den Akten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im
Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte. Seine psychischen Probleme können in der Türkei behan-
delt werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM weist zutref-
fend darauf hin, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und sich allenfalls auch nach
D._______ begeben könnte, wo sein Bruder lebt. Der Beschwerdeführer
verfügt über Berufserfahrungen als [Berufe], die ihm den Wiedereinstieg
erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als
unzumutbar.
D-7523/2015
Seite 15
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als un-
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat bereits einen Kostenvorschuss
in gleicher Höhe geleistet. Dieser Betrag wird zur Zahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7523/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zur Begleichung dieses Betrags wird der bereits eingezahlte Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: