B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7523/2016
brl
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge Ende September 2015 und gelangte
zunächst via Pakistan in den Iran. Von dort aus sei er in die Türkei, danach
nach Griechenland und anschliessend via Serbien und Slowenien nach
Österreich gereist. Am 12. November 2015 sei er von dort herkommend
illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 19. November 2015
wurde der Beschwerdeführer einer Handknochenanalyse unterzogen, wel-
che ein Skelettalter von 16 Jahren ergab. Am 23. November 2015 wurde
der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Identität und zum Reiseweg
befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Art. 26bis AsylG [SR 142.31]) gewährt.
In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Am 9. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer im
Beisein seiner Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, als er noch sehr jung gewesen sei, sei sein leiblicher
Vater als Märtyrer gestorben. Daraufhin habe sein Onkel väterlicherseits
seine Mutter geheiratet. Im Jahr 2011/2012 habe jemand versucht, seinen
Onkel auf der Strasse auszurauben und umzubringen. Mit Hilfe der Nach-
barn sei es gelungen, den Täter festzunehmen. Dieser habe schon einige
Tage zuvor jemanden umgebracht und sei daher vom Gericht zu 20 Jahren
Haft sowie zum Tod verurteilt worden. In der Folge sei sein Onkel von den
Clanmitgliedern des Täters bedroht worden, insbesondere mittels häufiger
Drohanrufe. Aufgrund dieser Bedrohung habe er sich nicht mehr frei bewe-
gen können, da er Angst vor einer Entführung gehabt habe. Er habe des-
wegen auch die Schule abbrechen müssen. Sein Onkel habe dann ent-
schieden, dass sie alle zusammen ausreisen müssten. Ende September
2015 seien sie daher in einem Sammeltransportfahrzeug via Pakistan in
den Iran gereist. An der Grenze zwischen Iran und der Türkei seien sie
getrennt worden, worauf er alleine weitergereist sei. Erst nach seiner An-
kunft in der Schweiz habe er erfahren, dass seine Familienangehörigen an
der iranisch-türkischen Grenze aufgehalten und nach Afghanistan wegge-
wiesen worden seien. Sie lebten inzwischen wieder in B._______. Er be-
fürchte jedoch, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wiederum in
Gefahr wäre.
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A.c Zum Beleg seiner Identität respektive seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Mikro-
chip mit Videoaufnahmen einer afghanischen TV-Sendung sowie eine be-
glaubigte Übersetzung seines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira)
zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 – rechtsgültig eröff-
net am 3. November 2016 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde 2016 an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 2. De-
zember 2016 (Kopie), eine Kopie der angefochtenen Verfügung, das Be-
gleitschreiben des SEM an die Vertrauensperson vom 28. Oktober 2016
(Kopie) sowie ein Schreiben der Rechtsvertreterin an das Amt für Soziale
Sicherheit des Kantons D._______ vom 5. Dezember 2016 (Kopie).
D.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wurde eine Bestätigung der Fürsorge-
abhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht.
E.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltli-
che Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheis-
sen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als
Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
F.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom
20. Januar 2017 Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde.
Sie legte ihrer Eingabe eine Kostennote gleichen Datums bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Re-
gel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid zunächst aus,
es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer persönlich
im Heimatland bedroht worden sei. Er selber habe keine Drohanrufe erhal-
ten, und es sei nie zu einer konkreten Bedrohungssituation oder einem
konkreten Vorfall zwischen ihm und den Angehörigen des Verurteilten ge-
kommen. Auch seinen Geschwistern und seiner Mutter sei nichts gesche-
hen. Seinen Angaben zufolge gehe es der Familie gut, sie lebe inzwischen
wieder an derselben Wohnadresse wie vor der Ausreise. Aus diesen Grün-
den sei die geltend gemachte Furcht vor der Rache des Verurteilten res-
pektive dessen Clan als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren. Das einge-
reichte Beweismittel (Videoaufnahme einer TV-Sendung) bestätige zwar
den geltend gemachten Angriff auf seinen Stiefvater sowie die Verurteilung
des Täters. Hingegen lasse sich daraus keine asylrelevante Gefährdung
für den Beschwerdeführer ableiten. Im Weiteren sei in Bezug auf den zeit-
lichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und geltend ge-
machter Verfolgung festzustellen, dass der Angriff auf seinen Stiefvater be-
reits einige Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden habe. Er selber habe
erklärt, der Vorfall habe sich im Jahr 2011/2012 ereignet, in der eingereich-
ten Videoaufnahme werde eine Gerichtsverhandlung aus dem Jahr 2010
gezeigt. In der Zeit vor der Ausreise (im September 2015) sei offenbar
nichts Besonderes vorgefallen. Demnach sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mehrere Jahre lang mit der Bedrohungssituation zu-
rechtgekommen sei und im Zeitpunkt der Ausreise keine akute Bedrohung
geherrscht habe. Angesichts der Verurteilung des Angreifers sei überdies
von der Schutzwilligkeit des afghanischen Staats auszugehen. Der Stief-
vater des Beschwerdeführers habe offensichtlich Zugang zu Strafverfol-
gungsbehörden gehabt, und anlässlich der Gerichtsverhandlung sei ihm
Recht widerfahren. Er könne demnach auch bezüglich der Drohungen
staatlichen Schutz anfordern, was er bisher offenbar noch nicht getan
habe. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asyl-
relevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asyl-
gesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als
durchführbar. Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führte es aus, eine Rückkehr nach B._______ sei gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar. Der Beschwer-
deführer lebe seit seinem fünften oder sechsten Lebensjahr in B._______,
habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und verfügte dort über Fa-
milienangehörige. Damit sei von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuzgs auszugehen. Da der Beschwerdeführer noch minderjährig
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Seite 6
sei, seien unter dem Aspekt des Kindeswohls weitere Überlegungen anzu-
fügen: Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Seine Kernfamilie lebe
in B._______, ausserdem verfüge er in Salang (Provinz Parwan) über zwei
Tanten. Damit könne er sich im Heimatland auf ein intaktes Beziehungs-
netz stützen. Mit seiner Familie in B._______ stehe er in Kontakt, seinen
Angaben zufolge gehe es ihnen gut. Seine Familie könne ihn bei der Wie-
dereingliederung unterstützen. Er halte sich noch nicht lange in der
Schweiz auf, weshalb seine Integration als gering zu bezeichnen sei. Seine
wichtigsten Bezugspersonen befänden sich in Afghanistan. Seine Familie
befinde sich nicht in einer prekären wirtschaftlichen Situation; vielmehr be-
treibe sein Stiefvater eine Wechselstube und sei damit in der Lage, die Be-
dürfnisse des Beschwerdeführers zu decken. Auch die Tatsache, dass die
Angehörigen des Beschwerdeführers ihm seine Tazkira in die Schweiz ge-
schickt hätten, zeige, dass sie sich weiterhin um ihn kümmern würden. So-
mit lägen auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls begünstigende in-
dividuelle Umstände vor, womit sich eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach B._______ als zumutbar erweise.
3.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, wobei
angefügt wird, der Beschwerdeführer könne seine Angehörigen seit einem
Monat nicht mehr erreichen und nehme an, sie seien erneut aus Afghanis-
tan ausgereist. Sodann wird vorgebracht, die Vorinstanz verkenne, dass
nicht nur der Stiefvater, sondern auch der Beschwerdeführer in Afghanistan
gefährdet gewesen sei. Die Tradition der Blutrache sei dort nach wie vor
weit verbreitet. Alle Familienmitglieder könnten ihr zum Opfer fallen. Auch
wenn der Beschwerdeführer keinen direkten Kontakt zu den Clanmitglie-
dern gehabt habe, sei er gefährdet gewesen, von Misshandlungen oder
einer Entführung betroffen zu werden. Der Stiefvater habe Vorkehrungen
getroffen, um seine Kinder zu schützen. Der Beschwerdeführer habe nicht
mehr unbegleitet zur Schule gehen und abends das Haus nicht mehr ver-
lassen dürfen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer manchmal in der
Nachbarschaft Fussball gespielt habe, vermöge die bestehende Gefähr-
dung nicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan Opfer
einer Reflexverfolgung geworden. Im Weiteren könne die Auffassung der
Vorinstanz, dass kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen
der Bedrohungslage und der Ausreise bestehe, nicht geteilt werden. Der
Stiefvater habe dem damals vierzehnjährigen Beschwerdeführer den ge-
nauen Inhalt der Drohanrufe nicht mitgeteilt, weshalb der Beschwerdefüh-
rer nicht in der Lage sei anzugeben, welches Ereignis ausreisebegründend
gewesen sei. Der Stiefvater habe jedoch gesagt, sie würden in Gefahr
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kommen, wenn sie länger dort bleiben würden. Sie hätten demnach aus-
geharrt, bis die Bedrohungslage unzumutbar geworden sei. Im Übrigen
habe die Familie des Beschwerdeführers keine anderen Gründe zur Aus-
reise gehabt, zumal es ihnen wirtschaftlich gut gegangen sei. Bezüglich
der Frage der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sei darauf hinzuwei-
sen, dass vorliegend ebendiese Inanspruchnahme zur Bedrohungslage
geführt habe. Es sei verständlich, dass der Stiefvater aus Angst, die Fami-
lie noch weiter zu gefährden, davon abgesehen habe, polizeiliche Hilfe an-
zufordern. Insgesamt sei vom Vorliegen von flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungshandlungen auszugehen weshalb dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren sei. Zumindest sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Afghanistan sei unzulässig, da ihm diesfalls eine durch Art. 3
EMRK verbotene Behandlung – nämlich eine Entführung durch die Clan-
mitglieder – drohen würde. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs von unbegleiteten Minderjährigen zu verweisen. In diesen Fällen
sei die Vorinstanz verpflichtet, von Amtes wegen spezifische Abklärungen
der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzu-
nehmen. Ausserdem habe die zuständige Behörde vor der Ausschaffung
von minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Zielstaat ei-
nem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung
übergeben werden könnten, welche den Schutz des Kindes gewährleiste-
ten. Nach geltender Rechtsprechung seien bei der Auslegung von Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Kindeswohls bestimmte Kriterien
von Bedeutung (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigen-
schaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung
und Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration). Im vorliegenden Fall
habe die Kernfamilie des Beschwerdeführers bereits einmal versucht, Af-
ghanistan zu verlassen. Der Stiefvater habe dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, die Gefährdung in Afghanistan bestehe weiterhin, weshalb sie einen
weiteren Ausreiseversuch unternehmen würden. Seit einem Monat habe
der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Es sei somit
nicht belegt, dass seine Kernfamilie im Falle seiner Rückkehr ins Heimat-
land überhaupt zugegen wäre, ihm Schutz bieten und ihm bei der Rein-
tegration behilflich sein könnte. Damit könne nicht vom Vorhandensein von
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begünstigenden Umständen ausgegangen werden, weshalb eine Rück-
kehr nach B._______ nicht zumutbar sei. Selbst wenn sich die Familie zur-
zeit in Afghanistan aufhalte, sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar,
da der Stiefvater eine erneute Ausreise plane und dem Beschwerdeführer
mit Blick auf das Kindeswohl nicht eine nochmalige Flucht zuzumuten sei.
Die Nichterreichbarkeit seiner Angehörigen zeige zudem, dass die Familie
nach wie vor gefährdet sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Tanten in
Salang stellten ebenfalls kein tragfähiges familiäres Netz dar, zumal kaum
Informationen über die finanzielle Lage der Tanten und ihre Beziehung zum
Beschwerdeführer vorhanden seien. Die Vorinstanz habe auch die Frage
der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Provinz Parwan nicht geprüft. Aus
diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Der Be-
schwerdeführer sei daher zumindest vorläufig aufzunehmen, subeventuell
sei die Sache zur Prüfung der obgenannten Kriterien an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
3.3 Das SEM bemerkt in seiner Vernehmlassung, der Beschwerdeführer
habe anlässlich des Heimreisegesprächs mit dem zuständigen Migrations-
amt am 22. November 2016 ausgesagt, er stehe mit seiner Familie in Kon-
takt (Verweis auf A27). Es erstaune daher, dass in der Beschwerdeschrift
vom 5. Dezember 2016 behauptet werde, der Beschwerdeführer habe
schon seit einem Monat beziehungsweise mehreren Wochen keinen Kon-
takt mehr zu seinen Angehörigen. Dieses unbelegte Vorbringen vermöge
daher nicht zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu führen. Das SEM habe sodann im vorliegenden
Fall durchaus Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorgenommen und habe die
entsprechenden Kriterien wie insbesondere die Unterbringung im Heimat-
land, die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit der Familie sowie der
Grad der Integration in der Schweiz gewürdigt. Aufgrund dieser Erwägun-
gen sei der Vollzug als zumutbar erachtet worden.
3.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe nach wie vor
keinen Kontakt zu seiner Familie. Zur Akte A27 könne keine Stellung ge-
nommen werden, da darin keine Einsicht gewährt worden sei. Es treffe so-
dann nicht zu, dass das SEM die bei einem beabsichtigten Wegweisungs-
vollzug von unbegleiteten Minderjährigen notwendigen Abklärungen vorge-
nommen habe. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Familie
des Beschwerdeführers beabsichtige, aus Afghanistan zu flüchten. Eine
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Rückkehr nach Afghanistan hätte daher für den Beschwerdeführer eine un-
gewisse und ungeordnete Zukunft zur Folge. Es bestünde das Risiko einer
erneuten Ausreise in den Iran oder eines Lebens in Angst und bei einge-
schränkter Bewegungsfreiheit aufgrund der Fehdegeschichte. Unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls sei daher das Vorliegen von begünstigenden
Umständen zu verneinen. Zu beachten sei zudem, dass der Beschwerde-
führer seit über einem Jahr in der Schweiz lebe, zurzeit bei einer Pflegefa-
milie wohne und die Schule besuche. Er führe ein kindsgerechtes, struktu-
riertes Leben und sei gut integriert. Insgesamt sei daher die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu verneinen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint hat.
5.1 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (A19 S. 6 und 8) ereig-
nete sich der Angriff auf seinen Onkel im Jahr 1390; dies entspricht – je
nachdem, wann im Jahr 1390 sich der Vorfall zugetragen hat – dem Jahr
2011 oder 2012 gemäss unserer Zeitrechnung. Wann die Verurteilung des
Täters erfolgt ist, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen (vgl. A19 S. 8).
Er reichte jedoch zur Untermauerung seiner Vorbringen Bildmaterial einer
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Seite 10
afghanischen TV-Sendung ein. Daraus geht hervor, dass die vom Be-
schwerdeführer angesprochene Verurteilung des Täters bereits im Juni
2010 erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Angriff auf den
Onkel entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erst im Jahr
2010/2012, sondern noch vor dem Juni 2010 stattfand. Ohne auf diesen
Widerspruch näher einzugehen ist sodann festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer zwar geltend machte, die Angehörigen des Täters hätten
seinen Onkel ab dem Zeitpunkt der Verurteilung ständig bedroht, dass je-
doch bis zur Ausreise im September 2015 weder dem Onkel noch dem
Beschwerdeführer noch einem anderen Familienmitglied ein konkreter
Nachteil zugefügt wurde. Auch in der Zeit vor der Ausreise sei nichts Be-
sonderes passiert (A19 S. 9). Offenbar ging der Onkel des Beschwerde-
führers während dieser fünf Jahre weiterhin seiner Arbeit in einer Wechsel-
stube nach und war dabei auch abends ab und zu alleine unterwegs (vgl.
A19 S. 7). Trotzdem ist ihm offenbar nie etwas zugestossen. Der Be-
schwerdeführer seinerseits ging weiterhin zur Schule, spielte draussen
Fussball und holte manchmal zusammen mit seinem jüngeren Bruder den
Onkel von der Arbeit ab (vgl. A19 S. 5, und 7). In den fünf Jahren zwischen
der Verurteilung und der Ausreise hätte es damit für die Angehörigen des
Verurteilten mehr als genug Gelegenheiten gegeben, den Beschwerdefüh-
rer oder ein anderes Familienmitglied anzugreifen, zu entführen oder gar
umzubringen. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen. Demzufolge
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war.
Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Familienangehörigen
des Beschwerdeführers nach ihrer Anhaltung an der iranisch-türkischen
Grenze an die alte Wohnadresse in B._______ zurückgekehrt sind und der
Beschwerdeführer erklärte, es gehe ihnen gut (vgl. A19 S. 3 und 6). Im
Weiteren ist festzustellen, dass der geltend gemachten respektive befürch-
teten Verfolgung durch die Angehörigen des Verurteilten offensichtlich
auch kein asylbeachtliches Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu-
grunde liegt; vielmehr sind die angeblich erlittenen Drohungen respektive
die befürchteten Verfolgungshandlungen offensichtlich als rein kriminelle
Machenschaften zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat sodann auch
nicht geltend gemacht, ihm sei aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
der benötigte Schutz durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden verwei-
gert worden.
5.2 Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte respektive zukünftig be-
fürchtete Verfolgung als nicht asylrelevant zu erachten. Damit erfüllt der
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Seite 11
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Voll-
zug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen vom Amtes wegen ver-
pflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Be-
hörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten
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Seite 12
minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat ei-
nem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung
übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl.
dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, mit weiteren Hinweisen).
8.
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe im vorlie-
genden Fall die vorstehend genannten Abklärungen nicht zur Genüge vor-
genommen.
8.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner Verfügung
darauf beschränkt hat, in Bezug auf die Folgen eines Wegweisungsvoll-
zugs des Beschwerdeführers nach Afghanistan ohne nähere Abklärungen
Annahmen zu treffen und Vermutungen anzustellen, welche überdies auf-
grund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermögen. Zwar hat der Be-
schwerdeführer in der Anhörung vom 9. Juni 2016 ausgesagt, seine Fami-
lienangehörigen seien wieder in B._______. Angesichts dessen, dass nicht
bezweifelt wurde, dass seine Angehörigen zuvor ebenfalls mit dem Ziel Eu-
ropa aus Afghanistan ausgereist sind, vermag allerdings der blosse Hin-
weis auf die vermutete erneute Anwesenheit seiner Familie in B._______
den vorstehend erwähnten Verpflichtungen (vgl. E. 7.2) nicht zu genügen.
Insbesondere erscheint es zweifelhaft, dass die wirtschaftliche Situation
der Angehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich, wie vom SEM ohne
nähere Abklärungen behauptet wird, unproblematisch ist, zumal davon
auszugehen ist, dass sie zur Finanzierung der erfolgten Aus- und ihrer an-
schliessenden Rückreise nicht unerhebliche Geldmittel aufwenden muss-
ten. Im heutigen Zeitpunkt ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer im Heimreisegespräch (vgl. A27) erklärte, die Situation im
Heimatland sei gemäss Aussage seiner Angehörigen schwierig, und dass
auf Beschwerdeebene nun geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
habe den Kontakt zu seiner Familie verloren und denke, sie seien erneut
aus Afghanistan ausgereist. Auch der pauschale Hinweis auf die in der Pro-
vinz Parwan lebenden Tanten des Beschwerdeführers ist als ungenügend
zu erachten, insbesondere weil aufgrund der Aktenlage keinerlei Hinweise
dafür bestehen, dass die Tanten bereit und in der Lage wären, sich zukünf-
tig und in geeigneter Weise um den Beschwerdeführer zu kümmern. Wie
in der Beschwerde ausserdem zu Recht eingewendet wird, hat sich das
SEM überdies überhaupt nicht zur Frage der generellen Zumutbarkeit ei-
nes allfälligen Wegweisungsvollzugs in die Provinz Parwan geäussert.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall kon-
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kret und von Amtes wegen hätte abklären müssen, ob der Beschwerdefüh-
rer in B._______ oder an einem anderen, als generell zumutbar zu erach-
tenden Ort im Heimatland in ein dem Kindeswohl entsprechendes familiä-
res Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er allenfalls anderweitig un-
tergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen müssen vor Erlass
einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen werden, damit sie bei
Bedarf gerichtlich überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus
Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Solche Sachverhaltselemente
sind Voraussetzung und Teil der – anfechtbaren – Verfügung, und stellen
nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugs-
modalitäten dar (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ist zu
schliessen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick
auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht korrekt und vollständig festgestellt hat.
8.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtspre-
chung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unter-
stützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Ent-
wicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2;
BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils mit weiteren Hin-
weisen). Von der Vorinstanz werden einige Kriterien aus dem von der
Rechtsprechung vorgegebenen Katalog gewürdigt, so die relativ kurze Auf-
enthaltsdauer und damit einhergehende geringe Integration in der
Schweiz, die Existenz von zwei Tanten in Salang sowie der (mutmassliche)
Aufenthalt der Kernfamilie in B._______. Das SEM äussert sich zudem
sinngemäss auch zum Kriterium der Unterstützungsfähigkeit seiner Kern-
familie und führt dabei aus, die Familie befinde sich nicht in einer wirtschaft-
lich prekären Situation, zumal der Stiefvater eine Wechselstube betreibe.
Zudem führt das SEM aus, der Umstand, dass seine Familie dem Be-
schwerdeführer die Tazkira in die Schweiz geschickt habe, zeige, dass sie
sich weiter um ihn kümmern würden. Dazu ist indessen festzustellen, dass
die Zusendung der Tazkira wohl primär dem Zweck diente, die Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, um damit seine Chancen im
Asylverfahren zu erhöhen. Die Annahme des SEM, wonach die wirtschaft-
liche Situation der Familienangehörigen in B._______ unproblematisch sei,
überzeugt zudem – wie bereits vorstehend ausgeführt – nicht. Ausserdem
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erscheint es im heutigen Zeitpunkt als zweifelhaft, ob sich die Kernfamilie
des Beschwerdeführers überhaupt noch in Afghanistan aufhält oder nicht.
Damit liegt eine als fehlerhaft zu erachtende Würdigung insbesondere des
wesentlichen Kriteriums der Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit von
allfälligen Bezugspersonen im Heimatland vor; dies als Folge der vorste-
hend festgestellten mangelhaften Abklärung des Sachverhalts.
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unvollständig festgestellt und als Folge davon nicht haltbare Erwägungen
namentlich zur Frage des Vorhandenseins von geeigneten Bezugsperso-
nen im Heimatland sowie deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit
gemacht hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b
VwVG; Art. 106 Abs. 1 a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf ins-
besondere die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbrin-
gung und Versorgung in Afghanistan einer vertieften Abklärung. Dabei ist
zunächst in Erfahrung zu bringen, ob sich seine Kernfamilie nun in
B._______ aufhält oder wiederum aus Afghanistan ausgereist ist. Falls sich
seine Angehörigen in B._______ aufhalten, ist zusätzlich abzuklären, ob
diese bereit und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreu-
ung zu bieten. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Aufnahmezusicherung
einer geeigneten Drittperson oder Institution erhältlich gemacht werden
kann. Kann dies aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zuverläs-
sig eruiert werden, ist der Beschwerdeführer – beispielsweise im Rahmen
einer erneuten Anhörung – aufzufordern, weitergehende sachdienliche An-
gaben zu machen. Allenfalls ist zur Feststellung der Situation, die ihn bei
einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, die Einholung einer Bot-
schaftsabklärung angezeigt.
9.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 S. 5); sie kann und soll
aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
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an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife
im Wegweisungsvollzugspunkt auszugehen, weshalb ein diesbezüglicher
reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erschein.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung im Sinne des in der Beschwerde gestellten Sube-
ventualantrags den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im
Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit
weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers
wären die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Ver-
fügung vom 13. Dezember 2016 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde ausserdem das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin (MLaw
Ana Lucia Gallmann) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Fest-
setzung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kosten-
note wird ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 445 Minuten so-
wie Auslagen in der Höhe von Fr. 32.60 (Porti und Fotokopien) geltend ge-
macht, was angemessen erscheint. Die ausgewiesenen Stundenansätze
von Fr. 250.– für die Parteientschädigung respektive Fr. 150.– für das amt-
liche Honorar bewegen sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und ent-
sprechen der Praxis des Gerichts (vgl. dazu die Ausführungen in der Ver-
fügung vom 13. Dezember 2016). Praxisgemäss ist vorliegend von einem
hälftigen Obsiegen auszugehen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
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eine Parteientschädigung Fr. 944.– (inkl. hälftiger Anteil Barauslagen; nicht
mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. Das amtliche Honorar für die als
amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 573.–
geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurden. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
28. Oktober 2016 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurtei-
lung des Wegweisungsvollzugspunkts im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das hälftige Obsie-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 944.– auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche
Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 573.– geht zu-
lasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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