Abtei lung IV
D-7524/2007
sch/zue
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Jean-Daniel Dubey,
Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 30. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7524/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat in der ersten Septemberwoche des Jahres 2007 verliess
und von Lagos auf dem Landweg über Niger nach Libyen und von dort
aus auf dem Seeweg nach Italien reiste, von wo aus er in einem
Lastwagen am 30. September 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ vom 17. Oktober 2007 sowie der
direkten Bundesanhörung vom 23. Oktober 2007 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo aus B._______,
wo er sein bisheriges Leben verbracht habe,
dass sein Vater Mitglied der Ogboni, einer okkulten Gemeinschaft,
gewesen sei, dank dem Zauber der Gemeinschaft ihn seinen Sohn
bekommen habe, jedoch gestorben sei, als der Beschwerdeführer
etwa zehn Jahre alt gewesen sei,
dass sich der Beschwerdeführer anstelle des Vaters den Okkultisten
hätte anschliessen müssen,
dass er Mitte August 2007 von zwei Männern aus C._______ zuhause
in Lagos aufgesucht worden sei und diese einen "Joujou"-Zauber auf
ihn ausgeübt hätten, worauf er das Bewusstsein verloren habe und in
diesem Zustand von den Männern in einem Bus nach C._______
gebracht worden sei,
dass man ihn während dreier Tage in einen Schrein gesteckt habe, wo
er meistens bewusstlos gewesen sei,
dass seine Mutter die Dorfbewohner alarmiert habe, diese mit einem
Naturheiler zum Schrein gekommen seien, den Beschwerdeführer
befreit und zur Heilung in den Schrein des Naturheilers gesteckt
hätten,
dass der Beschwerdeführer in diesem Schrein einem grossen Krug
oder einer Amphore mit Ästen und kochendem Wasser gefüllt sieben
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Tage verbracht und anschliessend ins Haus der Grossmutter gebracht
worden sei,
dass während zweier Tage Eiter aus seiner Hand geflossen sei, was
man auf einen Reinigungsprozess zurückgeführt habe,
dass die Grossmutter am nächsten Morgen das Haus verlassen und
dabei einen kleinen, von den Okkultisten hergebrachten Sarg gesehen
habe, worauf sie gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer kurz darauf mit seiner Mutter zu seinen
beiden Schwestern nach B._______ gereist sei und dort die Polizei
über seine Entführung durch die Ogboni-Okkultisten orientiert habe,
dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, sie könne nichts tun, da es sich
um eine spirituelle Angelegenheit handle, weshalb er in die Kirche
gehen solle,
dass er diesen Rat am nächsten Tag befolgt habe, die Okkultisten
indessen auch dort mit einem Sarg erschienen seien, worauf niemand
mehr die Kirche verlassen habe, bis die Okkultisten abgezogen seien,
dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Kirche geblieben sei,
während seine Mutter die Ausreise vorbereitet und bei dieser
Gelegenheit von der Zerstörung des Elternhauses durch die
Okkultisten erfahren habe,
dass die Okkultisten den Beschwerdeführer tot oder lebendig hätten
ergreifen wollen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Pflicht, sich in einem Gast- oder Asylland ausweisen zu
müssen, dem Beschwerdeführer schon vor seiner Abreise hätte
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bewusst sein müssen, weshalb schon aus diesem Grund an seiner
Angabe, er habe nie ein Reise- oder Identitätsdokument besessen, zu
zweifeln sei,
dass man zudem in Nigeria leicht einen Reisepass beschaffen könne,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
Ausreise unsubstanziiert, widersprüchlich, und erfahrungs- sowie
teilweise tatsachenwidrig ausgefallen seien,
dass er beispielsweise nicht habe darlegen können, wie und wo er
ohne jegliche Reisedokumente die verschiedenen Staatsgrenzen habe
passieren können, und die zeitliche Angabe seiner Reise von Sizilien
nach A._______ jeglicher Grundlage entbehre,
dass ferner die Nachbarstaaten der Schweiz verpflichtet seien, die
strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrol-
len durchzuführen, weshalb Interkontinentalreisen ohne gültige Reise-
und Identitätspapiere kaum möglich seien,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die zahlreichen
Ungereimtheiten auf eine andere Weise nach Europa gelangt sein
müsse, und davon auszugehen sei, er führe ein verwendbares,
gültiges Reisedokument mit sich, das er den Behörden vorenthalte,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass zwar ein gewisser Druck, Leute zum Beitritt zu einer
Geheimgesellschaft zu bewegen, nicht ausgeschlossen werden könne,
dass indessen damit normalerweise kein Beitritt erzwungen werde,
dass zudem die Angabe des Beschwerdeführers, die Mitglieder der
Okkultisten hätten zwölf Jahre nach dem Tod des Vaters auf seiner
Nachfolge bestanden und ihn deshalb in B._______ aufgespürt,
entführt und mit dem Tod bedroht, nicht realistisch sei und nicht
geglaubt werden könne,
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dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des
geltend gemachten bösen Zaubers auf ihn und die Grossmutter keinen
Bezug zur Realität aufwiesen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe drei Tage im
Schrein der Okkultisten und sieben Tage im Schrein des Naturheilers
verbracht, undifferenziert, substanzlos und realitätsfremd ausgefallen
seien,
dass es sich somit bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um ein
Konstrukt handle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuchs
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem
vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet
ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu
verweisen ist und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser von der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis
anschliesst,
dass seine formellen Einwände nicht stichhaltig sind und keine
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen ist, zumal die
Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen genügt und die
Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch
besondere Schwierigkeiten aufweist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide gestützt auf den früheren Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen war (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG,
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auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, auch die
summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
darstellt, wobei das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
und von Wegweisungshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe sich in seinem Heimatland nicht
ausweisen müssen und ausser einem Geburtsschein, von dessen
Verbleib er nichts wisse, nie Identitätsdokumente besessen,
dass er sein Land nicht habe verlassen wollen, keine Reise
beabsichtigt und deshalb keine Identitätsdokumente beantragt habe,
dass er nur auf die inständige Bitte seiner Mutter aus seinem
Heimatland ausgereist sei,
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dass seine Schwester ihm am Telefon mitgeteilt habe, es werde sieben
Arbeitstage dauern, bis ein Geburtsschein oder ein Affidavit beschafft
werden könne,
dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden
Reise- und Identitätspapiere zu verweisen ist,
dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe in seinem Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere gelebt,
zumal er als Inhaber einer Spielhalle für Kinder und Erwachsene tätig
gewesen sein will und sich somit den Behörden gegenüber auch aus
geschäftlichen Gründen hätte ausweisen müssen,
dass der Beschwerdeführer auch unbegründet liess, wie er respektive
seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über Niger, Libyen und
Italien ohne Reisepapiere organisierten, was die Unglaubhaftigkeit
seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb wie die Vorinstanz zu Recht ausführte
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie teilweise offensichtlich
jeglicher Realität entbehren und der Beschwerdeführer nicht in der
Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz
zu schildern,
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dass er beispielsweise angab, er habe sich zur Heilung während
sieben Tagen ohne Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr in einem
grossen, mit Ästen und kochendem Wasser gefüllten Krug einer
Amphore aufgehalten, was aus physiologischer Sicht jeglicher
Realität entbehrt,
dass der Beschwerdeführer wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
ausführte nicht in der Lage war, über seinen Aufenthalt in den beiden
Schreinen oder über das Ritual, mit welchem er hätte gefügig gemacht
werden sollen, mit der nötigen Konsistenz und Substanz zu berichten,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen hinsichtlich der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in
der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass unter diesen Umständen die in der Beschwerdeschrift
vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers, er werde in seinem
Heimatland von Okkultisten gesucht und müsse mit seinem Tod
rechnen, nicht begründet ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift
zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu den Argumenten in der
angefochtenen Verfügung nicht detailliert Stellung nahm, sondern
pauschal auf die Aktenlage verwies,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegen stehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des ANAG über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass insbesondere die geltend gemachte Verfolgung durch Okkultisten
mangels glaubhafter Angaben nicht als Verstoss gegen die völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen betrachtet werden kann, weshalb
keine Anhaltspunkte bestehen, er werde im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt sein,
dass somit der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
jungen und - soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden
Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen
Lebensunterhalt als Inhaber einer Spielhalle für Kinder und
Erwachsene verdiente und davon gut leben konnte, sprechen,
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dass der Beschwerdeführer zudem im Heimatland über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal dort seine Mutter
und seine beiden Schwestern leben,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der vom Beschwerdeführer
dargelegten Tätigkeit als Inhaber einer Spielhalle auch von einem
ausserhalb der Verwandtschaft bestehenden sozialen Beziehungsnetz
ausgegangen werden kann, weshalb der Wegweisungsvollzug als
zumutbar zu betrachten ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der
Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zu
übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______
(vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie, vorab per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am:
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