Abtei lung IV
D-7524/2008/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.________, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Patricia Müller, lic . iur.,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7524/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
15. Januar 2008 (...) verliess, von dort (...) in die Schweiz gelangte und
am 3. Februar 2008 (...) um Asyl nachsuchte,
dass ihm mit Verfügung des BFM vom selben Tag die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens,
(...) Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass er am 6. Februar 2008 (...) zum Reiseweg und zu seinen
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 14. Februar 2008,
(...), direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen
(...) angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführ-
ten, er gehöre der Ethnie der Oromo an, stamme aus B._______, sei
in den (...) Vizepräsident der Oromo-Studentenbewegung gewesen
und im Zusammenhang mit Kundgebungen am 20. April 2001
festgenommen und bis zum 11. Juni 2002 festgehalten und
misshandelt worden,
dass er sein Studium (...) abgeschlossen und seit (...) als Lehrer
gearbeitet habe,
dass er sich vom 9. Februar 2005 bis zum 4. April 2005 sowie vom
23. Oktober 2005 bis zum 27. November 2007 erneut ohne Gerichts-
verfahren in Haft befunden habe,
dass er (...) zu Hause gesucht und dabei seine Lebensgefährtin
geschlagen und verletzt worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund am 15. Januar 2008 aus seinem Hei-
matstaat ausgereist sei,
dass ihm mit Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 die Einreise in
die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt wurde,
dass er im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Inhaf-
tierungen am 17. September 2008 vom BFM schriftlich aufgefordert
wurde, genaue Angaben zur Staatsanwaltschaft und zum Gericht, wel-
ches seinen Fall behandelt hat, zum Datum der Eröffnung des Verfah-
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rens, Verfahrenstand und zu einem allfällig bereits ergangenen Urteil
samt Datum und untersuchungsrichterlicher beziehungsweise gerichtli-
cher Verfahrens- und Urteilsnummer zu machen sowie Anklageschrif-
ten, allfällige Gerichtsurteile und Haftbestätigungen einzureichen,
dass er in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 seine Inhaftie-
rungen schriftlich schilderte, dabei festhielt, dass diesbezüglich keine
Dokumente beziehungsweise solche nur im Geheimen bestünden und
mitteilte, dass er unter den Erlebnissen in Äthiopien stark leide, sich
deshalb in medizinischer Behandlung befinde und die Einreichung
eines Arztzeugnisses in Aussicht stellte,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Asylrele-
vanz noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit,
dass die äthiopische Regierung keine Politik der systematischen Dis-
kriminierung der verschiedenen Ethnien oder Vernichtung ihrer kultu-
rellen und religiösen Identität verfolge und die Angehörigen dieser Eth-
nien ebenso wenig an der Teilnahme am politischen Leben hindere, so
lange sie der Gewalt absprächen,
dass folglich allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen
Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes geschlossen werden könne,
dass die äthiopische Regierung namentlich keine Politik der gezielten
Verfolgung der Oromo verfolge, Angehörige dieser Ethnie zwar festge-
nommen werden könnten, wenn sie der aktiven Unterstützung der als
terroristisch eingestuften Oromo Liberation Front (OLF) verdächtigt
würden, sich solche Massnahmen indes nicht gegen die Ethnie der
Oromo als solche richteten, sondern die Aufrechterhaltung der inneren
Sicherheit bezweckten,
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dass somit der Beschwerdeführer allein aus der Zugehörigkeit zur Eth-
nie der Oromo und der angeblich kurzzeitigen Vizepräsidentschaft bei
der Oromo-Studentenbewegung keine asylrelevante Verfolgung ablei-
ten könne, umso weniger, als es ihm in keiner Art und Weise gelungen
sei, seine Aktivitäten sowie die damit zusammenhängenden Vorfälle
glaubhaft zu schildern,
dass seine Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation un-
differenziert und oberflächlich ausgefallen seien, namentlich was seine
angeblichen politischen Aktivitäten und mehrmonatigen Inhaftierungen
anbelange,
dass sodann nicht nachvollziehbar sei, weshalb der angeblich seit dem
Jahr 2001 nicht mehr bei der Studentenbewegung tätig gewesene und
keiner politischen Partei angehörende Beschwerdeführer im Jahr 2005
festgenommen und während über zwei Jahren inhaftiert worden sein
soll,
dass dazu passe, dass er trotz nochmaliger Aufforderung durch das
BFM vom 17. September 2008 seine angebliche Verfolgungssituation
mit keinem einzigen Dokument habe belegen können, wobei dem BFM
bekannt sei, dass insbesondere nach den Wahlen im Jahr 2005 Tau-
sende während einiger Wochen ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ge-
wesen seien, dies indes weder für vor und nach dieser Festnahme-
welle erfolgte noch insbesondere für derart lange Inhaftierungen zu-
treffe,
dass schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Flucht und zum Verbleib seiner Identitätspapiere ebenfalls undifferen-
ziert und plakativ ausgefallen seien und darauf schliessen liessen,
dass er seinen Heimatstaat zu einem früheren als dem von ihm ange-
gebenen Zeitpunkt verlassen habe,
dass er in Äthiopien über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge und
eine Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer-
den auch dort gewährleistet sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2008
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
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waltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit sowie die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig ein Arztschreiben
vom 29. Oktober 2008 und am 27. November 2008 eine Fürsorge-
bestätigung zu den Akten reichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
9. Dezember 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum
23. Dezember 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen
als zutreffend erweisen dürften,
dass die Vorinstanz namentlich zu Recht festgehalten haben dürfte,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ver-
folgungssituation undifferenziert und oberflächlich ausgefallen seien,
dass demgegenüber der Einwand in der Beschwerde, anlässlich der
Anhörungen sei es wiederholt zu Verständigungsschwierigkeiten ge-
kommen, weil die Dolmetscherin über ungenügende Englischkennt-
nisse verfügt habe, in den Akten keine Stütze finde,
dass der Beschwerdeführer am Schluss der auf Amharisch durchge-
führten Erstbefragung erklärt habe, dass er die Dolmetscherin gut ver-
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standen habe, das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit ent-
spreche und ihm rückübersetzt worden sei, und zu Beginn der Anhö-
rung vom 14. Februar 2008 bestätigt habe, dass damals die Überset-
zung problemlos erfolgt sei,
dass er zudem erklärt habe, dass er die (englischsprachige) Dolmet-
scherin problemlos verstehe, woran sich offensichtlich bis zum Schluss
der Anhörung nichts geändert habe, zumal ihm das Protokoll an-
schliessend rückübersetzt worden sei, woraufhin er bestätigt habe,
dass es seinen Ausführungen entspreche und alle seine Vorbringen
abschliessend festgehalten seien,
dass er unter diesen Umständen aus der erst in der Beschwerdeein-
gabe erfolgten Schilderung (...) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermöchte,
dass dasselbe für die auf Beschwerdeebene eingereichte Auflistung
der Tätigkeit als Vizepräsident der Oromo-Studentenbewegung, die
weiteren dortigen Ausführungen zu dieser Bewegung und den Verhält-
nissen im erwähnten Gefängnis gelte,
dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, dazu im Rahmen
der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren detaillierte Angaben
zu machen,
dass weiterhin nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb er nicht in der
Lage gewesen sei, die von ihm geltend gemachte Haft, welche angeb-
lich mehr als zwei Jahre gedauert habe, durch ein Dokument zu bele-
gen,
dass sodann die Ausführungen in der Beschwerde an den nicht
plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner
Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere nichts zu ändern vermöch-
ten, zumal sich in der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte
für die Unterstellung in der Beschwerde finde, die Vorinstanz sei davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer habe für die Ausreise aus Äthio-
pien einen echten Pass mit einem falschen Geburtsdatum verwendet,
dass insbesondere kaum zutreffen dürfte, dass er den Pass vor dem
Verlassen (...) dem Schlepper ausgehändigt habe,
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dass schliesslich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung
weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich erscheine, wobei
namentlich die depressive Störung, an welcher der Beschwerdeführer
gemäss dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztschrei-
ben leide und welche mit einem Antidepressivum gedämpft werde,
auch in Äthiopien behandelbar sein dürfte,
dass am 17. Dezember 2008 ein fremdsprachiges Empfehlungsschrei-
ben der OLF vom 30. November 2008 für den Beschwerdeführer sowie
ein weiteres OLF-Schreiben vom 1. November 2008 per Telefax an das
Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 ein von ihm ge-
zeichnetes fremdsprachiges Schreiben vom 20. Dezember 2008 per E-
Mail an das Bundesverwaltungsgericht sandte, in dessen Anhang sich
das erwähnte OLF-Empfehlungsschreiben befand, und am selben Tag
die beiden OLF-Dokumente erneut per Telefax an das Bundesverwal-
tungsgericht übermittelt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 zudem sein
Schreiben vom 20. Dezember 2008 sowie sowie das OLF-Empfeh-
lungsschreiben in Kopie zu den Akten reichte,
dass der Kostenvorschuss am 23. Dezember 2008 fristgerecht geleis-
tet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass - nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Dezember 2008 in ausführlicher Begründung bereits die
Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend
Sachverhalt, ab sechstem Lemma, S. 5 f.) und seither keine wesentli-
che Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist - kein Anlass
zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweiti-
gen Rückkommen auf die Zwischenverfügung besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen
an die Asylrelevanz noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen
und keine den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien undurchführbar
erscheinen lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten (OLF-Schreiben vom
1. November 2008 und 30. November 2008 sowie Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 20. Dezember 2008) nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügungen vom
9. Dezember 2008 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb
seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine Än-
derung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwie-
sen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Dezember
2008 die politische Situation in Äthiopien beschreibt und seine bisheri-
gen Vorbringen sinngemäss wiederholt,
dass in dem von (...), unterzeichneten OLF-Schreiben vom 1.
November 2008 ausgeführt wird, die politische Abteilung sei
rechtmässig zur Vertretung der OLF im Ausland ermächtigt und (...)
seit dem (...) verantwortlich, um für Mitglieder oder Anhänger der OLF,
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welche im Ausland um politisches Asyl nachsuchten, Zeugnis
abzulegen,
dass in dem ebenfalls von (...) unterzeichneten OLF-Empfehlungs-
schreiben vom 30. November 2008 die Situation der Oromo in Äthio-
pien beschrieben und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen sinngemäss wiederholt beziehungsweise bestä-
tigt werden,
dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren nie geltend gemacht hat,
Mitglied oder Anhänger der OLF gewesen zu sein, sondern keiner poli-
tischen Partei angehört zu haben und seit dem Jahr 2001 nicht mehr
für die Studentenbewegung tätig gewesen zu sein (vgl. Vorakten,
A7/26, S. 10),
dass mithin auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom
20. Dezember 2008 und die beiden OLF-Schreiben nicht geeignet
sind, an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien, etwas zu
ändern,
dass die beiden OLF-Dokumente vielmehr als Gefälligkeitsschreiben
zu qualifizieren sind,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
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dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (...)
nach wie vor in Äthiopien wohnhaft sind und dieser mithin dort über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache Oromo auch
(...) spricht, über einen Hochschulabschluss in (...) verfügt und in der
Folge als (...) erwerbstätig war,
dass allfällige noch bestehende gesundheitliche Probleme des Be-
schwerdeführers auch in seinem Heimatstaat behandelt werden kön-
nen,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr
des noch relativ jungen Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen
Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als un-
zumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom
9. Dezember 2008 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfah-
rens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. Dezember 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen
befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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