Abtei lung IV
D-7526/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Bangladesh,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
14. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7526/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 25. März 2008 verliess und nach einem sechsmonatigen
Aufenthalt in Indien von dort auf dem Luftweg am 3. Oktober 2008 in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informati-
onsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 8. Oktober 2008 im EVZ B._______ summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt wurde,
dass das BFM am 14. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung
zu den Asylgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
(...) zugewiesen wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, seit 2002 in (...) eine eigene Buchhandlung geführt zu haben
und auch Propagandasekretär der Frauenbewegung "Taslima Nasrin
Indoor Organization" gewesen zu sein,
dass er in seiner Buchhandlung Bücher von Taslima Nasrin verkauft
habe,
dass er wiederholt von Mullahs bedroht und aufgefordert worden sei,
diese Bücher nicht mehr zu verkaufen,
dass Mullahs anfangs Dezember 2007 gedroht hätten, ihn als Feind
des Islams zu erklären, falls er weiterhin die Bücher verkaufe,
dass er am 1. Januar 2008 im Grosshandel in (...) neue Bücher von
Taslima Nasrim eingekauft habe,
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dass er bei seiner Rückkehr die Buchhandlung total ausgebrannt und
demoliert vorgefunden habe,
dass seine Freundin ihn zum Weitermachen ermutigt habe,
dass er am 15. Januar 2008 bei seiner Freundin zu Hause erstmals mit
ihr sexuellen Verkehr gehabt habe und dabei von einem Mullah
beobachtet worden sei,
dass dieser seine Kollegen alarmiert habe, er von diesen Leuten mit
einer Eisenstange zusammengeschlagen und seine Freundin von
ihnen mitgenommen worden sei,
dass er aufgrund der erlittenen Verletzungen zwei Wochen respektive
einen Monat in einem Privatspital verbracht habe,
dass nebst den Verletzungen auch festgestellt worden sei, dass er an
Hepatitis B leide,
dass er nach der Entlassung aus dem Spital von seinem Vater
erfahren habe, die Mullahs hätten seine Freundin öffentlich verbrannt,
dass er seinen Vater darob gebeten habe, gegen die Mullahs Anzeige
zu erstatten,
dass die Polizei bei der Anzeigeerstattung dem Vater mitgeteilt habe,
er (der Beschwerdeführer) habe seine Freundin getötet, da gegen ihn
eine Anzeige vorliege,
dass sein Vater aufgefordert worden sei, ihn der Polizei auszuliefern,
dass er vor diesem Hintergrund am 15. Februar 2008 zunächst zur
Schwester nach (...) geflüchtet sei,
dass er dort von den Mullahs gesucht worden sei und daraufhin am
25. März 2008 sein Heimatland Richtung Indien verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein
Schreiben der "Taslima Nasrin Indoor Organization" vom 6. April 2008
zu den Akten reichte, worin seine Tätigkeiten für diese Organisation
bescheinigt werden,
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dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2008 - eröffnet am
19. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM dem eingereichten Bestätigungsschreiben der "Taslima
Nasrin Indoor Organization" vom 6. April 2008 ferner mangels
Relevanz für seine Vorbringen die Eignung als Beweismittel absprach,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung von Asyl beantragen
liess,
dass eventualiter das BFM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch
einzutreten und die Asylgründe des Beschwerdeführers zu prüfen,
dass der Beschwerde in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, den Entscheid
in der Schweiz abzuwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine
anderweitigen Anordnungen enthält, weshalb auf das entsprechende
Rechtsbegehren (Ziff. 3) mangels Rechtsschutzinteresse nicht
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm
Asyl zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Erteilung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht
beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Emp-
fangszentrum Kreuzlingen am 8. Oktober 2008 protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
14. Oktober 2008 zu verweisen ist,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen beziehungsweise in den 48
Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1- 5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs nam-
haft zu machen vermag,
dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, vorab auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass ergänzend in diesem Zusammenhang bloss noch auf die
Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen ist, wonach dieser
während seines sechsmonatigen Aufenthalts in Indien bei einer
Familie zur Miete untergebracht gewesen sei (Name der Familie sowie
Wohnadresse unbekannt) und dort gewartet habe, bis der von seinem
Schwager organisierte und finanzierte Schlepper die notwendigen
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Vorkehrungen für die Ausreise getroffen haben soll (Protokoll EVZ, S.
6; Protokoll der direkten Bundesanhörung, S. 10),
dass mithin dem Beschwerdeführer durchaus bewusst gewesen sein
musste, dass für allfällige Reisen, insbesondere solchen nach Europa,
ein Pass erforderlich ist,
dass es ihm in dieser Zeitspanne demnach zumutbar und möglich
gewesen ist, entsprechende Ausweispapiere zu beschaffen, zumal
keine Gründe ersichtlich sind, weshalb er für die Ausreise einen
gefälschten Pass verwendet haben sollte und sich damit dem erhöhten
Risiko ausgesetzt hätte, im Falle des Entdecktwerdens dieses
Umstandes einerseits nicht aus Indien ausreisen oder andererseits gar
nicht in der Schweiz einreisen zu können,
dass die Vorinstanz sodann aufgrund zahlreicher realitätsfremder und
widersprüchlicher Schilderungen die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft qualifizierte,
dass die diesbezüglichen Ausführungen einer Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb hierzu, zur
Vermeidung von Wiederholungen, ebenfalls auf die entsprechenden
Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerde vom 25. November 2008 die
Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht
umzustossen vermögen,
dass der Beschwerdeführer unter anderem ausführt, er habe
zwischenzeitlich organisieren können, dass ihm ein Identitätspapier
zugesandt werde, welches er dann umgehend einreichen werde,
dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere,
welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben
wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentschei-
des rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c S. 109),
dass das blosse Berufen auf eine im Heimatland des
Beschwerdeführers angeblich diagnostizierte Krankheit ("Im Spital
haben sie herausgefunden, dass ich Hepatitis B habe"; vgl. A1 S. 5)
nicht genügt, um weitere Abklärungen hinsichtlich allfälliger
Wegweisungshindernisse vorzunehmen,
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dass die Vorinstanz anlässlich der direkten Bundesanhörung den
Beschwerdeführer gezielt zu seinen gesundheitlichen Problemen
befragte und sich aufgrund von dessen Antworten durchaus ein Bild
über allfällige daraus resultierende relevante Wegweisungshindernisse
machen beziehungsweise erlauben konnte,
dass die Antworten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang
wenig konkret und eher beiläufig ausgefallenen sind (vgl. A10 S. 6 und
8 f.),
dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle von
- wie etwa in der Beschwerde ausgeführt - grosser Beunruhigung
hinsichtlich der im Heimatland diagnostizierten Erkrankung mit
Bestimmtheit nähere ihn betreffende Auskünfte in Erfahrung gebracht
hätte, hielt er sich doch vor seiner Einreise in die Schweiz während
sechs Monaten in Indien auf,
dass unter diesen Umständen trotz des Hinweises der bei der direkten
Bundesanhörung anwesenden Hilfswerkvertreterin keine zusätzlichen
Abklärungen hinsichtlich eines aktuell bloss hypothetischen
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig waren,
dass die in diesem Zusammenhang als überzeichnet und spekulativ zu
wertenden Ausführungen in der Beschwerde somit nicht geeignet sind,
die vom BFM vertretene Ansicht zu widerlegen respektive den
ergangenen Nichteintretensentscheid rückgängig zu machen, zumal
nunmehr im Gegensatz zu den Ausführungen anlässlich der Anhörung
vom 14. Oktober 2008 (vgl. A10 S. 6) namentlich sinngemäss
eingestanden wird, dass eine Behandlung in Bangladesh möglich sei
(vgl. S. 3),
dass sich die Einwendungen hinsichtlich des erwähnten Einkaufs von
Büchern von Taslima Nasrim beim Grossisten in (...), diejenigen zum
angeblich beobachteten Liebesakt und den diesbezüglich generell
strengen Moralvorstellungen im Heimatland des Beschwerdeführers
als Mutmassungen, nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt
respektive unbehelfliche Erklärungsversuche erweisen,
dass es sich gleichermassen mit den Erklärungen hinsichtlich der wi-
dersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
(Dauer des Spitalaufenthalts, Zeitpunkt des Todes der Freundin,
Anzeige der Mullahs gegen ihn) verhält,
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dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz in diesem Zusam-
menhang vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente, welche ihre
Stütze in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers finden
(A1 S. 6; A10 S. 10), mit den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
weder entkräftet noch gar beseitigt werden,
dass dabei zum einen lediglich von einer "minimen Abweichung" des
dargestellten Sachverhalts die Rede ist (vgl. Beschwerde S. 5), was
beim Schildern von tatsächlich Erlebten immer wieder vorkomme und
in aller Regel für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche,
dass diese Abweichungen indes offensichtlich nicht als "minim" zu
bezeichnen sind,
dass es zum anderen dem Beschwerdeführer, insbesondere im
Zusammenhang mit der angeblichen Anzeige der Mullahs gegen ihn,
zumutbar und möglich gewesen wäre, beispielsweise mit
entsprechenden Dokumenten Klärung in diesen Sachverhaltsumstand
zu bringen (vgl. auch oben),
dass die Vorinstanz somit im vorliegenden Fall aufgrund der Ak-
tenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 14. Oktober 2008
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder recht-
liche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu
Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines
allfälligen Vollzugs der Wegweisung dorthin schliessen lässt,
dass in den Akten auch nichts darauf hindeutet, der unpolitische und
über eine solide Schulbildung verfügende Beschwerdeführer geriete im
Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
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wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende
Situation,
dass er gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise seinen
Lebensunterhalt als Besitzer einer Buchhandlung bestritten hat,
weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit,
um in seiner Heimat aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland auf ein familiäres
Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was eine Reintegration zudem
erleichtern dürfte,
dass hinsichtlich der angeblichen Hepatitis-Erkrankung lediglich der
Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass sich der
Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland in einem Privatspital
behandeln lassen konnte (vgl. A10 S. 8),
dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Bangladesch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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