B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7527/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 / N (…).
D-7527/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – seine Heimat
am 15. November 2013 auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder
und reiste am 22. November 2013 illegal in die Schweiz ein, wo er am
25. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Am 3. Dezember 2013 fand im EVZ C._______ die Befragung zur Per-
son (BzP) statt. Dort führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs an, ein Verwandter gehöre der Organisation D._______ ([...])
an, mit welchem er oft zusammen gewesen sei und welchen er bei Aktivi-
täten begleitet habe. So habe er in den Jahren (...) bis (...) ungefähr alle
(...) Monate an Protestaktionen für die kurdische Sprache und für die Ziele
der D._______ in E._______, F._______, G._______ und H._______ teil-
genommen. Aus diesem Grund habe der türkische Geheimdienst MIT
durchschnittlich einmal im Monat von ihm verlangt, dass er ihn über die
Aktivitäten seines Verwandten informiere, so erstmals im Jahre (...) bis zu
seiner Ausreise im Jahr 2013. Da er sich jedoch geweigert respektive dem
MIT lediglich ungenaue Angaben gegeben und ihn dieser ab (...) nicht mehr
gefunden habe, werde er derzeit vom Geheimdienst gesucht. Als er sich
am (...) in I._______ aufgehalten habe, habe ihn J._______ – der Verant-
wortliche der D._______ von K._______ – angerufen und ihm mitgeteilt,
dass er von Angehörigen des MIT bei ihm zu Hause in B._______, im Ge-
schäft und auch im Dorf gesucht worden sei. Er habe J._______ nicht ge-
sagt, dass er in Verbindung zum MIT gestanden habe. Nachdem er von der
Suche erfahren habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer
Rückkehr in die Türkei bekäme er sowohl Probleme mit dem Geheimdienst
als auch mit der D._______. Er sei ein nicht eingeschriebenes Mitglied der
D._______ gewesen und habe diese mit Spenden unterstützt und an den
Aktionen teilgenommen. Bis zur Ausreise habe er keine Probleme mit der
D._______ gehabt. Er befürchte jedoch, dass die Organisation von seinen
Verbindungen zum MIT erfahren haben könnte. Im Jahre (...) sei er wegen
seines Vaters für (Nennung Zeitraum) festgenommen und gefoltert worden.
Er leide deswegen unter (Nennung Leiden), sei seit (...) bis zur Ausreise in
B._______ in ärztlicher Behandlung gewesen und nehme Tabletten ein.
A.c Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer für
den weiteren Aufenthalt dem Kanton L._______ zugewiesen.
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Seite 3
A.d Am 13. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört.
Dabei führte er in Ergänzung zu seinen Ausführungen in der BzP an, der
MIT habe ab dem Jahre (...) von ihm Informationen über M._______ – der
Verantwortlicher der D._______ von B._______ gewesen und ein (Nen-
nung Verwandtschaftsgrad) seines Vaters sei – verlangt, mit dem er regel-
mässigen Kontakt gepflegt habe. Er sei von Angehörigen des MIT regel-
mässig beziehungsweise mindestens (...) Mal zu Hause aufgesucht oder
auf den Posten bestellt worden. Er habe dem MIT jedoch zunächst nichts
gesagt. Im Jahre (...) oder (...) sei M._______ aber aufgrund seiner Anga-
ben, dass dieser in B._______ an vorderster Front an einem Protest teil-
nehmen werde, verhaftet worden. Der Protest habe sich gegen (Nennung
Grund des Protestes) gehandelt. (...) M._______ sei nach seiner Verhaf-
tung während (Nennung Dauer) Monaten im Gefängnis gewesen. Da man
diesem nur die Teilnahme am Protest, aber nichts anderes habe nachwei-
sen können, sei M._______ freigelassen worden. (Nennung Zeitpunkt) vor
seiner Ausreise habe ihn der MIT nach H._______ schicken wollen. Man
habe ihm gedroht, ihn bei der N._______ zu denunzieren, falls er nicht
endlich Informationen über M._______ liefere, so hinsichtlich dessen Vor-
haben, Pläne und Kontakte. Er habe die baldige Bekanntgabe von Infor-
mationen in Aussicht gestellt, sich aber in der Folge nicht mehr blicken las-
sen. J._______ habe ihn am (...) aufgefordert, nach I._______ zu gehen.
Am folgenden Tag sei er dort eingetroffen. Nachdem ihm J._______ am
(...) mitgeteilt habe, dass er von der Polizei und vom MIT gesucht werde,
sei er zum Schluss gekommen, entweder die Polizei oder der MIT müsse
ihn an diesem Tag bei der N._______ denunziert haben. Er selber sei nicht
Mitglied der D._______ gewesen, sondern lediglich Sympathisant der
N._______. Selber habe er keine politischen Aktivitäten gehabt, sondern
jeweils vermummt und zusammen mit (...) bis (...) anderen Personen an
Anlässen und Protesten teilgenommen, so alle (...) Monate. Vorwiegend
habe er die Organisation finanziell unterstützt. Ungefähr (...) Mal habe er
an solchen Protesten (Nennung Aktivitäten). Dabei seien aber keine Per-
sonen zu Schaden gekommen. Im Übrigen seien die D._______ und die
N._______ die gleiche Organisation, wobei die D._______ in den Städten
organisiert sei. Seine Befehle und Informationen habe er jeweils von
J._______ erhalten. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.e Mit Schreiben des BFM vom 14. Januar 2014 wurde der Beschwerde-
führer zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses betreffend seinen Ge-
sundheitszustand aufgefordert. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung
ging beim BFM am 21. Februar 2014 ein (Nennung Beweismittel) ein.
D-7527/2015
Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 – eröffnet am 24. Oktober 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Voll-
zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Schreiben vom 13. November 2015 zeigte Rechtsanwalt G. Püntener,
L._______, die Übernahme des Mandats an und ersuchte die Vorinstanz
gleichzeitig um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 18. November
2015 wurde dem Rechtsvertreter seitens des SEM Akteneinsicht gewährt.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Novem-
ber 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom
22. Oktober 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben
und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen, eventuell sei der angefochtene Entscheid wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei
die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine Mittei-
lung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungs-
richterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin
mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Rich-
ter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen
Entscheides und eine Anwaltsvollmacht im Original bei. Auf die Begrün-
dung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde ihm der voraus-
sichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Es wurde ihm sodann die Gelegenheit
eingeräumt, bis zum 29. Dezember 2015 einen aktuellen ärztlichen Bericht
einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 29. Dezember 2015
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
F.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit und den Umstand, dass seine Be-
schwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne,
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Weiter ersuchte er um Erstreckung der Beweismittelfrist bis Ende Januar
2016 und führte zur Begründung eine Ferienabwesenheit der behandeln-
den Ärztin an. Sodann beanstandete er die Zusammensetzung des
Spruchgremiums und führte aus, es sei aufgrund bestehender Ausstands-
gründe anstelle des Drittrichters Hans Schürch ein neuer Richter oder eine
neue Richterin zu bestimmen. Seinem Schreiben legte er (Auflistung Be-
weismittel) bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf den Zeitpunkt des Endentscheids verwiesen. Die Frist
zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts wurde bis zum 29. Ja-
nuar 2016 erstreckt. Sodann wurde festgehalten, dass über den Ersatz von
Richter Hans Schürch durch einen anderen Richter oder eine andere Rich-
terin zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
H.
Am 29. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismit-
tel) zu den Akten.
D-7527/2015
Seite 6
I.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde die Vorinstanz eingeladen, bis
zum 17. Februar 2016 eine Vernehmlassung einzureichen
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2016
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser
replizierte mit Eingabe vom 7. März 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-7527/2015
Seite 7
1.4 Soweit mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 die Zusammensetzung
des Spruchgremiums beanstandet und ausgeführt wurde, es sei aufgrund
bestehender Ausstandsgründe respektive anhängig gemachter Ausstands-
begehren anstelle des Drittrichters Hans Schürch ein neuer Richter oder
eine neue Richterin zu bestimmen, ist festzuhalten, dass die Ausstandsbe-
gehren abgewiesen wurden und aktuell auch keine mehr hängig sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM
im Wesentlichen aus, bezüglich der Vorbringen, wonach der Beschwerde-
führer dem türkischen Geheimdienst MIT Informationen über D._______
hätte liefern müssen und in diesem Zusammenhang im (...) vom MIT ge-
sucht worden sei, würden verschiedene Ungereimtheiten vorliegen, welche
am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zweifeln liessen. So seien seine
Ausführungen über den MIT wenig substanziiert ausgefallen und würden
in ihrem Gehalt nicht über das hinausgehen, was jede beliebige Person
ebenfalls nacherzählen könnte, auch wenn sie das Gesagte nicht selber
erlebt habe. Die Schilderungen würden zwar einen bestimmten Detaillie-
rungsgrad enthalten, insgesamt jedoch kaum überzeugende Realkennzei-
chen aufweisen. Mehrfach habe er Fragen nach der Zusammenarbeit mit
dem MIT ausweichend oder gar nicht beantwortet. Zudem habe er in der
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Seite 8
BzP mit keinem Wort das in der einlässlichen Anhörung gemachte Vorbrin-
gen, sein Verwandter M._______ sei wegen seiner Angaben von den Si-
cherheitskräften verhaftet worden, erwähnt. Zudem sei es realitätsfremd,
dass ihn der MIT über einen Zeitraum von (...) Jahren monatlich aufgefor-
dert habe, Informationen – häufig über die gleiche Person in Gestalt seines
Verwandten – zu liefern, wenn er seinerseits dem Geheimdienst keine oder
nur ungenaue Informationen gegeben habe. Es sei davon auszugehen,
dass der MIT eine solche Zusammenarbeit nach kurzer Zeit mangels Inte-
resse eingestellt hätte. Weiter sei davon auszugehen, dass der MIT seine
Informanten in einer Weise prüfe oder überwache, dass ihm die geltend
gemachten regelmässigen Teilnahmen des Beschwerdeführers an gewalt-
samen Aktionen gegen die türkischen Sicherheitskräfte nicht verborgen ge-
blieben wären. Zur Suche des MIT im (...) habe er bezüglich des Zeitpunk-
tes, wann er durch J._______ über die Suche informiert worden sei, wider-
sprüchlich und hinsichtlich der Suche an sich wenig substanziiert ausge-
sagt. Er habe nicht erklären können, wie J._______ überhaupt zu diesen
Informationen gekommen sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er Infor-
mant für den türkischen Geheimdienst MIT gewesen und von diesem im
(...) gesucht worden sei. Deshalb bestehe auch keine Furcht, dass er in
diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Weiter mache der Beschwerde-
führer geltend, er sei im Jahre (...) während (...) Tage inhaftiert gewesen
und dabei gefoltert worden, weshalb er heute noch psychische Probleme
habe. In Anbetracht des zeitlichen und sachlichen Kontexts dieser Ereig-
nisse aus dem Jahr (...) sei ein genügend enger Zusammenhang zwischen
diesem Vorfall und seiner Flucht im Jahr 2013 zu verneinen, selbst wenn
er heute deswegen noch immer Probleme gesundheitlicher Art habe. Die-
ses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer mache
sodann geltend, er habe mit der N._______ beziehungsweise D._______
sympathisiert und sie finanziell unterstützt. Er habe im Auftrag einer Person
der D._______ regelmässig an Protesten gegen die türkischen Behörden
teilgenommen und dabei (Nennung Aktivitäten), wovon die türkischen Be-
hörden nichts gewusst hätten. Aufgrund dieser Aktivitäten habe er keine
konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten, weshalb sie nicht
asylrelevant seien. Zudem handle es sich bei den letztgenannten Aktivitä-
ten um Straftaten, deren Ahndung als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen
sei. Entsprechende Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden wä-
ren daher keiner asylrelevanten Verfolgung zuzurechnen. Diese Vorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
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Seite 9
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die
Vorinstanz, was die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertige. So habe die Vorinstanz
das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt und den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
3.2.1 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zu bemerken, dass es zu
den Obliegenheiten der Vorinstanz gehöre, über die notwendigen Hinter-
grundinformationen zum rechtserheblichen Sachverhalt (Länderbericht
und Länderkenntnisse) zu verfügen. Es bestünden keinerlei Anzeichen,
dass die veränderte Sachlage respektive Situation in seiner Heimat dem
SEM nicht bekannt sei, weshalb er vor dem Hintergrund der markant ver-
änderten Gefährdungslage von der Vorinstanz erneut hätte angehört wer-
den müssen. Es werde aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich, weshalb
das SEM die Behandlung seines Asylgesuchs nach dem Eintreffen des
(Nennung Beweismittel) während knapp zweier Jahre hinausgezögert
habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM angesichts seiner
lange Jahre bestehenden Traumatisierung im Zeitraum zwischen Erstel-
lung des ärztlichen Attests und dem Asylentscheid nicht einen erneuten
Bericht zu seinem Gesundheitszustand verlangt, sondern stattdessen im
angefochtenen Entscheid ohne aktuelle Grundlage und in zynischer Weise
seine gesundheitlichen Probleme als nicht dermassen gravierend erachtet
habe. Wäre sein Gesundheitszustand abgeklärt worden, hätte sich zumin-
dest ergeben können, dass bei ihm aufgrund der Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes in Kombination mit der veränderten Lebenssitua-
tion von Kurden in der Türkei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auszugehen wäre.
3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner bezüglich der Rüge einer unrichtigen und
unvollständigen Sachverhaltsprüfung behauptet, dass die ihm zugefügte
Folter im Jahre (...) aufgrund der Flucht seines Vaters nicht asylrelevant
sei. Abgesehen davon, dass solche familiären Bezüge zu politischen Akti-
visten gerade bei Personen, welche selber ein bestimmtes Engagement
aufweisen oder schon in Kontakt mit den Behörden stehen würden, durch-
aus Gründe für eine Verfolgung darstellen könnten, hätte vorliegend abge-
klärt werden müssen, was ihm damals im Jahre (...) genau vorgeworfen
und zugefügt worden sei. Dies wäre auch für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen von Belang gewesen, zumal sich das Aussagever-
halten nach einer Traumatisierung verändern könne. Da die aktuelle ge-
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sundheitliche Entwicklung – beispielsweise durch ein weitergehendes psy-
chiatrisches Gutachten – nicht abgeklärt worden und vor allem keine Fo-
kussierung auf sein spezielles Aussageverhalten geschehen sei, habe die
Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Mittler-
weile habe sich ergeben, dass sowohl J._______ als auch M._______ ver-
schwunden seien, wobei unklar bleibe, ob diese festgenommen worden
oder untergetaucht seien oder sich dem bewaffneten Widerstand ange-
schlossen hätten. Infolge der Veränderung der Hintergrundsituation in der
Türkei hätte er auch diesbezüglich nochmals angehört oder ihm das recht-
liche Gehör gewährt werden müssen.
3.2.3 Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht sei anzuführen,
dass der angefochtene Entscheid merkwürdige Argumente und unqualifi-
zierte Bemerkungen enthalte, woraus ersichtlich werde, dass sich das SEM
nicht sorgfältig und ernsthaft mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt
und auch den vorliegenden Arztbericht nicht korrekt gewürdigt habe. An-
sonsten hätte das SEM erkannt, dass seine Vorbringen eben gerade nicht
dem entsprechen, was jede Person, auch ohne selbst etwas erlebt zu ha-
ben, nacherzählen könne, sondern gerade durch die verwirrenden Inhalte
und die chaotische Struktur auf einen hoch komplexen Sachverhalt und
eine grosse asylrelevante Vorgeschichte hinweisen würden. So habe die
Folter im Jahre (...) bis heute ihre Auswirkungen. Ausserdem sei es irrele-
vant, ob im Zeitpunkt seiner Flucht im November 2013 seine Aktionen für
die D._______ den türkischen Behörden bekannt gewesen seien. Es stelle
sich in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage, ob seine Beteiligung
an den erwähnten Aktionen im heutigen Zeitpunkt nach den neuesten Ver-
haftungen und Entwicklungen – insbesondere in K._______ – bekannt
seien und ob bei einer Festnahme und bei einem Prozess von einem so-
genannten Politmalus ausgegangen werden müsste.
3.2.4 In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, die Ein-
schätzung des SEM, es lägen in seinen Vorbringen keine überzeugenden
Realkennzeichen vor, sei nicht haltbar. Ausgehend von seinen psychischen
Problemen und seiner Vorgeschichte sei es logisch, dass er die Fragen
nach der Zusammenarbeit mit dem MIT ausweichend oder gar nicht habe
beantworten können. Es liege auf der Hand, dass er angesichts der ent-
sprechenden psychischen Störung Sachverhalte nicht präsent gehabt
habe respektive solche erst später auftauchen würden. Diesbezüglich ver-
weise er auf die Anamnese des (Nennung Beweismittel), worin noch an-
dere und zusätzliche Asylgründe genannt würden, auf die das SEM im an-
gefochtenen Entscheid nicht eingegangen sei. Sodann sei es für den MIT
D-7527/2015
Seite 11
durchaus interessant, einen psychisch angeschlagenen Menschen, wel-
cher zudem durch Folter massiv beeinträchtigt sei, immer wieder auf Infor-
mationen zu einem ausgesuchten Aktivisten zu befragen. Auch wenn er
dem MIT wenig Brauchbares habe liefern können, liege es auf der Hand,
dass er – wie wohl auch andere Quellen – im entscheidenden Moment
wichtige Hinweise oder gar eine klare Information habe geben können. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb der MIT an M._______ kein Interesse
mehr gehabt haben solle, nur weil die Informationsbeschaffung bei ihm
schwierig gewesen sei. Beispielsweise habe er erwähnt, dass er mit Hilfe
der Polizei einen Pass erhalten habe, um in den O._______ zu reisen und
dort M._______ zu treffen, der aber dort nicht erschienen sei. Andernfalls
hätte er dem MIT genauere und für diesen relevante Informationen über
den Auftrag und die Rolle von M._______ im O._______ weitergeben kön-
nen. Im Rahmen eines zu erstellenden psychiatrischen Berichts könnte
sich bezüglich seines Aussageverhaltens ergeben, dass zwar die tatsäch-
lichen Ereignisse nicht festgestellt werden könnten, sehr wohl aber, dass
er sich sowohl für den MIT als auch die D._______ in einer Art und Weise
betätigt habe, die auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lasse. Ge-
stützt auf die vorgenannten Ausführungen erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft. Aufgrund seiner psychischen Verwirrtheit und der Zwangslage, in
die er durch seine Aktivitäten für die D._______ und den MIT geraten sei,
welche seine gesundheitliche Verfassung ausgenutzt hätten, habe er wäh-
rend Jahren immer wieder Informationen über den Aufenthaltsort und die
Aktivitäten von M._______ geliefert. Als er sich den jeweiligen Forderun-
gen habe entziehen wollen, sei ihm dies nur durch die Flucht ins Ausland
gelungen. Bei einer Rückkehr riskiere er nicht nur von Seiten des MIT, son-
dern auch seitens der D._______ und der N._______ eine massive Bestra-
fung.
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in seinen ergänzenden Be-
merkungen fest, im eingereichten (Nennung Beweismittel) werde in der Di-
agnose im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer an
(Nennung Diagnose und Therapie). Entgegen der Einschätzung im er-
wähnten Arztbericht sei eine (Nennung Behandlung) auch in der Gross-
stadt B._______, wo der Beschwerdeführer lebe, möglich, auch wenn
diese nicht auf dem Niveau der psychologischen Betreuung in der Schweiz
liege. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich einen anderen Arzt zu su-
chen, der auch eine (Nennung Therapie) anbiete, falls notwendig mit der
Unterstützung seiner Familienmitglieder in der Türkei. Der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers spreche daher nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug in die Türkei.
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Seite 12
3.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein,
es sei in der Rechtsmitteleingabe dargelegt worden, dass die Elemente,
welche das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen
habe, auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen seien. Das SEM
habe zu diesem Punkt in der Vernehmlassung keine Stellung genommen,
weshalb davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz diesen Ausführungen
in der Beschwerdeschrift, insbesondere zur Glaubhaftigkeit, nichts Sub-
stanzielles entgegenzusetzen habe. Weiter machte er einen kurzen Abriss
über die aktuelle Lage und die Entwicklungen in der Südosttürkei und hielt
fest, dass sich in Anbetracht des verstärkten Vorgehens der türkischen Si-
cherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung die Situation des Be-
schwerdeführers noch weit prekärer präsentiere als zum Zeitpunkt, als die
angefochtene Verfügung redigiert worden sei. Umso mehr sei von seiner
Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Die aktuellen Entwicklungen in der
Südosttürkei würden sich negativ auf die bereits schwache wirtschaftliche
Situation auswirken. Dies habe wiederum zur Folge, dass das bereits zuvor
nur in eingeschränktem Mass vorhandene Gesundheitssystem für psy-
chisch kranke Personen kaum mehr existent sei. Die Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes zeige, dass er überaus grosse Angst vor einer
Rückkehr in die Türkei habe, da er dort eine Bestrafung durch die
D._______ beziehungsweise die N._______ sowie den MIT befürchte. Ge-
rade angesichts der aktuellen Situation in der Südosttürkei seien seine Be-
fürchtungen begründet und würden sich auf seinen Gesundheitszustand
auswirken. Aus medizinischer Sicht führe eine Rückkehr in das bedrohliche
Szenario, in welchem die Traumatisierung stattgefunden habe, bei trauma-
tisierten Personen zu einer Retraumatisierung, was eine erfolgreiche Be-
handlung verhindere und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes
bis hin zur eigentlichen Gefährdung des Lebens infolge möglichen Suizids
zur Folge habe. Es sei daher in jedem Fall aus medizinischen Gründen von
einem Wegweisungsvollzug abzusehen.
4.
4.1
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
D-7527/2015
Seite 13
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Asylge-
suchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzuneh-
men, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende
Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1). In diesem Zusammen-
hang forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 14. Januar 2014
auf, einen Arztbericht über seinen Gesundheitszustand einzureichen. Am
21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
vom 17. Februar 2014 zu den Akten. Aufgrund der Parteiauskünfte und der
eingereichten Beweismittel (Art. 12 VwVG) ging das SEM danach offen-
sichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergrei-
fen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde
oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese
jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss
(vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Das SEM nahm sowohl
im Sachverhalt als auch in seinen Erwägungen Bezug auf die vom Be-
schwerdeführer angeführten psychischen Probleme. Diesbezüglich
drängte sich keine noch weitergehende Untersuchung des Sachverhalts
auf. Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der ak-
tenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar.
4.1.2 Was die Rüge betrifft, wonach die Vorinstanz – aufgrund der unter-
lassenen ergänzenden Anhörung und einer unterbliebenen Fokussierung
auf sein Aussageverhalten – den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Aus-
druck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den
von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu
untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berech-
tigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung
D-7527/2015
Seite 14
des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu be-
weisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber –
im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Annahme ange-
botener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme
getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der be-
treffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde
den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausrei-
chend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der an-
gebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
(vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 m.w.H.). Vorliegend wäre es dem Be-
schwerdeführer unbenommen und ohne Weiteres zumutbar gewesen, im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht eine (weitere) ergänzende
Eingabe bei der Vorinstanz einzureichen, in welcher er auf zusätzliche
Sachverhaltselemente hätte aufmerksam machen oder ein zusätzliches
ärztliches Zeugnis beilegen können. Dass er sich dazu nicht veranlasst
sah, ist umso erstaunlicher, als er in seiner Beschwerdeschrift die Wichtig-
keit der geltend gemachten, auf das Jahr (...) zurückgehenden Folter und
deren bis heute bestehenden Auswirkungen wiederholt betont und aus die-
ser sogar eine Veränderung seiner Erinnerungs- und Wahrnehmungsfähig-
keit ableitet. Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung
nicht gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten,
mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen
wäre, in schriftlicher Form auf allfällige andere oder neue Gefährdungsele-
mente oder gesundheitliche Aspekte hinzuweisen, oder eine bestimmte
Frist zur Einreichung derselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Ge-
hörs darstellt. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen.
4.1.3 Hinsichtlich der Rüge, wonach das SEM keine aktuellen länderspezi-
fischen Informationen oder Länderberichte beigezogen habe, obwohl die
Beurteilung seiner Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund hätte ge-
schehen können, ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf
einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in
der Türkei beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz unter anderem
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des in der Türkei
für den Beschwerdeführer bestehenden sozialen Beziehungsnetzes, sei-
ner gesundheitlichen Situation sowie seiner Möglichkeiten, sich eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage zu sichern respektive sich in seiner Heimat
D-7527/2015
Seite 15
medizinisch behandeln zu lassen (vgl. act. A17/8 S. 5 f.). Von einer Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann
demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung
der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Türkei zu einem an-
deren Schluss als der Beschwerdeführer, was – wie oben bereits erwähnt –
noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
4.1.4 Sodann kommt das SEM seiner Begründungspflicht nach, wenn es
im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche
es seinem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung wurde das SEM
im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache durchaus gerecht. Alleine der
Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen
Würdigung der Asylvorbringen gelangte als vom Beschwerdeführer ver-
langt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. dazu auch
Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzur-
teil publiziert]). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht
zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war,
sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und die-
sen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass – sollte die Sache nicht an
die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsge-
richt materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und richtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe und er
in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei, nachdem weitere ärztli-
che Abklärungen – entweder von Amtes wegen oder durch ihn – durchge-
führt worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Instruk-
tionsverfahren mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 zur Einreichung ei-
nes aktuellen ärztlichen Berichts aufgefordert wurde. Am 29. Dezember
2015 reichte er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Mit Eingabe vom
29. Januar 2016 legte er ferner (Nennung Beweismittel) ins Recht. Sodann
ist nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur
ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachver-
haltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung durch das Ge-
richt kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Be-
schwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und
Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Vorausset-
zungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte
auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklu-
D-7527/2015
Seite 16
sive Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruk-
tionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungs-
weise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich ein-
zubringen. Ein Gesuchsteller hat zum Beispiel gesundheitliche Schwierig-
keiten ohnehin in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer
Anhörung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer
Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben er-
achtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen.
4.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in einem anderen Licht darzu-
stellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des SEM im
Ergebnis zu bestätigen ist.
5.2 In seinen materiellen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel „Glaubhaftigkeitsprüfung“ in
summarischer Form seine bereits unter den formellen Rügen vorgebrach-
ten Einwände an der vom SEM durchgeführten Prüfung der Glaubhaftigkeit
(stichwortartige Wiederholung der Einwände). Diesbezüglich ist zunächst
vollumfänglich auf die in E. 3.2.1 bis 3.2.5 enthaltene Zusammenfassung
seiner Rügen zu verweisen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer im Verlaufe des Verfahrens (Nennung Beweismittel). Gestützt auf
die erwähnten Berichte führte er an, angesichts der diagnostizierten (Hin-
weis auf Diagnose) und seiner Vorgeschichte sei die unsubstanziierte, ja
gar als wirr, chaotisch und zusammenhangslos zu bezeichnende Darstel-
lung seiner Fluchtgründe erklärbar, zumal sich das Aussageverhalten nach
einer Traumatisierung verändern könne. Dieser Einwand vermag jedoch
nicht zu überzeugen. So lässt zunächst eine genaue Durchsicht der Proto-
D-7527/2015
Seite 17
kolle keine Hinweise auf einen wirren, chaotischen und zusammenhangs-
losen Sachverhaltsvortrag erkennen. Daraus sind auch keine Anzeichen
ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass bei den Befragungen aus
sprachlichen oder gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten aufgetreten
wären, die an der Verwertbarkeit dieser Protokolle ernsthafte Zweifel auf-
kommen lassen müssten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Asyl-
gründe zunächst in freier Erzählform vorbringen konnte, zeigte er sich da-
nach in der Lage, die diversen vertiefenden Nachfragen entsprechend zu
beantworten (vgl. act. A3/13 S. 9 f.; A11/13 S. 3 ff.). Er bestätigte sodann
am Schluss der Befragung im EVZ respektive am Ende der Anhörung mit
seiner Unterschrift die Wahrheit und Korrektheit beziehungsweise bezüg-
lich der Anhörung auch die Vollständigkeit seiner Asylgründe, nachdem ihm
die Protokolle rückübersetzt worden waren (vgl. act. A3/13 S. 11; A11/13
S. 12) und er anlässlich der Rückübersetzung teilweise auch die Möglich-
keit nutzte, Ergänzungen oder Verbesserungen am Protokoll anzubringen
(vgl. act. A3/13 S. 10). Sodann machte der Beschwerdeführer weder wäh-
rend der BzP noch der Anhörung zu irgendeinem Zeitpunkt geltend, wegen
seiner psychischen Probleme den gestellten Fragen nicht folgen oder
diese nur in rudimentärer Weise beantworten zu können. Überdies obliegt
es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der
Anhörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf
ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss,
der Einwand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der
Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem
Protokoll beizufügen. Zwar wurde am Schluss der Anhörung durch die
Hilfswerkvertretung festgehalten, der Gesuchsteller wirke nervös und seine
Hände und Beine würden zittern, was im Protokoll nicht vermerkt worden
sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen
Umstand bereits bei der BzP aktenkundig machte (vgl. act. A3/13 S. 11)
und dem die Anhörung durchführenden Mitarbeiter der Vorinstanz auch
durch persönliche Wahrnehmung bei der Anhörung zur Kenntnis gelangt
sein musste. Alleine dieser Tremor oder der Umstand, dass der Beschwer-
deführer auf die Hilfswerkvertretung während der Anhörung „nervös“ ge-
wirkt habe, hatten aber offenkundig keinen Einfluss auf sein Aussagever-
halten. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Anhörung in nicht zu
beanstandender Weise durchgeführt wurde. Dem Einwand, es sei nahelie-
gend, dass er Sachverhalte nicht präsent gehabt respektive Sachverhalts-
elemente erst später, mithin erst in der Anhörung genannt habe, kann unter
diesen Umständen nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist der Vorinstanz
anzulasten, dass sie den Umstand, wonach der Beschwerdeführer anläss-
lich der BzP die gestützt auf seine Angaben ermöglichte Verhaftung seines
D-7527/2015
Seite 18
Verwandten M._______ nicht erwähnt habe, als nachgeschoben und daher
als unglaubhaft qualifizierte. Dadurch mass sie dem Protokoll der BzP
keine unrechtmässige Bedeutung bei. So dürfen Widersprüche für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit unter anderem dann herangezogen werden,
wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
anlässlich der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1993 Nr. 3). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der
Vorinstanz, dass ein solch nachträglich geltend gemachtes Vorbringen als
unglaubhaft zu werten ist, weil es nicht dem gebotenen Verhalten wirklich
Verfolgter entspricht, dem um Schutz ersuchten Staat nicht von Anfang an
sämtliche Fakten offenzulegen, die ihrer Flucht zugrunde liegen. Soweit
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Anamnese des
(Nennung Beweismittel) verweist, ist dem darin festgehaltenen (...) Befund
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (Nennung Feststellungen).
Diese Feststellungen stützen die obige Einschätzung, wonach der psychi-
sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der BzP
und der Anhörung nicht als Grund zu dienen vermag, die in den Asylvor-
bringen festgestellten Ungereimtheiten plausibel zu erklären. Daran ver-
mag auch nicht zu ändern, dass im (Nennung Beweismittel) dem Be-
schwerdeführer insgesamt ein verschlechterter Gesundheitszustand attes-
tiert wird, so insbesondere (...). Da dieser Bericht erst knappe zwei Jahre
nach dem ersten verfasst wurde, kann der Beschwerdeführer daraus für
die Beurteilung seines Aussageverhaltens im Zeitpunkt der BzP sowie der
Anhörung nichts zu seinen Gunsten ableiten beziehungsweise vermag die
auf Beschwerdeebene sinngemäss erhobene Behauptung, die Ungereimt-
heiten in seinem Sachverhaltsvortrag seien durch die Beeinträchtigung sei-
nes psychischen Gesundheitszustands erklärbar, nicht zu stützen. Sodann
wird in der Rechtsmitteleingabe die Mutmassung vorgebracht, dass sich
der MIT – infolge Folter – psychisch angeschlagener Menschen zwecks
Informationsbeschaffung bediene, auch wenn auf diesem Weg kaum
brauchbare Informationen zusammengetragen würden. Es liege aber auf
der Hand, dass er – wie wohl auch andere Quellen – im entscheidenden
Moment wichtige Hinweise oder gar eine klare Information dem MIT habe
liefern können. Er sei jedenfalls nicht in der Lage, sich ernsthaft daran zu
erinnern, was er tatsächlich in den Gesprächen mit dem MIT über seinen
Verwandten M._______ gesagt habe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht ge-
folgt werden. Der Beschwerdeführer war vorliegend nämlich genau in der
D-7527/2015
Seite 19
Lage anzugeben, ob er dem MIT Information gegeben oder ihm diese vor-
enthalten habe. Während er anlässlich der BzP noch angab, er habe dem
MIT keinerlei Informationen über seinen Verwandten gegeben, auch wenn
er im (...) fast bereit gewesen wäre, solche zu liefern, respektive in allge-
meiner Art auf geplante Aktionen hinwies (vgl. act. A3/13 S. 10), gab er bei
der Anhörung genau an, was er dem MIT über M._______ hätte bekannt
geben sollen, und berichtete über (Nennung Information) (vgl. act. A11/13
S. 5). Jedenfalls kann der Beschwerdeführer – entgegen der in der Be-
schwerdeschrift vertretenen Auffassung – nicht als psychisch angeschla-
gene Person angesehen werden, die dem MIT willenlos ausgeliefert gewe-
sen wäre und diesem bei jedem Druckversuch irgendwelche Informatio-
nen, die er danach aufgrund seiner psychischen Erkrankung wieder ver-
gessen habe, weitergegeben hätte. Sodann ist der Einwand, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb der MIT an M._______ kein Interesse mehr ge-
habt haben solle, nur weil die Informationsbeschaffung bei ihm schwierig
gewesen sei, als nicht stichhaltig zu erachten. Diesbezüglich ist der Vor-
instanz darin beizupflichten, dass es für einen resultatorientierten Geheim-
dienst in der Tat nicht interessant sein dürfte, eine Person im erwähnten
Umfang unter Druck zu setzen, wenn ihm diese über Jahre keine oder
kaum brauchbare Informationen gibt und sich mit der Aussicht begnügt,
irgendwann einmal könnte die Quelle eine nützliche Information liefern. Die
entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind zu Recht als
realitätsfern und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal auch der MIT
nicht über unbeschränkte Ressourcen verfügen dürfte. Zudem wurden ab
dem Jahre (...) vermeintliche Mitglieder der D._______ landesweit verhaf-
tet und gegen diese Personen Verfahren eingeleitet. Unter diesen Umstän-
den erscheint es nicht nachvollziehbar, dass M._______, von dem der MIT
gewusst haben soll, dass er der D._______ angehöre (vgl. act. A11/13 S. 5
oben), nicht durch diesen verhaftet wurde, sondern stattdessen in viel um-
ständlicherer Art und während Jahren über den Beschwerdeführer ver-
sucht haben will, an Informationen über M._______ zu gelangen. Ausser-
dem mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer einerseits seit dem
Vorfall im Jahre (...) eine riesige Wut auf die Polizei gehabt haben will, sich
aber gleichzeitig auf die geschilderte Art über Jahre vom MIT als Informa-
tionsquelle habe instrumentalisieren lassen. Angesichts obiger Ausführun-
gen und Schlussfolgerungen vermag auch der Hinweis nichts zu ändern,
er habe mit Hilfe der Polizei einen Pass erhalten, um in den O._______ zu
reisen und dort M._______ zu treffen, der aber dort nicht erschienen sei.
Wäre M._______ erschienen, hätte er dem MIT genauere und für diesen
relevante Informationen über den Auftrag und die Rolle von M._______ im
O._______ weitergeben können. Im Übrigen ist die Behauptung, er habe
D-7527/2015
Seite 20
von der Polizei einen Pass erhalten, um in den O._______ zu reisen (vgl.
act. A11/13 S. 9) und dort „neue Sachen in Erfahrung“ zu bringen, in dem
Sinne zu relativieren, als der Beschwerdeführer den Angaben in der BzP
zufolge diesen Reisepass legal von den diesbezüglich zuständigen Behör-
den erhalten habe und im Rahmen dieser Befragung nirgends davon
sprach, er sei im Auftrag der Polizei in den O._______ gereist (vgl. act.
A3/13 S. 5 ff.). Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, es könnte
sich im Rahmen eines zu erstellenden psychiatrischen Berichts bezüglich
seines Aussageverhaltens ergeben, dass zwar die tatsächlichen Ereig-
nisse nicht festgestellt werden könnten, sehr wohl aber, dass er sich in ei-
ner Art und Weise für den MIT und auch die D._______ betätigt habe, die
auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen lasse, erweist sich diese Ar-
gumentation als widersprüchlich und daher nicht stichhaltig. Falls nämlich
die tatsächlichen Ereignisse nicht festgestellt werden könnten, könnten lo-
gischerweise auch diejenigen Geschehnisse, welche aus seiner Sicht se-
lektiv zu Gunsten einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person sprechen
würden, nicht festgestellt werden.
Insgesamt vermögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers nicht zu
einer anderen Einschätzung, wonach er nicht habe glaubhaft machen kön-
nen, als Informant für den MIT und von diesem seit (...) gesucht zu werden,
zu führen. Demzufolge sind auch seine Befürchtungen, deswegen von Sei-
ten des D._______ oder der N._______ Repressalien zu erleiden, als un-
begründet zu erachten.
Sodann bezeichnete die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung die Ereignisse im Jahr (...) sowie die geltend gemachte Teilnahme an
Protestkundgebungen, an denen er regelmässig an Sachbeschädigungen
beteiligt gewesen sei, als asylirrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann diesbezüglich auf die Erörterungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden. Insbesondere sind keine objektiven Anhaltspunkte er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Beteiligung an den er-
wähnten Protesten behördliche Verfolgung befürchten müsste, war er doch
eigenen Angaben zufolge jeweils vermummt und niemand habe die ande-
ren Teilnehmer gekannt, weshalb er daher für niemanden erkennbar war
und auch nicht nachträglich hätte identifiziert oder allenfalls denunziert
werden können (vgl. act. A11/13 S. 8). Unter diesen Umständen braucht
auf die in der Beschwerdeschrift gestellten Überlegungen, wonach sich die
Frage stelle, ob seine Beteiligung an den erwähnten Aktionen im heutigen
Zeitpunkt nach den neuesten Entwicklungen bekannt geworden sein könn-
D-7527/2015
Seite 21
ten und ob bei einer Festnahme und bei einem Prozess von einem soge-
nannten Politmalus ausgegangen werden müsste, mangels Relevanz nicht
weiter eingegangen zu werden.
5.3 Weiter ist festzuhalten, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom
Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns
des Kurdenkonflikts die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei
verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016
und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezu-
stands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen
sowie einer zunehmenden Repression gegen Medienunternehmen und
-schaffenden festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des
Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat
sich dadurch namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein
für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlimmert. So kam es im März
2017 zu einer Verhaftungswelle unter anderem gegen Kurden, denen man
vorwarf, Verbindungen zur verbotenen PKK zu pflegen. Auch nach dem
Verfassungsreferendum vom April 2017 war eine Kursänderung der türki-
schen Regierung nicht festzustellen. Unmittelbar nach der Abstimmung
wurde der Ausnahmezustand um weitere drei Monate verlängert. Im Juni
2017 kam es wieder zu einer Verhaftungswelle, in deren Verlauf unter an-
derem auch Kurden mit mutmasslichen Verbindungen zu Terrorgruppen
festgenommen wurden. Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermag
jedoch im vorliegenden Fall keine Nachfluchtgründe zu begründen. Einer-
seits richtet sich die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer
Parteien primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb
ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen
sind beim Beschwerdeführer jedoch nicht erfüllt, zumal er weder eine füh-
rende Position innerhalb einer kurdischen Partei innehatte noch ein politi-
sches Amt ausübte. Andererseits nahm er in der Türkei zwar wiederholt an
Protestkundgebungen teil, bei welchen Sachbeschädigungen begangen
worden seien. Diesbezüglich machte er jedoch geltend, er sei jeweils ver-
mummt gewesen und niemand habe die Identität der anderen Teilnehmer
gekannt, weshalb ihm daraus auch keine Nachteile erwachsen seien. Es
kann daher ausgeschlossen werden, dass er infolge seiner Beteiligungen
an Protestkundgebungen in irgendeiner Weise aus der Masse der anderen
Teilnehmer herausgestochen wäre. Er wurde sodann weder wegen even-
tueller Verbindungen zur N._______ oder zu terroristischen Organisatio-
nen noch wegen Begehens politischer Delikte offiziell verhaftet, angeklagt
oder auch nur gesucht. Sein politisches Profil lässt nicht darauf schliessen,
dass er im Visier der türkischen Behörden stehen und/oder vom türkischen
D-7527/2015
Seite 22
Geheimdienst als staatsgefährdend eingestuft werden könnte, da sich das
Vorbringen, er sei für den MIT als Informant tätig gewesen, als nicht glaub-
haft erwiesen hat. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheint
aus diesen Gründen nicht geeignet, nachträglich das Bestehen einer rele-
vanten Verfolgungsgefahr darzutun.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe noch die Ausfüh-
rungen in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene noch die einge-
reichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK
2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 23
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer, 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Was die in den medizinischen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) diag-
nostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des
EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
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Seite 24
EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände
liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung
betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern
auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Be-
handlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko
einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder ei-
ner erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche ausserge-
wöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen
werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
7.2.3 Mit Blick auf den in den ärztlichen Unterlagen enthaltenen passiven
Todeswunsch des Beschwerdeführers verpflichtet Art. 3 EMRK einen Kon-
ventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit einem
allfälligen Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Ab-
stand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigen-
falls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfäl-
lige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212,
mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen
Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Allein aus der allgemeinen
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt sich kein reales Risiko von
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschen-
rechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden
Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122,
m.w.H.).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 25
7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes – zu denen der letzte Wohnort
B._______ des Beschwerdeführers gehört (im Einzelnen: Batman,
Diyarbakir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari
und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Entwicklun-
gen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss kon-
stanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen
Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai
2017 E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2).
7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt – soweit den Akten
zu entnehmen ist – über (Nennung Schulbildung und Berufserfahrungen).
Zwar gab er anlässlich der BzP hinsichtlich des Verbleibs von Familienan-
gehörigen in seiner Herkunftsprovinz B._______ an, diese ([Auflistung Ver-
wandte]) hätten nach P._______ auswandern wollen (vgl. act. A3/13 S. 5),
respektive führte bei der Anhörung aus, er habe keinen Kontakt zu seiner
Familie, wisse daher nichts über ihren aktuellen Verbleib und ob diese nun
nach P._______ gegangen seien (vgl. act. A11/13 S. 3). Angesichts dieser
vagen Angaben und des Umstandes, dass er in seinen Eingaben auf Be-
schwerdeebene weder jemals auf den aktuellen Aufenthaltsort seiner Fa-
milienangehörigen Bezug nahm noch bestätigte, dass diese nun tatsäch-
lich den Wohnsitz nach P._______ verlegt hätten, kann nach Ansicht des
Gerichts noch nicht per se von einer effektiven Übersiedlung seiner Fami-
lienangehörigen nach P._______ ausgegangen werden. Doch selbst bei
Annahme, dass sich der überwiegende Teil seiner Familienangehörigen
mittlerweile ausserhalb seiner türkischen Heimat niedergelassen haben
sollte, ist festzuhalten, dass seinen Angaben zufolge noch seine Schwester
mit deren Familie in B._______ lebe und sich weitere Verwandte ([Nen-
nung Verwandte]) in verschiedenen Orten der Türkei – so beispielsweise
in der Provinz Q._______ – aufhalten würden (vgl. act. A3/13 S. 6). Sodann
leben seinen Angaben zufolge Verwandte in der R._______ ([Nennung
Verwandte]) sowie in S._______ und in T._______. Ferner lebte er bis zu
seiner Ausreise im November 2013 immer in der Türkei und ist daher mit
den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszuge-
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Seite 26
hen, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer wirtschaftlichen Exis-
tenz – allenfalls auch mit Hilfe eines Teils der im Ausland lebenden Ver-
wandten – möglich sein wird. Wie bereits erwähnt, wohnt zumindest eine
Schwester in seiner Heimatstadt B._______, weshalb er dort über ein trag-
fähiges soziales Netz verfügt, was ihm eine Reintegration erleichtern wird.
Jedenfalls kann die Situation in seiner Herkunftsprovinz B._______ auch
in Beachtung der weiterhin angespannten Situation im Südosten der Türkei
nicht mit derjenigen in Sirnak oder Hakkari verglichen werden. Es bestehen
weiter keine Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein
sollte, sich im Bedarfsfall in einer anderen Region seines Heimatstaates
niederzulassen, so beispielsweise in der Provinz Q._______, wo er über
Verwandte verfügt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Berichte
der L._______ belegten Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht
als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen
Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ersichtlich. Den
Akten ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich
in seiner Heimat seit dem Jahre (...) bis zu seiner Ausreise (...) Jahre später
wegen seiner (...) Probleme behandeln zu lassen (vgl. act. A3/13 S. 11). Es
ist ihm zuzumuten und auch möglich, sich aufgrund der in seiner Heimat
bestehenden medizinischen Strukturen dort (weiter-)behandeln zu lassen.
Der Beschwerdeführer wendete diesbezüglich ein, die allgemein ver-
schlechterte Situation im Südosten in der Türkei habe sich auch auf die
dort bereits schwache wirtschaftliche Situation ausgewirkt, weshalb das in
dieser Region bereits zuvor nur in eingeschränktem Mass vorhandene Ge-
sundheitssystem für psychisch kranke Personen kaum mehr existent sei.
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Seite 27
Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. So verfügen öffentlich zu-
gänglichen Quellen zufolge verschiedene Allgemeinspitäler und Universi-
tätskliniken im Südosten des Landes über psychiatrische Abteilungen, wo-
bei eine stationäre psychiatrische Versorgung sowohl in den Universitäts-
kliniken von Gaziantep und Diyarbakir als auch in Sanliurfa möglich ist (vgl.
Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2016 zur Tür-
kei: Behandlung und Pflege einer schizophrenen Person im Südosten der
Türkei;
erkei/160818-tur-schizophrenie-anonym.pdf., abgerufen am 21.09.2017).
Hinsichtlich der Finanzierung einer allfälligen (Weiter-)Behandlung ist da-
rauf hinzuweisen, dass in Würdigung sämtlicher Umstände – so auch auf-
grund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit, des in der Heimat bestehenden
sozialen Beziehungsnetzes und der in der R._______ wohnhaften Ver-
wandten ([Nennung Verwandte]) davon ausgegangen werden kann, er
könne bei einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbin-
dung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen
Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine (Weiter-)Behandlung
übernehmen.
7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E.12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
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hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 12. Januar 2016 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Bezüglich des Gesuchs um Kostenbe-
freiung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...)
als (Nennung Erwerbstätigkeit) tätig war. Trotz dieser zeitweiligen Tätigkeit
ist angesichts des dabei erzielten geringen Einkommens und der vorher
und wohl auch heute wieder bestehenden Fürsorgeabhängigkeit noch im-
mer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch kön-
nen die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet wer-
den. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: