B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7529/2016
wiv
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im
Oktober 2013 und gelangten in die Türkei, wo sie zirka fünf Monate geblie-
ben seien. Am 29. März 2014 gelangten sie mit einem humanitären Visum
auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 22. April 2014 ein Asylgesuch
einreichten. Am 5. Mai 2014 wurden sie summarisch befragt und am 7. be-
ziehungsweise 25. April 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er sei
1997 wegen seines seit 1986 dauernden Engagements für die kommunis-
tische Partei (…) Tage verhört worden. Im Jahr 2000 sei er deswegen ent-
lassen, aber im Jahr 2004 auf Intervention seines Vorgesetzten
D._______. wieder eingestellt worden. Im Jahr 2008 habe er zusammen
mit seiner Tochter und seiner Schwägerin an einer Demonstration teilge-
nommen. Die beiden seien im Anschluss für (…) Tage inhaftiert und verhört
worden und hätten dabei seinen Namen genannt. Nach ihrer Freilassung
sei er deshalb für (…) Tage inhaftiert und verhört beziehungsweise für (…)
Tage inhaftiert worden und habe danach für (…) Tage zum Verhör erschei-
nen müssen. Auf Vermittlung seines Vorgesetzten D._______. sei er frei-
gekommen. Vom März 2011 bis Ende 2012 habe er wiederum an Demonst-
rationen teilgenommen. Er sei Sympathisant der Demokratischen Partei
Kurdistans (PDK) gewesen und habe zusammen mit der (…)-Partei Treffen
abgehalten, bei denen sie ihre Aktivitäten koordiniert und versucht hätten,
junge Leute für die Demonstrationen zu motivieren und ihnen die Rechte
der Kurden zu erklären. Im Februar 2013 sei ihr Wohngebiet in Aleppo an-
gegriffen worden und sie seien ins Quartier E._______ geflohen. Sein
Freund F._______ sei alleine beziehungsweise zusammen mit ihm immer
wieder in die alte Wohnung zurückgekehrt, um zu kontrollieren, ob sie noch
intakt sei. Nachdem das Regime das Gebiet wieder übernommen habe,
hätten die Sicherheitskräfte F._______ bei einem dieser Kontrollbesuche
nach der Wohnung im zweiten Stock (Wohnung der Beschwerdeführen-
den) gefragt. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) Angst bekommen.
Am (…) März 2013 sei F._______ vom Sicherheitsdienst verhaftet worden.
Am (…) März 2013 habe er dies von dessen Cousin erfahren und auch
dass F._______ seinen Namen verraten habe. Aus Angst sei er danach
nicht mehr zu seiner Arbeit an einer staatlichen Stelle gegangen, weshalb
er als Verräter betrachtet und bestraft werde. Er sei dann mit seiner Familie
in sein Herkunftsdorf gezogen. Die dort herrschende Partei der Demokra-
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tischen Union (PYD) habe seine Töchter einmal als Wachen mitgenom-
men. Beim zweiten Mal hätten sie sich geweigert. Er habe sich im Dorf für
die PDK engagiert und Versammlungen organisiert. Als manche PDK-Mit-
glieder nach der letzten Versammlung, an der er teilgenommen habe, von
der PYD zu Verhören vorgeladen worden seien, seien sie (die Beschwer-
deführenden) in die Türkei geflohen.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei aufgrund des Bürgerkrieges und
wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter an-
derem einen Beschluss vom (…) 2011 über die Festanstellung des Be-
schwerdeführers im Staatsdienst zu den Akten.
B.
Mit Schreiben des SEM vom 31. August 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit gegeben, sich zu einem Widerspruch in seinen Aussagen
zu äussern. So habe er angegeben, von 1989 bis 2000 und von 2004 bis
2013 im Staatsdienst gearbeitet zu haben, während aus dem eingereichten
Beschluss hervorgehe, dass er bis zum 6. Januar 2004 dort gearbeitet
habe und am 29. September 2011 provisorisch wieder eingestellt worden
sei.
C.
In seiner Eingabe vom 10. September 2016 gab der Beschwerdeführer
dazu an, dem SEM liege eine unrichtige Übersetzung des Beschlusses vor.
Aus diesem gehe vielmehr hervor, dass die temporäre Anstellung seit Ja-
nuar 2004 im September 2011 wieder in eine Festanstellung überführt wor-
den sei. So gehe denn auch aus einem weiteren Schreiben vom Januar
2004 betreffend Familienzulagen hervor, dass er seit Januar 2004 ange-
stellt sei.
Zur Stützung reichte er eine vollständige Übersetzung des Beschlusses
vom (…) 2011 und eine diesbezügliche Administrativinformation sowie den
Beschluss vom (…) 2004 betreffend Familienzulagen (beides inklusive
Übersetzung) zu den Akten.
D.
Mit Schreiben des SEM vom 19. September 2016 wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen gegeben, wonach bei
Verlassen einer staatlichen Arbeitsstelle ohne Bewilligung gemäss syri-
schem Recht eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren drohen könne.
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In der Praxis seien es jedoch maximal zwei Monate, wobei jährlich Amnes-
tien erlassen würden, auf welche sich ein Angestellter berufen und sogar
seine Stelle wieder antreten könne.
E.
In seiner Eingabe vom 10. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer hierzu
fest, diese Praxis greife in seinem Fall nicht. Er habe sich im Rahmen der
Demonstrationen im Jahr 2011 politisch gegen die Regierung engagiert
und sein Freund sei bei seiner Festnahme nach ihm befragt worden. Zu-
dem sei er schon 1997 und 2008 verhaftet worden. Vor diesem Hintergrund
könne er nicht mit einer Amnestie rechnen und würde verurteilt.
F.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 – eröffnet am 7. November 2016 –
wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die
Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
G.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der
Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung hiess sie gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde den Beschwer-
deführenden bis zum 27. Dezember 2016 Frist angesetzt, um die in Aus-
sicht gestellte Übersetzung eines fremdsprachigen Beweismittels nachzu-
reichen.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 wurde die eingeforderte Übersetzung
zu den Akten gereicht.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Replik vom 20. Januar 2017 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 6
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Haft von 1986 bis 1997 liege schon zu
weit zurück. Abgesehen von der (…)tägigen Festnahme habe der Be-
schwerdeführer zudem keine Nachteile erlitten und habe danach weiter für
den Staat arbeiten können. Bei Verlassen einer staatlichen Arbeitsstelle
ohne Bewilligung, wie dies der Beschwerdeführer im Jahr 2013 getan
habe, könne gemäss syrischem Recht eine Gefängnisstrafe von bis zu drei
Jahren drohen. In der Praxis seien es jedoch maximal zwei Monate, wobei
jährlich Amnestien erlassen würden, sodass nur noch eine Geldbusse be-
stehen bleibe. Somit hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dies-
bezüglich keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Die anlässlich der
Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 vorgebrachten diesbezüglichen Ar-
gumente des Beschwerdeführers würden wie nachfolgend dargelegt nicht
greifen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft im Jahr 2008
sei nämlich nicht glaubhaft. Während der Beschwerdeführer an der Befra-
gung gesagt habe, er sei (…) Tage in Haft gewesen, habe er an der Anhö-
rung ausgeführt, er sei (…) Tage in Haft gewesen und danach (…) Tage
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verhört worden, habe abends jedoch nach Hause gehen dürfen. Zudem
wäre nicht nachvollziehbar, dass er danach hätte in den Staatsdienst zu-
rückkehren können, sollte tatsächlich eine Gefahr von ihm ausgegangen
sein. Er sage selber, dass diejenigen, die für die Behörden gefährlich ge-
worden seien, nicht einfach freigekommen seien, er aber gegen Bezahlung
freigelassen worden sei. Auch die Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2011
seien nicht glaubhaft. So habe er an der Befragung gesagt, er habe diese
mit seinem Freund F._______ besucht, während er an der Anhörung ge-
sagt habe, es sei mit seinem Kollegen der (…)-Partei, G._______, gewe-
sen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er 2011 und 2012 an mehreren
Demonstrationen teilgenommen habe, dabei namentlich registriert worden
sei und trotzdem bis 2013 im Staatsdienst geblieben sei, wo man ihn zu-
dem jederzeit hätte festnehmen können. Schliesslich seien auch seine
Aussagen zu seiner Zusammenarbeit mit der (…)-Partei, welche er an der
Befragung gar nicht erwähnt habe, substanzarm gewesen. Später an der
Anhörung habe er zwar plötzlich geltend gemacht, dass seine Demonstra-
tionsteilnahme nicht bekannt gewesen sei, da die Demonstrationen abends
stattgefunden hätten und nur kurz gewesen seien. Den dadurch entstan-
denen Widerspruch habe er aber nicht zu erklären vermocht. Weiter seien
auch die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verhaftung
seines Freundes F._______ äusserst widersprüchlich ausgefallen. So
habe er an der Befragung geschildert, F._______ sei alle drei bis vier Tage
zur Wohnung gegangen und dabei eines Tages von den Sicherheitskräften
nach ihm gefragt worden, was den Beschwerdeführer geängstigt und zur
Rückkehr in sein Dorf bewogen habe. An der Anhörung habe er hingegen
angegeben, er habe die Wohnung zusammen mit F._______ aufgesucht
und dieser sei lediglich das letzte Mal alleine gegangen und dabei verhaftet
worden. Von einem Verwandten von F._______ habe er von dessen Ver-
haftung erfahren und auch davon, dass dieser nach seinem Namen befragt
worden sei, woraufhin er ins Dorf gegangen sei. Diese Widersprüche habe
er nicht zu erklären gewusst. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb
F._______ nach seinem Namen gefragt worden sei, sei dieser den Behör-
den durch die Demonstrationsteilnahme und auch durch seine Arbeit beim
Staat ja bereits bekannt gewesen. Schliesslich seien auch die Vorfälle im
Dorf nicht glaubhaft. Während er an der Befragung angegeben habe, an
den Sitzungen der PDK hätten Agenten der PYD teilgenommen, die alle
Teilnehmenden registriert hätten, habe er an der Anhörung erklärt, die PYD
habe später von der Versammlung erfahren. Zudem habe er an der Anhö-
rung zuerst ausgesagt, dass alle Bewohner des Dorfes seine Verwandten
und Sympathisanten der PDK gewesen seien, während er später zu Pro-
tokoll gegeben habe, dass es auch Sympathisanten der PYD gegeben
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habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Probleme ihres Ehemannes mit
keinem Wort genannt. Auch bezüglich der Mitnahme der Töchter durch die
PYD zum Wachdienst hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche
Aussagen gemacht. So hätten die Töchter angegeben, sie hätten tagsüber
Wachdienst leisten müssen und hätten Waffentraining erhalten, während
der Beschwerdeführer angegeben habe, dies sei nachts gewesen und sie
hätten kein Training erhalten. Weiter habe der Beschwerdeführer zunächst
gesagt, dass jede Familie eine Person zum Wachdienst habe schicken
müssen, während er später gesagt habe, es hätten alle gehen müssen, die
eine Waffe hätten tragen können. Zudem sei er gemäss seinen Angaben
nie selber aufgefordert worden, Dienst zu leisten, während die Beschwer-
deführerin angegeben habe, sie seien dazu aufgefordert worden, andern-
falls werde man ihre Töchter mitnehmen, beziehungsweise ihr Mann sei
zunächst dazu aufgefordert worden, stattdessen habe man aber die Töch-
ter mitgenommen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, wie er bereits an der Anhö-
rung ausgeführt habe, sei er 2008 zwar nur (…) Tage effektiv in Gefangen-
schaft gewesen, aber während (…) Tagen verhört und geschlagen worden.
Dass er dies als Haft bezeichnet habe, sei auf die zweideutige Begriffsbe-
deutung im Arabischen und auf die Tatsache zurückzuführen, dass er wäh-
rend dieser Zeit faktisch vom sozialen und beruflichen Leben ausgeschlos-
sen gewesen sei. Auch sei es nicht unlogisch, dass er an seine Arbeits-
stelle habe zurückkehren können. So habe er eine enge Freundschaft zu
seinem Vorgesetzten gehabt, welche er im Rahmen der Anhörung wieder-
holt erwähnt habe, und über keine hochrangige Funktion verfügt. Nachdem
er die Ereignisse aber nicht zuletzt sehr emotional und realitätsnah habe
schildern können, vermöge die offene Motivation des Sicherheitsdienstes
der Glaubhaftigkeit jedenfalls nicht entscheidend entgegenzustehen. Wei-
ter könne es nicht erstaunen, dass er an den zahllosen, wöchentlich statt-
findenden Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012 mit mehreren
Bekannten teilgenommen habe. Dem Vorwurf, er hätte angesichts der De-
monstrationsteilnahmen nicht im Staatsdienst verbleiben können, sei ent-
gegenzuhalten, dass zu dieser Zeit gerade in grösseren Städten wie Al-
eppo jeweils grosse Menschenmengen auf die Strasse gegangen seien.
Dabei seien sie von den Sicherheitskräften gefilmt worden, um später ein-
zelne Personen identifizieren zu können. Es sei in der Tat nicht davon aus-
zugehen, dass er während dieser frühen Zeit bereits persönlich als Re-
gimegegner identifiziert worden sei, andernfalls er kaum in einem staatli-
chen Unternehmen hätte weiterarbeiten können. Dies habe er an der Be-
fragung und der Anhörung auch so angegeben. Eine Identifizierung habe
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erst nach der Festnahme von F._______ stattgefunden. In Bezug auf seine
angeblich substanzarmen Ausführungen zur Zusammenarbeit mit der (…)-
Partei habe er klargestellt, dass er nicht Mitglied dieser Partei gewesen sei.
Auch wenn seine diesbezüglichen Aussagen eher kurz ausgefallen seien,
seien sie doch konkret und anschaulich gewesen. Dass er an der Befra-
gung noch nicht darüber berichtet habe, liege an deren summarischen
Charakter. Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche zu der Verhaf-
tung von F._______ könnten zwar nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch
sei schon während der Anhörung unmissverständlich erkennbar gewesen,
dass er verwirrt gewesen sei und teilweise auch die Fragen nicht verstan-
den habe. In der Folge habe er sich in den Daten und Abläufen verhaspelt
und sei völlig von der Rolle gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang in
Erinnerung zu rufen, dass sie extrem Traumatisierendes erlebt hätten und
noch heute Mühe bekundeten, mit dem Erlebten umzugehen. Die Auswir-
kung seiner Aussagen auf die Glaubhaftigkeit müsse vor diesem Hinter-
grund klar relativiert werden. In Bezug auf seine politischen Aktivitäten in
seinem Dorf sei einerseits festzuhalten, dass der Begriff „Versammlungen“
auch „Sitzungen und Vorlesungen“ umfasse. Andrerseits habe er an der
Anhörung ausgeführt, dass Sympathisanten der PYD an den Versammlun-
gen der PDK teilgenommen hätten. Als dadurch die PYD später davon er-
fahren und Teilnehmer festgenommen hätten, seien sie geflohen. Dass
seine Frau nichts von seinen Aktivitäten gewusst habe, liege daran, dass
er sie nicht darüber informiert habe und sie sich nicht für politische Ange-
legenheiten interessiere. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Tochter,
welche angegeben habe, sie hätten die Wachdienste am Tag leisten müs-
sen, an einer ärztlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung
leide und grosse Mühe bekunde, sich an das Erlebte zu erinnern. Ihre Aus-
sage könne die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden demnach nicht
beschädigen. In Bezug auf den Widerspruch hinsichtlich des Erhalts von
Waffentraining habe er an der Anhörung zu bedenken gegeben, dass die
Töchter lediglich eine Nacht Dienst hätten leisten müssen und nicht in ein
Ausbildungscamp gebracht worden seien, aber dass er letztlich nicht
wisse, welche Ausbildung im Umgang mit Waffen sie beim Posten erhalten
hätten. Die anfängliche Unklarheit betreffend die Frage, ob sie auch zum
Dienst aufgeboten worden seien, hätten sie im Verlauf der Anhörung klären
können. So hätten sie ausgeführt, dass ihnen gedroht worden sei, sie wür-
den sie anstelle der Töchter mitnehmen, würden sie diese nicht gehen las-
sen. Deshalb hätten sie die Frage nach einem Aufgebot verneint.
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In Bezug auf die glaubhaft dargelegte Haft im Jahre 1997 lasse sich ein
Einfluss auf seine Gefährdung nicht von der Hand weisen, sei er doch da-
mals schon regierungskritisch aufgefallen und registriert worden. Die Tat-
sache, dass er sich 2008 und 2011/2012 erneut politisch engagiert habe,
dürfte unter diesen Umständen kaum unentdeckt geblieben sein. Spätes-
tens durch das unentschuldigte Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz, wel-
ches die Vorinstanz bisher nur unzureichend und völlig losgelöst von sei-
nem politischen Profil gewürdigt habe, müsse eine asylrelevante Bedro-
hung befürchtet werden. Inzwischen könne er ein neues Beweismittel in
Form eines Schreibens vom (…) April 2013 des Direktors seiner staatli-
chen Arbeitsstelle in Aleppo einreichen, in welchem die zuständige Stelle
angewiesen werde, ihn wegen seiner politischen Aktivitäten freizustellen.
Somit stehe fest, dass seine regimekritischen Aktivitäten nicht unentdeckt
geblieben seien, weshalb er gemäss Referenzurteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten habe.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem das besagte
Schreiben seiner Arbeitsstelle vom (…) April 2013 in Kopie zu den Akten,
wonach er von der Justiz gesucht werde, weil er zu Demonstrationen auf-
gerufen habe.
4.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer an der Anhörung angegeben habe, es habe viele Spitzel
des Regimes an den Demonstrationen gegeben, welche seinen Namen an
die Behörden weitergeleitet hätten. In Bezug auf die posttraumatische Be-
lastungsstörung der Tochter sei festzuhalten, dass diese selbst unter die-
sen Umständen die Ereignisse grob umschreiben können sollte. Es mache
schliesslich einen wesentlichen Unterschied, ob der Wachdienst tagsüber
oder nachts stattgefunden habe. In Bezug auf das eingereichte Beweismit-
tel sei unklar, weshalb er dieses während des ganzen vorinstanzlichen Ver-
fahrens weder erwähnt noch eingereicht habe. Die eingereichte Kopie
könne zwar nicht auf die Echtheit überprüft werden. Aufgrund der unglaub-
haften Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner politischen Ak-
tivitäten, des plötzlichen Auftauchens des Schreibens und der Tatsache,
dass syrischen Dokumenten ein geringer Beweiswert zukomme, zumal sie
leicht gefälscht und aufgrund der verbreiteten Korruption in Syrien auch
echte Dokumente mit falschen gewünschten Daten erlangt werden könn-
ten, komme diesem Schreiben kein Beweiswert zu.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er erst
nach der Festnahme von F._______ identifiziert worden sei. Dies sei auch
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in Anbetracht der Tatsache plausibel, dass es an den Demonstrationen
Spitzel gegeben habe und er wahrscheinlich auch von diesen gefilmt wor-
den sei. Da hunderte von Menschen teilgenommen hätten, dürfte es län-
gere Zeit in Anspruch genommen haben, das zahlreiche Bildmaterial
durchzuarbeiten und sämtliche Personen zu identifizieren. Dabei habe der
Fokus wahrscheinlich auf Personen gelegen, die sich exponiert hätten, und
nicht auf normalen Teilnehmern wie ihn. Zudem sei er in seinem Beruf nie
negativ aufgefallen und habe eine besonders enge Beziehung zu seinem
Vorgesetzten gehabt. Das Vorbringen der Vorinstanz, dass auch traumati-
sierte Personen in der Lage sein sollten, ein Ereignis grob zu umschreiben,
könne nicht gehört werden. Ein Lebensnarrativ habe in der psychiatrischen
Behandlung nur mit entsprechenden Entspannungsübungen erreicht wer-
den können. Die hoheitliche, formelle Befragungssituation sei dazu nicht
das geeignete Setting gewesen. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens
vom (…) April 2013 verkenne das SEM, dass dieses erst nach seiner
Flucht ausgestellt worden sei und er von dessen Existenz nichts gewusst
habe, sodass er es auch nicht schon früher habe erwähnen oder einreichen
können. Auf das „plötzliche“ Auftauchen habe er keinen Einfluss gehabt.
Das SEM könne sich sodann nicht pauschal aufgrund der Korruption in
Syrien darauf berufen, dass es sich um eine Fälschung handle. Vielmehr
hätte es die Echtheit des Dokuments prüfen müssen.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Asylsuchenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen einen Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
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Seite 12
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1,
2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.2 In Bezug auf die Demonstrationsteilnahme im Jahr 2008 gilt es festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse im Grossen und Ganzen
übereinstimmend wiedergab, dies auch mit Bezug auf die Aussagen seiner
Familienmitglieder. Dass er an der Befragung davon sprach, er sei (…)
Tage in Haft gewesen, während er in der Anhörung von (…)tägigen Verhö-
ren sprach, tut dem keinen Abbruch. Ganz offensichtlich empfand er die
(…) Tage dauernden Verhöre auch als Haft. Zu betonen gilt es insbeson-
dere, dass er an der Befragung keine weiteren Angaben zu dieser Haft
machte, sodass sich der Widerspruch alleine aus der Wortwahl ergibt, wo-
bei der Begriff im Arabischen gemäss Angaben in der Beschwerde offenbar
zweideutig ist. In Anbetracht dessen, dass dies der einzige vom SEM ge-
nannte Widerspruch ist, der überdies nicht als diametral zu bezeichnen ist,
ist er nicht geeignet, zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers zu führen. Wenn das SEM zudem argumentiert, es sei nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer danach in den Staatsdienst hätte
zurückkehren können, argumentiert es mit der Verfolgerlogik, die dem Be-
schwerdeführer nur bedingt vorgehalten werden kann. Zu betonen gilt es
in diesem Zusammenhang auch, dass sich gerade sein Vorgesetzter im
Staatsdienst für seine Freilassung eingesetzt hat, zu welchem er wie in der
Beschwerde ausgeführt eine enge Freundschaft pflegte und welcher sich
auch schon früher für seine Wiedereinstellung eingesetzt hat. Vor diesem
Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass dieser ihn nachher weiterbe-
schäftigt hat. Überdies ist davon auszugehen – gibt der Beschwerdeführer
dies doch auch selber an –, dass er damals keine Gefahr für das Regime
darstellte, was seine Freilassung und Weiterbeschäftigung erklärt, jedoch
nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Haft spricht.
5.3 In Bezug auf den Widerspruch zu den Vorbringen rund um die De-
monstrationsteilnahmen in den Jahren 2011/2012 gilt es der Meinung des
Beschwerdeführers zu folgen. So ist bei einem Zeitraum von mehr als ein-
einhalb Jahren, während dessen er regelmässig an Demonstrationen teil-
nahm, ganz klar davon auszugehen, dass er diese mit verschiedenen Per-
sonen besuchte, sodass es ihm nicht als Widerspruch ausgelegt werden
kann, wenn er einmal angab, er sei mit F._______ hingegangen und ein
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Seite 13
andermal sagte, dies sei mit G._______ gewesen. Auch dass er an der
Befragung seine Verbindungen mit der (…)-Partei nicht offen legte, spricht
angesichts des summarischen Charakters der Befragung und der Fülle der
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegen ihn. Von seinen Aussagen
insgesamt ist darauf zu schliessen, dass er ein politisch denkender Mensch
war, der sich für die Kurdenfrage zu interessieren und auch einzusetzen
schien. In Bezug auf die Identifizierung anlässlich dieser Demonstrationen
sagte der Beschwerdeführer lediglich, es habe viele Spitzel gegeben und
diese hätten seinen Namen weitergeleitet. Er sei zwar registriert, aber nie
gesucht worden. Diese Aussagen sind jedoch lediglich als Annahmen des
Beschwerdeführers und nicht als konkrete Indizien für eine tatsächliche
Registrierung zu werten. Somit geht das SEM fehl, wenn es argumentiert,
der Beschwerdeführer habe auf einmal gesagt, er sei nicht registriert wor-
den. Dies würde auch erklären, dass er trotz der Demonstrationsteilnah-
men im Staatsdienst weiterbeschäftigt wurde.
5.4 Gewichtige Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entste-
hen aber im Zusammenhang mit seiner Identifizierung als Regimegegner
im Jahre 2013. So ist es zwar nachvollziehbar, dass sein Freund F._______
oder auch der Beschwerdeführer ab und zu nach ihren Wohnungen im um-
kämpften Gebiet geschaut haben. Dass der Beschwerdeführer hier einmal
angab, der Freund sei alleine gegangen und ein andermal sagte, er sei
auch mitgegangen, liesse sich vor der chaotischen Bürgerkriegssituation
noch erklären. Mit Bezug auf die Weitergabe seines Namens durch
F._______ an die Behörden werden die Aussagen des Beschwerdeführers
aber endgültig widersprüchlich. So sagte er an der Befragung, F._______
sei eines Tages gefragt worden, wer in der Wohnung der Beschwerdefüh-
renden wohne und erst später verhaftet worden, wobei er seitdem nichts
mehr von ihm gehört habe. An der Anhörung gab er aber an, er habe nach
der Verhaftung von F._______ von dessen Cousin erfahren, dass dieser
verhaftet worden sei und seinen Namen verraten habe. Der Beschwerde-
führer gab denn auch selber in der Beschwerde zu, dass seine diesbezüg-
lichen Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien, versuchte dies aber
durch seine Traumatisierung zu erklären, was nicht zu überzeugen ver-
mag. Überdies bleibt unklar, weshalb der Sicherheitsdienst fragte, wer in
der Wohnung des Beschwerdeführers wohne, dürfte ihnen dies – wie das
SEM richtig ausführt – aufgrund dessen Anstellung im öffentlichen Dienst
eigentlich bekannt gewesen sein. Insbesondere kann aber nicht geglaubt
werden, dass der Cousin des Verhafteten F._______ in der Haft – und dies
gilt vor allem für deren Anfangsphase – Zugang zu diesem bekam und die-
ser ihm dabei auch noch sagen konnte, welche Namen er verraten hatte.
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Seite 14
5.5 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerde ein Schreiben
seiner staatlichen Arbeitsstelle vom (…) April 2013 ein, wonach er wegen
politischer Aktivitäten zu entlassen sei. Wie das SEM in seiner Vernehm-
lassung richtig festhielt, erklärt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise,
wie er in Besitz dieses Beweismittels kam und weshalb er es erst mehr als
zwei Jahre nach dessen Erstellung erlangte und einreichte. Dies holte er
trotz des Hinweises der Vorinstanz in seiner Vernehmlassung auch in der
Replik nicht nach. Zudem gilt es dem SEM recht zu geben, wenn es – und
dies tut es vorliegend eben nicht pauschal sondern als zusätzliches Argu-
ment – auf den geringen Beweiswert solcher Dokumente abstellt, zumal
der Beschwerdeführer dieses lediglich in Kopie einreichte, wiederum ohne
zu erklären, wo das Original ist und weshalb er dieses nicht einreichen
kann.
5.6 Die Glaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten für die PDK und der Ein-
berufung der Töchter für den Wachdienst der PYD kann in Anbetracht des
nachfolgend Dargelegten offen bleiben. Auf die entsprechenden Erwägun-
gen zur Glaubhaftigkeit in der angefochtenen Verfügung und der Be-
schwerde muss demnach nicht eingegangen werden.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
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gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.2 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März
2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat der Beschwer-
deführenden nicht auf deren konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat
wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender
Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden.
6.3 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten ha-
ben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2).
6.4 Der Beschwerdeführer wurde 1997 wegen Aktivitäten für die kommu-
nistische Partei ein erstes Mal für (…) Tage verhaftet. Anlässlich einer De-
monstrationsteilnahme im Jahre 2008 wurde er wiederum verhaftet und
über einen längeren Zeitraum verhört. In den Jahren 2011/2012 nahm er
an verschiedenen Demonstrationen teil, ohne dabei jedoch vom Staat re-
gistriert worden zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass er stets wieder aus
der Haft entlassen wurde und bei seiner Vergangenheit trotzdem bis zu
seiner Ausreise aus Aleppo im Jahre 2013 im Staatsdienst weiterarbeiten
konnte und überdies im Jahr 2011 festangestellt wurde, ist dezidiert davon
auszugehen, dass er den Behörden eben nicht als Gegner des Regimes
bekannt war. Somit hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2011/2012
lediglich wie tausende andere an Demonstrationen in Syrien teilgenom-
men. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat, machte er nicht geltend.
Vielmehr führte er in der Beschwerde und der Replik stets aus, wäre er als
gefährlicher Regimegegner eingestuft worden, wäre er entlassen worden.
Erst durch die Verhaftung seines Freundes im Jahr 2013 sei er identifiziert
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worden. Die geltend gemachten Ereignisse rund um die Verhaftung dieses
Freundes, welcher den Behörden seinen Namen genannt haben soll, konn-
ten dem Beschwerdeführer aber, wie oben ausgeführt, nicht geglaubt wer-
den. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den Behörden kurz vor seiner Ausreise als Regimegegner bekannt wurde.
Vor diesem Hintergrund kann auch die Tatsache, dass er seine staatliche
Stelle unerlaubt verliess, isoliert betrachtet und so besehen nicht als asyl-
rechtliche Gefährdung qualifiziert werden, da eine solche Strafe nicht poli-
tisch motiviert wäre. Selbst in Anbetracht der Ereignisse von 1997 und
2008 ist nicht davon auszugehen, dass das Fernbleiben von der Arbeits-
stelle dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner qua-
lifiziert wurde. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer als Geg-
ner des Regimes identifiziert. Das SEM hat somit richtig gefolgert, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Syrien deshalb keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.
6.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen
Aktivitäten für die PDK und die daraus entstandenen Probleme mit der PYD
kann festgehalten werden, dass zur Annahme einer begründeten Furcht
vor Verfolgung die Verhaftung von anderen Versammlungsteilnehmern
nicht ausreicht, zumal gar nicht bekannt ist, welchen Hintergrund diese hat-
ten. Das diesbezügliche Engagement des Beschwerdeführers scheint eher
im niederschwelligen Bereich anzusiedeln zu sein, sodass nicht davon aus-
zugehen ist, die PYD hätte ein Interesse an ihm gehabt, zumal dem Gericht
nicht bekannt ist, dass Mitglieder der PDK von dieser systematisch verfolgt
werden und der Beschwerdeführer dies auch gar nicht geltend macht. Auch
aus der Einberufung der Töchter für den Wachdienst der PYD erwächst
zumindest für die Beschwerdeführenden selber keine asylrelevante Verfol-
gung oder Furcht vor einer solchen, betraf diese Massnahme doch insbe-
sondere ihre Töchter. Dass den Beschwerdeführenden in diesem Zusam-
menhang asylrechtlich relevante Übergriffe tatsächlich gedroht hätten, ver-
mag nicht zu überzeugen.
6.6 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
7.
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7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom
3. November 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind
keine Kosten zu erheben.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 wurde der
rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbe-
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Seite 18
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kosten-
note vom 20. Januar 2017 weist er Parteikosten von insgesamt
Fr. 3‘454.70 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 200.– aus-
ging. Dabei machte er auch Handlungen aus dem vorinstanzlichen Verfah-
ren geltend, welche nicht im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung
vor dem Bundesverwaltungsgericht abzugelten sind. Auch im Übrigen er-
scheint der geltend gemachte Aufwand nicht vollumfänglich als angemes-
sen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wo-
bei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Nach dem Gesagten ist das Honorar entsprechend zu kürzen und auf ins-
gesamt Fr. 1‘800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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