Abtei lung IV
D-7531/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, und deren Kinder B._______, und
C._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Sep-
tember 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7531/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eritreische Staatsangehörige aus
D._______ (Zoba E._______) – verliessen nach eigenen Angaben
ihren Heimatstaat im Oktober 2006 und gelangten über den Sudan,
Libyen – wo sie rund ein Jahr verblieben seien – und Italien am
24. Oktober 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchten.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im
Rahmen der summarischen Befragung vom 15. November 2007 und
der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 29. November 2007
im Wesentlichen vor, sie sei zunächst mit dem Vater ihres älteren Soh-
nes religiös verheiratet gewesen und habe sechs Jahre im Sudan ge-
lebt, bis sie nach dem eritreischen Referendum wieder in ihren Hei -
matstaat zurückgekehrt seien. Nachdem ihr erster Mann sie verlassen
habe, habe sie im Januar 2006 den Vater ihres jüngeren Sohnes ge-
heiratet. Ihr zweiter Ehemann sei als Soldat in F._______ stationiert
gewesen und regelmässig nach Hause gekommen, letztmals im Juli
2006. Seither habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Am 27.
oder 28. September 2006 seien zwei Soldaten in Uniform zu ihr ge-
kommen, hätten ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann desertiert sei, und sie
unter Androhung einer Inhaftierung sowie unter Einräumung einer Be-
denkzeit zur Bezahlung eines Betrages von 50'000 Nakfa aufgefordert.
Da sie diese Summe nicht habe leisten können und Angst vor einer
Verhaftung gehabt habe, habe sie sich entschlossen, den Heimatstaat
zu verlassen. Sie sei mit ihren Kindern etwa acht Tage nach der Vor-
sprache der Soldaten per Bus an die sudanesische Grenze gefahren,
welche sie anschliessend zu Fuss überquert hätten. Die Beschwerde-
führerin reichte eine Kopie ihrer im Jahr 1993 im Sudan ausgestellten
eritreischen Identitätskarte zu den Akten.
Der ebenfalls befragte Sohn C._______ brachte vor, er habe in Eritrea
während acht Jahren die Schule besucht und selber nichts Schlimmes
erlebt. Wieso sie Eritrea verlassen hätten, wisse er nicht und soviel er
wisse, habe seine Mutter keine Probleme mit den Behörden gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am 3. November 2009
– wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und
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ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte
es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 fochten die
Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 – welche den Be-
schwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die
Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 30. Oktober
2009 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genü-
gen. So habe die Beschwerdeführerin die angebliche Desertion ihres
Ehemannes und die darauf folgende Vorsprache zweier Soldaten we-
nig konkret, detailliert und differenziert geschildert. Sie habe weder
Angaben zu den militärischen Aktivitäten und dem Aufenthaltsort ihres
Mannes machen können noch sich konkret zu den Soldaten und der
Dauer deren Auftretens bei ihr Zuhause geäussert. Ferner habe ihr
Sohn C._______ keinen bestimmten Ausreisegrund nennen können
und nichts von allfälligen Problemen mit der eritreischen Armee ge-
wusst (vgl. angefochtene Verfügung, E. I/1, S. 2 f.). Angesichts der feh-
lenden Glaubhaftigkeit bezüglich der angeblich in Eritrea erlebten
Ereignisse und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht anzu-
geben vermocht habe, wann sie aus dem Sudan nach Eritrea zurück-
gekehrt sei, sei schliesslich auch diese Rückkehr nicht glaubhaft (vgl.
angefochtene Verfügung, E. I/2, S. 3).
4.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerdeeinga-
be vom 2. Dezember 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, die Be-
schwerdeführerin habe die Asylgründe widerspruchslos und präzise
dargelegt. Sie habe genau angeben können, wann ihr Ehemann sie
das letzte Mal besucht habe, an welchem Tag die Soldaten bei ihr vor-
gesprochen hätten, und wie lange sie noch in D._______ verblieben
sei beziehungsweise die Fahrt von ihrem Wohnort an die
sudanesische Grenze gedauert habe. Die Konversation mit den
Soldaten habe sie detailliert geschildert, und wenn sie sich auch nicht
an die exakte Dauer der Anwesenheit der Armeeangehörigen erinnern
könne, so habe sie immerhin anzugeben vermocht, dass die Männer
hereingekommen seien und sich gesetzt hätten. Es sei sodann
einzuräumen, dass sie keine Angaben zum Aufenthalt ihres
Ehemannes habe machen können; dies liege jedoch daran, dass sie
über dessen Verbleib nach wie vor im Ungewissen sei. Sie habe erst
durch die Soldaten von seiner Desertion erfahren, da er nach seiner
Flucht begreiflicherweise nicht zu ihr nach Hause gekommen sei.
Wenn im Weiteren ihr zum Zeitpunkt der Ereignisse erst [...]-jähriger
Sohn C._______ nichts von ihren Schwierigkeiten erzählt habe, so sei
dies für sich noch kein Grund, ihre Vorbringen in Zweifel zu ziehen.
Schliesslich halte ihr das BFM zu Unrecht vor, dass sie nicht aus dem
Sudan nach Eritrea zurückgekehrt sei. So habe sie in
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nachvollziehbarer Weise angegeben, dass ihre Rückkehr kurz nach
dem eritreischen Referendum – welches im April 1993 stattgefunden
habe – erfolgt sei beziehungsweise im Zeitpunkt, als ihr erstgeborener
Sohn [...] alt gewesen sei; damit habe sie konkrete und inhaltlich
kongruente zeitliche Aussagen gemacht. Ferner könne sie nunmehr
acht Fotografien einreichen, welche ihr Leben in Eritrea
dokumentieren würden, und Auszüge betreffend ihr eritreisches
Bankkonto vorlegen, welche unter anderem Angaben über eine im
Jahr 2006 erfolgte Einzahlung enthalten würden; damit stehe ausser
Frage, dass sie seinerzeit aus dem Sudan in ihren Heimatstaat zurück-
gekehrt sei.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM einerseits zu Unrecht die Rückkehr der
Beschwerdeführerin aus dem Sudan nach Eritrea als unglaubhaft er-
achtet, andererseits jedoch in zutreffender Weise die Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea verneint.
5.1.1 Was die Frage der Rückkehr nach Eritrea anbelangt, ist festzu-
stellen, dass sich die Beschwerdeführerin zu deren Zeitpunkt in den
Anhörungen durchaus konkret geäussert hat. Auch wenn sie kein ge-
naues Datum angeben konnte, was angesichts des lange zurücklie-
genden Ereignisses nicht ungewöhnlich ist, hat sie doch – wie in der
Beschwerdeeingabe zutreffend ausgeführt – mit dem eritreischen Re-
ferendum (vgl. BFM-act. A8, S. 56, F77 f.) und dem damaligen Alter ih-
res erstgeborenen Sohnes (vgl. BFM-act. A2, S. 2) spezifische, inhalt -
lich kompatible Referenzumstände genannt, die eine Rückkehr im
Herbst 1993 plausibel erscheinen lassen. Diese Angaben werden so-
dann durch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – so
namentlich etwa durch gemäss Angaben des Fotogeschäftes in Asma-
ra entwickelte Fotografien, auf welchen die Beschwerdeführerin mit ei -
nem Kleinkind abgebildet ist – gestützt. Bei dieser Sachlage besteht
kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem
mehrjährigen Aufenthalt im Sudan nicht in ihren Heimatstaat zurückge-
kehrt ist.
5.1.2 Demgegenüber ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf
die geltend gemachten Probleme im Jahr 2006 zu verneinen. So trifft
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es zunächst – wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – zu,
dass die Beschwerdeführerin die angeblich fluchtauslösenden Ereig-
nisse nicht sehr differenziert geschildert hat. Dieser Umstand ver-
möchte zwar für sich alleine die insgesamt ohne grobe Widersprüche
vorgebrachten Asylgründe noch nicht als überwiegend unwahrschein-
lich erscheinen zu lassen. Wie das BFM zutreffend erwogen hat,
kommt indessen hinzu, dass die Beschwerdeführerin nichts über den
Verbleib ihres Ehemannes weiss. Es wirkt in der Tat wenig plausibel,
dass er sich seit seiner Desertion nie mit der Beschwerdeführerin oder
anderen Angehörigen in Verbindung gesetzt hat, wiewohl er dazu nach
allgemeiner Lebenserfahrung ohne weiteres Gelegenheit gehabt ha-
ben dürfte. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, es
sei nicht gewiss, ob ihm die Flucht überhaupt gelungen sei (vgl. Be-
schwerde vom 2. Dezember 2009, S. 6), vermag nicht zu überzeugen,
da die von ihr geltend gemachte Vorsprache von Angehörigen der Ar-
mee ja gerade wegen seiner Desertion erfolgt sei. Zu Recht verweist
das BFM schliesslich auf die Tatsache, dass der im Zeitpunkt der Asyl -
gesuchseinreichung [...]-jährige Sohn Amaniel keinen konkreten Aus-
reisegrund zu nennen vermocht und nichts von Problemen mit der eri-
treischen Armee gewusst habe. So brachte er in der Befragung vom
15. November 2007 zum einen vor, seine Mutter habe ihm nicht ge-
sagt, wieso sie gehen müssten, und gab zum anderen an, seines Wis-
sens habe sie keine Probleme mit Behörden, dem Militär oder anderen
Personen (vgl. BFM-act. A1, S. 4). Es ist indessen wenig wahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn weder nach der angebli-
chen Vorsprache der Soldaten noch nach der geglückten Flucht etwas
über ihre Schwierigkeiten erzählt hat, zumal es jedenfalls nach dem
Verlassen des Heimatstaates keinen Grund gegeben hat, wieso sie ihn
nicht hätte informieren sollen.
5.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den zwar ihren Aufenthalt in Eritrea bis zum Herbst 2006 plausibel dar -
legen konnten, es ihnen aber nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ih-
rer Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende oder drohende, asyl-
rechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
5.2 Es bleibt indessen zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch
ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten –
mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr nach
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Eritrea befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatli-
chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der
Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern
der ehemaligen Ostblock-Staaten (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/
Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafge-
setzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal
ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl.
BVGE 2009/29).
5.2.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeeingabe
vom 2. Dezember 2009 geltend, sie hätten Eritrea illegal verlassen,
weshalb sie bei einer Rückkehr einem hohen Verfolgungsrisiko ausge-
setzt wären. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allge-
meinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung
des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zu-
verlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber
verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Infor-
mationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen
(vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report
Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Informati-
on Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Febru-
ar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international
protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftli -
che Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. Septem-
ber 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungs-
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gericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein
schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsange-
hörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11
der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach
und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss
Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur
Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen
Währung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund
$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen
bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen
sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen ei -
nes gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche
Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Be-
strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstim-
menden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten
Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend
dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und ver-
sucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereit -
schaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich
kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zu-
nehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der
sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu
werden.
5.2.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Sohn C._______ im
Zeitpunkt der Ausreise [...]- beziehungsweise [...]-jährig waren, ist
ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum,
verlassen haben. Damit haben die Beschwerdeführenden angesichts
der in E. 5.2.2 genannten Umstände objektiv begründete Furcht, bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG – nämlich einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bei
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notorisch menschenunwürdigen Haftbedingungen – ausgesetzt zu
werden, wovon auch der erst [...]-jährige Sohn B._______ im Sinne
einer Reflexverfolgung betroffen wäre. Die Beschwerdeführenden
erfüllen demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da
die drohende Verfolgung allerdings auf ihre illegale Ausreise aus
Eritrea zurückzuführen ist, ist ihnen in Anwendung von Art. 54 AsylG
kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit
– die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend – zu bestätigen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Da die
Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009
vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich sodann weitere Aus-
führungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheis-
sen, die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 teilweise – die Dis-
positiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzu-
weisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuer-
kennen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich
nach dem Grad des Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte, ausma-
chend Fr. 300.--, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
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1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]); da mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember
2009 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Ak-
ten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit erfolgte massgebliche
Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse ergeben, sind indessen
keine Kosten zu erheben.
8.2 Angesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführen-
den schliesslich eine vom BFM auszurichtende reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG), welche aufgrund des
zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters auf
insgesamt Fr. 400.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) fest -
zusetzen ist (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 wird teilweise – soweit
Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird
angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: 8 Fotografien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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