Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-753/2011
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Kolumbien,
c/o schweizerische Botschaft in Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit in spanischer Sprache abgefasstem
Schreiben vom 23. Oktober 2009 bei der schweizerischen Botschaft in
Kolumbien um Asyl nachsuchte,
dass er sich am 18. und 26. November 2009 erneut schriftlich an die
Botschaft wandte,
dass die Botschaft das Asylgesuch am 25. November 2009 an das BFM
übermittelte und am 30. November 2009 Zusatzinformationen an dieses
weiterleitete,
dass er im schriftlichen Asylgesuch, dem zahlreiche Beweismittel
beilagen, im Wesentlichen geltend machte, er werde seit 1988 von der
FARC verfolgt, da er sich an der Suche nach von dieser
Terrororganisation entführten Mitgliedern der Antidrogeneinheit beteiligt
habe,
dass er den Behörden zudem Informationen gegeben habe, die zur
Festnahme von FARC-Mitgliedern geführt hätten, und diesen auch auf
andere Weise im Kampf gegen die Guerilla Hilfe geleistet habe,
dass er von der FARC gejagt worden sei, Drohanrufe erhalten habe und
Attentate auf ihn verübt worden seien,
dass er bei einem auf ihn verübten Attentat vom Juli 2007 verletzt worden
sei und sich bei den Behörden um Hilfe bemüht habe,
dass er mehrere Jahre unter dem Schutz der Behörden gestanden habe,
dass er in letzter Zeit keinen Schutz mehr erhalten habe, da zwei
Generäle die Polizei verlassen hätten,
dass er bei verschiedenen Behörden Anzeige erstattet und sich an die
Medien gewandt habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2010
mitteilte, es beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen und ihm die
Einreise in die Schweiz zu verweigern,
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dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 eine Stellungnahme
einreichte, der wiederum mehrere Beweismittel beilagen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember
2010 – eröffnet am 13. Januar 2011 – die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Personen, die
über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügten, seien nicht auf den
Schutz eines Drittstaats angewiesen,
dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und die Aktivitäten der Guerilla
bekämpfe, weshalb die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden
könne,
dass der Beschwerdeführer in den Gebäuden verschiedener Behörden
gewohnt habe und die Polizei wiederholt an seinem Wohnsitz erschienen
sei, weshalb seine Aussage, die Polizei habe ihm gesagt, sie habe keine
Befugnis, ihm zu helfen, nicht geglaubt werden könne,
dass davon auszugehen sei, er könne die Behörden weiterhin um
staatlichen Schutz ersuchen,
dass es sich bei ihm nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit
handle, weshalb er von den Verfolgern nicht an jedem beliebigen Ort
ausfindig gemacht werden könne,
dass er sich durch einen Wohnsitzwechsel zumindest mittelfristig vor
seinen Verfolgern in Sicherheit bringen könne,
dass er demnach keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sei und des
Schutzes der Schweiz nicht bedürfe,
dass sein Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könnte, da es
ihm zugemutet werden könne, in einem anderen südamerikanischen
Staat um Schutz nachzusuchen,
dass das BFM diese Auffassung ausführlich begründet, weshalb
diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2011 – Eingang
bei der schweizerischen Botschaft in Kolumbien am 14. Februar 2011 –
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und -
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss
Empfangsbestätigung am 13. Januar 2011 eröffnet wurde,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2011 am
14. Februar 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Kolumbien eintraf,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland
und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in
vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in
Kolumbien verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme vom 18. Mai 2010 den
massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb.
E 5.6 und 5.7),
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geographisch, kulturell und
sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2
AsylG),
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dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Gründe
vorbringt, welche gegen die faktische Möglichkeit eines Schutzersuchens
in einem südamerikanischen Staat sprechen würden (vgl. in diesem
Zusammenhang auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, welcher
sich über die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den
kolumbianischen Nachbarstaaten ausspricht),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim
Beschwerdeführer handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit,
welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die
Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische
Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt, welches auch
als zumutbar zu erkennen ist,
dass das BFM zudem berechtigterweise davon ausgegangen ist, der
Beschwerdeführer könne auch innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen
der FARC Schutz finden, indem er seinen Wohnsitz verlegt und die
zuständigen Behörden um (weitere) Schutzgewährung ersucht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch
abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer
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Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische
Botschaft in Kolumbien und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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