Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D753/2012
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. November 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2012 – eröffnet am 2.
Februar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur neuen
Entscheidung an diese zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass nicht
Italien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei,
sondern die Schweiz, eventualiter sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug nach Italien unzulässig und unzumutbar sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die rechtzeitig und auch formgerecht eingereichte
Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
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dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
26. August 2003 und am 10. März 2004 in Italien registriert
beziehungsweise daktyloskopiert worden war und dort um Asyl
nachsuchte, sowie den Umstand, dass er seine Rückkehr von Italien in
den B._______ – mithin das Verlassen des DublinRaumes – nicht habe
glaubhaft machen können, am 11. November 2011 anlässlich der
Befragung durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zum
bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens und
zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, die Rechte des Einzelnen würden in Italien
nicht gewahrt und er habe dort in der Kälte schlafen müssen,
dass in Italien mittels Fingerabdrücken erfasst zu sein, genau so schlimm
sei, als wäre man an Aids erkrankt,
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dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die
oben erwähnten EURODACTreffer am 16. Januar 2012 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme innert Frist nicht beantwortet haben, womit die
Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der
so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausführte, weshalb Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Februar 2012
vorbringt, er sei im Februar 2010 in den B._______ gereist, habe diesen
Anfang November 2010 wieder verlassen und sei am 3. November 2010
in die Schweiz eingereist,
dass er hier erneut um Asyl nachgesucht habe, weil Italien nach seinem
Aufenthalt im B._______ nicht mehr für sein Asylgesuch zuständig sei,
dass er sehr bemüht sein werde, so bald als möglich Beweismittel
betreffend seinen Aufenthalt im B._______ zu beschaffen, und diese
unverzüglich nachreiche,
dass Italien zwar alle europa und menschenrechtlichen Standards zum
Flüchtlingsschutz übernommen habe, sich aber die Hinweise mehrten,
dass die tatsächlichen Umstände von diesen Vorgaben zum Teil
erheblich abweichen würden,
dass seit einigen Jahren über die bedenkliche Qualität der Asylverfahren
und über die menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis berichtet
werde,
dass zudem das staatliche Aufnahmesystem zur Unterbringung von
Asylsuchenden (CARA, SPRAR) völlig überlastet sei,
dass, weil kein staatliches Sozialsystem existiere, die Flüchtlinge sich
selbst überlassen blieben, unabhängig davon, ob ihnen in Italien Schutz
gewährt werde oder nicht,
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dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien europäischen
und menschenrechtlichen Mindeststandards nicht genügten,
dass darunter insbesondere Minderjährige, Alleinerziehende und ihre
Kinder, Familien mit kleinen Kindern sowie kranke und ältere Menschen
litten,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Reihe von Berichten
(vgl. Beschwerdeeingabe vom 9. Februar 2012 S. 2), auf die er in seinen
nachfolgenden Ausführungen teilweise Bezug nahm, und auf Urteile
deutscher Verwaltungsgerichte verwies,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur erheblichen Schwierigkeiten
ausgesetzt seien,
dass dies für besonders verletzliche Personen zu unmenschlichen und
existenzbedrohenden Situationen führen könne und insbesondere auch
die im Rahmen der DublinIIVO nach Italien überstellten Personen treffe,
dass diese betreffend Unterbringung nicht mit bevorzugter Behandlung
rechnen könnten, sie auch keinen Anspruch auf Wohnraum hätten und
ihre Lage aufgrund der langen Wartezeiten prekär sei,
dass ein Grossteil der "DublinRückkehrer" in Italien der Obdachlosigkeit
überlassen werde,
dass sie auch bei der Wiederbeschaffung von Aufenthaltspapieren in der
Regel auf sich alleine gestellt seien, und deshalb gerade besonders
schützenswerte Personen nach ihrer Überstellung ohne Papiere blieben,
dass demnach sowohl private wie auch kirchliche Initiativen im Flughafen
Fiumicino (Rom) nur wenigen "DublinRückkehrern" helfen könnten,
dass diese Institutionen zwar einen Teil des Nahrungsbedarfs abdeckten,
dies aber weniger durchsetzungskräftigen Menschen wie Kindern,
Jugendlichen oder Kranken nur bedingt helfe,
dass die eben genannten besonders verletzlichen Individuen besonders
unter der Obdachlosigkeit, dem Leben auf der Strasse oder in
behelfsmässigen Unterkünften, verlassenen Gebäuden oder Slumartigen
Hüttenansammlungen litten,
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dass sich aus der Obdachlosigkeit der vielen tausend Flüchtlinge massive
Folgeprobleme (wie beispielsweise erschwerter Zugang zum
Gesundheitssystem und zum legalen Arbeitsmarkt, Probleme bei der
Sicherheit) ergeben würden,
dass die aktuellen Aufnahme und Lebensbedingungen, welche die
überwiegende Anzahl der Flüchtlinge in Italien treffen würden, einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung) sowie gegen die EUAufnahmerichtlinien darstellten,
dass Italien die materiellen Aufnahmebedingungen offensichtlich nicht
erfülle, um die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden
mindestens in rudimentärster Weise zu sichern,
dass er seit seinen beiden Nervenzusammenbrüchen in ärztlicher
Behandlung sei und seinen Arzt gebeten habe, möglichst bald einen
Arztbericht zu verfassen,
dass er diesen direkt nach Erhalt nachreichen werde und deshalb die
Rechtsmittelinstanz bitte, über die vorliegende Beschwerde erst nach
Erhalt des Arztberichtes zu entscheiden,
dass zusammenfassend konkrete Anhaltpunkte dafür vorlägen, dass
Italien zur Zeit nicht in der Lage sei, die menschen und
flüchtlingsrelevanten Minimalstandards für Schutzsuchende einzuhalten,
dass die Vorinstanz darauf verzichtet habe abzuklären, ob im
vorliegenden Fall die adäquate Aufnahme gesichert wäre,
dass die Rückschiebung nach Italien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
einer existenziellen Notlage führen würde und sich als unzulässig
erweise,
dass auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen persönlichen
Erlebnisse anlässlich seines zweiten Italienaufenthaltes (vgl.
Beschwerdeeingabe vom 9. Februar 2012 S. 3) nicht näher eingegangen
wird, da die entsprechenden Schilderungen diametral im Widerspruch
dazu stehen, dass er gemäss eigenen Angaben Anfang November 2011
den B._______ wiederum verlassen habe, um dann am 3. November
2011 (gemäss Befragungsprotokoll am 2. November 2011 [vgl. A5, S. 7])
in die Schweiz eingereist zu sein, und er sich somit nicht rund drei
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Wochen vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben
kann,
dass er zwar in der summarischen Befragung zu Protokoll gab, er sei am
15. Oktober 2011 in C._______ angekommen (vgl. A5, S. 9), dieser
Aussage aber im Zusammenhang mit den vom BFM zutreffend als
unglaubhaft qualifizierten Angaben zum Verlassen des DublinRaumes
keine wesentliche Bedeutung zukommt,
dass sich die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers in weiten
Teilen darin erschöpft, auf die Unzulänglichkeiten im italienischen
Asylverfahren zu verweisen und auf die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges in diesen Drittstaat
verweist, ohne in überzeugender Weise auf die Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen,
dass er einen zwischenzeitlichen Aufenthalt im B._______ nicht glaubhaft
machen konnte und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass bei dieser Sachlage sein sinngemässes Gesuch um Ansetzung
einer Frist zur Nachreichung von entsprechenden Beweismitteln
abgewiesen wird,
dass die Vorbringen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen
Problemen als nachgeschoben angesehen werden müssen, da er diese
im vorinstanzlichen Verfahren mit keiner Silbe erwähnte, weshalb auf die
Aufforderung, einen entsprechenden Arztbericht nachzureichen,
verzichtet wird, und überdies der entsprechende Verfahrensantrag um
Aufschub der Beschwerdeentscheidung abgewiesen wird,
dass in diesem Zusammenhang zusätzlich auf das gut funktionierende
italienische Gesundheitssystem verwiesen wird, auf welches der
Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls zugreifen kann,
dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen
Entscheid unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der
DublinIIVO nunmehr in der Verantwortung von Italien liegt, das
Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer nach den geltenden
völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine
allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt
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des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des
Beschwerdeführers zu prüfen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch
der Europäischen Menschenrechtskommission ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci von Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen
Einschätzung führen würde,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO anzuwenden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
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Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733;
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem
es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645)
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass diesfalls auf die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung verzichtet
werden kann,
dass mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache die
Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 VGKE) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: