Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7532/2008
Urteil vom 24. Januar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober
2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende ethnische
Amharin orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2006 auf
dem Landweg. Über C._______ und D._______ sei sie am 3. März 2006
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie
gleichentags im Flughafen E._______ vergeblich versuchte, mit einem
gefälschten (...) Pass nach F._______ auszureisen. Am 7. März 2006
suchte sie im G._______ um Asyl nach.
Bei der am 13. März 2006 im G._______durchgeführten Erstbefragung sowie der direkten
Bundesanhörung vom 21. März 2006 gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen an, sie habe in einer staatlichen Firma als (...) gearbeitet und sei in der Folge vom
Arbeitnehmerverein angefragt worden, ein Mitglied desselben zu werden. Da dieser Verein die äthiopische
Regierung unterstützt habe, habe sie das Angebot abgelehnt. Daraufhin habe der Führer dieses Vereins
sie grundlos beschuldigt, worauf sie Nachteile an ihrem Arbeitsplatz (Lohnabzüge) erlitten habe. Sie habe
sich als Folge dieser Benachteiligung im Jahre (...) für die Oppositionspartei L._______ interessiert und
engagiert. Sie habe als Mitglied begonnen, Gelder zu spenden, und im Hinblick auf die Wahlen im Jahr (...)
Flugblätter verteilt und Leute mobilisiert. Ausserdem habe sie an Versammlungen der Partei teilgenommen
und während der Wahlen als Beobachterin geamtet. Obwohl ihre Partei von ganz B._______ und
verschiedenen Provinzen gewählt worden sei, habe dies die Regierung nicht akzeptiert und Wahlbetrug
begangen. Es sei zu Tumulten in der Stadt gekommen und zwei Tage später sei sie von ihrem Bruder am
Arbeitsplatz telefonisch darüber informiert worden, dass die Polizei zu Hause nach ihr gesucht habe und
sie nicht dorthin zurückkehren solle. Sie habe sich aber trotzdem nach der Arbeit nach Hause begeben und
sei auf dem Nachhauseweg von Polizisten angehalten, mit dem Gummiknüppel geschlagen und auf den
Posten verbracht worden. Dort habe sie ein Beamter befragt, geschlagen und bedroht. Sie habe unter
Druck ein Blatt unterschrieben, wonach sie die Verantwortung für ihr Handeln übernehmen müsse. Auch
habe man ihr nahegelegt, sich nicht mehr für die L._______ zu engagieren. Nachdem man ihre
Mitgliederkarte der L._______ sowie ihre Agenda beschlagnahmt gehabt habe, sei sie wieder entlassen
worden. Ferner habe sie im (...) eine Einladung erhalten, um in H._______ für zwei Tage eine
Veranstaltung zu besuchen. Die Polizei habe sich jedoch gegen diesen Besuch ausgesprochen und
verlangt, dass sie ihren Pass abgebe. Daraufhin habe sie ihren Pass zerrissen und diesen so der Polizei
übergeben. Im I._______ sei sie für (...) respektive (...) Tage wiederum inhaftiert und beschuldigt worden,
für die Partei zu arbeiten. Sie nehme an, dass ihre Arbeitgeberin und die Polizei zusammengearbeitet
hätten. Sie sei erneut befragt und aufgefordert worden, ihre Tätigkeiten für die Partei einzustellen. Durch
eine Schmiergeldzahlung ihres Bruders sei sie wieder freigekommen. In der Folge seien ihre Abwesenheit
an ihrer Arbeitsstelle sowie weitere Dienstversäumnisse von ihrem Arbeitgeber moniert worden. Da sie und
ihre Mitarbeiter eingeschüchtert worden seien und sie sich auch nicht zu den Vorwürfen habe äussern
können, habe sie die Firma verlassen. Im J._______ habe es wegen des Wahlbetrugs erneute Tumulte in
der Stadt gegeben, wobei es zu willkürlichen Festnahmen und Tötungen gekommen sei. Da die Polizei
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noch immer nach ihr gesucht habe, habe ihr ihr Bruder geraten, sie solle sich bei einer Tante verstecken.
Während ihres dortigen Aufenthaltes habe ihr Bruder herausgefunden, dass sich ihr Name auf einer
schwarzen Liste befinde. Da sie vergeblich auf eine Verbesserung der politischen Situation gewartet und
keine Zukunft für sich gesehen habe, habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
Mit Entscheid des BFM vom 5. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 – frühestens eröffnet am
23. Oktober 2008 – lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin die
Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2008
beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die angefochtene Verfügung
des BFM aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Beigabe ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Dezember 2008
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen,
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz
wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel
eingeladen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2008 wurde der
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Stellungnahme unterbreitet. Diese replizierte mit Eingabe vom 24.
Dezember 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen vor, vor dem Hintergrund der ersten
vorgebrachten Festnahme und der in diesem Zusammenhang geltend
gemachten behördlichen Androhungen wäre zu erwarten gewesen, dass
die äthiopischen Behörden bei der erneuten Festnahme entsprechende
Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen und diese nicht
freigelassen hätten. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Darstellung
wegen ihrer politischen Aktivitäten den Sicherheitskräften bekannt
gewesen, weshalb es erstaune, dass sich ein Polizist bei der zweiten
Festnahme habe bestechen lassen und sie freigelassen habe. Ein
solches Vorgehen sei insofern nicht nachvollziehbar, als es im spezifisch
vorgebrachten Kontext für den betreffenden Beamten als zu riskant
eingestuft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe weiter angeführt,
in ihrer Firma in Ungnade gefallen zu sein. Ungeachtet dessen habe
diese Firma sie zu einer Tagung nach H._______ eingeladen und ihr
dafür auch einen Reisepass ausstellen lassen, was umso mehr erstaune,
als dass diese Firma und die Polizei gemäss der Darstellung der
Beschwerdeführerin heimlich zusammengearbeitet hätten. Schliesslich
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sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne
hinreichenden Grund mehr als (...) Monate mit ihrer Flucht zugewartet
habe, obwohl sie seit J._______polizeilich gesucht worden sei.
Weiter habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dauer ihrer Haft im I._______, der Häufigkeit der
polizeilichen Suche nach den Unruhen vom J._______sowie der Existenz und der Möglichkeit der
Beschaffung ihres Reisepasses in Widersprüche verstrickt, weshalb insgesamt die Darstellung der
Sachverhaltsereignisse aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der sich widersprechenden Aussagen nicht
glaubhaft sei.
3.2. Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, hinsichtlich der von der
Vorinstanz bezweifelten, durch Schmiergeldzahlung erreichten
Freilassung sei festzuhalten, dass der äthiopische Staatsapparat in
notorischer Weise von Korruption durchsetzt sei und die
Bestechungspraxis ganz generell ein gravierendes Ausmass
angenommen habe.
Ihre Teilnahme an der Tagung in H._______als Chefin des (...) und als Verantwortliche für die
Beziehungen mit der (...) Industrie im Ausland habe auf der Hand gelegen. Da sie zu diesem Zeitpunkt
noch immer Angestellte der Firma gewesen sei, habe es in deren betriebswirtschaftlichem Interesse
gelegen, die dazu qualifizierteste Mitarbeiterin als Vertreterin zu entsenden. Überdies vermöge es in einem
autoritären Staat wie Äthiopien nicht zu erstaunen, dass es zu regelmässigen Kontakten zwischen einem
staatlichen Unternehmen und der Polizei oder dem Geheimdienst komme.
Zum Umstand, dass sie erst (...) Monate nach ihrem Entschluss, sich bei ihrer Tante zu verstecken, zur
Flucht entschieden habe, sei anzuführen, dass die illegale Ausreise mit Hilfe eines Schleppers einer
gewissen Vorbereitungszeit bedurft habe. Ausserdem habe sie bereits anlässlich der Befragung erklärt, sie
habe auf eine Besserung des politischen Klimas gehofft. Für einen glaubhaften Sachverhaltsvortrag
spreche zudem auch die äusserst detaillierte Schilderung der Gründe und Umstände, die zu ihrer Flucht
aus Äthiopien geführt hätten. Über zwei bis drei Seiten erstrecke sich die Schilderung des Sachverhaltes,
ohne dass der Befrager dazu angehalten worden wäre, mittels Zusatzfragen substanziiertere Ausführungen
zu erwirken.
Weiter könnten die ihr vorgehaltenen Widersprüche bei objektiver Betrachtung allenfalls als
Ungereimtheiten, jedoch kaum als Widersprüche bezeichnet werden. Das BFM greife lediglich marginale
Unterschiede in ihren Schilderungen heraus und gewichte jene im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung
dann aber zu stark. Bezüglich der Abweichungen in den Angaben zur Haftdauer unterschlage das BFM
den Umstand, dass sie während der ersten Anhörung von (...) Nächten gesprochen habe, im Rahmen der
zweiten Befragung jedoch zunächst die Anzahl der vollständig in Haft verbrachten Tage zu Protokoll
gegeben habe, nämlich deren (...). Ferner sei sie erst am Abend festgenommen und nach der letzten Nacht
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in Haft zur Befragung geführt und unmittelbar danach freigelassen worden. Dies ergebe tatsächlich eine
Haftdauer von (...) Nächten und (...) ganzen Tagen, weshalb sich der angeführte Widerspruch geradezu als
spitzfindig erweise.
Hinsichtlich der polizeilichen Suche sei anzunehmen, dass die Polizei anhaltende Anstrengungen
unternommen habe, um sie aufzuspüren, und in dieser Absicht auch wiederholt ihren Wohnort aufgesucht
habe. Diese Gegebenheiten würden jedoch die Aussagen, wonach die Polizei ständig nach ihr gesucht
respektive ihr Haus zwei Mal aufgesucht habe, keineswegs gegenseitig ausschliessen.
Sie lege ihrer Eingabe ferner ihre Kebele-Identitätskarte bei, die in Äthiopien nach wie vor das wichtigste
Identifikationsmittel sei. Ihre Aussage, wonach sie sowohl über einen Reisepass – den sie aus der
Vorinstanz bekannten Gründen vernichtet habe – als auch über ein weiteres Identitätsdokument verfüge,
erscheine angesichts des Vorliegens ihrer Kebele-Identitätskarte als äusserst plausibel. Eine vertiefte
Aktenprüfung lege den Schluss nahe, dass die vom BFM vorgehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen
nicht oder nur in einem Ausmass bestehen würden, welches allein nicht ausreiche, um daraus die
Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen abzuleiten.
Es sei demnach festzuhalten, dass die oben genannten Vorfluchtgründe schon für sich alleine ein Ausmass
erreicht hätten, welches geeignet sei, bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Gefährdung für sie zu
begründen. Darüber hinaus habe sie begründete Furcht, aufgrund des Vorliegens von subjektiven
Nachfluchtgründen – sie sei aktives Mitglied der K._______, was eine Fortsetzung ihres Engagements für
die L._______ darstelle – im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Mitglieder der
Oppositionsparteien mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden
bekannt seien und als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden.
3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2003 hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im
angefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin in der Schweiz sei anzuführen, dass diese nur dann
im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft
führten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten
im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge
hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, in der Schweiz aktives
Mitglied der äthiopischen Exilorganisation L._______ geworden zu sein
und an verschiedenen Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien
teilgenommen zu haben, was sie entsprechend belege. Dazu sei
einleitend zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres
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Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe
somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder
als politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
sei. Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass
die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin bei der L._______ überhaupt Kenntnis genommen
oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil
eingeleitet hätten.
Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesenermassen, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch
betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte
Eingaben in anderen Verfahren – würden aber zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate
viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte
Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert
würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es jedoch unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden
all diesen oft, und wie vorliegend, nur schlecht erkennbaren Gesichtern konkrete Namen zuordnen
könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den
äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres
Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
(Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial, usw.)
nachgehen würden.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, woran auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten.
3.4. In ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2008 machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, zum Vorbringen das BFM,
wonach sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates nicht als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder als politische
Aktivistin registriert worden sei, sei im Wesentlichen auf ihre in der
Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zu verweisen. Entgegen der
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vorinstanzlichen Ansicht sei es sehr wahrscheinlich, dass sie in der
Schweiz weiterhin überwacht werde, sei sie doch seit den Wahlen im
Jahre (...) offizielles Mitglied der L._______ und wegen der daraus
resultierenden politischen Verfolgung geflohen. Die umfangreichen
Schilderungen ihrer Flucht und die eingereichten
Mitgliedschaftsbestätigungen würden dies belegen. Weiter sei den Akten
zu entnehmen, dass sie an mehreren Kundgebungen der L._______
teilgenommen habe, wobei sie auf den Fotografien dieser
Veranstaltungen gut zu erkennen sei. Eine namentliche Zuordnung dürfte
ohne weiteres möglich sein, zumal sie den äthiopischen Behörden bereits
durch ihre politischen Aktivitäten im Heimatland bekannt sein dürfte.
Bezüglich der Überwachungsmethoden der äthiopischen Behörden sei
festzuhalten, dass die äthiopische Regierung dank Spitzeln und
Informanten durchaus in der Lage sei, alle exilpolitisch aktiven Personen
– trotz der Grösse der Exilgemeinde – zu überwachen.
Zum Vorhalt, es sei den äthiopischen Behörden bekannt, dass sich viele äthiopische Emigranten aus
vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken
versuchten, sei festzuhalten, dass ihre politische Motivation - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht -
aufrichtig sei, was die Dauer der exilpolitischen Aktivitäten sowie ihr grosses persönliches Engagement klar
aufzeigten. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation
immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland oder zumindest im
Zufluchtsstaat zur Folge habe. Würden die Exilaktivisten mit ihren Aktivitäten auch die Öffentlichkeit in
Äthiopien, beispielsweise über das Internet oder andere Kontakte, erreichen, werde auch das Ansehen der
Regierung in Äthiopien selber geschädigt. Diesbezüglich bestehe für das äthiopische Regime keinerlei
Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtungsweise. Im Übrigen werde durch diese vorinstanzliche
Betrachtungsweise das Missbrauchsargument durch die „Hintertür“ eingebracht, obschon die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil und auch der Bundesrat in der
Botschaft zum Asylgesetz festgehalten hätten, dass die Motivation exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant
sei.
Im Lichte dieser Ausführungen sei deswegen davon auszugehen, dass sie den äthiopischen Behörden
sehr wohl bekannt sein dürfte und mithin über ein exilpolitisches Profil verfüge, welches bei einer allfälligen
Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten lasse.
4.
4.1. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines Gesuchstellers sprechen,
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überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor
gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa).
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich
erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden,
widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei
der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.2. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer
Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die
Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin zur Flucht aus Äthiopien
bewogen haben sollen, insgesamt als nicht glaubhaft erachtet werden
können.
Zunächst ist der Argumentation der Vorinstanz, wonach angesichts der vorgebrachten Umstände der
ersten Festnahme und der späteren Freilassung der Beschwerdeführerin im M._______die äthiopischen
Behörden im Zusammenhang mit der zweiten Inhaftierung im I._______ eine andere Vorgehensweise als
von der Beschwerdeführerin geschildert gewählt hätten, beizupflichten. So ist angesichts der angeblich
bestehenden Kenntnisse der äthiopischen Behörden von den Aktivitäten der Beschwerdeführerin für eine
Oppositionspartei, welche denn auch zur ersten Festnahme geführt haben sollen, logisch nicht
nachvollziehbar, dass die Behörden – obwohl die Beschwerdeführerin trotz Warnung, ihre Tätigkeit für die
Opposition einzustellen, weiterhin für diese aktiv gewesen sei und die äthiopischen Behörden dies gemäss
den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch wussten – es nochmals bei einer blossen kurzzeitigen
Inhaftierung bewenden liessen und die Beschwerdeführerin in der Folge mit der Auflage, nicht mehr für die
Partei aktiv zu werden, freiliessen. Dementsprechend ist auch in Berücksichtigung des in der
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Beschwerdeschrift gemachten Hinweises auf den mit Korruption durchsetzten äthiopischen Staatsapparat
die durch Bestechung eines einzelnen Polizisten angeblich erreichte Freilassung der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Kontext als überwiegend unwahrscheinlich und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. So
wird aus den Protokollen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eigenen Ausführungen zufolge jeweils
von mehreren Polizisten festgenommen und auf den Posten geführt worden sei (vgl. A12/19, S. 8 f.), die
Polizei auch nach ihrer "Entlassung" im I._______ ständig nach ihr gesucht und sie auf einer schwarzen
Liste gestanden habe (vgl. A1/13, S. 7 f.; A12/19, S. 10), weshalb sich in casu ein einzelner Polizist –
dessen Funktion und Grad wurde von ihr nicht näher beschrieben – mit einem solchen eigenmächtigen
Verhalten in der Tat einem erheblichen Risiko, selber verhaftet zu werden, ausgesetzt hätte.
Ferner vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie trotz
behördlicher Schwierigkeiten von ihrer Firma zu einer Tagung nach H._______ eingeladen worden sei,
nicht zu überzeugen. Sie gab die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung zu ihrer
Funktion innerhalb der Firma an, sie sei zuständig für das (...) gewesen und habe dabei die Verantwortung
für das Material des (...) getragen respektive habe das Material des (...) eingerichtet, damit die Angestellten
"die Sache" gut hätten erledigen können (vgl. A12/19, S. 7). Weiter habe sie mit ihrem direkten Chef
darüber diskutiert, wie man das Material im (...) gut organisieren könne (vgl. A12/19, S. 7 Mitte). Der in der
Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin somit die "Chefin" des (...) und
die Verantwortliche für die Beziehungen mit der (...) Industrie im Ausland gewesen sei, wodurch es für die
Firma auf der Hand gelegen habe, sie als die qualifizierteste Mitarbeiterin nach H._______ zu entsenden,
kann daher nicht gefolgt werden. Zudem vermag auch der Hinweis, wonach es in einem autoritären Staat
wie Äthiopien nicht zu erstaunen vermöge, dass es zu regelmässigen Kontakten zwischen einem
staatlichen Unternehmen und der Polizei oder dem Geheimdienst komme, an der vorinstanzlichen
Einschätzung nichts zu ändern. So stellte das BFM in seinen Erwägungen solche Kontakte nicht per se in
Frage, sondern bezweifelte in diesem Zusammenhang zu Recht den Umstand, dass die
Beschwerdeführerin angesichts solcher Kontakte von ihrer Firma trotz behördlicher Probleme an eine
Tagung nach H._______ gesandt und ihr dazu ein Reisepass ausgestellt worden sei.
Soweit die Beschwerdeführerin zum Vorhalt, dass sie sich erst (...) Monate nach ihrem Entschluss, sich bei
ihrer Tante zu verstecken, zur Flucht entschieden habe, anführt, die illegale Ausreise mit Hilfe eines
Schleppers habe einer gewissen Vorbereitungszeit bedurft und ausserdem habe sie bereits anlässlich der
Befragung erklärt, sie habe auf eine Besserung des politischen Klimas gehofft, ist entgegenzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im G._______ keinerlei Hoffnungen auf eine Besserung
des politischen Klimas in ihrer Heimat äusserte, sondern zu ihrer Ausreisemotivation gefragt in bestimmter
Weise anführte, von der Polizei ständig gesucht worden zu sein und auf einer schwarzen Listen gestanden
zu haben sowie die ständigen polizeilichen Kontrollen nicht mehr ausgehalten und keine Arbeitsstelle mehr
erhalten zu haben (vgl. A1/13, S. 7 unten und S. 8 oben). Angesichts dieser Gründe und insbesondere in
Berücksichtigung der ständigen polizeilichen Suche nach der Beschwerdeführerin, welche zu ihrer
Ausreise geführt haben sollen, ist es in der Tat als nicht nachvollziehbar zu erachten, dass sie mit der
Ausreise noch (...) Monate zugewartet haben will. Diesbezüglich bleibt zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Verstecks bis zur Ausreise uneinheitliche Angaben machte. So will
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sie sich gemäss ihren Ausführungen im G._______ ausschliesslich bei ihrer Tante versteckt gehalten
haben, um anlässlich der direkten Anhörung anzugeben, sie habe sich genau zwei Wochen bei der Tante
aufgehalten und sich ansonsten wiederholt in N._______ zu einem Verwandten eines Freundes ihres
Bruders begeben (vgl. A1/13, S. 7 unten; A12/19, S. 9 f.).
Weiter wendet die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr vom BFM vorgehaltenen Widersprüche ein,
diese könnten bei objektiver Betrachtung allenfalls als Ungereimtheiten, jedoch kaum als Widersprüche
bezeichnet werden. So unterschlage das BFM bezüglich der Abweichungen in den Angaben zur Haftdauer
den Umstand, dass sie während der ersten Anhörung von (...) Nächten gesprochen habe, im Rahmen der
zweiten Befragung jedoch zunächst die Anzahl der vollständig in Haft verbrachten Tage zu Protokoll
gegeben habe, nämlich deren (...). Ferner sei sie erst am Abend festgenommen und nach der letzten Nacht
in Haft zur Befragung geführt und unmittelbar danach freigelassen worden. Dies ergebe tatsächlich eine
Haftdauer von (...) Nächten und (...) ganzen Tagen, weshalb sich der angeführte Widerspruch geradezu als
spitzfindig erweise. Dieser Einwand erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als unbehelflich, zumal die
Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung klar ausführte, vom (...) bis (...) inhaftiert gewesen zu
sein (vgl. A12/19, S. 9), was einer Haftdauer von (...) – und nicht (...) – Nächten gleichgesetzt werden kann.
Demgegenüber brachte sie anlässlich der Erstbefragung vor, sie sei (...) Nächte im Gefängnis gewesen
(vgl. A1/13, S. 7 Mitte). Da die Beschwerdeführerin die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen jeweils am
Schluss der beiden Befragungen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, muss sie sich demnach
bei ihren protokollierten Angaben behaften lassen.
Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sich ihre Aussagen, wonach die Polizei ständig
nach ihr gesucht respektive ihr Haus zwei Mal aufgesucht habe, wohl nicht grundsätzlich gegenseitig
ausschliessen dürften. Jedoch müssen diese Angaben im vorgebrachten Länderkontext zumindest als
uneinheitlich taxiert werden. So gesteht die Beschwerdeführerin denn in ihrer Beschwerdeschrift selber ein,
dass die Polizei anhaltende Anstrengungen unternommen habe, um sie aufzuspüren, und in dieser Absicht
auch wiederholt ihren Wohnort aufgesucht habe. Überdies führte sie anlässlich der Erstbefragung an,
nachdem sie sich zur Tante begeben habe, habe die Polizei eine Offensive gegen die Mitglieder ihrer
Partei durchgeführt und in diesem Zusammenhang seien viele Mitglieder verhaftet worden und sie ständig
gesucht worden (vgl. 1/13, S. 7 unten), woraus geschlossen werden kann, dass die Polizei mehr als nur
zwei Mal nach der Beschwerdeführerin gesucht haben dürfte.
Schliesslich vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Identitätsdokumenten, wonach
ihre Aussage, dass sie sowohl über einen Reisepass - den sie aus der Vorinstanz bekannten Gründen
vernichtet habe - als auch über ein weiteres Identitätsdokument verfüge, angesichts des Vorliegens ihrer
Kebele-Identitätskarte als äusserst plausibel erscheine, in keiner Weise die Feststellungen der Vorinstanz
zur Unglaubhaftigkeit bezüglich des Verbleibs ihres Reisepasses in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 unten).
Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die
Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich
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weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und den im vorinstanzlichen Verfahren
lediglich in Kopie eingereichten Beweismitteln, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen
vermögen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden
entscheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen.
4.3.
4.3.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf
Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der
Schweiz, Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.3.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen,
welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
4.3.3. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der
Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober
2008) und in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007) ist davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass
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überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine
hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die L._______
engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen
Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die
äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied der Ausland-Organisation der L._______ war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der
Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland
kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der
bisherigen Politik der L._______ vorliegt. Angesichts der (...) in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen
Mitgliedern der L._______ und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen
Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen,
welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin
sowie ihre konkreten exilpolitischen Tätigkeiten.
4.3.4. In ihrer Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin an, sie
habe in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der L._______
teilgenommen, wobei sie auf den Fotografien dieser Veranstaltungen gut
zu erkennen sei und eine namentliche Zuordnung ohne weiteres möglich
sein dürfte.
Aus den Beilagen zur Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im (...) des Jahres (...) an
verschiedenen Kundgebungen der L._______ in O._______ und E._______ teilnahm. Ausserdem liegt
eine Bestätigung der P._______ vom 3. November 2008 vor, gemäss welcher die Beschwerdeführerin ein
registriertes Mitglied der Sektion E._______ sei und für die Partei organisatorische Aufgaben übernommen
sowie an Kundgebungen und öffentlichen Sitzungen teilgenommen habe.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
ihren Aktivitäten für die Opposition im Heimatstaat sowie den daraus angeblich entstandenen Problemen
als unglaubhaft erwiesen haben. Wie in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 (vgl.
S. 2 oben) daher zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert
worden war und daher seit ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der
heimatlichen Behörden gestanden ist.
Weiter ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des
Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu
verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven
Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
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Seite 15
Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.
Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt,
bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. So gehört die Beschwerdeführerin mit Sicherheit nicht zur
Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die
äthiopischen Behörden interessieren. Vorliegend ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den zur
Stützung derselben eingereichten Unterlagen zu schliessen, dass sich ihre exilpolitischen Aktivitäten
lediglich in der Teilnahme an Protestveranstaltungen beziehungsweise Demonstrationen und
Parteiversammlungen sowie in organisatorischen Aufgaben innerhalb der Partei ohne weitergehende
hochrangige Tätigkeiten erschöpft haben. In Berücksichtigung dieses geringfügigen Engagements ist
jedoch in casu nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat.
Es dürfte sodann den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass
die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche
regelmässig zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das
geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. So ist im vorliegenden Verfahren
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine politisch motivierte Verfolgung in ihrer Heimat, mithin eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Somit hat die Beschwerdeführerin in aktenkundiger Weise
erst in der Schweiz begonnen, sich politisch zu betätigen. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin
auf Beschwerdeebene geäusserte anderslautende Meinung ändert daran nichts. So geht es bei dieser
Argumentation nicht darum, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden herabzusetzen oder
auch nur auszuleuchten, vielmehr erschöpft sich der Prüfungsumfang der Asylbehörden darin, die gegen
aussen manifestierte, aus Sicht der äthiopischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende
Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Schliesslich fehlen vorliegend jegliche
Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass
es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der ein Asylgesuch stellenden Person abklären zu müssen.
4.3.5. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der
Beschwerdeführerin – selbst unter der Annahme der möglichen und
tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung – als
unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat
bei keiner Organisation, für die sie sympathisiert oder deren Mitglied sie
geworden ist, eine Führungsposition inne und übernahm weder
Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Ihr exilpolitisches
Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders
engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische
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Aktivistin erscheinen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil
einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-
)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu
anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren, allgemein gehaltenen Darlegungen
in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und in der Folge deren Asylgesuch
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft. Da es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
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Seite 18
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2009 vom
5. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach der Unterzeichnung des
Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember
2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden
Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des
Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs
der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im
August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der
allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der
allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten
Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
6.3.3. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihr angesichts ihrer
überdurchschnittlichen Schulbildung, der Berufserfahrungen als (...)
sowie eines sozialen Beziehungsnetzes (vgl. A1/13, S. 2 f.) zuzumuten,
sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz
aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 19
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als
aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
8.2. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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